AG Oldenburg (Holstein)
Az: 22 C 880/09
Urteil vom 03.08.2010
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 07.01.2010 (Az.: 22 C 880/09) bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 07.01.2010 (Az.: 22 C 880/09) darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Der Streitwert wird auf 3.120,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines Entgeltes für die Teilnahme an einem Lehrgang.
Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Bildungseinrichtung, die an verschiedenen Standorten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anbietet. In der Zeit vom 26.11.2007 bis zum 05.12.2008 veranstaltete die Klägerin in ihrem Institut in N. den Lehrgang „Leitung einer Pflegeeinheit – berufsbegleitend –“. Der Beklagte wohnte zu dieser Zeit unter der Anschrift W. in H. und arbeitete bei dem Fachpflegeheim …., dessen Inhaber Herr …. war.
Am 30.08.2007 unterschrieb der Beklagte ein Formular, das auszugsweise folgenden Inhalt hat:
„ Anmeldung
…
Lehrgangs-Nr. … Ort …
Lehrgang …
Beginn 26.11.2007
Ende 05.12.2008
Mindest-TN-Zahl 10
Lehrgangsgebühr EUR 3.120,00 …
…
…
Anrede HERR Titel
Name, Vorname…
c./o. …
Straße W…
Postleitzahl … Wohnort …
…
Ich bestätige die Richtigkeit der Angaben. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für offene Veranstaltungen sowie die Ergänzenden Teilnahmebedingungen wurden mir ausgehändigt und ich erkenne sie an. Mir ist bekannt, dass die in diesem Formular angegebenen personenbezogenen Daten edv-gestützt bearbeitet und gespeichert werden.
H….. 30.08.200 7 ( A….)
Ort, Datum Unterschrift
…
Zahlungsvereinbarung Adresse abweichender Rechnungsempfänger
Abweichender Rechnungsempfänger: (……… – Stempel)
Ratenzahlung gewünscht
…“
Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Formulars wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.).
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin lauten auszugsweise wie folgt:
„…
1. Geltungsbereich und Teilnahme
…
2. Anmeldung und Vertragsabschluss
2.1. Vor Teilnahme füllt der Kunde eine ordnungsgemäße Anmeldung aus. Mit der Anmeldung anerkennt der Kunde diese Allgemeinen Vertragsbedingungen an.
2.2. Durch Aushändigung bzw. Zusendung der Anmeldebestätigung durch die …. kommt der Vertrag zustande.
…“
Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 2, Bl. 13 d.A.).
In dem Formular vom 30.08.2007 unterschrieb der Inhaber des Fachpflegeheims …., ebenfalls, weil dieser mit dem Beklagten vereinbart hatte, die Kosten für den Lehrgang zu übernehmen. Die Klägerin erhielt die von Herrn …. unterzeichnete Ausfertigung des Formulars am 07.09.2007.
Mit Schreiben vom 10.09.2007 bestätigte die Klägerin dem Beklagten seine Aufnahme in den am 26.11.2007 beginnenden Lehrgang, gleichzeitig bat sie um Zusendung der kompletten Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse). Das Schreiben übersandte die Klägerin an die damalige Wohnanschrift des Beklagten. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 63 d.A.).
Mit weiterem Schreiben vom 29.10.2007 bestätigte die Klägerin dem Beklagten nochmals die Teilnahme an dem Lehrgang und lud diesen zum Unterrichtsbeginn am 26.11.2007 um 09.00 Uhr ein. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 4, Bl. 64 d.A.).
Der Beklagte nahm in der Folgezeit an dem Lehrgang teil. Im Frühjahr 2008 kam es zu Fehlzeiten des Beklagten. Ab März 2008 nahm der Beklagte an dem Lehrgang nicht mehr teil. Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin forderte sowohl den Beklagten als auch Herrn ..ergebnislos zur Zahlung der Lehrgangsgebühren auf. Den Beklagten forderte sie mit Schreiben vom 08.12.2008 unter Fristsetzung zum 22.12.2008 ergebnislos zur Zahlung auf.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Lehrgangsgebühren in Höhe von 3.120,00 €, ferner begehrt sie die Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 7,50 €.
