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Rücknahme der Verleihung eines Doktortitels

VG Hannover

Az: 6 A 1066/09

Urteil vom 31.05.2010


Tatbestand

Der Kläger bestand die erste juristische Staatsprüfung am …… mit der Note „vollbefriedigend“, die zweite juristische Staatsprüfung am ………mit der Note „befriedigend“.

Anschließend war der Kläger als Rechtsanwalt und Jurist bei einer Bank tätig. Bei seiner Suche nach einer Promotionsmöglichkeit stieß der Kläger auf Artikel im „Spiegel“ und in der „FAZ“ über das „Institut für Wissenschaftsberatung ……“. Er setzte sich mit dem Institut in Verbindung, äußerte seine Vorstellungen hinsichtlich der Promotionsdurchführung und schloss unter dem 13./15.10.1999 einen Vertrag „zur wissenschaftlichen Beratung“ mit diesem Institut.

In diesem Vertrag verpflichtet sich das Institut in Zusammenarbeit mit dem Kläger, ein für den Kläger geeignetes Promotionsthema und einen geeigneten Betreuer zu finden. Dabei soll es dem Kläger ermöglicht werden, seine bislang erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen möglichst effizient zu nutzen, um auf diese Weise seinen Arbeitsaufwand zu senken. Das Institut verpflichtet sich, die für das Promotionsgebiet des Klägers gültigen Promotionsordnungen deutscher Fakultäten zu analysieren, um eine – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand ……… für die Zulassung zum Promotionsverfahren – für den Kläger optimale Variante einer externen Promotion auszuwählen. Der Kläger verpflichtet sich zur Zahlung eines Honorars von 32.000 DM in drei Teilbeträgen (10.000 DM nach Vertragsunterzeichnung, 11.000 DM in Raten a 1.000 DM nach der Einverständniserklärung des Betreuers, 11.000 DM nach Abschluss der Promotion).

Am 02.12.1999 teilte das Institut dem Kläger mit, ….- damals ordentlicher Professor bei der Beklagten – habe sich prinzipiell bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen, und bat ihn, mit …Kontakt aufzunehmen. Er könne diesen auch tagsüber in seinem Dienstzimmer erreichen. Falls …. nicht selbst am Apparat sein sollte, solle der Kläger „dort bitte diskret, ohne Bezug auf das Institut, nach ihm fragen“.

…. übernahm am 15.12.1999 die Betreuung des Promotionsvorhabens mit dem Thema „Die …“ und schloss mit dem Kläger eine entsprechende Promotionsvereinbarung ab. Im Kopf der Vereinbarung firmierte …. nicht nur als Professor der Beklagten, sondern auch als Richter am Oberlandesgericht Celle.

Der Kläger fertigte die Dissertation mit dem Titel „….“ an. In seiner Sitzung vom 18.06.2003beschloss der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaften (unter Mitwirkung von ….), den Kläger zur Promotion zuzulassen und setzte einen Promotionsausschuss ein, dem u.a. …. angehörte.

Die Dissertation wurde am 27.11.2003 von …. als Erstgutachter und am 05.12.2003von Professorin Dr. …….. als Zweitgutachterin jeweils mit „cum laude“ bewertet. In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 28.01.2004 wurde die Dissertation kritisiert. Als Folge der Kritik beantragte der Kläger die Unterbrechung des Promotionsverfahrens. Im Mai 2004 legte der Kläger die überarbeitete Dissertation vor. Diese wurde von beiden Gutachtern unter dem 20.05.2004 bz…. 04.06.2004 mit „cum laude“ bewertet. Der Promotionsausschuss nahm in seiner Sitzung vom 13.07.2004 nach kurzer Diskussion die vorgelegte Arbeit als Dissertation an. Anschließend erfolgte die Disputation. Nach eingehender Beratung kam der Promotionsausschuss zu dem einstimmigen Ergebnis, die Dissertation mit der Note „cum laude“ und die Disputation mit der Note „magna cum laude“ zu bewerten. Als Gesamtnote wurde „gut (cum laude)“ festgesetzt. Eine entsprechende Promotionsurkunde wurde vom Präsidenten der Hochschule und dem Dekan des Fachbereichs unter dem 13.07.2004 ausgestellt.

8Im Rahmen eines gegen …. eingeleiteten Strafverfahrens wurde eine Vereinbarung zwischen …. und dem Institut E. aus dem Jahre 1995 bekannt, wonach er vom Institut E. ein Erfolgshonorar von jeweils 8.000 DM dafür erhielt, dass er für einen Klienten des Instituts einen „Doktorvater“ fand. Ein Teilbetrag von 4.000 DM wurde fällig, sobald sich der Betreuer und der Doktorand auf ein Thema festgelegt hatten und seitens der Fakultät und der Promotionsordnung keine Schwierigkeiten entstanden, der Restbetrag nach Aushändigung der Promotionsurkunde. Diese Vereinbarung sollte auch gelten, wenn …. selbst als „Doktorvater“ fungieren konnte.

…. räumte im Strafverfahren vor dem Landgericht Hildesheim ein, dass er 184.000,00 € für die Betreuung von 68 Doktoranden in den Jahren zwischen 1998 und 2005 erhalten hatte. Den Vorwurf, Gefälligkeitsgutachten erstellt zu haben und so ungeeigneten Kandidaten gegen Bezahlung zum Doktortitel verholfen zu haben, wies er zurück. Unter Berücksichtigung des Geständnisses wurde …. am 02.04.2008 vom Landgericht Hildesheim wegen Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, weil er in 68 Fällen Geldzahlungen des Instituts angenommen und dadurch seine Dienstpflicht zur neutralen und unabhängigen Ermessensausübung, ob er einen Promotionsinteressenten annehme, verletzt hatte.

