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Sind Domain-Namen ausreichend geschützt?

Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz


1. Allgemein:

Das Internet nimmt in unserer Gesellschaft einen immer höheren Stellenwert ein. Hierdurch entstehen wiederum neue juristische Probleme. Jede Internetseite hat ihre eigene „Adresse“ im Internet, die sogenannte „Domain“ (bei den Domain-Namen handelt es sich um „alphanumerische Zeichenketten“, die hierarchisch gegliedert sind und als „Adresse“ im Internet dienen).

Da jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann, kommt es in der letzten Zeit vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Zuteilung und des Schutzes derselben. Es stellt sich somit die Frage, ob die bisherige Vergabepraxis reformiert werden muss (vgl. 2 und 3).

 

2. Ist eine Domain richtig geschützt:

Für die Registrierung von Domain-Namen ist die Denic e.G. (Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft – eingetragene Genossenschaft) zuständig. Gegenstand der Denic e.G. ist die Verwaltung und der Vertrieb von Domain-Namen, insbesondere der Top-Level Domain „de“ (= alle Domain-Namen die der BRD zugeordnet sind), mit allen dazugehörenden Tätigkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder, z.B. Inkasso, technische und betriebliche Betreuung der Anlagen und Geräte. Ihr Sitz ist in Frankfurt am Main (Denic e.G., Kaiserstrasse 75-77, 60329 Frankfurt am Main, Tel.:069/272350, Fax.: 069/27235235).

 

3. Löschung des bisherigen Domain-Inhabers und die eigene Eintragung als Domain-Inhaber:

Momentan ist es juristisch noch sehr problematisch, wann die Löschung des bisherigen Domain-Inhabers bei der Denic e.G. beantragt werden kann. Ziel einer solchen Löschung wäre in der Regel die eigene Eintragung als Domain-Inhaber.

Ist man markenschutzrechtlich der Inhaber eines bestimmten Markennamens und gebraucht ein Dritter diesen Namen als Domain-Namen, so kann man einen Rechtsanspruch auf die Freigabe dieser Domain haben.

In der letzten Zeit trat dieses Problem wiederholt unter dem Begriff „Domain-Grabbing“ auf. Findige Geschäftsleute hatten sich bekannte Markennamen als Domain-Namen „gesichert“. Diese wollten sie dann den Inhabern der Markennamen zu einem höheren Preis wieder verkaufen. Die betroffenen Unternehmen wollten in der Regel die Domain-Namen nicht zu einem überhöhten Preis erwerben. Häufig verklagten die Inhaber der Markennamen die Domain-Inhaber auf Freigabe der Domain. Das OLG Frankfurt am Main (Az.: 11 U Kart 59/99 – Betraf: „ambiente.de“) hat nun festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Freigabe nach seiner Ansicht zu erfolgen hat. Nach Ansicht des OLG kommt ein Anspruch auf Löschung des bisherigen Inhabers und Neuvergabe einer „blockierten“ Domain nur in Betracht, wenn die bestehende Registrierung unter dem Gesichtspunkt des Markenschutzes offensichtlich rechtswidrig war und sich der bisherige Inhaber der Domain ersichtlich in einer mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Art und Weise verhält (die Domain also nicht freiwillig herausgibt, obwohl er dazu verpflichtet wäre).


 

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