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Disagio – anteilige Rückzahlung des Disagios durch die Bank

Urteil: Amtsgericht Dortmund

Az.: 125 C 13342/97

(z. Z. vor dem LG Dortmund anhängig)

(Alle Namen wurden unkenntlich gemacht!)


Tatbestand:

Die Kläger hatten im Juni 1984 bei der Beklagten ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen über DM 234.000,– aufgenommen. Die Parteien vereinbarten eine bis zum 30.06.1989 festgeschriebene Verzinsung von 6,5 % bei einer Auszahlung von 92%. Die Tilgung von 1% war wegen der Abtretung einer Lebensversicherung ausgesetzt.

Ende 1986 verhandelten die Parteien über eine Bedingungsanpassung, wobei es den Klägern darum ging eine längere Zinsfestschreibung zu erreichen. Die Beklagte erklärte sich bereit, den Vertrag wie folgt zu ändern: Neuer Zinssatz von 7,5 % für 10 Jahre fest bis zum 31.12.1996, Zahlung einer einmaligen Entschädigung von 3,5 % aus DM 234.000,– also DM 8.190,–. Die Kläger zahlten diesen Einmalbetrag.

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung des zeitanteiligen Disagios von ehemals DM 18.720,– für die 2,5 Jahre.

Die Kläger beantragen,

                                    wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

                                    die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß in die Kalkulation der Vorfälligkeitsentschädigung erkennbar der nichtverbrauchte Teil des Disagios mit einbezogen war. Ferner vertritt sie die Auffassung, daß sie auch nach der neueren BGH-Rechtsprechung gar nicht verpflichtet wäre, der vorzeitigen Umschuldung zuzustimmen. Damit sei bis zum Ende der Zinsbindungsfrist zum 31.12.1996 das Disagio als Zinsbestandteil zu berücksichtigen. Hätte sie gewußt, daß sie das Disagio anteilig zurückerstatten müßte, dann hätte sie sich nur unter Vereinbarung einer höheren Vorfälligkeitsentschädigung zur Vertragsänderung bereit erklärt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Urteil:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 9.234, 58 nebst 7,5% Zinsen seit dem 15.01.1987 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 11.000,– vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die Kläger können von den beklagten die Rückzahlung des anteiligen Disagios von DM 18.720,– gem. § 812 BGB verlangen.

Das 1984 vereinbarte Disagio von DM 18.720,–DM war ein laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz (BGH NJW 1990, 2250; NJW 1996, 3337).Endet der Vertrag, so ist der Rechtsgrund für die das unverbrauchte Disagio weggefallen (BGH NJW 1996, 3337). Wie der BGH ausdrücklich entschieden hat, liegt die Annahme eines Verzichts des Kunden auf den Erstattungsanspruch fern (BGH a.a.o). Ein solcher Verzicht ist auch nicht darin zu sehen, daß die Kläger die Abrechnung der Bank 1986 einschließlich der Forderung der Ausgleichszahlung längere Zeit unbeanstandet hingenommen haben und erst nach Bekanntwerden der Rechtsprechung des BGH zur Erstattungspflicht tätig geworden sind (BGH NJW 1994, 379).

Der Anspruch der Kläger ist auch der Höhe nach berechtigt und insbesondere nicht wegen einer weiteren Vorfälligkeitsentschädigung, die der Beklagten zusteht, zu kürzen. Ohne vorzeitige Beendigung des Vertrages hätte sich das Disagio als laufzeitunabhängiger Zinsersatz bis zum planmäßigen Ablauf des Vertrages verbraucht. Es ist deshalb nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte mit der Beendigung des Vertrages nur einverstanden erklärt, wenn das Disagio bei ihr verbleibt. Hier ist aber eine Besonderheit zu Berücksichtigen, daß der Vertrag gerade nicht beendet wurde, die Parteien haben rechtlich lediglich einen Abänderungsvertrag geschlossen. Es ist lebensfremd anzunehmen, der übereinstimmende Wille der Parteien sei dahin gegangen, den alten Darlehensvertrag aufzuheben und einen neuen Vertrag abzuschließen. Dafür spricht auch die Wortwahl im Schreiben der beklagten vom 06.01.1987, wonach eine vorzeitige „Bedingungsanpassung“ vorgenommen wurde. Für diese vorzeitige Anpassung ist eine Ausgleichszahlung von 3,5 % des Darlehens = DM 8.190,– sofort einzuzahlen gewesen. Daß die Beklagten diesen Vorgang intern, wie ihr Vertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung erklärt hat, als neue Darlehensherausgabe behandelt hat, ist unerheblich und entspricht nicht den übereinstimmenden objektiven Willenserklärungen.

Anders als in den vom BGH bisher entschiedenen Fällen, geht es im vorliegenden Fall also nicht um die Beendigung eines Darlehensvertrages, sondern um eine vorzeitige Zinsfestschreibung. Diese geschieht sicher zunächst aus dem Interesse des Kunden, für längere Zeit vor Zinssteigerungen geschützt zu sein, aber natürlich auch im Interesse der Bank, die auf diese Weise einen Kunden für längere Zeit als ursprünglich vereinbart als Darlehensnehmer an sich gebunden hat. Hier hätten die Kläger zum Beispiel zum 30.06.1989 das Darlehen vorzeitig ablösen können. Durch die Bedingungsanpassung war eine vorzeitige Rückzahlung nach dem Wortlaut des Schreibens vom 06.01.1987 gerade bis zum 31.12.1996 ausgeschlossen.