Gegen den Kläger wurde am 16.07.2007 von der Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Bestechung eingeleitet (Az.: …..). Der Kläger ließ sich nicht zur Sache ein, erklärte sich jedoch über seinen damaligen Strafverteidiger am 20.12.2007 mit einer Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO gegen die Erfüllung der Auflage einverstanden, 10.000 € an die Landeskasse zu zahlen. Unmittelbar nach Eingang der Erklärung verfügte die Staatsanwaltschaft Hannover die vorläufige und nach Zahlungseingang endgültige Einstellung des Strafverfahrens.

Nach Abschluss des Strafverfahrens gegen …. hörte die Beklagte u.a. den Kläger zur beabsichtigen Rücknahme der Entscheidung über die Promotion an.

Der Allgemeine Promotionsausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 17.11.2008 unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ in den Promotionsverfahren des Klägers sowie weiterer acht in den Jahren von 2002 bis 2006 promovierter Juristen (Kläger in den Verfahren 6 A 1233/09, 6 A 1234/09, 6 A 1241/09, 6 A 1239/09, 6 A 1240/09, 6 A 1242/09, 6 A 1404/09 und 6 A 1420/09) Titelentziehungsverfahren durchzuführen, weil in allen Fällen die vereinbarte Geldzahlung an das Institut E. ein Indiz dafür sei, dass die Doktoranden die an den Betreuer geleisteten Zahlungen des Instituts hätten kennen müssen. In sechs Fällen sah der Allgemeine Promotionsausschuss die Bitte um Diskretion bei der Kontaktaufnahme über den Lehrstuhl von …. als weiteres Indiz für das Kennenmüssen der an den Betreuer geleisteten Zahlungen an. In zwei Fällen war der Allgemeine Promotionsausschuss der Ansicht, dass sich stattdessen weitere Indizien für das Kennenmüssen aus dem Schriftwechsel zwischen dem Doktoranden und dem Institut Indizien ergäben.

In seiner Sitzung vom 14.01.2009 bestätigte der Fakultätsrat die Beschlüsse des Allgemeinen Promotionsausschusses einstimmig ohne weitere Aussprache.

Mit Bescheid vom 02.03.2009 nahm die Beklagte durch den Dekan der Juristischen Fakultät die Prüfungsentscheidungen vom 18.06.2003, 20.05.2004, 04.06.2004 und 13.07.2004sowie die Verleihung des Grades „Dr. jur.“ vom 13.07.2004 zurück und begründete die Entscheidungen im Wesentlichen wie folgt:

Die Rücknahmen beruhten auf § 48 VwVfG. Die Verwaltungsakte seien formell rechtswi-drig, denn es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der am Promotionsverfahren beteiligte …. von der Teilnahme am Erlass der Verwaltungsakte gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 VwVfG ausgeschlossen gewesen sei, weil er in einem entgeltlichen Vertragsverhältnis mit dem vom Kläger beauftragten Institut gestanden habe. Zudem habe …. am Ausgang des Verfahrens ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt. Weiterhin habe die Teilnahme von …. am Promotionsverfahren gegen § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. Var. VwVfG verstoßen. Schließlich läge dadurch auch ein Verstoß gegen §. 21 Abs. 1 VwVfG vor (Besorgnis der Befangenheit). Die Mitwirkung von …. sei auch nicht gem. § 46 VwVfG unbeachtlich, da es nicht offensichtlich sei, dass diese Mitwirkung die Entscheidungen nicht beeinflusst haben.

Die Verwaltungsakte seien auch materiell rechtswidrig, weil in die Beurteilung der Promotionen sachfremde Erwägungen eingeflossen seien, denn an ihnen habe …. als ausgeschlossene und befangene Person mitgewirkt. Im Rahmen des Entschließungsermessen nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG müsse maßgeblich beachtetet werden, dass das Vertrauen des Klägers in die Bestandskraft nicht schutzwürdig sei, denn er habe die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte gekannt bz…. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Der Kläger habe nämlich einen erheblichen, deutlich über das regelmäßig zu erwartende Entgelt für eine solche Dienstleistung hinausgehenden Geldbetrag für eine vorgeblich schlichte Kontaktvermittlung entrichtet, eine vom Fortgang des Promotionsverfahrens erfolgsabhängige Staffelung der Zahlung vereinbart und die Ermahnung zum diskreten Verhalten zur Kenntnis genommen. Diese Umstände für sich, aber erst recht zusammengenommen, hätten bei ihm erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens wecken müssen.

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 27.07.2009 um weitere Ermessenserwägungen ergänzt:

Der Aspekt des Vertrauensschutzes sei nicht der allein maßgebliche Punkt bei der Ermessensausübung. Vielmehr müsse eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Die Entziehung des Titels stehe nicht außer Verhältnis zum Zweck der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Zu Gunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass die Entziehung des Titels zu einem persönlichen Ansehensverlust führe. Dem sei jedoch das generelle öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, aber auch der Schutz des Ansehens der Beklagten sowie ihrer früheren und künftigen Promovenden gegenüber zu stellen. Der dadurch entstandene Schaden am Ansehen der Fakultät könne durch die Rücknahme der Entscheidungen verringert werden. Die Beklagte mache dadurch deutlich, dass ihr an der Rechtmäßigkeit der Titelverleihungsverfahren gelegen sei und sie großen Wert auf die Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens lege. Letztlich stünden sich gegenseitige Ansehensverluste gegenüber. Schwerer wiege jedoch das Interesse an der Beseitigung der rechtswidrigen Verwaltungsakte, die dauerhafte Wirkung entfalten würden. Zu berücksichtigen sei auch der Beitrag des Klägers zu dem rechtsfehlerhaften Verfahren. Die ungewöhnlichen Umstände des Vermittlungsverfahrens hätten dem Kläger Anlass geben müssen, an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu zweifeln.

Die Entziehung des Doktortitels sei ein geeignetes und zugleich das erforderliche, weil mildeste Mittel zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes lägen nicht vor. Eine teilweise Wiederholung des Verfahrens sei nicht möglich. Da der befangene Erstgutachter bei allen Entscheidungen mitgewirkt habe, sei das gesamte Promotionsverfahren rechtswidrig, so dass alle Entscheidungen und nicht lediglich ein Teil der Entscheidungen aufgehoben würden.

