Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Komplexe Kosten im Mahnverfahren: Rechte und Unterstützung für Schuldner
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist die Dokumentenpauschale bei Pfändungsbeschlüssen und wann fällt sie an?
- Wie können Gläubiger die Dokumentenpauschale vermeiden?
- Welche Besonderheiten gelten bei elektronischen Zustellungsanträgen?
- Warum muss die Dokumentenpauschale auch bei elektronischer Einreichung gezahlt werden?
- Wer trägt letztendlich die Kosten der Dokumentenpauschale?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
- Datum: 06.02.2024
- Aktenzeichen: 10 W 100/23
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Kostenfestsetzung
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht
Beteiligte Parteien:
- Gläubigerin: Sie beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch und wehrte sich gegen die Berechnung einer Dokumentenpauschale für die von der Geschäftsstelle gefertigten Kopien.
- Beschwerdegegnerin (Geschäftsstelle des Amtsgerichts): Sie stellte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu und berechnete der Gläubigerin eine Dokumentenpauschale.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Gläubigerin stellte im Dezember 2022 einen elektronischen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Da der elektronische Rechtsverkehr im Amtsgericht zu dieser Zeit nicht eröffnet war, wurde der Beschluss in Papierform zugestellt. Die Geschäftsstelle stellte Kopien in Rechnung.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die Berechnung der Dokumentenpauschale gerechtfertigt ist, obwohl der Antrag elektronisch gestellt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die weitere Beschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen. Die erhobene Dokumentenpauschale war gerechtfertigt.
- Begründung: Entscheidend war, dass die Kopien zu Recht angefertigt wurden, da die Zustellung in Papierform erforderlich war. Elektronische Einreichung enthebt nicht von der Übernahme der Kopierkosten, wenn das Gericht auf Papier arbeitet. Zwei Voraussetzungen der Dokumentenpauschale waren erfüllt: Kopien auf Antrag und fehlende Abschriften durch die Gläubigerin.
- Folgen: Die Gläubigerin muss die Kopierkosten tragen. Die Entscheidung verdeutlicht die Unabhängigkeit von der Form der Antragstellung, solange die Gerichtsvollziehertätigkeit in Papierform erfolgt. Das Urteil stärkt die bestehende Praxis zur Kostenberechnung im elektronischen Rechtsverkehr.
Komplexe Kosten im Mahnverfahren: Rechte und Unterstützung für Schuldner
Die Welt der rechtlichen Gebühren und finanziellen Belastungen kann für Betroffene schnell undurchsichtig und bedrohlich werden. Besonders bei Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung entstehen oft komplexe Kosten, die Schuldner vor große Herausforderungen stellen.
Gerichtliche Verfahren, Inkassounternehmen und verschiedene Beschlusskosten wie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind mit zahlreichen Gebühren verbunden. Für Verbraucher ist es wichtig zu verstehen, welche finanziellen Konsequenzen entstehen können und welche Rechte Schuldner in solchen Situationen haben. Eine Schuldnerberatung kann in diesen Fällen wertvolle Unterstützung bieten.
Der Fall vor Gericht
Dokumentenpauschale bei elektronischen Zustellungsanträgen rechtmäßig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 6. Februar 2024 die Erhebung einer Dokumentenpauschale von 10 Euro durch eine Gerichtsvollzieherin bestätigt. Der Fall behandelte die Frage, ob diese Pauschale auch dann erhoben werden darf, wenn der ursprüngliche Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch gestellt wurde.
Streit um Kopierkosten bei Zustellung
Eine Gläubigerin hatte im Dezember 2022 auf elektronischem Weg beim Amtsgericht Kleve einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Da die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen war, wurde der Beschluss in Papierform an die Gerichtsvollzieherin übermittelt. Diese fertigte Kopien für die Zustellung an Schuldner und Drittschuldnerin und berechnete dafür eine Dokumentenpauschale.
Rechtliche Grundlagen der Kostenentscheidung
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass die Dokumentenpauschale nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz in zwei Fällen erhoben werden darf: wenn Kopien auf Antrag gefertigt werden oder wenn der Auftraggeber die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen nicht beigefügt hat. Beide Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an, da die Kopien auf Antrag der Gläubigerin im Rahmen des Zustellungsersuchens gefertigt wurden und die notwendigen Abschriften fehlten.