Mit Verfügung vom 03.12.2009 hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Prozessanordnung ist mit der Anspruchsbegründungsschrift der Klägerin vom 02.12.2009 am 08.12.2009 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der Anschrift…. zugestellt worden.
Am 07.01.2010 hat das Gericht antragsgemäß gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen und den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt, an die Klägerin 3.127,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 3.120,00 € seit dem 23.12.2008 zu zahlen.
Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 26.02.2010 unter der Anschrift …….., wo der Beklagte seit dem 15.11.2009 gemeldet und wohnhaft ist, zugestellt worden.
Mit am 02.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 07.01.2010 eingelegt.
Die Klägerin behauptet, die Schreiben vom 10.09.2007 und vom 29.10.2007 seien dem Beklagten unter seiner damaligen Anschrift im….. zugegangen. Sie behauptet weiter, dass der Beklagte noch im September 2007 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 10.09.2007 bei ihrem Institut angerufen und dort gefragt habe, ob er seine Zeugnisunterlagen persönlich vorlegen könne, damit Kopien gefertigten werden könnten und er seine Originale wieder mitnehmen könne (Beweis: Zeugnis der Frau ….).
Sie beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 07.10.2010 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 07.01.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe das Anmeldeformular nicht an die Klägerin geschickt, sondern bei seinem damaligen Arbeitgeber, Herrn …, abgegeben. Er meint weiter, die Klägerin müsse sich jedenfalls in nicht unerheblichem Maße ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
Mit Beschluss vom 06.07.2010 hat das Gericht im jeweils schriftsätzlich am 05.07.2010 erklärten Einverständnis der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Entscheidungsgründe
I.
Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten hin war das Versäumnisurteil vom 07.01.2010 aufrechtzuerhalten, weil die zulässige Klage begründet ist.
Dass der Beklagte vorliegend nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht nochmals einen Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage gestellt hat, ist unerheblich und steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen. Denn bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen echten Sachantrag i.S. des § 297 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23.11.1964, II ZR 200/62, NJW 1965, 397; Zöller/ Greger , 28. Aufl. 2010, § 297 Rn. 2 m.w.N.). Dass der Beklagte auch im schriftlichen Verfahren seinen bereits in dem Verhandlungstermin am 06.04.2010 gestellten Antrag weiter verfolgt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.07.2010.
1. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung der Lehrgangsgebühren gemäß § 611 Abs. 1 BGB verlangen. Nach Auffassung des Gerichts ist zwischen den Parteien ein Vertrag über die Teilnahme an dem Lehrgang „Leitung einer Pflegeeinheit berufsbegleitend“ vom 26.11.2007 bis zum 05.12.2008 zustande gekommen. Dieser Vertrag ist im Hinblick auf seine konkrete Ausgestaltung rechtlich als Dienstvertrag zu qualifizieren. Zwischen den Parteien ist durch die Unterzeichnung des Formulars ein sog. Direktunterrichtsvertrag zustande gekommen, der einen Dienstvertrag darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1997, III ZR 165/96, NJW 1998, 748; OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.12.2003, 4 U 199/03, OLGR 2004, 295, juris Rn. 22). Bei einem Direktunterrichtsvertrag ist – ebenso wie bei einem sog. Fernunterrichtsvertrag – Vertragsgegenstand die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, wobei hier Lehrende und Lernende nicht ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind. Vorliegend ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin ausgestalteten Pflichten, insbesondere zu den Ziff. 1.3., 3., 6. und 7., dass es sich um einen Dienstvertrag und nicht etwa einen Werkvertrag handelt. Danach sollte die Klägerin lediglich verpflichtet sein, dem Beklagten die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Lehrgang zu ermöglichen. Dass die Klägerin den Eintritt eines bestimmten Werkerfolgs schuldete, ergibt sich aus dem Vertragswerk nicht und ist von dem Beklagten auch nicht vorgetragen worden.