Deshalb scheidet die Argumentation der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages gem. § 249 BGB ein Schadensersatzanspruch zusteht, bei dem das nichtverbrauchte Disagio ein selbständiger Rechnungsposten ist (BGH NJW 1994, 1790), aus. Im Schadensersatzansprüche ging es im vorliegenden Vertragsverhältnis nie. Es geht nur um vertragliche Ansprüche. Deshalb ist auch die Argumentation der Beklagten zu der Frage, ob sie sich mit der Bedingungsanpassung nach den beiden Urteilen des BGH vom 01.07.1997 (NJW 1997, 2875 und NJW 1997, 2878 mit Besprechung Lauer ZAP Fach 8 Seite 269) überhaupt hätte einverstanden erklären müssen oder nicht unerheblich, da sie sich einverstanden erklärt hat.

Der Ausgleichsbetrag von DM 8.190,– ist auf Grund einer solchen vertraglichen Abrede zu zahlen gewesen. Wie die Beklagte diesen Betrag bzw. den Prozentsatz von 3,5 % kalkuliert hat ist ihr Betriebsgeheimnis und allenfalls Grundlage für einen Kalkulationsirrtum; keinesfalls kann aus der Vereinbarung dieses Betrages geschlossen werden, daß damit „erkennbar die Erstattung des Disagios“ einbezogen war. Aus dem Prozentsatz von 3,5 % ist für sich genommen gar nichts erkennbar.

Im übrigen ist für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, was mit   diesen 3,5 % denn abgegolten werden sollte. Die Kläger blieben der Beklagten 7 weitere Jahre als Kunden erhalten, wenn man davon ausgeht, daß theoretisch 1989 die Kläger die Bank hätten wechseln können, ohne daß der Beklagten Ansprüche zugestanden hätten. Der Nominalsatz wurde von 6,5 % auf 7,5 % angehoben. Diesen Vorteil muß sich die Bank nach der Rechtsprechung des BGH anrechnen lassen (BGH NJW 1996, 3337). Der BGH hat diese Möglichkeit ausdrücklich als Ausnahmefall angeführt, auch wenn er ihn als nicht sehr häufig bezeichnet hat. Hier spricht viel dafür, daß dies gerade der vom BGH aufgezählte Ausnahmefall ist, wobei es letztendlich darauf nicht unbedingt ankommt, weil die Rechtsprechung des BGH Schadensersatzansprüche und die Frage der Vorteilsausgleichung betrifft, um die es vorliegend gerade nicht geht. Hier geht es um die Auslegung der Vereinbarung im Jahre 1996 zum 01.01.1997.

Daß diese Vereinbarung so zu verstehen war, daß die Beklagte sowohl das nicht verbrauchte anteilige Disagio, wie auch den Ablösebetrag behalten sollte, ergibt sich aber aus den zuvor geschilderten Gründen weder aus dem Wortlaut der vorliegenden Willenserklärungen noch aus einer Auslegung. Es dürfte vielmehr so gewesen sein, daß zum damaligen Zeitpunkt – 1986 – keine der Parteien an die Position gedacht hat. Die Rechtsprechung hat sich erst einige Jahre später mit diesem Problem beschäftigt. Die ersten aussagekräftigen Entscheidungen des BGH sind vom 06.01.1989 und vom 25.05.1990, also einige Jahre nach dem hier interessierenden Zeitpunkt.

Deshalb fehlt es an einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, daß der Beklagten beide Positionen zustehen sollten scheidet nach Ansicht des Gerichts aus. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur bei einer auslegungsbedürftigen Vertragslücke in Betracht, sie darf keinesfalls zu einer Vertragserweiterung führen (BGH NJW 1995, 1212). Hier ergibt die Auslegung, daß die Parteien den Erstattungsanspruch bezüglich des zeitanteiligen Disagios nicht ausgeschlossen hatten. Das ist keine Regelungslücke, sondern eine Regelung. Einer Ergänzung bedarf es insoweit nicht.

Schließlich kann die Beklagte nunmehr auch nicht, nachdem die Rechtsprechung des BGH zur Vorfälligkeitsentschädigung im Jahre 1997 bekannt geworden ist, auf Grund dieser Rechtsprechung eine neue Berechnung der ihr zustehenden Vorfälligkeitsentschädigung vornehmen. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz, daß vertragliche Regelungen einzuhalten sind. Hier haben die Parteien eine wirksame Vereinbarung auf eine Vorfälligkeitsentschädigung getroffen, die weiter Bestand hat. Den Vertrag, auf Grund dessen die Kläger das Disagio gezahlt haben, haben die Parteien aber einvernehmlich abgeändert, so daß eine Rechtsgrundlage für das anteilige Disagio nicht besteht.Hätten die Kläger statt der 92%-tigen Auszahlung 1985 eine 100%-tige Auszahlung vereinbart und dafür einen höheren Nominalzins hingenommen, hätten sie diesen auch nur bis zum 31.12.1996 zahlen müssen. Daß dieser Zins 1985 im übrigen höher als die später vereinbarten 7,5 % gewesen wären ist ebenfalls nicht dargetan.

Im Ergebnis ist also festzustellen, daß die Parteien weder eine Erstattung des anteiligen Disagios ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen haben, noch daß die Beklagte nachträglich berechtigt ist, eine höhere als die vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung in Ansatz zu bringen.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 818 BGB, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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