Elektronischer Rechtsverkehr und Zustellungspraxis
Das Gericht betonte, dass es für die Kostenpflicht nicht entscheidend sei, ob der ursprüngliche Antrag elektronisch gestellt wurde oder ob das Vollstreckungsgericht bereits an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen war. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Zustellung an Privatpersonen weiterhin in Papierform erfolgen müsse und die dafür notwendigen Kopien auf Antrag der Gläubigerin gefertigt würden.
Unterscheidung zum allgemeinen Zivilprozess
Das OLG grenzte die Situation deutlich vom allgemeinen Zivilprozess ab, bei dem elektronisch einreichende Parteien von der Pflicht zur Beifügung von Abschriften befreit sind. Diese Regelung gelte nicht für Zustellungen durch Gerichtsvollzieher. Der Gesetzgeber habe bewusst unterschiedliche Regelungen für das Verhältnis zwischen Gläubiger und Gericht einerseits und zwischen Gläubiger und Gerichtsvollzieher andererseits geschaffen.
Die Gläubigerin hätte die Dokumentenpauschale nur vermeiden können, wenn sie den Beschluss mit den erforderlichen Abschriften direkt schriftlich bei der Gerichtsvollzieherin eingereicht hätte. Diese Option stand ihr offen, da Zustellungsersuchen nicht der elektronischen Einreichungspflicht unterliegen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass Gerichtsvollzieher berechtigt sind, eine Dokumentenpauschale für Kopien zu erheben, auch wenn der ursprüngliche Antrag elektronisch eingereicht wurde. Entscheidend ist nicht die Form des ursprünglichen Antrags beim Gericht, sondern die Notwendigkeit der Papierkopien für die Zustellung an Schuldner und Drittschuldner. Die Dokumentenpauschale von 10 Euro ist auch dann zu zahlen, wenn die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher über die Gerichtsgeschäftsstelle erfolgt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, müssen Sie mit zusätzlichen Kosten für Kopien rechnen, selbst wenn Sie Ihren Antrag elektronisch einreichen. Die Dokumentenpauschale von 10 Euro fällt an, sobald der Gerichtsvollzieher Papierkopien für die Zustellung anfertigen muss. Um diese Kosten zu vermeiden, können Sie dem Gerichtsvollzieher die erforderlichen Kopien direkt zur Verfügung stellen oder den Auftrag elektronisch erteilen, sofern eine elektronische Zustellung an alle Beteiligten möglich ist. Die Einschaltung der Gerichtsgeschäftsstelle bei der Übermittlung an den Gerichtsvollzieher ändert nichts an Ihrer Kostenpflicht.
Benötigen Sie Hilfe?
Zusätzliche Kosten bei der Pfändung vermeiden?
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass auch im digitalen Zeitalter unerwartete Kosten bei der Zwangsvollstreckung entstehen können. Gerade bei elektronisch eingereichten Anträgen verleitet die vermeintliche Papierlosigkeit schnell dazu, die Zustellungskosten zu übersehen. Wir unterstützen Sie dabei, den Überblick über die anfallenden Gebühren zu behalten und unnötige Ausgaben zu vermeiden. Dabei prüfen wir die individuellen Umstände Ihres Falls und beraten Sie zu den verschiedenen Möglichkeiten der Antragstellung und Zustellung.
Sprechen Sie uns an, um Ihre Pfändung kosteneffizient und rechtssicher zu gestalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist die Dokumentenpauschale bei Pfändungsbeschlüssen und wann fällt sie an?
Die Dokumentenpauschale ist eine gesetzlich festgelegte Gebühr nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG), die für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten im Rahmen der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses erhoben wird.
Höhe der Dokumentenpauschale
Die Dokumentenpauschale beträgt:
- 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten
- 0,15 Euro für jede weitere Seite
- Bei Farbkopien: 1,00 Euro für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite
Wann wird die Pauschale fällig?