a. Vorliegend hat nach Auffassung des Gerichts der Beklagte durch Unterzeichnung der „Anmeldung“ am 30.08.2007 wirksam ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags abgegeben (§ 145 BGB).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus dem Formular selbst, dass es sich hierbei um die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Dienstvertrags gerichtet ist, handelt und nicht etwa bloß um die Mitteilung personenbezogener Daten des jeweiligen Teilnehmers des Lehrganges bzw. das von diesem erklärte Einverständnis mit der „Maßnahme“. Dass die „Anmeldung“ als Abgabe eines Angebotes im rechtsgeschäftlichen Sinne zu verstehen ist, ergibt sich bereits daraus, dass in dem Formular selbst Bezug genommen wird auf die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“. In diesen heißt es unter Ziff. 2. ausdrücklich, dass vor der Teilnahme der Kunde eine ordnungsgemäße „Anmeldung“ ausfüllt und sodann durch die Aushändigung bzw. Zusendung der „Anmeldebestätigung“ durch die Klägerin der Vertrag zustande kommt. Weiter findet sich auf dem Formular etwa der Zusatz „bei Minderjährigen Unterschrift eine/s Erziehungsberechtigten“, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich bei dem Formular um die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung und nicht etwa um die bloße Übermittlung von Daten bzw. ein Einverständnis als reine Wissenserklärung handelt. Ferner finden sich in dem Formular sämtliche Angaben, die als sog. essentialia negotii für den Abschluss eines wirksamen Vertrages erforderlich sind, insbesondere findet sich die Angabe über den Gegenstand des Lehrgangs, seine Dauer und vor allem die hierbei anfallenden Kosten. Letztere sind wiederum unter Ziff. 4. der Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt. Da sich nach dem Gesagten der rechtsgeschäftliche Erklärungswert des Anmeldeformulars aus seinem Wortlaut selbst ergibt, ist unerheblich, dass das Formular die Bezeichnung „Anmeldung“ und nicht „Vertrag“ trägt. Eine solche Bezeichnung ist, sofern sich der Charakter als Angebot auf Abschluss eines Vertrages aus dem Inhalt des Formulars selbst ergibt, rechtlich nicht erforderlich.
Da sich nach dem Gesagten schon auf der Grundlage der inhaltlichen Gestaltung des Anmeldeformulars und damit aus dessen objektiven Erklärungswert ergibt, dass es sich hierbei um die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung in Form eines Angebotes auf Abschluss eines Dienstvertrages handelt, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob dem Beklagten bewusst gewesen ist, dass er mit der Unterzeichnung des Formulars eine solche Willenserklärung abgegeben hat. Auch wenn der Beklagte davon ausgegangen sein sollte, dass dies nicht der Fall ist, ist dieses fehlende Erklärungsbewusstsein für das Vorliegen einer wirksamen Willenserklärung rechtlich unerheblich, weil der Beklagte ohne weiteres hätte erkennen können, dass er mit der Unterzeichnung des Formulars eine solche Willenserklärung abgibt (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.1984, IX ZR 66/83, NJW 1984, 2279; BGH, Urt. v. 13.07.2005, VIII ZR 255/04, NJW 2005, 2620 f., juris Rn. 11; OLG Koblenz, Urt. v. 02.02.2006, 6 U 1179/05 [allerdings missverständlich auf die Grundsätze der sog. protestatio facto contraria non valet abstellend]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 5.11.1993, 4 U 75/93, NJW-RR 1994, 436, 437). Auch wenn man vorliegend im Hinblick darauf, dass die Klägerin ein Formular verwendet hat, gemäß § 305c Abs. 2 BGB darauf abstellt, wie der Beklagte dieses verstehen durfte (vgl. Palandt/ Ellenberger , BGB, 69. Aufl. 2010, § 133 Rn. 10 m.w.N.), ergibt sich demnach nichts Abweichendes. Dass der Beklagte rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, ein Vertrag sei mit Unterzeichnung dieses Formulars nicht, jedenfalls nicht mit ihm zustande gekommen, ist nach alledem unerheblich.
