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„Disagio“ Definition – Verzinsung des anteiligen Disagios durch die Bank

Urteil: BGH 

„Rückerstattung des Disagios“

Vorinstanz: OLG Frankfurt; LG Frankfurt

Az.: XI ZR 283/95

Urteil vom 08.10.1996


Leitsätze:

a) Bei nicht subventionierten Darlehen ist das Disagio in der Regel als
Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen.

b) Macht der Kreditnehmer von einem Recht zur Kündigung des Darlehens wirksam
Gebrauch, so hat die Bank das unverbrauchte Disagio zu erstatten. Ein Verzicht
des Kreditnehmers auf den Erstattungsanspruch liegt fern.

c) Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose Kündigung der
Bank wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Kreditnehmers vorzeitig
beendet, so verbleibt das unverbrauchte Disagio in der Regel der Bank in
vollem Umfang. Kann die Bank das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen wegen des
gestiegenen Zinsniveaus zu einem den effektiven Zins des beendeten Vertrages
übersteigenden Zinssatz wieder anlegen, so muß sie sich diesen Vorteil
anrechnen lassen.

d) Gleiches gilt, wenn die Bank auf Wunsch des Kreditnehmers der vorzeitigen
Beendigung eines unkündbaren Vertrages zustimmt.


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückerstattung des unverbrauchten Disagios nach
vorzeitiger Aufhebung eines Darlehensvertrages.

Die beklagte Hypothekenbank gewährte den Klägern am 28. Januar 1981 ein
tilgungsfreies, durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen über 430.000 DM
mit fester Laufzeit bis zum 31. Dezember 1985 zur Finanzierung einer
Eigentumswohnung. Der Auszahlungskurs betrug 91, 25%, das Disagio also 37.625
DM, der jährliche Nominalzins während der gesamten Laufzeit 7%, der
Effektivzins 9, 6%. Das Kündigungsrecht der Kläger gemäß § 247 Abs. 1 S. 1 BGB
a.F. war vertraglich ausgeschlossen, da das Darlehen zur Deckungsmasse für
Schuldverschreibungen gehörte.

Aus Anlaß der Veräußerung ihrer Eigentumswohnung baten die Kläger um
vorzeitige Aufhebung des Darlehensvertrages. Die Beklagte erklärte sich damit
im Falle der Tilgung des Darlehenskapitals von 430.000 DM zuzüglich Zinsen und
Kosten und der Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 4.300 DM
einverstanden. Nach vorbehaltloser Zahlung des gesamten von der Beklagten
geforderten Ablösungsbetrages Ende Februar 1983 wurde deren Grundschuld
gelöscht.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe das unverbrauchte, auf die
nicht ausgenutzte Darlehensrestlaufzeit vom 1. März 1983 bis zum 31. Dezember
1985 entfallende anteilige Disagio von 21.682 DM, das den laufzeitabhängigen
Zinsen zuzurechnen sei, zu erstatten. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der –
zugelassenen – Revision verfolgen sie den Klageanspruch weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 1996, 440 ff. veröffentlicht ist,
hat zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen ausgeführt:

Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung bestehe nicht. Zwar sei das Disagio von 8, 75% laufzeitabhängiger
Zinsersatz und daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung grundsätzlich nach §
812 Abs. 1 BGB anteilig zu erstatten. Das gelte jedoch nicht, wenn die
Parteien die Erstattung im Rahmen der Vereinbarung über die vorzeitige
Aufhebung des Darlehensvertrages ausgeschlossen hätten. So liege der Fall
hier. Die vorbehaltlose Zahlung des verlangten Ablösungsbetrages durch die
Kläger könne aus der Sicht der Beklagten nur als Annahme ihres Angebots zum
Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu ihren Bedingungen, die einen Erlaß der
anteiligen Disagiorückerstattung einschlössen, angesehen werden.

