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Kurze Unterbrechung begründet keine neue Frist für doppelte Haushaltsführung!

FG Niedersachsen

Az. 2 K 380/98

Urteil vom 16.01.2002

Revision beim BFH – Az. VI R 22/02


Leitsätze (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Der Aufwendungsabzug aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ist bei einer Beschäftigung am selben Ort auf 2 Jahre begrenzt. Wird der doppelte Hausstand lediglich für einen Monat unterbrochen, wird dadurch die Zweijahresfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht berührt. Die Zweijahresfrist beginnt mithin nach der einmonatigen Unterbrechung nicht von erneutem!


Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen kann eine kurze Unterbrechung nichts an dieser Rechtsfolge ändern. Denn eine einmonatige Unterbrechung setzt eine neue Zweijahresfrist nicht in Gang.

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