Weiter geht das Gericht davon aus, dass es sich vorliegend um ein Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages im Namen des Beklagten und nicht etwa seines damaligen Arbeitgebers, Herrn D. T., handelt. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er sei davon ausgegangen, dass sein damaliger Arbeitgeber Vertragspartner der Klägerin geworden sei, andernfalls hätte er sich nicht zu der Maßnahme bereit gefunden, ist dieser Sachvortrag schon deshalb unerheblich, weil es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert seines Verhaltens ankommt. Dass der Beklagte gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärt hat, er wolle an der Maßnahme nur teilnehmen, wenn sein damaliger Arbeitgeber alleiniger Vertragspartner werde, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Dann aber kommt es rechtlich alleine darauf an, welchen objektiven Erklärungswert der am 30.08.2007 unterzeichneten „Anmeldung“ zukommt. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass in dem Formular ausdrücklich auf die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Bezug genommen wird. In diesen heißt es unter Ziff. 2. ausdrücklich, dass „der Kunde eine ordnungsgemäße Anmeldung“ auszufüllen habe. Schon hieraus ergibt sich, dass der das Formular Ausfüllende Vertragspartner der Klägerin werden soll. Entsprechend wird unter Ziff. 2.3. auch Bezug genommen auf den in dem Formular zu findenden Zusatz, dass bei Minderjährigen eine Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich ist. Soweit der Beklagte meint, sein damaliger Arbeitgeber sei Vertragspartner geworden, weil dieser als Rechnungsempfänger in dem Formular genannt ist, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der damalige Arbeitgeber des Beklagten ist unter der Rubrik „Zahlungsvereinbarung“ als abweichender Rechnungsempfänger aufgeführt. Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Zahlung der Gebühren durch einen Dritten erfolgen sollte. Das Formular bezieht sich schon seinem Wortlaut nach insoweit ausschließlich auf die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung und nicht das Zustandekommen derselben. Gerade dann, wenn der Beklagte mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Kostenübernahmevereinbarung getroffen hat, liegt es nahe, diesen als Rechnungsempfänger zu benennen, ohne dass hieraus folgt, dass ausschließlicher dieser und nicht (auch) der Beklagte Vertragspartner der Klägerin werden sollte. Darüber hinaus ergibt sich unter Zugrundelegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin im Übrigen, dass der Vertrag mit dem Kursteilnehmer und nicht etwa mit dem Arbeitgeber zustande kommen sollte. So finden sich in dem Allgemeinen Vertragsbedingungen Regelungen über die „Mitwirkung“, die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigungen sowie über Prüfungen und Zeugnisse. Diese Regelungen machen aber nur Sinn, wenn der Teilnehmer selbst Vertragspartner werden sollte, denn gegenüber dem Arbeitgeber machen Mitwirkungspflichten in dieser Form keinen Sinn. Weder dem Anmeldeformular noch den Allgemeinen Vertragsbedingungen lassen sich demnach Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der jeweilige Arbeitgeber des Teilnehmers Vertragspartner werden sollte. In diesem Fall kann lediglich die Angabe des Arbeitgebers als Rechnungsempfänger nichts daran ändern, dass der Beklagte Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Da all dies für den Beklagten ohne weiteres aus dem Anmeldeformular und den dort in Bezug genommen Allgemeinen Vertragsbedingungen erkennbar gewesen ist, hat er mit der Unterzeichnung des Formulars im eigenen Namen ein Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages abgegeben, ohne dass es – wie bereits dargelegt – darauf ankommt, ob der Beklagte die rechtlich zutreffenden Schlüsse aus seinem Verhalten gezogen hat.
Ebenso kann vorliegend letztlich dahinstehen, wer das Formular ausgefüllt bzw. an die Klägerin übersandt hat. Selbst wenn das Formular von einem Dritten aufgefüllt bzw. an die Klägerin übersandt worden wäre, ändert dies nichts daran, dass der Beklagte es unterzeichnet und sich damit den Inhalt des Antrages zu eigen gemacht hat. Sollte ihm das Formular von seinem Arbeitgeber ausgehändigt und von diesem sodann an die Klägerin übersandt worden sein, hätte der Arbeitgeber des Beklagten als dessen Erklärungsbote gehandelt, ohne dass sich hieraus etwas Abweichendes für die rechtliche Beurteilung ergäbe.
Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er habe die Klägerin bei der Übersendung der Mahnschreiben stets an seinen damaligen Arbeitgeber verwiesen, ist dies schon deshalb rechtlich nicht erheblich, weil es vorliegend darauf ankommt, ob es durch die Zusendung des Formulars im September 2007 zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Die Mahnungen sind – auch insoweit unstreitig – erst wesentlich später versendet worden und können daher für die Auslegung von vorangegangenen Willenserklärungen nicht herangezogen werden.
b. Die Klägerin hat dieses Angebot durch Abfassen ihres Schreibens vom 10.09.2007 angenommen. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin das vorgenannte Schreiben, das sie in Kopie als Anlage K 3 (Bl. 63 d.A.) zur Akte gereicht hat, verfasst hat. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 05.07.2010 allgemein „das Vorbringen der Klägerseite bestritten“ hat, „soweit dieses nicht ausdrücklich zugestanden ist“, handelt es sich um ein pauschales Bestreiten, das gegen § 138 Abs. 1 und 2 ZPO verstößt und daher unbeachtlich ist (OLG Schleswig, Urt. v. 13.12.1979, 7 U 127/77, SchlHA 1981, 189; Musielak/ Stadler , ZPO, 7. Aufl. 2009, § 138 Rn. 10 m.w.N.; Zöller/ Greger , ZPO, 28. Aufl. 2010, § 138 Rn. 10a). Jedenfalls ergibt sich hieraus nicht, dass der Beklagte bestreiten wollte, dass die Klägerin überhaupt das Schreiben vom 10.09.2007 verfasst und auch an die damalige Wohnanschrift des Beklagten abgesendet hat. Wie sich insbesondere aus der Stellungnahme des Beklagtenvertreters zu dem Schriftsatz der Klägerseite vom 31.03.2010 in dem Verhandlungstermin am 06.04.2010 ergibt, wollte der Beklagte lediglich den Zugang des Schreibens vom 10.09.2007 bestreiten. Auch aus den weiteren Schriftsätzen des Beklagtenvertreters vom 17.05.2010 und vom 05.07.2010 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte über das Bestreiten des Zuganges hinaus auch hat bestreiten wollen, dass die Klägerin das Schreiben vom 10.09.2007 überhaupt an diesem Tage verfasst und in der Folgezeit an den Beklagten abgesendet hat.
Die Annahmeerklärung der Klägerin durch ihr Schreiben vom 10.09.2007 ist rechtzeitig i.S. des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt. Auch insoweit hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass ihr das von dem damaligen Arbeitgeber unterzeichnete Anmeldeformular am 07.09.2007, einem Freitag, zugegangen ist. Dann stellt sich die Annahme des Angebotes am 10.09.2007, einem Montag, in jedem Fall als rechtzeitig dar.
Allerdings ist die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die demnach erst wirksam wird, wenn sie dem Antragenden zugeht. Etwas anderes gilt gemäß § 151 Satz 1 BGB aber dann, wenn der Zugang der Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (Alt. 1) oder der Antragende auf sie verzichtet (Alt. 2). Dass vorliegend der Zugang einer Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten gewesen ist, hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin selbst nicht behauptet. Ferner ist im Hinblick auf die Regelung unter Ziff. 2.2. der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin grundsätzlich davon auszugehen, dass es gerade des Zuganges der Anmeldebestätigung (= Annahme) für den Abschluss des Vertrages bedarf. Dort heißt es, dass der Vertrag durch „Zusendung“ der Anmeldebestätigung zustande komme. Zwar könnte man den Begriff „Zusendung“ auch so verstehen, dass bereits die Absendung der Anmeldebestätigung durch die Klägerin als nach außen erkennbare Betätigung ihres Annahmewillens genügt, es also auch danach gerade keines Zuganges der Annahmeerklärung bedarf. Indes ist diese Auslegung nicht zwingend, weshalb gemäß § 305c Abs. 2 BGB davon auszugehen ist, dass auf den Zugang der Annahmeerklärung gerade nicht verzichtet werden sollte. Insoweit hat die Klägerin für den Zugang des Schreibens vom 10.09.2007 keinen Beweis angeboten. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe noch im September 2007 unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben bei ihr angerufen und hierfür die Vernehmung der Zeugin S. K. angeboten hat, könnte sich hieraus allerdings ein Indiz für den Zugang des Schreibens ergeben, das jedenfalls zu einer Beweislastumkehr führen dürfte.