Die Dokumentenpauschale fällt an, wenn der Gerichtsvollzieher:
- Kopien und Ausdrucke auf Antrag anfertigt
- Dokumente per Telefax übermittelt
- Ausdrucke erstellen muss, weil der Auftraggeber nicht die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beigefügt hat
Besonderheiten bei elektronischer Übermittlung
Auch bei elektronisch übermittelten Pfändungsbeschlüssen muss der Gerichtsvollzieher für die Zustellung Ausdrucke fertigen. In diesem Fall wird die Dokumentenpauschale ebenfalls fällig, da im Zustellungsbegehren konkludent ein Antrag auf Fertigung von Kopien zu sehen ist.
Bei der Durchführung eines Auftrags wird die Höhe der Dokumentenpauschale für jeden Kostenschuldner gesondert berechnet, wobei Gesamtschuldner als ein Schuldner gelten. Wenn Dokumente zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden müssen, beträgt die Dokumentenpauschale mindestens so viel wie im Fall der Papierkopien.
Wie können Gläubiger die Dokumentenpauschale vermeiden?
Die Dokumentenpauschale bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) lässt sich durch verschiedene Maßnahmen minimieren oder vermeiden.
Elektronische Antragstellung optimieren
Wenn Sie den PfÜB-Antrag elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreichen, müssen Sie keine zusätzlichen Abschriften beifügen. Der Gerichtsvollzieher muss jedoch für die Zustellung an Schuldner und Drittschuldner Ausdrucke in Papierform erstellen, wofür eine Dokumentenpauschale anfällt.
Selbstzustellung nutzen
Eine direkte Selbstzustellung kann die Dokumentenpauschale vermeiden. Dabei verzichten Sie auf die Vermittlung der Zustellung durch das Gericht und übernehmen die Zustellung selbst. Beachten Sie jedoch: Die Pfändung wird erst mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam.
Abschriften bereitstellen
Stellen Sie dem Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften direkt zur Verfügung. Nach § 192 Abs. 2 ZPO sind Sie verpflichtet, die notwendigen Abschriften für die Zustellung bereitzustellen. Wenn Sie diese selbst anfertigen und dem Gerichtsvollzieher übergeben, entfällt die Dokumentenpauschale für deren Herstellung.
Kosteneffiziente Formatierung
Achten Sie auf eine platzsparende Gestaltung des PfÜB-Antrags. Je weniger Seiten der Beschluss umfasst, desto geringer fallen die Kosten für notwendige Abschriften aus. Die Dokumentenpauschale berechnet sich pro Seite mit 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite.
Digitale Übermittlung optimieren
Bei der elektronischen Übermittlung von Dateien fällt eine pauschale Gebühr von 1,50 EUR je Datei an, maximal jedoch 5,00 EUR pro Arbeitsgang. Fassen Sie daher mehrere Dokumente in einer Datei zusammen, um die Gesamtkosten zu reduzieren.
Welche Besonderheiten gelten bei elektronischen Zustellungsanträgen?
Grundsätzliche Regelungen für elektronische Zustellungen
Ein elektronisches Dokument kann nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. Seit dem 1. Januar 2024 besteht für bestimmte Berufsgruppen eine verpflichtende elektronische Erreichbarkeit. Dies betrifft insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige professionelle Verfahrensbeteiligte.
Nachweis und Zustellungszeitpunkt
Die elektronische Zustellung wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht übermittelt werden muss. Hierfür ist der vom Gericht bereitgestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Bei anderen Empfängern gilt ein elektronisches Dokument am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag als zugestellt, sofern der Empfänger nicht nachweist, dass das Dokument nicht oder später zugegangen ist.
Zustimmungserfordernis und Ausnahmen
Für nicht-professionelle Verfahrensbeteiligte gilt: Eine elektronische Zustellung ist nur möglich, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt automatisch als erteilt, wenn sie selbst ein elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg einreichen. Organisationen, die keine natürlichen Personen sind, können die Zustimmung auch allgemein erteilen.
Technische Anforderungen
Sichere Übermittlungswege sind:
- De-Mail
- Besondere elektronische Postfächer (beSt, beA, beN)
- Elektronische Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO)
Die Dokumente müssen in einem strukturierten Datensatz übermittelt werden. Stellt das Gericht keinen solchen Datensatz zur Verfügung, ist das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument gemäß § 130a ZPO zu übermitteln.