Auch der Bundesgerichtshof habe es für den Verbleib des gesamten Disagios bei
der Bank ausreichen lassen, wenn der nicht verbrauchte Teil – wie hier – in
die Kalkulation des frei vereinbarten Ablösungsbetrages erkennbar einbezogen
worden sei (BGH ZIP 1994, 116). In der Entscheidung BGHZ 111, 287, 294 habe er
allerdings strengere Anforderungen an einen Verzicht gestellt und verlangt,
daß die Bank davon ausgehen dürfe, der Darlehensnehmer wolle ihr im Bewußtsein
eines Anspruchs auf Erstattung des unverbrauchten Disagios die
Bereicherungsschuld erlassen. Diese – vom Berufungsgericht für zu streng
erachteten – Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das Berufungsurteil weiche
daher von der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.

II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung zwar im Ergebnis,
nicht aber in allen Teilen der Begründung stand.

1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das vereinbarte Disagio sei als
laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz anzusehen,
wird von den Parteien nicht angegriffen. Er läßt einen Rechtsfehler auch nicht
erkennen. Die notwendige Vertragsauslegung (BGHZ 111, 287, 288; Senatsurteil
vom 11. Juli 1995 – XI ZR 28/95, WM 1995, 1617) ergibt, daß das Disagio als
integraler Bestandteil der Zinskalkulation anzusehen ist. Dafür sprechen die
Höhe des Disagios von 8, 75%, die deutlich über den bei einer
Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten liegt, und der im
Vergleich zum durchschnittlichen Marktzins, der im Januar 1981 bei 9, 62% lag
(Monatsberichte der Deutschen Bundesbank S. 52), niedrigere Vertragszins von
7%.

2. Für seine Ansicht, als laufzeitabhängiger Zinsersatz könne das Disagio
„daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung“ vom Darlehensnehmer grundsätzlich
nach § 812 BGB anteilig zurückverlangt werden, kann das Berufungsgericht zwar
auf entsprechende Formulierungen in den Entscheidungen des Senats vom 29. Mai
1990 (XI ZR 231/89 – BGHZ 111, 287, 290), vom 12. Oktober 1993 (XI ZR 11/93 –
WM 1993, 2003, 2004) und vom 16. November 1993 (XI ZR 7O/93 – WM 1994, 13)
verweisen. Diese Auffassung bedarf gleichwohl der präzisierenden
Differenzierung. Ob die Bank zur Erstattung des anteiligen unverbrauchten
Disagios verpflichtet ist, hängt entscheidend davon ab, aus welchem Grund der
Vertrag vorzeitig beendet worden ist.

a) Endet der Vertrag, weil der Darlehensnehmer von einem Kündigungsrecht etwa
nach § 247 Abs. 1 BGB a.F. oder nach § 609 a BGB Gebrauch macht oder beide
Parteien übereinstimmend von einer wirksamen Kündigung durch den
Darlehensnehmer ausgehen, so ist der Rechtsgrund für das unverbrauchte Disagio
weggefallen. Dem Darlehensnehmer steht daher ein Bereicherungsanspruch aus §
812 Abs. 1 BGB auf Erstattung des zeitanteiligen Disagios zu. Die Annahme, der
Darlehensnehmer, der den geforderten Darlehensbetrag ohne Abzug des
unverbrauchten Disagios vorbehaltlos begleicht, wolle der kreditgebenden Bank
die – ihm in aller Regel unbekannte – Erstattungspflicht erlassen, liegt fern.
Über solche Fälle hatte der Senat in den bereits angesprochenen Urteilen vom
29. Mai 1990 (XI ZR 231/89 – BGHZ 111, 287 ff.) und vom 12. Oktober 1993
(XI ZR 11/93 – WM 1993, 2003 ff.) zu entscheiden. In ihnen war deshalb, wie
geschehen, die kreditgebende Bank zur Erstattung des anteiligen unverbrauchten
Disagios zu verurteilen.

b) Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose Kündigung der
kreditgebenden Bank aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst, weil der
Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, so
steht der Bank ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den sie durch die
vorzeitige Beendigung des Vertrages erleidet (§ 249 BGB). Bei der Berechnung
des Schadens ist das unverbrauchte Disagio ein unselbständiger Rechnungsposten
(vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 – IX ZR 232/93, WM 1994, 1163, 1164). Da
sich das bei Auszahlung des Darlehens fällige und einbehaltene Disagio ohne
die fristlose Kündigung vollständig verbraucht hätte, muß das Disagio als Teil
der rechtlich geschützten Zinserwartung grundsätzlich der Bank in vollem
Umfang verbleiben. Eine Ausnahme kommt unter dem Gesichtspunkt der
Vorteilsausgleichung allerdings in den nicht sehr häufigen – Fällen in
Betracht, in denen die Bank das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen wegen des
gestiegenen Zinsniveaus zu einem den effektiven Vertragszins übersteigenden
Zinssatz wieder anlegen kann.

c) Wünscht der Kreditnehmer – wie hier – bei einem Darlehensvertrag mit fester
Laufzeit dessen vorzeitige Beendigung, ohne zur Kündigung berechtigt zu sein,
so darf die Bank die Vertragsaufhebung von der Zahlung einer angemessenen
Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen (OLG Schleswig WM 1996, 442, 443;
OLG Hamm WM 1996, 569, 570 f.). Sie muß es nicht hinnehmen, daß ihr durch die
vorzeitige Auflösung ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Ihr Begehren,
finanziell so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Durchführung des
Vertrages bis zum Ende der festgelegten Laufzeit gestanden hätte, ist vielmehr
ohne weiteres berechtigt.

Ohne vorzeitige Beendigung des Vertrages hätte sich, wie bereits dargelegt,
das Disagio als laufzeitabhängiger Zinsersatz bis zum planmäßigen Ablauf des
Vertrages verbraucht. Es ist deshalb im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn
die Bank der vorzeitigen Beendigung des Vertrages nur unter der Voraussetzung
zustimmt, daß ihr auch das gesamte, bei Auszahlung des Darlehens einbehaltene
Disagio verbleibt. Gibt sich die Bank mit dem unverbrauchten Disagio als
Entschädigung nicht zufrieden, sondern berechnet sie die ihr infolge der
vorzeitigen Vertragsbeendigung entgangenen Zinsen für die restliche Laufzeit
des Darlehens auf der Grundlage des Effektivzinses, so muß sie den
unverbrauchten Disagioanteil selbstverständlich in Abzug bringen, weil das
Disagio im Effektivzins enthalten ist (Walter Weber NJW 1995, 2951, 2955;
Wenzel in Metz/Wenzel, Vorfälligkeitsentschädigung Rdn. 263). Das
unverbrauchte Disagio ist somit ein Rechnungsposten der
Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank beanspruchen kann und
erfahrungsgemäß in aller Regel auch verlangt (Bellinger/Kerl,
Hypothekenbankgesetz 4. Aufl. vor §§ 14 – 21a Rdn. 27), wenn sie sich mit
einer vom Kunden gewünschten, in dessen Interesse liegenden vorzeitigen
Vertragsauflösung einverstanden erklärt.

3. Dem ist bei der Auslegung einer Beendigungsvereinbarung, die über die
Erstattung des unverbrauchten Disagios keine ausdrückliche Regelung enthält,
Rechnung zu tragen. Stimmt eine Bank der vom Kunden gewünschten vorzeitigen
Darlehensrückzahlung unter der Voraussetzung zu, daß der gesamte Darlehensrest
zuzüglich Zinsen getilgt wird, so kann der Kreditnehmer die
Zustimmungserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Interessenlage bei unverändertem oder gesunkenem Zinsniveau vernünftigerweise
nur dahin verstehen, das unverbrauchte Disagio solle der Bank als
Vorfälligkeitsentschädigung verbleiben. Das gilt auch dann, wenn über das
Disagio, das zur rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank gehört, nicht
gesprochen worden ist. Der Kreditnehmer hat ohne besondere Anhaltspunkte
keinen Grund zu der Annahme, die Bank wolle ihn ohne eine Entschädigung für
die ihr entgangenen Zinsen aus dem Vertrag entlassen.