Indes kann vorliegend letztlich dahinstehen, ob der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Anruf, insbesondere unter Hinweis auf das Schreiben vom 10.09.2007, getätigt hat bzw. ihm bereits zuvor das Schreiben vom 10.09.2007 tatsächlich zugegangen ist. Denn die Parteien haben jedenfalls dadurch konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet i.S. des § 151 Satz 1 Alt. 2 BGB, dass sie den Vertrag tatsächlich in Vollzug gesetzt haben. Setzen die Parteien einen Vertrag in Vollzug, verzichten sie damit jedenfalls konkludent auf das Erfordernis eines Zuganges der Annahmeerklärung i.S. des § 151 Satz 1 Alt. 2 BGB (vgl. OLG Celle, Urt. v. 12.07.1995 – 2 U 109/94, ZMR 1996, 26, juris Rn. 46; LG Freiburg, Urt. v. 13.05.1997, 8 O 624/96, ZMR 1998, 780 f.; AG Oldenburg (Holstein), Urt. v. 05.02.2008, 23 (22) C 378/07, NZM 2008, 803 f., juris Rn. 76). Selbst wenn insoweit der Beklagte im Hinblick auf die Regelung unter Ziff. 2.2. der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat, hat er doch in der Annahme, es sei ein Vertrag zustande gekommen, an dem Lehrgang zunächst regelmäßig teilgenommen. Die Klägerin ihrerseits hat dem Beklagten die Teilnahme an dem Lehrgang ermöglicht und ihm ferner Mahnschreiben übersandt, die dem Beklagten, insoweit unstreitig, jedenfalls teilweise auch zugegangen sind. Dass der Beklagte dabei davon ausgegangen ist, der Vertrag sei nicht mit ihm, sondern seinem Arbeitgeber zustande gekommen, ist unerheblich, weil es, wie dargelegt, nicht darauf ankommt, wie der Beklagte sein Verhalten tatsächlich verstanden hat, sondern vielmehr verstehen musste. Der Beklagte hat durch die unstreitig erfolgte Teilnahme an dem Lehrgang den Vertrag demnach in Vollzug gesetzt, ohne dass er den mangelnden Zugang einer Annahmeerklärung der Klägerin gegenüber gerügt hat. Diese wiederum hat, was der Beklagte nicht bestritten hat, die Annahme erklärt und diese Erklärung auch abgegeben. Ebenso unstreitig ist es zu keinem Postrückläufer gekommen, weshalb auch die Klägerin von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen ist und daher den Vertrag in Vollzug gesetzt hat. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte unstreitig zunächst regelmäßig an dem Lehrgang teilgenommen und damit den Vertrag in Vollzug gesetzt hat, kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte unstreitig die Lehrgangsgebühren auch nicht teilweise entrichtet hat. Unerheblich ist ferner, dass nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, denn die Parteien können dieses Schriftformerfordernis wiederum formfrei abändern, indem sie den Vertrag einvernehmlich in Verzug setzen. Insbesondere ist dann ein konkludenter Verzicht auf einen Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 Satz 1 Alt. 2 BGB trotz vereinbarter Schriftform wirksam möglich (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1985, I ZR 1/84, NJW-RR 1986, 1301; BGH, Urt. v. 27.04.2004, XI ZR 49/03, NJW-RR 2004, 1683; AG Oldenburg (Holstein), Urt. v. 05.02.2008, 23 (22) C 378/07, NZM 2008, 803 f., juris Rn. 77).