Warum muss die Dokumentenpauschale auch bei elektronischer Einreichung gezahlt werden?
Die Dokumentenpauschale bei elektronischer Einreichung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) muss gezahlt werden, weil der Gerichtsvollzieher für die Zustellung weiterhin Ausfertigungen in Papierform erstellen muss.
Rechtliche Grundlage der Dokumentenpauschale
Wenn Sie einen PfÜB elektronisch einreichen, entsteht trotzdem ein Medienbruch bei der Zustellung. Der Gerichtsvollzieher muss für die Zustellung an Schuldner und Drittschuldner Ausfertigungen in Papierform erstellen, da nicht alle Empfänger am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen.
Besonderheiten bei der Zustellung
Der Gerichtsvollzieher muss bei der Zustellung eines PfÜB folgende Aspekte beachten:
- Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb nach § 192 ZPO
- Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, fehlende Abschriften selbst herzustellen, wenn diese für die Zustellung erforderlich sind
- Die Vergütung richtet sich nach dem GvKostG, wobei die Dokumentenpauschale nach Nr. 700 KV GvKostG berechnet wird
Unterschied zum elektronischen Gerichtsverkehr
Bei der elektronischen Einreichung eines PfÜB wird nicht das elektronische Dokument des Antragstellers zugestellt, sondern der vom Gericht neu erstellte Beschluss. Dieser muss vom Gerichtsvollzieher in beglaubigter Form zugestellt werden. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments durch den Gerichtsvollzieher ist gemäß § 753 Abs. 4 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO häufig nicht möglich.
Die Dokumentenpauschale dient somit der Deckung der tatsächlich entstehenden Kosten für die notwendige Erstellung und Beglaubigung der Zustellungsausfertigungen. Diese Kosten entstehen unabhängig davon, ob der ursprüngliche Antrag elektronisch eingereicht wurde.
Wer trägt letztendlich die Kosten der Dokumentenpauschale?
Die Dokumentenpauschale für Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses trägt als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung der Schuldner. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Abschriften selbst fertigen muss.
Gesetzliche Grundlage der Kostentragung
Der Schuldner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GvKostG als Kostenschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung verpflichtet. Dies umfasst auch die Dokumentenpauschale, die für die Fertigung von Abschriften zum Zweck der Zustellung anfällt.
Vorläufige Kostentragung
Zunächst muss der Gläubiger die Kosten für die Dokumentenpauschale gegenüber dem Gerichtsvollzieher begleichen. Der Gläubiger kann diese Kosten dann im Rahmen der Zwangsvollstreckung als Nebenforderung vom Schuldner zurückfordern.
Besonderheiten bei elektronischer Einreichung
Wenn Sie als Gläubiger den Antrag elektronisch einreichen, entstehen dem Gerichtsvollzieher zusätzliche Ausdruckkosten für die Zustellung. Diese Mehrkosten sind ebenfalls erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Schuldner muss auch diese Kosten tragen, da es sich um notwendige Auslagen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens handelt.
Die Dokumentenpauschale wird dabei für jeden Kostenschuldner gesondert berechnet, wobei Gesamtschuldner als ein Schuldner gelten. Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an mehrere Drittschuldner fallen die Kosten für jede einzelne Zustellung an.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Ein gerichtlicher Beschluss, der es einem Gläubiger ermöglicht, auf das Vermögen (meist Bankguthaben oder Lohn) eines Schuldners zuzugreifen, um offene Forderungen zu begleichen. Der Beschluss besteht aus zwei Teilen: Die Pfändung sperrt das Vermögen, die Überweisung berechtigt den Gläubiger, sich daraus zu befriedigen. Geregelt in §§ 829, 835 ZPO. Beispiel: Ein Gläubiger erwirkt einen solchen Beschluss, um ausstehende Schulden vom Bankkonto des Schuldners einzuziehen.
Dokumentenpauschale
Eine gesetzlich festgelegte Gebühr für das Anfertigen von Dokumentenkopien durch Gerichtsvollzieher. Sie wird erhoben, wenn Kopien für Zustellungen benötigt werden oder der Auftraggeber nicht genügend Ausfertigungen bereitstellt. Die Rechtsgrundlage findet sich im Gerichtsvollzieherkostengesetz. Beispiel: Der Gerichtsvollzieher berechnet 10 Euro für Kopien eines Beschlusses, die er für die Zustellung an verschiedene Parteien anfertigen muss.
