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Doppelversicherung – Gespann mit Kraftfahrzeug und Anhänger

OLG Celle

Az.: 14 U 191/12

Urteil vom 30.04.2013


Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Oktober 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche nach Regulierung eines Unfallschadens geltend. Der Unfall ereignete sich am 2. März 2007 aus alleinigem Verschulden des S. E., der für seine Arbeitgeberin, die R. S. GmbH, ein Lkw-Gespann steuerte. Halterin der Zugmaschine und des Sattelaufliegers war die L. Transport GmbH. Die Zugmaschine war über die S. GmbH als Versicherungsnehmerin bei der Klägerin und der Sattelauflieger über die L. GmbH bei der Beklagten versichert. Herr E. übersah beim Rechtsabbiegen von der H. Straße in C. in die Straße „H. W.“ die Radfahrerin A. P. H., die bei für sie grünem Ampellicht die Radfahrerfurt der Straße „H. W.“ überqueren wollte. Infolge der Kollision erlitt die Radfahrerin schwerste Verletzungen, u. a. eine Schädelprellung, eine Claviculafraktur links, Rippenserienfrakturen, Knochenbrüche am linken oberen Sprunggelenk und der linken Fußwurzel sowie großflächige Hautverletzungen. Die Erstberührung zwischen der Fahrradfahrerin und dem Lkw-Gespann erfolgte mit der vorderen rechten Seite des Sattelschleppers, wobei die Radfahrerin stürzte und das Fahrrad von der Zugmaschine mitgezogen wurde. Ob auch eine Berührung der Radfahrerin mit dem Sattelauflieger erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin hat an die geschädigte Radfahrerin 104.026,09 € sowie an den Krankenversicherer der Geschädigten 51.202,91 € gezahlt. Ferner hat sie für eingeholte Arztatteste 109,86 € sowie weitere 214 € im Zusammenhang mit der Klärung des Haftungsgrundes aufgewandt. Unfallbedingtheit und Erforderlichkeit des insoweit gezahlten Gesamtbetrages von 155.552,86 € sind zwischen den Parteien unstreitig. Darüber hinaus hat die Klägerin weitere Zahlungen in Höhe von 16.133,78 € an den Pflegeversicherer der Geschädigten für Leistungen nach den Pflegestufen II und I im Zeitraum vom 6. Juli 2007 bis 31. August 2012 erbracht.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der Hälfte des ihr bislang entstandenen Gesamtaufwandes von 171.686,64 € und Feststellung der Ersatzpflicht für 50 % der zukünftig noch entstehenden Aufwendungen. Sie hat unter Berufung auf die Entscheidung des Versicherungssenates des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2010 (BGHZ 187, 211) die Auffassung vertreten, es lägen die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. vor.

Darauf, ob sich im konkreten Unfallgeschehen auch die spezifische Betriebsgefahr des Sattelaufliegers ausgewirkt habe, komme es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Im Übrigen sei allerdings ohnehin davon auszugehen, dass die geschädigte Fahrradfahrerin nach der Erstkollision zwischen der Zugmaschine und dem Fahrrad in der Folge unter den Auflieger geraten sei. Denn sie sei – unstreitig – in Höhe der beiden Hinterreifen des Aufliegers zum Liegen gekommen. Darüber hinaus habe sich die spezifische Gefahr des Anhängers auch dadurch im Unfallgeschehen ausgewirkt, dass der Fahrer wegen der Größe des Gespanns habe weiter ausholen und zudem seine Konzentration vorrangig auf den Abbiegevorgang richten müssen, was mit dazu geführt habe, dass er die aus seiner ursprünglichen Fahrtrichtung von hinten auf dem Radweg heranfahrende Fahrradfahrerin übersehen habe.