Im Hinblick darauf, dass die Parteien den Vertrag tatsächlich in Vollzug gesetzt haben und der Beklagte selbst nicht behauptet hat, die Klägerin auf eine fehlende Annahmeerklärung hingewiesen zu haben, würde der Beklagte jedenfalls treuwidrig handeln, wenn er sich nunmehr auf die Unwirksamkeit der Annahmeerklärung wegen eines fehlenden Zuganges berufen würde, denn er würde sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen (sog. Verbot des venire contra factum proprium).
Da nach dem Gesagten selbst bei einem unterbliebenen Zugang des Schreibens vom 10.09.2007 davon auszugehen ist, dass zwischen den Parteien ein Dienstvertrag wirksam zustande gekommen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob der Beklagte noch im September 2007 unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben angerufen hat. Entsprechend war das Gericht nicht gehalten, die hierzu von der Klägerin benannte Zeugin S.K. zu vernehmen. Ebenso kann dahinstehen, in wie weit in dem Schreiben der Klägerin vom 29.10.2007 eine (rechtzeitige) Annahmeerklärung gesehen werden kann. Weiter kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien in der Folgezeit konkludent ein Vertrag durch Teilnahme an dem Lehrgang zustande gekommen ist.
c. Der Beklagte hat auch im Übrigen keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch erhoben. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, sein damaliger Arbeitgeber habe ihm zugesagt, die Kosten für den Lehrgang zu übernehmen, folgt hieraus allenfalls, dass der Beklagte bei seinem damaligen Arbeitgeber die an die Klägerin zu zahlenden Lehrgangsgebühren geltend machen kann. Den Zahlungsanspruch der Klägerin lässt dies aber unberührt. Ebenso kann dahinstehen, ob sich vorliegend auch ein Anspruch der Klägerin gegen den damaligen Arbeitgeber des Beklagten ergibt. Denn selbst wenn dem so sein sollte, wären der Beklagte und sein damaliger Arbeitgeber jedenfalls Gesamtschuldner (§§ 427, 421 Satz 1 BGB).
Im Hinblick darauf, dass sich der damalige Arbeitgeber des Beklagten nach dessen Vortrag auch zur Übernahme der Kosten bereit erklärt hat, kann vorliegend dahinstehen, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn eine solche Kostenübernahme nicht erfolgt wäre, insbesondere ob dann die tatsächliche Kostenübernahme eine aufschiebende Bedingung für den Vertragsschluss gewesen wäre (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Urt. v. 21.02.1997, 19 U 148/96, VersR 1998, 638 f.). Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass sein damaliger Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten nicht in der Lage sei, ist dies rechtlich unerheblich, da sich hiermit lediglich das den Beklagten als Vertragspartner seines damaligen Arbeitgebers treffende Insolvenzrisiko verwirklicht hat. Dafür, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages auch die Realisierbarkeit einer Kostenübernahmeerklärung durch den damaligen Arbeitgeber des Beklagten zur Bedingung des Vertragsschlusses haben machen wollen, hat der Beklagte weder etwas vorgetragen, noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich.
Soweit der Beklagte weiter vorgetragen hat, sein damaliger Arbeitgeber habe Fördermittel für die Maßnahme erhalten, ist dies in dem Rechtsverhältnis zu der Klägerin ebenfalls unerheblich. Dieser Umstand legt nahe, dass sich der ehemalige Arbeitgeber des Beklagten zur Übernahme der Kosten bereit erklärt hat. Wenn dem so ist, kann der Beklagte diesem gegenüber die hier gegenständlichen Lehrgangsgebühren geltend machen. Dann aber käme es nicht zu einem „Einstreichen“ der Fördermittel durch den ehemaligen Arbeitgeber des Beklagten. Unabhängig hiervon betrifft aber auch dies letztlich nicht das hier allein maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten.
Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass er sich um eine weitere Teilnahme an dem Lehrgang bemüht hätte, hätte er um seine Zahlungsverpflichtung gewusst, ist dies ebenfalls unerheblich. Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Klägerin dem Beklagten Mahnungen übersandt und diesen auch während des Lehrganges auf die offenen Lehrgangsgebühren angesprochen hat, weshalb für diesen ohne weiteres erkennbar gewesen ist, dass die Klägerin von einer Zahlungsverpflichtung (auch) des Beklagten ausgegangen ist. Im Übrigen obliegt es dem Beklagten, eine Teilnahme an dem Lehrgang sicherzustellen.
