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Nachbarrechtliche Klage gegen einen D1-Mobilfunksendemast bzw. gegen die Erweiterung des bestehenden Funkturms!

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

Az.: 1 K 1967/00.KO

Urteil vom 30.01.2001

Nicht rechtskräftig!


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen baurechtlicher Nachbarklage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beigeladene durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beigeladene Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung.

Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks „A. S.“ in N Es grenzt an das Flurstück Gemarkung K , Flur , Nr. ./., auf dem sich seit 1985 in einer Entfernung von ungefähr 20 m zum Wohnhaus des Klägers eine genehmigte Funkübertragungsstelle der Beigeladenen befindet.

Unter dem 15. März 1995 beantragte die Beigeladene, ihr eine Funkfeststation für das Funktelefonnetz D1 mit einer Erhöhung des Antennenträgers um eine Spitzenantenne (7,65 m) sowie die Aufstellung einer Kunststoffbox für technische Einrichtungen zu genehmigen. In der dem Antrag beigefügten Bescheinigung des Bundesamts für Post und Telekommunikation vom 31. Januar 1995 ist ausgeführt, dass die beantrage Anlage die technischen Daten nach VDE 0848 einhalte. Aus der Summe der am o.g. Standort bereits vorhandenen und neu beantragten auszusendenden elektromagnetischen Felder ergebe sich für den Expositionsbereich 2 ein Sicherheitsabstand von 3,4 m, der sich auf die Unterkante der Antenne mit der geringsten Montagehöhe beziehe. Mit Bauschein vom 5. Juli 1995 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Daraufhin wurde die Sendeantenne auf dem bereits bestehenden Mast montiert.

Unter dem 13. September 1995 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und machte geltend, dass er gesundheitliche Schäden durch den von der Anlage ausgehenden Elektrosmog befürchte. Er leide, wenn er sich ganztags in seinem Haus aufhalte, an Herzrhythmusstörungen sowie an einem Tinnitus. Zudem seien seit Herbst 1995 bei den von ihm gezüchteten Hühnern, Gänsen und Stockenten vermehrt Missbildungen aufgetreten. Außerdem sei durch die Anlage eine Wertminderung seines Wohnhauses eingetreten und der Oberflächenwasserspiegel sei durch die Errichtung der Funkübertragungsanlage abgesenkt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2000 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schädliche Umwelteinwirkungen von der Anlage nicht ausgingen. Die nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV i.V.m. der hierzu ergangenen Anlage festgesetzten Grenzwerte seien nicht überschritten. Dies sei durch die Vorlage der Bescheinigung des Bundesamtes für Post und Telekommunikation nachgewiesen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht aus anderen Gründen verletzt.

Am 25. Juli 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und macht unter Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste, Berichte und Aufsätze darüber hinaus geltend: Das Gericht sei verpflichtet, die Grenzwerte der 26. BImSchV hinsichtlich ihrer sachlichen und rechtlichen Haltbarkeit hin zu überprüfen. In der wissenschaftlichen Literatur werde gehäuft auf die Schädigungsfälle durch den Betrieb von Hochfrequenzanlagen hingewiesen. Es gebe zudem gewichtige Hinweise aus Tierversuchen, dass die Strahlen auch unterhalb der gültigen Grenzwerte schädigen könnten. Ferner leide er, der Kläger, unter einer Linsentrübung. Diese und die übrigen Erkrankungen sowie die bereits geschilderten Missbildungen bei seinen Tieren seien durch die Funksendeanlage verursacht. Darüber hinaus wahre die Anlage auch nicht den bauordnungsrechtlich gebotenen Abstand.

Der Kläger beantragt, den Bauschein des Beklagten vom 5. Juli 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die angegriffene Baugenehmigung nicht zu beanstanden sei.