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Der Kläger hat den Bescheid vom 27.07.2009 in seine Klage einbezogen.

Zur Klagebegründung rügt der Kläger, dass die angefochtenen Bescheide nicht dem Bestimmtheitsgebot genügten.

Er vertritt ferner die Auffassung, dass die Rücknahmeentscheidungen nicht vom zuständigen Gremium der Beklagten getroffen worden seien. Zuständig für die Rücknahme wäre teilweise der Promotionsausschuss gewesen, welcher unter Nachbenennung eines Mitgliedes für …. wieder zusammentreten könne. Der Allgemeine Promotionsausschuss habe aber nur allgemein beschlossen, ein Rücknahmeverfahren durchzuführen. Die sich daran anschließende Entscheidung des hierfür nicht zuständigen Fakultätsrates ändere daran nichts.

Auch habe die Beklagte die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG nicht beachtet. Die Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens datiere vom 14.11.2007, das Akteneinsichtsgesuch der Beklagten vom 10.12.2007. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte spätestens im Januar 2008 Kenntnis von allen für die Rücknahme relevanten Tatsachen gehabt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, das Promotionsverfahren sei in seinem Fall nicht rechtswidrig durchgeführt worden. …. sei in seinem Promotionsverfahren weder ausgeschlossen noch befangen gewesen. Im Übrigen wären etwaige Verstöße gegen § 20 Abs. 1 S. 2 VwVfG und 21 Abs. 1 VwVfG gem. § 46 VwVfG unbeachtlich, weil sich ein derartiger Verfahrensfehler nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hätte. Denn die aufgehobenen Entscheidungen beruhten nicht allein auf gutachterlicher Bewertung durch …., sondern zugleich auf dem unabhängigen Zweitgutachten. Außerdem habe gerade die Diskussion im Promotionsausschuss über Mängel an der Dissertation zu einer Unterbrechung des Verfahrens und einer Überarbeitung der Dissertation geführt. Wie sich eine unterstellte Befangenheit des …. auf die Bewertung der Leistungen des Klägers ausgewirkt haben könnte, sei daher nicht ersichtlich, zumal der Promotionsausschuss seine Entscheidungen einstimmig getroffen habe und …. kein wirtschaftliches Interesse an der konkreten Promotionsnote gehabt habe. Dessen Honorar sei nämlich nach den von der Beklagten ermittelten Umständen nur davon abhängig gewesen, dass und nicht wie das Promotionsverfahrens erfolgreich beendet wurde.

Die aufgehobenen Entscheidungen im Promotionsverfahren seien auch nicht materiell rechtswidrig. Anhaltspunkte dafür, dass …. im konkreten Einzelfall in seine Bewertungen sachfremde Erwägungen habe einfließen lassen oder den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte, lägen nicht vor. Sein Promotionsverfahren zeige exemplarisch, dass die Behauptung der Beklagten, die Kollegen des betreuenden Doktorvaters würden auf dessen persönliche und fachliche Spezialkenntnisse vertrauen und seien bei Zweifeln eher geneigt, sich dessen Votum anzuschließen, nicht zutreffe.

Selbst wenn die aufgehobenen Entscheidungen rechtswidrig seien, scheide eine Rücknahme aus, weil die Beklagte ihr Ermessen in diesem Fall fehlerhaft ausgeübt hätte.

Der Kläger behauptet hierzu, er habe bei Vertragsschluss keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass Teile der Vergütung an das Institut E. an den Doktorvater fließen könnten. Für die Bewertung, ob insoweit grobfahrlässige Unkenntnisvorliege, könne es nicht auf die von der Beklagten vorgenommene „ex-post-Betrachtung“ ankommen, sondern allein auf eine Sicht „ex ante“ ankommen.

Aus dem Umstand, dass er in dem Schreiben vom 02.12.1999 gebeten worden sei, diskret nach …. zu fragen, sei nicht ersichtlich, dass dadurch gesetzeswidrige Machenschaften verschleiert werden sollten. Er habe zwar die zeitaufwändige und dadurch kostenaufwändige Suche nach einer Promotionsmöglichkeit delegieren wollen, nicht jedoch unzulässige Erleichterungen erwartet oder gar verlangt. Im Übrigen habe sich die Bitte um Diskretion nur auf die Kontaktaufnahme mit dem Büro von …. bezogen. Eine weitergehende Bitte oder gar eine Verschwiegenheitsverpflichtung habe es nicht gegeben. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Vertrag, dass das Institut für den Erfolg der Promotion einstehe. Dies könne aus der gewählten Ratenzahlungsvereinbarung nicht geschlossen werden. Vielmehr sei ausdrücklich die Inanspruchnahme unzulässiger Unterstützung untersagt worden.

Schließlich habe er zudem darauf vertrauen dürfen, dass ein beamteter Professor der Rechtswissenschaften, der zugleich Richter am Oberlandesgericht Celle war, keine Rechtsverstöße begehen, sondern sich im Promotionsverfahren rechtmäßig verhalten würde.

Etwas anderes ergebe sich gerade nicht aus „ungewöhnlich hohen Geldbeträgen“, die „deutlich über das regelmäßig zu erwartende Entgelt für eine solche Dienstleistung hinausgingen“. Aufgrund seiner Informationen über das Institut E. aus den Artikeln im „Spiegel“, in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ und in der „Welt am Sonntag“ sei er von einer seriösen und rechtmäßigen Tätigkeit des Instituts ausgegangen. In dem Artikel in der „Welt am Sonntag“ sei sogar ausdrücklich der wertvolle Dienst des Instituts hervorgehoben und auf die erhebliche Zeit- und damit Geldersparnis im Rahmen der Promotion hingewiesen worden, die das Honorar in Höhe von rund 30.000,00 DM rechtfertigen würden. Nach dem vorformulierten Vertragstext, werde u.a. die Mithilfe bei dem Finden eines geeigneten Themas zugesagt, was grundsätzlich schon eine nicht unwesentliche Zeit in Anspruch nehmen könne. In dem Vertrag finde sich zudem die Formulierung, dass er, der Kläger, keine unerlaubte bz…. unzulässige Unterstützung in Anspruch nehmen dürfe. Insgesamt habe es keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Höhe der vereinbarten Vergütung gegeben, zumal diese deutlich niedriger waren als die Kosten für ein alternativ zu einer Promotion häufig gewähltes postgraduierten Auslandsstudium (MBA/LLM).