Soweit der Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin habe Aufwendungen erspart, begründet dies ebenfalls keine rechtserhebliche Einwendung gegen die Klagforderung. Wie die Klägerin zutreffend dargetan hat, macht sie mit ihrer Klage den vertraglichen Erfüllungsanspruch geltend (§ 611 Abs. 1 BGB). Etwaige ersparte Aufwendungen können indes lediglich im Rahmen eines Schadenersatzanspruches als Teil des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots (Vorteilsausgleichung) geltend gemacht werden.
Ferner kann dahinstehen, aus welchem Grund der Beklagte an dem Lehrgang nicht mehr teilgenommen hat. Da es sich bei dem Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag handelt, ist die Entstehung des Vergütungsanspruchs nicht davon abhängig, dass der Beklagte die Dienste tatsächlich in Anspruch genommen hat. Dass die Klägerin durch ein pflicht- oder vertragswidriges Verhalten die Nichtteilnahme des Beklagten an dem Lehrgang zu vertreten hat, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Da die Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Lehrgang bis zu dessen Ende nicht verwehrt hat, ist der Vergütungsanspruch auch fällig (§ 614 BGB). Weiter hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass ihm wegen der weiteren Nichtteilnahme an dem Lehrgang ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustand. Dass der Beklagte der Klägerin gegenüber den Vertrag ordentlich unter Beachtung der Ziff. 5.3. der Allgemeinen Vertragsbedingungen schriftlich gekündigt hat, hat der Beklagte ebenfalls nicht behauptet.
d. Das Gericht war nicht gehalten, die mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 22.07.2010 erneut gemäß §§ 156 Abs. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Dieser Schriftsatz enthält keinen neuen Sachvortrag, zu dem der Beklagte nicht bereits die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Soweit das Gericht vorliegend entgegen seiner noch in der mündlichen Verhandlung am 06.04.2010 geäußerten vorläufigen Einschätzung der Rechtslage nunmehr von einem wirksamen ausdrücklichen Vertragsschluss ausgeht, zwingt dies ebenfalls zu keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil es sich hierbei um eine reine Rechtsfrage handelt und die Parteien zu den dieser Rechtsfrage zugrunde liegenden Tatsachen hinreichend haben vortragen können und auch vorgetragen haben. In wie weit vorliegend der Beklagte hierzu etwas rechtserheblich Neues vortragen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht hat seine Entscheidung auch im Übrigen auf keinen neuen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den die Parteien erkennbar übersehen haben. Der Klage war unter Zugrundelegung des unstreitigen Parteivorbringens stattzugeben.
2. Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 08.12.2008, dessen Zugang der Beklagte nicht bestritten hat, aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB.
Die ebenfalls geltend gemachten Mahnkosten sind als Teil des Verzugsschadens zu erstatten. Da der Beklagte insoweit ebenfalls unstreitig bereits zuvor, nämlich – wie er selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat – im Frühjahr 2008 mindestens ein Mahnschreiben der Klägerin erhalten hatte, befand er sich bei Zugang des Schreibens vom 08.12.2008 bereits in Verzug, weshalb die Kosten für das Schreiben vom 08.12.2008 Teil des Verzugsschadens und nicht lediglich zur Verzugsbegründung aufgewendete und damit nicht erstattungsfähige Kosten darstellen. Da der Beklagte die Höhe der Mahnkosten nicht bestritten hat, waren die von der Klägerin dargelegten Kosten in Höhe von 7,50 € zuzusprechen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 analog, 709 ZPO. Da auf den Einspruch des Beklagten das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war, liegen die Voraussetzungen des § 344 ZPO nicht vor; es ist daher unerheblich, dass dem Beklagten die Prozessanordnung nebst der Anspruchsbegründungsschrift unter der falschen Anschrift zugestellt worden ist.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.