Ferner hat die Klägerin behauptet, sämtliche von ihr an die Pflegekasse erbrachten Aufwendungen seien unfallbedingt. Denn vor dem Unfall sei die Geschädigte nicht pflegebedürftig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 85.843,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. festzustellen, dass die Beklagte ihr 50 % der zukünftigen Aufwendungen zu erstatten hat, die sie aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs an die Leistungserbringer für die Geschädigte des Verkehrsunfalls vom 2. März 2007 zu erbringen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, eine spezifische Betriebsgefahr des Sattelaufliegers habe sich bei dem Unfallgeschehen nicht ausgewirkt, da eine Berührung der Radfahrerin mit dem bei ihr versicherten Anhänger nicht stattgefunden habe und das Unfallgeschehen auch ansonsten nicht durch das Vorhandensein des Aufliegers beeinflusst worden sei. Aufgrund dessen sei nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen für den streitgegenständlichen Unfall kein Versicherungsschutz für den Auflieger zu gewähren, weshalb auch keine Doppelversicherung im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. vorliege. Das ergebe sich aus dem Rahmenvertrag vom 19. November 2007 (Anlage B 3, Bl. 31 ff. d. A.) i. V. m. §§ 10 und 10 a AKB. In § 10 a Abs. 1 AKB werde der Risikobereich, für den die Beklagte der Halterin des Sattelaufliegers Versicherungsschutz zu gewähren habe, klar dahin beschrieben, dass nur für einen durch einen Anhänger verursachten Schaden einzutreten sei. Dementsprechend sei auch der Kalkulation der Versicherungsbeiträge ausschließlich das – praktisch geringe – Risiko zugrunde gelegt worden, dass durch einen vom Zugfahrzeug gelösten Anhänger ein Unfallgeschehen verursacht werde. Denn die Beiträge seien – unstreitig – ausschließlich nach den Zugmaschinen kalkuliert worden; bis zu 25 Anhänger bzw. Auflieger seien insoweit ohne zusätzliche Berechnung mitversichert worden. Damit hätten die Parteien des Versicherungsvertrages deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anhänger bzw. Auflieger nur im Rahmen der in § 10 a AKB genannten Unfallsituationen haftpflichtversichert seien, weil im Übrigen eine ausreichende Haftpflichtversicherung der Zugmaschine bestehe, für die auch entsprechend höhere Beiträge vorgesehen seien. Selbst bei Annahme einer Doppelversicherung im Sinne von § 59 VVG würden jedoch die versicherungsrechtlichen Ausgleichsansprüche in der vorliegenden Fallkonstellation durch die anderweitige Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG überlagert. Denn wegen der fehlenden Auswirkung der Betriebsgefahr des Anhängers in dem Unfallgeschehen hafte im Innenverhältnis der Halter der Zugmaschine allein. Soweit sich aus der Argumentation des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 27. Oktober 2010 etwas anderes ergebe, könne dem nicht gefolgt werden. Das Innenverhältnis zwischen Fahrer und Halter eines Fahrzeuges richte sich nämlich nach der Sonderregelung des § 840 Abs. 2 BGB. Daraus folge nach ständiger Rechtsprechung, dass bei – wie hier – feststehendem Verschulden des Fahrzeugführers dieser im Innenverhältnis zum Halter den Schaden des Dritten allein übernehmen müsse. Dies gelte auch beim Zusammentreffen mit einer Haftung nach § 7 StVG. Dass bei einem Unfall mit einem Gespann der Fahrer nicht nur mit einem, sondern mit zwei Haltern eine Haftungseinheit bilde, ändere daran nichts. Für ein Verschulden des Fahrers sei jedoch im Innenverhältnis allein der Arbeitgeber verantwortlich. Es sei anzunehmen, dass dieser zugleich auch Halter des Zugfahrzeuges sei. Deshalb habe der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2008 (DAR 2008, 648) mit Recht ohne Rücksicht auf eine ggf. bestehende Doppelversicherung den Innenausgleich zwischen den gesamtschuldnerisch haftenden Haltern der Zugmaschine und des Anhängers ausschließlich nach den jeweiligen Haftungsanteilen vorgenommen.

Hinsichtlich der an die Pflegekasse erbrachten Zahlungen hat die Beklagte bestritten, dass diese in vollem Umfang auf einer unfallbedingt eingetretenen Pflegebedürftigkeit der Geschädigten beruhten. Aus dem Pflegegutachten vom 2. August 2007 (Anlage K 16, Bl. 77 ff. d. A.) ergebe sich nicht, dass die Geschädigte dauerhaft wegen der bei dem Unfall verursachten Verletzungen pflegebedürftig nach Pflegestufe II geworden sei. In dem weiteren Schreiben der Pflegekasse vom 2. Februar 2012 (Anlage K 23, Bl. 88 d. A.) sei vielmehr ausgeführt, es lägen auch „einige unfallunabhängige Erkrankungen“ vor. Inwieweit die Pflegebedürftigkeit der Geschädigten (die sich unstreitig mittlerweile auf die Stufe I reduziert hat) weiterhin ausschließlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei, müsse die Beklagte vor diesem Hintergrund mit Nichtwissen bestreiten. Die nicht näher erläuterte Einschätzung der Pflegekasse, in einer Gesamtbetrachtung müsse festgestellt werden, dass eine Eingruppierung in die Pflegestufe I ohne die massiven unfallbedingten Verletzungen nicht erforderlich wäre, reiche nicht aus.