Schließlich habe er auch auf die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Instituts …. vertrauen dürfen, da dieses Institut häufig in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ inseriert hätte. Die Tätigkeit des Instituts sei dadurch für eine große (juristische) Öffentlichkeit offenkundig gewesen, ohne dass strafrechtliche Schritte gegen das Institut eingeleitet oder bekannt geworden seien, so dass er keinen Anlass gehabt habe, hierzu weiter zu recherchieren. Die von der Beklagten erwähnte Entscheidung des OLG Koblenz vom 06.10.1994 – 5 U 1655/93 – sei insoweit nicht einschlägig.

Der Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO habe er auf Anraten seines Strafverteidigers nur zugestimmt, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Auch die im Bescheid vom 27.07.2009 nachgeschobenen Ermessenserwägungen seien fehlerhaft. Bei ihrer Abwägung und den Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit übersehe die Beklagte, dass das Fehlverhalten seines Doktorvaters ihm nicht zugerechnet werden könne. Vielmehr sei er Opfer kriminellen Handelns von …. geworden. Zudem verkenne die Beklagte auch die ihn treffenden Auswirkungen eines Verlustes des Doktortitels, denn er, der Kläger, sei in leitender Stellung in einer Bank tätig, und sämtliche Mitarbeiter, Vorgesetzte und Geschäftspartner würden ihn mit dem Doktorgrad kennen. Es sei offensichtlich, dass mit dem Entzug des Doktorgrades massive Ansehensverluste im Unternehmen und bei den Geschäftspartnern und damit zugleich massive berufliche Nachteile verbunden wären. Darüber hinaus wäre mit einem erheblichen sozialen Ansehensverlust zu rechnen, da das berufliche und private Umfeld in dem Entzug des Doktorgrades die Folge eigenen kriminellen oder sonst rechtswidrigen Handelns des Klägers sehen würde.

Schließlich seien die Erwägungen der Beklagten auch rechtsfehlerhaft, weil die inhaltlichen Entscheidungen …. s im Promotionsverfahren jeweils von den anderen Mitgliedern der Beklagten mitgetragen worden seien. Auch der vormalige Dekan der juristischen Fakultät der Beklagten habe in Kenntnis der Vorwürfe gegen …. darauf hingewiesen, dass aufgrund der Mitwirkung mehrerer Professoren die Promotionsverfahren „wasserdicht“ seien und es „so gut wie keine Möglichkeit für Manipulation“ gebe. Schließlich habe sich die juristische Fakultät schon am 14.09.2004 an den Präsidenten der Beklagten gewandt und auf den Verdacht rechtswidrigen Verhaltens von …. in Promotionsverfahren hingewiesen. Die Beklagte habe schon seit dem Jahr 2003 Verdachtsmomente gehabt, also seit einer Zeit, in der sich sein Promotionsverfahren erst in der „Arbeitsphase“ befunden habe. Dennoch sei das Promotionsverfahren des Klägers weitergeführt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Promotionsverfahren externer Doktoranden und auch die Gutachten besonders streng beobachtet worden seien, ohne dass im Falle des Klägers Anhaltspunkte für eine unzulässige Einflussnahme durch …. festgestellt worden seien.

Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 02.03.2009 und 27.07.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen:

Sie habe die Jahresfrist für die Rücknahme der Entscheidungen beachtet. Erst mit der durchgeführten Anhörung des Klägers seien alle entscheidungserheblichen Erkenntnisse gewonnen worden.

Zweifelsfrei habe …. angesichts der bestehenden Vereinbarung zwischen ihm und dem Institut E. ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens gehabt, wobei …. die grundsätzliche Verfahrensweise auch eingeräumt habe. Anhaltspunkte dafür, dass an ihn im Fall der Promotion des Klägers ausnahmsweise kein Geld geflossen sei, lägen nicht vor. Mit seinen Ausführungen zu den §§ 20, 21, 46 VwVfG verkenne der Kläger, dass sich ein Promotionsverfahren von einem normalen Prüfungsverfahren erheblich unterscheide. Die Kollegen des betreuenden Doktorvaters vertrauten auf die persönlichen und fachlichen Spezialkenntnisse des Erstbetreuers und seien bei Zweifeln eher geneigt, sich dem Votum des Erstbetreuers anzuschließen. Dieser habe zwar nicht formal, aber tatsächlich die maßgebliche Stimme innerhalb des gesamten Verfahrens. Zudem könne gerade bei der Disputation die Fragestellung ausschlaggebend für die Note sein. Werden die Fragen aber besonders wohlwollend unter Berücksichtigung des besonderen Kenntnisstandes des Kandidaten gestellt, so sei es diesem eher möglich, eine gute Note zu erzielen. Es müsse daher von einer konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung in der Sache ausgegangen werden. Aus diesem Grund müsse sie nicht beweisen, dass sich die Befangenheit von …. auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt habe.

Die Rücknahmeentscheidungen seien auch vom zuständigen Gremium getroffen worden. Welches Organ handele, ergebe sich aus §§ 43, 44 NHG. Der Fakultätsrat entscheide demnach nur in Angelegenheiten von Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. Alle übrigen Entscheidungen treffe das Dekanat, mithin auch die Entscheidung über die Entziehung eines Doktorgrades. Gleichwohl sei auch der Fakultätsrat beteiligt worden. Aufgrund der Besonderheiten bezüglich der Aufgaben und der Zusammensetzung des temporären Promotionsausschusses sowie der Tatsache, dass dieser letztlich vom Fakultätsrat eingesetzt werde, ergebe sich, dass als einzige sachgerechte Lösung die Zuständigkeit des Fakultätsrates für die Rücknahme der in Frage stehenden Entscheidungen gegeben sein könne. Unabhängig davon hätten jedoch alle in Frage kommenden Organe der Fakultät gleichlautende Entscheidungen getroffen.