Der Beigeladene trägt zusätzlich vor, dass aus der nach Austausch von Antennen eingeholten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 30. August 2000 folge, dass die Anlage den Anforderungen der 26. BImSchV entspreche. Die vorhandenen Antennen seien durch modernere ersetzt worden, mit der Folge, dass als erforderlicher Sicherheitsabstand 2,35 m ausreichend seien. Die in Deutschland gesetzlich verankerten Grenzwerte basierten auf den Empfehlungen der WHO. Das Bundesamt für Strahlenschutz habe jüngst nochmals bestätigt, dass die zur Zeit gültigen Grenzwerte ausreichend seien und den Vorsorgeaspekt in angemessenem Umfang berücksichtigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2001 mit den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen sowie auf die schriftsätzlichen Einlassungen der Beteiligten und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die der Beigeladenen aufgrund § 68 Landesbauordnung 1995 – LBauO 1995 – erteilte Baugenehmigung vom 5. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Dem genehmigten Vorhaben stehen nämlich keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die gerade auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.

Das Vorhaben, die genehmigte Erhöhung der Funkstation um eine 7,65 m hohe Antenne sowie die Aufstellung einer Kunststoffbox, das unstreitig im Außenbereich liegt und dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 35 Baugesetzbuch – BauGB – richtet, ist mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die Nachbarschutz vermitteln, zu vereinbaren.

Eine hier insoweit allein in Betracht kommende Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist nicht gegeben. Diese Gebot wird zwar in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt, ist aber als öffentlicher Belang im Sinne dieser Vorschrift anerkannt und hat zudem im Beispielskatalog dieser Vorschrift seinen Niederschlag gefunden; denn bei dem Erfordernis des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, handelt es sich um eine besondere, spezielle Ausprägung dieses Gebotes (vgl. BVerwG NVwZ 2000, 552 f.). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot beansprucht, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur NVwZ 1994, 686 ff) von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherren an der Erteilung der Baugenehmigung und der Verhinderung von Beeinträchtigungen durch das genehmigte Vorhaben. Die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen hat sich dabei am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist, ob die Intensität der Beeinträchtigung dem Nachbarn auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn zugemutet werden kann oder nicht.

Hiervon ausgehend ist das Vorhaben für den Kläger zumutbar. Insbesondere ist sichergestellt, dass von der Anlage keine Immissionen ausgehen, die von dem Kläger nicht hingenommen werden müssen. Soweit es um schädliche Immissionen im Sinne von § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – geht, konkretisiert § 22 Abs. 1 BImSchG für nicht genehmigungspflichtige Anlagen die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und damit auch für das Baurecht. Dem Kläger drohen aber keine unzulässige schädliche und damit unzumutbare Umwelteinwirkungen durch die Funksendestation. Denn der Verordnungsgeber hat durch die 26. BImSchV die Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit von Hoch- und Niederfrequenzanlagen geregelt, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Gemäß § 2 Nr. 1 der 26. BImSchV sind Hochfrequenzanlagen so zu errichten und betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken; die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste

Sendefunkanlagen die im Anhang 1 der 26. BImSchV bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden; bei gepulsten elektromagnetischen Feldern darf zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und magnetische Feldstärke das 32-fache der angegebenen Werte nicht überschreiten (§ 2 Nr. 2 der 26. BImSchV). Eine derartige Überschreitung liegt nicht vor. Dies folgt aus der aufgrund § 59 Telekommunikationsgesetz i. V. m. § 6 der Telekommunikationszulassungsverordnung erteilten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 30. August 2000, ausweislich der bei Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 2,35 m die derzeit gültigen Personengrenzwerte der 26. BImSchV unterschritten werden. Die Kammer hat keine Veranlassung die inhaltliche Richtigkeit dieser Bescheinigung anzuzweifeln. Die genehmigte Anlage hält aber einen größeren Abstand zu dem Grundstück des Klägers ein, dessen Wohnhaus ungefähr 20 m von dieser Anlage entfernt steht.