Drittschuldner
Person oder Institution, die dem Schuldner gegenüber selbst etwas schuldet und nach einer Pfändung an den Gläubiger zahlen muss. Typische Drittschuldner sind Arbeitgeber (bei Lohnpfändung) oder Banken (bei Kontopfändung). Basis ist § 840 ZPO. Beispiel: Bei einer Kontopfändung wird die Bank zum Drittschuldner, da sie das Guthaben des Schuldners verwahrt und nach der Pfändung an den Gläubiger auszahlen muss.
Zustellungsersuchen
Ein formeller Antrag an den Gerichtsvollzieher, ein gerichtliches Dokument einer bestimmten Person offiziell und nachweisbar zu übermitteln. Die Zustellung ist in der ZPO geregelt und dient der rechtssicheren Übermittlung wichtiger Dokumente. Beispiel: Eine Gläubigerin beauftragt einen Gerichtsvollzieher, dem Schuldner den Pfändungsbeschluss persönlich zuzustellen, damit dieser nachweislich Kenntnis erhält.
Elektronischer Rechtsverkehr
Das System zur digitalen Kommunikation zwischen Gerichten, Anwälten und anderen Verfahrensbeteiligten. Gesetzlich geregelt im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Bestimmte Dokumente müssen inzwischen elektronisch eingereicht werden, andere können es. Die Zustellung an Privatpersonen erfolgt aber weiterhin in Papierform. Beispiel: Ein Anwalt reicht einen Pfändungsantrag elektronisch beim Gericht ein, statt ihn per Post zu versenden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 829 Abs. 2 ZPO): Dieser Paragraph regelt die Pflichten des Gläubigers bei der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den Schuldner und den Drittschuldner. Der Gläubiger muss sicherstellen, dass die Zustellungen ordnungsgemäß erfolgen, indem er den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin den Antrag elektronisch gestellt, was die Beschwerdeführerin dazu veranlasste, die Dokumentenpauschale anzufechten, da sie der Ansicht war, dass keine Kopien erforderlich seien.
- § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO): Dieser Paragraph befasst sich mit den Anforderungen an die elektronische Einreichung von Anträgen vor Gericht. Er besagt, dass bei der elektronischen Übermittlung von Dokumenten keine zusätzlichen Abschriften beizufügen sind, sofern alle relevanten Informationen bereits elektronisch übermittelt werden. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Gläubigerin den Antrag elektronisch gestellt habe und daher keine Kopien beizufügen nötig gewesen seien, was das Landgericht jedoch anders beurteilte.
- KV Nr. 700 Nr. 1 lit. a) und b) GvKostG): Diese Kostenverordnung regelt die Pauschalen für die Erstellung von Kopien durch den Gerichtsvollzieher. Lit. a) umfasst Kopien auf Antrag gefertigt oder per Telefax übermittelt, während lit. b) solche umfasst, die angefertigt werden, weil der Auftraggeber keine ausreichenden Mehrfertigungen bereitgestellt hat. Im vorliegenden Fall wurden die Kopien des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Antrag der Gläubigerin gefertigt, wodurch die Beschwerdeführerin berechtigt war, die Pauschale von 10 Euro anzusetzen.
- § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG): Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in kostenrechtlichen Angelegenheiten. Er besagt, dass eine weitere Beschwerde zulässig ist, wenn das erstinstanzliche Gericht eine grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Frage erkennt. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde die weitere Beschwerde nach dieser Vorschrift zugelassen, jedoch wurde sie letztlich aufgrund fehlender Rechtsverletzung abgewiesen.
- § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG): Dieser Paragraph beschäftigt sich mit der materiellen Rechtmäßigkeit von gerichtlichen Kostenentscheidungen. Er besagt, dass eine weitere Beschwerde nur Erfolg hat, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt. Im vorliegenden Fall stellte das Landgericht fest, dass keine Rechtsverletzung vorlag, da die Dokumentenpauschale gemäß den geltenden Vorschriften korrekt angesetzt wurde.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: 10 W 100/23 – Beschluss vom 06.02.2024
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