Dem Kläger stehe Vertrauensschutz nicht zu, weil er aufgrund der besonderen Umstände des Falles, wie dem Hinweis auf Diskretion, der Höhe des Geldbetrages und der vereinbarten Zahlungsmodalitäten Maßnahmen zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens hätte treffen müssen. Insbesondere aus dem Umstand der Fälligkeit der Restrate ergebe sich, dass das Institut für den Erfolg der Promotion einstehe, obwohl es angeblich auf das Verfahren keinen Einfluss habe. Eine Recherche bei juris zum damaligen Zeitpunkt hätte diverse Rechtsprechung zum Thema Promotionsberatung ergeben, u.a. das Urteil des OLG Koblenz vom 06.10.1994, in dem die Promotionsberatung eindeutig als sittenwidrig eingestuft worden sei. Der Kläger könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Nds. OVG vom 02.12.2009 – 2 KN 906/06 -.

Danach sei der Kläger nicht ausschließlich ein Opfer betrügerischer Machenschaften geworden. Er habe das wissenschaftliche Fehlverhalten in Kauf genommen. Das Strafverfahren gegen den Kläger sei gem. § 153a StPO gegen eine Auflage eingestellt worden. Wäre er unschuldig gewesen, hätte er dieser Einstellung nicht zugestimmt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die berufliche Existenz des Klägers von den Rücknahmeentscheidungen nicht bedroht werde. Bloße Ansehensverluste führten aber nicht dazu, dass das Rücknahmeinteresse der Beklagten hinter dem des Klägers zurückstehen müsste. Richtig sei zwar, dass sie Mitte 2004 Kenntnis von Umständen hatte, die auf eine Bestechlichkeit von …. hinwiesen. 2003 hätten solche Erkenntnisse dagegen nicht vorgelegen. Seinerzeit habe sie aber keine weiteren internen Schritte eingeleitet, um die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht zu gefährden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakten der Verfahren 6 A 1233/09, 6 A 1234/09, 6 A 1241/09, 6 A 1239/09, 6 A 1240/09, 6 A 1242/09, 6 A 1420/09 und 6 A 1404/09 sowie die in dem jeweiligen Verfahren beigezogenen Ermittlungs- oder Strafverfahrensakten und auf die jeweils von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Die Rücknahme der aufgehobenen Entscheidungen kann nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gestützt werden. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid „die Entscheidungen vom 20.05.2004 und 04.06.2004″ zurückgenommen hat, ergibt sich die Rechtswidrigkeit bereits aus dem Umstand, dass es sich bei diesen Vorgängen nicht um als Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) der Beklagten auszuführende Beschlüsse des Promotionsausschusses handelt, sondern um die als Ergebnis von Gutachten abgegebenen persönlichen Werturteile der hierfür allein zuständigen Gutachter über die Benotung der (nachgebesserten) Dissertation des Klägers. Diese lassen sich, nachdem sie selbst Entscheidungsgrundlage eines Verwaltungsakts (Verleihung der Doktorwürde) waren, nicht im Wege des Verwaltungsakts durch die Hochschule zurücknehmen.

Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2009 die Entscheidungen über die Zulassung des Klägers zur Promotion vom 18.06.2003 sowie über das Bestehen der Doktorprüfung und die Verleihung des Doktortitels vom 13.07.2004 zurückgenommen hat, ist die Rücknahme auch in der Gestalt ihres Ergänzungsbescheids vom 27.07.2009 rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnete Rücknahmeermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat und die genannten Bescheide daher nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 114 VwGO gerichtlich aufgehoben werden müssen.

Die Beklagte hat zwar erkannt, dass sie danach im Fall des Klägers eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Sie hat auch das zunächst bestehende Abwägungsdefizit mit der erneuten Betätigung des Ermessens in dem Ergänzungsbescheid vom 27.07.2009 behoben. Diese nochmalige Betätigung des Ermessens ist verfahrensrechtlich unbedenklich, da sie innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt ist, welche als eine Entscheidungsfrist mit der positiven Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zu laufen beginnt (vgl. BVerwG Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356 ff), hier also mit dem Ablauf der in dem Anhörungsschreiben von Anfang September 2008 eingeräumten Stellungnahmefrist.

Entscheidend ist aber, dass der in dem § 40 VwVfG hervorgehobene Zweck der Ermessensermächtigung aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in seinem Kern von der Behörde verlangt, ihre Entschließung zur Rücknahme des Verwaltungsakts tragend auf sachlich und rechtlich zutreffende Erwägungen zu stützen.

Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagte hat die Rücknahme der zu Gunsten des Klägers getroffenen Promotionsentscheidungen ausdrücklich darauf gestützt, dass diese nicht nur wegen der Mitwirkung von …. formell rechtswidrig ergangen sind, sondern auch in der Gestalt der das Verfahren abschließenden Entscheidungen über das Bestehen der Doktorprüfung und die Verleihung des Doktortitels gegen materielles Recht verstoßen. Diese den Rücknahmebescheid tragende Erwägung der Beklagten ist rechtlich unzutreffend.