Des Weiteren verstößt die 26. BImSchV auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Verordnungsgeber ist mit dem Erlass dieser Verordnung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nachgekommen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (GewArch 1997, 235) und der Oberverwaltungsgerichte (vgl. Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. August 1997 8 A 10977/97.OVG -, Hess. VGH, GewArch 2000, 35, OVG Sachsen DÖV 1998, 431) ist davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt. Mit dem Erlass der 26. BImSchV ist eine zuvor durch technische Regeln ohne Normqualität gefüllte Lücke im Immissionsschutz in Bezug auf Einwirkungen durch elektromagnetische Felder geschlossen worden. Diese in Kenntnis des wissenschaftlichen Forschungs- und Meinungsstandes getroffenen Konkretisierung des maßgebenden Schutzniveaus kann nur dann in Frage gestellt werden, wenn die festgelegten Schutzwerte ungeeignet wären, der Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nachzukommen, oder aber festgestellt werden kann, dass der Normgeber neuere Erkenntnisse negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hat, wobei es nicht auf die individuelle Empfindlichkeit einzelner Personen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der staatlichen Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der thermischen Wirkung elektromagnetischer Felder sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die mit der 26. BImSchV an den Betrieb von Funkanlagen gestellten Anforderungen den sich aus dem höherrangigen Recht ergebenden Verpflichtungen zum Schutz vor schädlichen. Umwelteinwirkungen nicht genügen.

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Soweit es um Gefahren, die von Hochfrequenzanlagen aufgrund ihrer athermischen Wirkungen geht, ist diese Verordnung ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, a.a.O., Hess. VGH, a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Aus der Entstehungsgeschichte dieser zustimmungspflichtigen Verordnung folgt nämlich, dass der Umwelt- und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hierzu unterschiedliche Auffassungen hatten. Der Bundesrat folgte der Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses, der diese damit begründet hatte, die Grenzwerte seien entsprechend den Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzkommission auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt worden. Zum Schutz der Allgemeinbevölkerung seien die Werte durch Anwendung zusätzlicher Sicherheitsfaktoren vermindert worden, womit die Grenzwerte der Verordnung deutlich unterhalb der Schwelle lägen, oberhalb der nach dem bestehenden Kenntnisstand mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei. Und weiterhin ist ausgeführt, eine allgemeine Vorsorgepflicht für Hochfrequenzanlangen – wie vom Umweltausschuss empfohlen – entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage und würde überdies wegen Fehlens von Maßstäben für die geforderte Vorsorge zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen (vgl. BR-Drcks. 393/1/96, S. 5 und Hess. VGH, a.a.O.). Außerdem lassen sich nach dem Stand der Wissenschaft die athermischen Wirkungen elektromagnetischer Felder nicht in einer eindeutigen Dosis-Wirkungstheorie nachweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. mit Hinweisen auf den wissenschaftlichen Streitstand). Auch in Ansehung der von dem Kläger vorgelegten Berichte und Aufsätze, insbesondere des Tagungsbandes über die internationale Konferenz – Situierung von Mobilfunksendern – in Salzburg vom 7. – 8. Juni 2000 ist darüber hinaus nach wie vor in der Wissenschaft die Notwendigkeit von Vorsorgeanforderungen an Hochfrequenzanlagen im Hinblick auf athermische Wirkungen umstritten. Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt aber nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen (BVerfG, a.a.O., HessVGH, a.a.O.).

Da aber die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, ist dem Kläger die Funksendeanlage aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zumutbar. Die darüber hinausgehenden Einwendungen des Klägers begründen ebenfalls keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

Der Umstand, dass die Errichtung der Funkstation zu einer Absenkung des Wasserspiegels geführt habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gegenstand der angefochtenen Genehmigung ist nur die Erhöhung des Antennenträgers um eine 7,65 m hohe Spitzenantenne sowie die Aufstellung einer Kunststoffbox. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hierdurch eine Absenkung des Wasserspiegels auf dem Grundstück des Klägers verursacht wird. Der Kläger hat darüber hinaus selbst vorgetragen, dass die Absenkung bereits aufgrund der Errichtung des Funkmastes im Jahr 1985 eingetreten sei. Diese Anlage ist aber genehmigt und bestandsgeschützt, sodass deren Auswirkungen von dem Kläger hingenommen werden müssen.

Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob das Vorhaben der Beigeladenen zu einer Wertminderung des Wohngrundstücks des Klägers führt. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nach der Rechtsprechung des BVerwG (NVwZ-RR 1998, 540) für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind.