Fern liegt eine solche Auslegung vor allem dann, wenn die Bank nicht nur die
Tilgung des offenen Darlehens, das den gesamten Disagiobetrag einschließt,
sondern zusätzlich eine besonders ausgewiesene „Vorfälligkeitsentschädigung“
verlangt (vgl. OLG Celle WM 1996, 439, 440), die hier mit 4.300 DM erheblich
niedriger bemessen ist als das unverbrauchte Disagio von 21.682 DM. Das gilt
besonders, wenn das Hypothekenzinsniveau – wie hier – seit Ausreichung des
Darlehens deutlich gesunken ist (Senatsbeschluß vom 23. November 1993 – XI ZR
66/93, ZIP 1994, 116).

Der Bank entgeht dann durch die vorzeitige Tilgung des Darlehens für die
restliche Darlehenslaufzeit nicht nur der Nettozinsgewinn, d.h. die
Zinsdifferenz zwischen den vereinbarten Darlehenszinsen und den
Refinanzierungskosten einschließlich Verwaltungsaufwendungen und Risikoprämie
(Zinsmargenschaden). Sie erleidet vielmehr auch noch einen
Zinsverschlechterungsschaden, weil sie das vorzeitig zurückerhaltene
Darlehenskapital für die Restlaufzeit des aufgehobenen Vertrages nur zu einem
niedrigeren als dem effektiven Vertragszins wieder ausreichen kann.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Auslegung des
Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich in dem geschlossenen
Aufhebungsvertrag über den Verbleib des unverbrauchten Disagios bei der
Beklagten geeinigt, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4. Für ihre gegenteilige Ansicht kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf
das Urteil des Senats vom 16. November 1993 (XI ZR 7O/93, WM 1994, 13 f.)
berufen. Darin ist ausgeführt, die Tatsache, daß der Kreditnehmer die
Abrechnung der Bank unbeanstandet lasse, rechtfertige nicht die Annahme eines
Forderungsverzichts, auch wenn in die Abrechnung die volle restliche
Darlehenssumme eingesetzt war. Daran ist für den entschiedenen Fall
festzuhalten. Die Entscheidung ist aber, wie in der Rechtsprechung (OLG
Schleswig WM 1996, 442, 444), von einem Teil der Literatur (Wenzel EWiR 1994,
25 f.; Walter Weber WuB I E 4. – 3.94) und der Revisionserwiderung zutreffend
erkannt worden ist, nicht verallgemeinerungsfähig. Sie betrifft einen atypisch
gelagerten Einzelfall und steht nicht in Widerspruch zum Nichtannahmebeschluß
des Senats vom 23. November 1993 (XI ZR 66/93, ZIP 1994, 116).

Im Fall, der am 16. November 1993 zu entscheiden war, wurde die Aufhebung des
im August 1985 zu einem Effektivzins von etwa 8, 4% ausgereichten zehnjährigen
Festzinsdarlehens zu einem Zeitpunkt (Mai 1990) vereinbart, als der
durchschnittliche Effektivzinssatz für entsprechende Hypothekarkredite mit
fünfjähriger Laufzeit auf 9, 8% gestiegen war (Monatsberichte der Deutschen
Bundesbank S. 52). Die kreditgebende Bank war deshalb in der Lage, das
vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital von rund 210.000 DM für die
Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren zu einem um 1, 4% höheren Zins wieder
anzulegen. Dieser Vorteil, der bei der Bemessung einer Entschädigung für
entgangene Zinsen nicht unberücksichtigt bleiben darf, machte für die
restliche Laufzeit des vorzeitig abgelösten Darlehens einen Betrag von mehr
als 15.000 DM aus und überstieg damit das in jenem Fall streitige
unverbrauchte Disagio von 9.075 DM erheblich. Die vorzeitige Tilgung des
Darlehens war für die Bank daher anders als im Fall, den der Senat am 23.
November 1993 zu entscheiden hatte, wirtschaftlich nicht nachteilig.

5. Zu einer Überprüfung der besonders ausgewiesenen
Vorfälligkeitsentschädigung von 4.300 DM bietet die Klage keinen Anlaß. Die
Rückzahlung dieses Betrages wird von den Klägern nicht begehrt; ausreichendes
Vorbringen zur Unangemessenheit der Entschädigung fehlt.

III. Die Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuweisen.

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