Zwar sind die aufgehobenen Verwaltungsakte formell rechtswidrig, weil …. an ihnen mitgewirkt hat, obwohl er im Sinne von § 21 VwVfG befangen war, da er vom Institut E. Geld für die Übernahme der Betreuung der Promotionen erhalten hat. Auch wenn der Kläger nicht namentlich im Urteil des Landgerichts Hildesheim, mit dem …. wegen Bestechlichkeit in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden ist, erwähnt wird, ist mangels abweichender Anhaltspunkte davon zugehen, dass …. wie in allen anderen Fällen, in denen Promotionswillige vom Institut E. an ihn vermittelt worden sind, von dem Institut auch für die Übernahme der Promotion des Klägers Geld erhalten hat. Weiterhin war …. auch gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG vom Verfahren des Klägers ausgeschlossen, da er durch seine Tätigkeit, die Übernahme der Betreuung gegen Geld, einen unmittelbaren Vorteil erlangt hat. Ob darüber hinaus auch der Ausschlusstatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG vorliegt, kann offen bleiben. Offen bleiben kann auch, ob der durch die Mitwirkung des ausgeschlossenen Doktorvaters begründete Verfahrensfehler gem. § 46 VwVfG unbeachtlich ist.

Die Kammer teilt jedenfalls nicht die Auffassung der Beklagten, dass die aufgehobenen Verwaltungsakte auch materiell rechtswidrig wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bewertungen der Dissertation und der Disputation des Klägers und somit auch die darauf gründenden Verwaltungsakte mit dem materiellen Promotionsrecht der Beklagten im Einklang stehen.

Materiell setzt die mit der Verleihung der Doktorwürde abschließende Promotion nach den §§ 3, 12 der Promotionsordnung voraus, dass die Dissertation wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaften leistet und außerdem das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit der Bewertung der Dissertation insgesamt zu einem genügenden Ergebnis führt.

Dass die vom Kläger vorgelegte Dissertation und dessen Disputation nicht diesen Ansprüchen genügten, ist weder von der Beklagte dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die Beklagte nimmt insbesondere nicht an, dass der Kläger sich den Doktortitel erkauft oder einen Ghostwriter in Anspruch genommen hätte. Derartiges ist ausweislich der Inhalte der beigezogenen Strafverfahrensakten auch in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht zutage gefördert worden. Die Beklagte hat auch keinerlei greifbare, zum Beispiel durch unabweisliche fachliche Gesichtspunkte begründete Tatsachen genannt, aus denen darauf zu schließen wäre, dass …. oder ein anderer Handelnder im Promotionsverfahren des Klägers den ihm zustehenden Ermessensspielraum verletzt oder bei wertenden Entscheidungen gegen anerkannte Grundsätze des Beurteilungsrechts verstoßen hätte. Vielmehr sprechen die den Gerichtsakten, den Verwaltungsvorgängen und den Strafverfahrensakten zu entnehmenden Tatsachen überwiegend dafür, dass in materieller Hinsicht keine Fehler bei der Beurteilung der Promotionsleistungen des Klägers vorliegen:

Soweit es die Bewertung der Dissertation betrifft, beruht diese nicht allein auf einem Gutachten von …., sondern auch auf einem davon unabhängigen zweiten Gutachten. Die Dissertation und diese Gutachten sind auch den anderen Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt und darüber hinaus auch für weitere Mitglieder der Fakultät im Rahmen der Auslegung einsehbar. Bereits dieses öffentliche Verfahren stellt sicher, dass kein Gutachter ohne aufzufallen, Gefälligkeitsbewertungen erteilen kann.

Auch die Gesamtschau der neun bei Gericht anhängigen und entschiedenen Klagen gegen die Rücknahme der Verleihung eines Doktorgrades ergibt keine Hinweise auf materielle Unregelmäßigkeiten. Vielmehr spiegelt sie hinsichtlich der Streuung der Ergebnisse (zwischen rite und summa cum laude) und der unterschiedlichen Verfahrensabläufe und Verfahrensdauern (zwischen 2 und 6 Jahren) die übliche Bandbreite von Prüfungsverfahren wieder. So weisen alle Promotionsakten der Beklagten eingehende Gutachten zur Bewertung der Dissertationen mit Bezug auf die materiellen Promotionsvoraussetzungen, nämlich dass die Dissertation wissenschaftlichen Anforderungen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaft leistet, auf. Die Promotionsakten und die Protokolle über die mündlichen Prüfungen lassen ferner erkennen, dass auch in den übrigen gerichtsbekannt gewordenen Fällen das vorgeschriebene Promotionsverfahren und die Inhalte der mündlichen Prüfungen eingehalten worden sind. Teils waren sich die Prüfer hinsichtlich der Bewertung einig, teils wurde kontrovers entschieden, teilweise wurden auch fachliche Einwendungen im Verfahren erhoben, die entweder zu Nachbesserungen durch den Promovenden oder zu einem Überdenken der Bewertung durch die Gutachter geführt haben. Dies zeigt, dass die verfahrensrechtlichen Mechanismen der Promotionsordnung der Beklagten funktioniert und sichergestellt haben, dass trotz Mitwirkung eines vom Verfahren ausgeschlossenen Prüfers Bewertungen und Entscheidungen zu Stande gekommen sind, denen nicht der Makel von Beurteilungs- oder Ermessensfehlern anhaftet.