Das Landgericht hat mit am 31. Oktober 2012 verkündeten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten und zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat sich den Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 27. Oktober 2010 angeschlossen und einen Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. bejaht. Das gelte schon unabhängig davon, ob sich bei dem Unfall die Betriebsgefahr des Aufliegers ausgewirkt habe oder nicht. Allerdings habe hier entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Betriebsgefahr des Aufliegers das Unfallgeschehen beeinflusst, weil ein Gespann im Zuge eines Abbiegevorgangs schwerfälliger und langsamer sei und insgesamt für den betroffenen Fahrzeugverkehr eine im Gegensatz zur ohne Anhänger fahrenden Zugmaschine höhere Gefährlichkeit aufweise. Ein Vorrang des Innenausgleiches gemäß § 17 Abs. 4 StVG finde entgegen der vom Senat im Urteil vom 12. März 2008 vertretenen Ansicht nicht statt, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 2010 klargestellt habe. Auszugleichen seien auch die Aufwendungen gegenüber der Pflegekasse. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestritten habe, dass die Pflegebedürftigkeit der Geschädigten ausschließlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei, sei dieses ohne Belang, weil die Pflegekasse ausgeführt habe, dass eine Eingruppierung in die Pflegestufe I ohne die massiven unfallbedingten Verletzungen nicht erforderlich gewesen wäre.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klagabweisung weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. Das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, den konkreten Inhalt des nach dem maßgeblichen Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der L. GmbH zu erbringenden Versicherungsschutzes für den Auflieger durch Auslegung zu ermitteln. Dieser Vertrag sei so konstruiert gewesen, dass eine Doppelversicherung gemeinsam mit einer anderen Versicherung gerade nicht hätte eintreten sollen, was auch der durchgängigen Rechtsprechung und Literatur zum für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprochen habe.

Außerdem fehle es – anders als in dem vom BGH am 27. Oktober 2010 entschiedenen Fall – an der für die Anwendbarkeit von § 59 VVG a. F. erforderlichen tatsächlichen (Mit-)Verursachung des Schadens durch den Anhänger. Die dies lediglich pauschal bejahende Erwägung des Landgerichts sei unzureichend. Vielmehr hätte das Gericht über die streitige Frage, ob die Geschädigte von dem Auflieger berührt worden sei, Beweis erheben müssen. Denn ein anderer Mitverursachungsbeitrag komme von vornherein nicht in Betracht, weil der Lkw-Fahrer durch den Anhänger weder abgelenkt noch seine Sicht dadurch eingeschränkt gewesen sei.

Ferner habe das Landgericht verkannt, dass im vorliegenden Fall der versicherungsrechtliche Ausgleich nach § 59 VVG a. F. jedenfalls durch einen haftungsrechtlichen Ausgleich nach den Grundsätzen des § 840 Abs. 2 BGB überlagert werde, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2008 zutreffend angenommen habe.

Zudem habe das Landgericht die Einwendungen zur Anspruchshöhe hinsichtlich der erbrachten Zahlungen an die Pflegekasse rechtsfehlerhaft übergangen. Das Bestreiten der Unfallursächlichkeit dieser Aufwendungen mit Nichtwissen sei zulässig gewesen, weil der bisherige Vortrag der Klägerin nicht ausreichend sei.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die strafrechtliche Ermittlungsakte 4201 Js 2260/07 – StA Lüneburg – einschließlich des im Auftrag der Polizei erstellten unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen G. vom 2. Mai 2007 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

B.

I.

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten erweist sich als unbegründet.

1. Anspruchsgrund:

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. die Hälfte des von der Klägerin regulierten unfallbedingten Schadens zu tragen hat, sodass der Klägerin dem Grunde nach der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zusteht.

a) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. liegen entgegen der Auffassung der Beklagten vor.

Eine Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes für das jeweils versicherte Fahrzeug (Zugmaschine bzw. Auflieger) ist gemäß § 10, § 10 a AKB in der hier gültigen Fassung von 2003 bis 2008 entsprechend den Grundsätzen der BGH-Entscheidung vom 27. Oktober 2010 (BGHZ 187, 211) zu bejahen.