Ferner kommt es für die Annahme der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht darauf an, ob die Anlage problemlos an anderer Stelle aufgestellt werden kann. Standortalternativen sind für diese Frage ohne Bedeutung, da erhebliche Beeinträchtigungen für den Kläger mit der Anlage nicht verbunden sind.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, das genehmigte Vorhaben verletze optisch ästhetische Gesichtspunkte. Die Gestaltung baulicher Anlagen ist nämlich nicht drittschutzbewehrt. Angesichts dessen gehen von dem Vorhaben keine Beeinträchtigungen des Klägers aus, die das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen überwiegen. Verstößt das Vorhaben somit nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, scheidet eine Verletzung bauplanungsrechtlicher, nachbarschützender Vorschriften hier aus.

Die angefochtene Genehmigung verletzt auch keine Drittschutz vermittelnden bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht die Abstandsflächenregelung des § 8 LBauO in der Fassung vom 24. November 1998 – LBauO 1999 -.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 LBauO 1999 sind vor Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen von mindestens 3 m einzuhalten. Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gilt § 8 Abs. 1 bis Abs. 7 LBauO 1999 grundsätzlich entsprechend, wobei diese ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden zulässig sind, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist (vgl. § 8 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 LBauO 1999).

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass die Kunststoffbox nach den vorliegenden Plänen weit mehr ab 3 m von der Grundstücksgrenze des Klägers entfernt liegt. Mithin hält diese jedenfalls den notwendigen Grenzabstand ein.

Soweit die Erhöhung des Funksendemastes um eine Antenne von 7,65 m in Rede steht, bei der es sich um eine Anlage bzw. Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO 1999 handelt, ist schon angesichts der vorgelegten Fotografien zweifelhaft, ob von ihr Wirkungen wie von einer baulichen Anlage ausgehen. Jedenfalls wird hierdurch die Beleuchtung des Wohngrundstücks des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO 1999 nicht erheblich beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung wird allgemein dann verneint, wenn bezogen auf die untere Kante eines betroffenen Fensters auf dem Nachbargrundstück ein Belichtungswinkel von 45 Grad eingehalten ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2000 – 8 A 10710/00.OVG – zitiert nach ESOVG). Dass eine in diesem Sinne erhebliche Beeinträchtigung der Beleuchtung des Grundstückes des Klägers vorliegt, hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.

Da auch keine brandschutzrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche die Einhaltung eines Abstandes gebieten, verletzt die Anlage somit aus bauordnungsrechtlicher Sicht keine drittschützende Vorschriften.

Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf seine Schriftsätze hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzukommen. Denn die diesen Anträgen zugrundliegenden Behauptungen sind für die Entscheidung der Kammer unerheblich.

Dies gilt zunächst für die Behauptung des Klägers, seine mit ärztlichen Bescheinigungen geltend gemachten Erkrankungen seien kausal auf die Funkstation der Beigeladenen zurückzuführen. Es ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG

a.a.O., BVerwGE 88, 210, OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.) anerkannt, dass es für die Frage, ob eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, nicht auf die individuelle Empfindlichkeiten einzelner Personen ankommt, sondern ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen ist, den der Verordnungsgeber für Hochfrequenzanlangen mit der 26. BImSchV konkretisiert hat.

Ebenso musste die Kammer nicht der Frage nachgehen, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen für Menschen oder Tiere hervorgerufen werden. Die insofern maßgebenden Anforderungen ergeben sich – wie oben dargelegt – aus der 26. BImSchV. Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt nicht, im gerichtlichen Verfahren ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen nachzugehen und teils widersprüchliche Befunde zu verifizieren und so ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen (BVerfG, a.a.O. und HessVGH, a.a.O.).

Ebenfalls sind – wie oben gezeigt – etwaige Wertminderungen des Wohngrundstücks des Klägers für den Ausgang dieses Verfahren ebenso wenig von Bedeutung, wie die Frage, ob die Anlage problemlos an anderer Stelle aufgestellt werden kann oder das Rücksichtnahmegebot unter optisch ästhetischen Gesichtspunkten verletzt ist.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,– DM festgesetzt (§ 13 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden

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