Soweit die Beklagte dagegen einwendet, der Erstgutachter habe eine starke Stellung im Promotionsverfahren, die anderen Mitprüfer würden sich im Zweifel eher dem Erstgutachter anschließen, kann dem jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht gefolgt werden. Entsprechende (dienstliche) Erklärungen der anderen Mitglieder der jeweiligen Promotionsausschüsse finden sich nicht in den Verwaltungsvorgängen. Auch sonst finden sich weder in den Verwaltungsvorgängen noch in den Strafakten Anhaltspunkte dafür, dass die anderen Mitglieder der Promotionskommission (insbesondere die anderen Gutachter) ihrer Pflicht zur Abgabe einer eigenständigen und von ihnen innerlich getragenen Bewertung nicht nachgekommen wären. Gerade der Umstand, dass nicht alle Dissertationen und Disputationen „glatt durchgegangen“ sind, zeigt, dass die Mitprüfer ihre Dienstpflichten korrekt erfüllt haben. Dies gilt gerade im Verfahren des Klägers. Seine Promotion ist nach Kritik im Promotionsausschuss unterbrochen worden, da die Dissertation nach Auffassung eines Mitglieds des Promotionsausschusses zunächst nicht den Anforderungen der Promotionsordnung genügt. Erst nach Überarbeitung und Neubewertung der überarbeiteten Version wurde das Promotionsverfahren fortgesetzt.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der in der rechtswidrigen Mitwirkung von …. begründete Verfahrensfehler die materielle Rechtswidrigkeit der zur Verleihung der Doktorwürde führenden Gutachten und Prüfungsentscheidung indiziere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 11.11.1998, BVerwGE 107,363ff.) gilt im Prüfungsrecht zwar der Grundsatz, dass die Prüfungsbehörde den Beweis, dass sich die Befangenheit eines Prüfers nicht auf dessen Votum ausgewirkt hat, in der Regel nicht führen kann. Dies beruht darauf, dass die Prüfung durch einen befangenen Prüfer nicht nur gegen das Verfahrensrecht verstößt, sondern auch zugleich gegen das aus dem Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GG) und aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 GG) folgende Recht des Prüflings auf ein faires Prüfungsverfahren. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Allerdings wird dieser Rechtsverstoß nur dann berücksichtigt, wenn der Prüfling selbst die Befangenheit als Rücktrittsgrund geltend macht. Im hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um einen Prüfungsprozess, sondern um die Rücknahme von Verwaltungsakten, so dass die im Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze, die den Prüfling und nicht die Prüfungsbehörde schützen sollen, nicht übertragen werden können. Hier bleibt es daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass denjenigen die Darlegungs- und Beweislast trifft, der sich auf die materielle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes beruft, hier also die Beklagte. Die Beklagte hat jedoch nicht einmal ansatzweise angedeutet, worin ein Ermessens- oder Beurteilungsfehler liegen könnte, obwohl ihr dies möglich wäre, da die Dissertation und die Gutachten weiterhin schriftlich vorliegen und hinsichtlich der Zulassung bz…. der Disputation die anderen Mitglieder des Fakultätsrates …. der Promotionskommission hätten befragt werden können.

Davon unabhängig ist der Klage nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO aus einem weiteren selbständigen Grund stattzugeben:

Die Beklagte geht bei der Interessenabwägung zur Rücknahme der den Kläger begünstigenden Verwaltungsakte entscheidend davon aus, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Verwaltungsakte in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte und sich aus diesem Grund gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand seiner Promotion berufen könne. Auch diese Annahme ist rechtlich unzutreffend.

Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Folge grober Fahrlässigkeit sowohl die formelle Rechtswidrigkeit als auch eine materielle Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte nicht kannte, liegen nach Überzeugung der Kammer nicht vor.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die bloße Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis einzelner Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begründen, noch nicht den Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG erfüllt. Es reicht daher nicht aus, dass sich dem Kläger dem Vortrag der Beklagten entsprechend die Rechtswidrigkeit der Promotionsvermittlung oder des Promotionsverfahrens hätte aufdrängen müssen. Vielmehr muss sich das Kennenmüssen auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beziehen, hier also die ausschließlich durch das Ausgeschlossensein und/oder eine Befangenheit von …. begründete formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Entscheidungen über die Zulassung des Klägers zur Promotion vom 18.06.2003 sowie über das Bestehen der Doktorprüfung und die Verleihung des Doktortitels vom 13.07.2004.

Dabei kommt es bei der Frage, ob insoweit grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis vorliegt, auf die individuellen Gegebenheiten, insbesondere auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen an. Als grob fahrlässig ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Handelnden hätte erwartet werden können und müssen, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, insbesondere wenn einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind.

Es liegen aber keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wissen konnte, dass …. von dem Institut E. Geld für die Bereitschaft, seine Promotion zu betreuen, erhalten hat und damit mit der Rechtsfolge einer Rechtswidrigkeit der Verleihung der Doktorwürde im Promotionsverfahren entweder ausgeschlossen oder befangen war. Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus den Strafakten.

Der Abschluss eines Promotionsberatervertrags mit der Vereinbarung eines Entgelt in der hier in Rede stehenden Höhe zwingt schon logisch nicht dazu, dass der Promotionswillige als „einfachste, ganz nahe liegende Überlegung“ den Verdacht hegen müsste, ein von dem Institut nachgewiesener Doktorvater könnte hierfür in strafrechtlich relevanter Weise unzulässige Vorteile erlangen. Davon abgesehen verstößt ein solcher Vertrag weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten. In der Rechtsprechung ist dies mehrfach (auch und gerade in Bezug auf den Vertragstext des Institut E.) festgestellt worden (OLG Köln, Urt. vom 17.02.1999, MDR 1999, 792), sogar auch nach Bekanntwerden der Vorfälle an der Beklagten (LG Köln, Urt. vom 01.06.2007 – 17 O 32/07; 28.03.2007 – 16 O 75/06, OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2007, 10 U 15/07). Die von der Beklagten erwähnte Entscheidung des OLG Koblenz vom 06.10.1994 (5 U 1655/93) ist demgegenüber nicht einschlägig. Im dort entschiedenen Fall ging es um eine illegale Titelbeschaffung und nicht um die inhaltliche Verknüpfung zwischen Promotionsberatung und Bestechlichkeit in einem ordentlichen Promotionsverfahren an einer deutschen Hochschule.