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aa) Beide Versicherungen haben die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche aus dem Gebrauch des betreffenden Fahrzeugs zum Gegenstand. Dabei erstreckt sich die Versicherung für die Zugmaschine auch auf die von dem mit ihr verbundenen Auflieger verursachten Schäden (§ 10 a AKB a. F.). Zum anderen umfasst die Versicherung des Aufliegers gemäß § 10 Abs. 2 Buchstabe c) AKB neben der Halter- auch die Fahrerhaftung des gesamten Gespanns. Durch beide Versicherungen wird deshalb ein und dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert.

bb) Wie der Bundesgerichtshof (a. a. O., Rdnr. 18) zutreffend ausgeführt hat, hat nach den maßgeblichen materiell-rechtlichen Haftungsnormen des StVG i. d. F. ab 1. August 2002 der Halter eines Anhängers bzw. Aufliegers für den von dem Gespann aus Zugmaschine und Anhänger als Betriebseinheit ausgehenden Verursachungsbeitrag selbst dann einzustehen, wenn sich bei einem Unfall tatsächlich nur die Betriebsgefahr des anderen der beiden zum Gespann verbundenen Fahrzeuge ausgewirkt haben sollte (ebenso Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 15; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 13; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57/59 unter Abschnitt 3. d). Diesen Gesichtspunkt der Betriebseinheit des Gespannes als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Gefährdungshaftung des Anhängers lässt die Beklagte in ihrer Argumentation rechtsfehlerhaft außer Betracht. Ihr Berufungseinwand, § 59 Abs. 2 VVG a. F. könne im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil im konkreten Fall der Unfall allein von der Zugmaschine verursacht worden sei und die spezifische Betriebsgefahr des Anhängers sich daneben nicht zusätzlich ausgewirkt habe, erweist sich somit als unbegründet.

Vielmehr ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 27. Oktober 2010 (a. a. O., Rdnr. 9), dass sich die für die Annahme einer Doppelversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1 VVG a. F. erforderliche Identität des jeweils versicherten Interesses – d. h. die Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes – auch in Bezug auf die Zugmaschine gerade nicht auf solche Haftpflichtansprüche beschränkt, welche aus dem Gebrauch des Anhängers resultieren, sondern das gesamte, eine Betriebseinheit bildende Gespann aus Zugmaschine und Anhänger umfasst. Der Senat folgt daher nicht der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vertretenen Auffassung, unter Berücksichtigung des Wortlautes von § 10 a Nr. 1 Satz 1 AKB a. F. müsse die Annahme einer Doppelversicherung ausscheiden, solange nicht feststehe, dass der in Frage stehende Schaden konkret durch den Anhänger verursacht sei. Auf die Feststellung eines konkreten, eigenständigen Ursachenbeitrags des Aufliegers für die Verletzungen der Geschädigten kommt es somit aus Rechtsgründen nicht an.

Im Übrigen trifft es allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu, dass ein eigenständiger Verursachungsbeitrag des Aufliegers nicht feststellbar sei. Denn nach den Feststellungen des im Ermittlungsverfahren beauftragten Sachverständigen G. (S. 7, vorletzter Abs. und S. 9, 2. Abs. des Gutachtens vom 2. Mai 2007 i. V. m. den Lichtbildern 89 bis 93 im Anhang zum Gutachten) gab es Kontaktspuren in Form von Wischspuren und Antragungen von Fasern in roter Färbung am Unterfahrschutz des Sattelaufliegers, die der Sachverständige dem streitgegenständlichen Unfallereignis zugeordnet hat. Der Sachverständige G. war schon kurze Zeit nach dem Unfallgeschehen von der Polizei hinzugezogen worden und hat die Unfallstelle sowie den sich noch in der Endstellung befindlichen Sattelzug nebst Auflieger selbst in Augenschein genommen. Zudem hatte bereits die Polizei im Rahmen der Unfallaufnahme festgestellt, dass der Unterfahrschutz des Anhängers leicht beschädigt worden war (vgl. Verkehrsunfallanzeige vom 5. März 2007, Bl. 4 der Ermittlungsakte). Ferner hat sie im Vermerk vom 4. März 2007 (Bl. 11 f. der Ermittlungsakte) darauf hingewiesen, dass am Unterfahrschutz des Aufliegers auf der rechten Seite an der unteren vorderen Ecke in einer Höhe von 37 cm eine rote Faser gefunden und sichergestellt worden sei. Es handele sich um die Spur 2 (Hülle Bl. 24 der Ermittlungsakte). Da die Geschädigte eine rote Daunenjacke getragen habe und beim Eintreffen der Polizei mit ihrem Kopf in direkter Nähe an der Drillingsachse des Sattelaufliegers angelegen habe, kam der sachbearbeitende Polizeibeamte zu dem Schluss, die Radfahrerin müsse an dem Unterfahrschutz des Aufliegers hängengeblieben sein. Diese Schlussfolgerung deckt sich zugleich mit den übrigen unfallanalytischen Feststellungen des Sachverständigen G. Denn danach befand sich die Endlage der Geschädigten erst gut 30 m hinter der eigentlichen Kollisionsstelle. Daher muss sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt von dem Fahrrad gelöst haben, weil dieses zwischen den Rädern der Zugmaschine eingekeilt war, während der Kopf der Geschädigten unmittelbar vor den Hinterreifen des Aufliegers zu liegen kam. Zu der Beschädigung an dem Unterfahrschutz des Aufliegers, die einschließlich der daran anhaftenden roten Fasern auf den Bildern 89 bis 93 im Anhang zum Gutachten dokumentiert ist, konnte es deshalb nur kommen, wenn die Geschädigte selbst damit in Berührung gekommen war. Dass der fragliche Unterfahrschutz dem Auflieger (und nicht, wie die Beklagte zunächst gemeint hat, der Zugmaschine) zuzuordnen ist, ergibt sich in aller Deutlichkeit aus den Übersichtsaufnahmen gemäß Bildern 55 und 56 im Anhang zum Gutachten des Sachverständigen. Die dagegen gerichteten pauschalen Einwände der Beklagten im Schriftsatz vom 8. April 2013 sind ohne hinreichende Substanz, da die Beklagte nicht in Abrede stellt, dass die am Unterfahrschutz anhaftenden roten Fasern von der Kleidung der Geschädigten stammten.