Auch eine Unangemessenheit der Höhe des Beraterhonorars ließe für sich gesehen noch keinen Rückschluss auf eine Bestechung des – noch zu suchenden – Doktorvaters zu. Sie wäre schon aus diesem Grund nicht als Indiz für eine fahrlässige Unkenntnis des Klägers geeignet. Im Übrigen hält sich das hier vereinbarte Honorar des Instituts E. nach den Erkenntnissen des Gerichts aus den vorgelegten Urteilen der Zivilgerichte und aus den vorgelegten Zeitungsartikeln in dem Rahmen, welcher allgemein von Promotionsberatern verlangt worden ist, also marktüblich und damit nicht unangemessen war. Entscheidend für diese Bewertung ist offenbar, dass sich das Dienstleistungsangebot des Instituts über die Kontaktvermittlung hinaus auf die Unterstützung bei der Auswahl des Dissertationsthemas und des geeigneten Betreuers, die Analyse der in Frage kommenden Fakultäten und deren Promotionsordnungen, die legale und zeitlich unbegrenzte Betreuung während der Promotion erstreckt. Dabei ist preisbildend nicht nur der Aufwand und das Kenntnismonopol des Beraters, sondern auch das, was sich der Klient von der Vermittlung erhofft, nämlich eine Zeitersparnis dadurch, dass er (legal) ein Thema erhält, was zu ihm passt, d.h. ein Thema, bei dem er seine bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen effizient nutzen und dadurch und durch eine effektive Betreuung durch den Doktorvater seinen Arbeits- und Zeitaufwand senken kann. Weiter fließt preisbildend ein, welche Vorteile sich der Klient vom Doktortitel erhofft. Dies sind im Wesentlichen langfristige wirtschaftliche Vorteile, d.h. z.B. mehr und bessere Mandate als „Doktor“-Rechtsanwalt oder mit Gehaltserhöhung verbundene Aufstiegschancen im Beschäftigungsunternehmen.

Auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen an das Institut E. ist kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger …. der Bestechlichkeit hätte verdächtigen müssen. Ratenzahlungen einschließlich Vorschussabreden sind im Rechtsverkehr gerade bei Beträgen dieser Höhe nicht unüblich. Eine gegenüber dem Promotionswilligen übernommene, mit dem Verdacht der Unredlichkeit verbundene Erfolgsgarantie des Promotionsberaters lässt sich aus der Staffelung der Zahlung nicht entnehmen. Dagegen spricht schon die Pflicht zur Rückzahlung der ersten Rate durch das Institut, wenn kein Doktorvater gefunden wird. Der Mechanismus, dass die letzte Rate nicht fällig wird, wenn das Promotionsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, erleichtert zudem dem Promotionswilligen finanziell die Aufgabe des Promotionsvorhabens.

Der Kläger musste auch keine Zweifel an der Seriosität des Instituts E. mit der Maßgabe haben, dass dieses möglicherweise seinen Doktorvater bestochen haben könnte.

Dagegen spricht zunächst die seinerzeit zu unterstellende Seriosität des damaligen Professors ….. …. musste sich dem Kläger als ein angesehener Professor mit zahlreichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen darstellen. Er war zugleich im Nebenamt Richter am Oberlandesgericht und wies darauf auch in seinem Briefkopf hin. Ein Promotionsbewerber darf darauf vertrauen, dass ein beamteter Professor der Rechtswissenschaften, der zugleich Richter am Oberlandesgericht ist, keine Rechtsverstöße begeht und sich insgesamt in dem Promotionsverfahren rechtmäßig verhält, insbesondere nicht bestechlich ist. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens sowie die weiteren Kläger in den genannten Klageverfahren haben nach ihrem Vorbringen auch keine Sonderbehandlung durch den Doktorvater während der Promotion erhalten. Entsprechendes ist von der Beklagten auch in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert vorgetragen worden. Aus der Bitte, bei der Kontaktaufnahme mit …. diskret zu sein, musste sich ebenfalls nicht der Verdacht einer Bestechlichkeit von …. aufdrängen. Insoweit durfte der Kläger annehmen, dass das Institut mit dieser Bitte verhindern wollte, den Doktorvater mit der Offenbarung einer gewerblichen Promotionsvermittlung in der Hochschulöffentlichkeit in Verlegenheit zu bringen.

In Bezug auf den Promotionsvermittler haben der Kläger sowie die Kläger in den Parallelverfahren übereinstimmend vorgetragen, sie hätten den Eindruck gewonnen, dass sowohl das Institut als auch die dortigen Ansprechpartner seriös seien. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln, zumal dieser Eindruck durch die bereits genannten Veröffentlichungen in der seriösen Presse und den Anzeigen in der Fachzeitschrift gestützt wird.

Schließlich ist das Argument der Beklagten, der Kläger hätte der Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO nicht zugestimmt, wenn er unschuldig gewesen wäre, nicht überzeugend. Aus der Zustimmung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens lässt sich nicht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Gewissheit erlangen, dass der Kläger positive Kenntnis von der Bestechlichkeit seines Doktorvaters hatte. Im Fall der Einstellung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 oder 2 StPO werden keinerlei richterliche Feststellungen zum Vorliegen einer Straftat des Beschuldigten oder Angeschuldigten getroffen. Auch kann aus diesem Vorgang allein noch nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte oder Angeschuldigte hätte mit seiner Zustimmungserklärung den Tatverdacht oder den ihm gemachten Anklagevorwurf selbst eingeräumt (BVerfG, Beschl. vom 16.1.1991, NJW 1991 S. 1530 ff.). Ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Klägers von der Bestechlichkeit des …., die es wie bereits ausgeführt im vorliegenden Verfahren nicht gibt, lässt sich daher der Art der Beendigung des Ermittlungsverfahrens nichts Entscheidendes entnehmen.

Im Übrigen sei angemerkt, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen die ermittlungs- und strafverfahrensrechtliche Praxis verkennt. Die Auswertung der beigezogenen Strafverfahrensakten ergibt, dass in den Fällen aller genannten Kläger das Angebot zur Einstellung gegen Geldauflage regelmäßig von der Staatsanwaltschaft kam, was zu einer schnellen Erledigung der in ihrem Ausgang unsicheren Ermittlungsverfahren führte. Die Auswertung der beigezogenen Akten hat zudem weiter ergeben, dass alle Betroffenen, die mit einer Einstellung nach § 153a StPO nicht einverstanden waren, in der Hauptverhandlung (teilweise auf Antrag der Staatsanwaltschaft) freigesprochen worden sind.

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