Eine spezifische Auswirkung der Betriebsgefahr des Aufliegers folgt im Übrigen zusätzlich daraus, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen G. (S. 22 unten und S. 23 des schriftlichen Gutachtens) u. a. auch der geschlossene Aufbau des Aufliegers mit zu den unfallursächlichen Sichtbehinderungen des Lkw-Fahrers geführt hat. Außerdem hat das Landgericht zutreffend auf die durch den Auflieger verursachte Schwerfälligkeit des Gespanns beim Abbiegen hingewiesen.

cc) Der Annahme einer Doppelversicherung im Sinne von § 59 VVG a. F. steht auch keine Subsidiarität der bei der Beklagten unterhaltenen Anhängerversicherung entgegen.

(1) Die Regelung des früheren § 10 a Abs. 2 AKB i. d. F. bis 30. September 2003 erlaubt einen derartigen Rückschluss nicht (mehr), wie der BGH mit ausführlicher Begründung zutreffend dargelegt hat (vgl. a. a. O., Rdnr. 19 f.). Der Senat sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

(2) Auch eine anderweitige Abbedingung von § 59 VVG a. F. durch eine vertraglich vereinbarte Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin lässt sich nicht feststellen.

Zwar ist anerkannt, dass ein Versicherer in rechtlich zulässiger Weise seine Leistungspflicht aus einem Versicherungsvertrag dahingehend einschränken kann, dass eine Entschädigung nur erbracht werden soll, soweit sie nicht vom Versicherungsnehmer schon aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (vgl. dazu Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 59 VVG, Rdnr. 23 f. und Langenick, NZV 2011, 577/578 bei Fußnote 14). Durch derartige Klauseln wird § 59 VVG abbedungen mit der Folge, dass dann der an den Versicherungsnehmer leistende Primärversicherer keinen Ausgleichsanspruch aus § 59 Abs. 2 VVG gegen den Sekundärversicherer hat.

In dem dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag über den Sattelauflieger zugrundeliegenden Rahmenvertrag (Anlage B 3, Bl. 31 ff. d. A.) ist eine derartige Subsidiaritätsklausel aber nicht enthalten. Allein der Umstand, dass bis zu 25 Anhänger prämienfrei in die Gesamtversicherung des aus diversen Zugmaschinen und Aufliegern bzw. Anhängern bestehenden Fuhrparks mit einbezogen worden sind, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass damit zugleich ein abgeschwächter – nämlich nur subsidiär eintretender – Versicherungsschutz im Sinne einer bloßen Ausfallversicherung für die Auflieger verbunden sein sollte. Dazu hätte es vielmehr einer konkreten Regelung in der inhaltlich einschlägigen Bestimmung des § 4 des Vertrags zum „Versicherungsumfang“ bedurft.

b) Danach besteht gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. aufgrund der bestehenden Doppelversicherung eine Ausgleichspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin im Umfang der Hälfte des gegenüber der Geschädigten aufgrund §§ 7, 17, 18 StVG geschuldeten Schadensersatzes.

Der Anteil, den der einzelne Versicherer im Innenverhältnis zu tragen hat, bestimmt sich versicherungsrechtlich allein nach dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen, die die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer ihrem jeweiligen Versicherungsnehmer im Versicherungsfall vertragsgemäß – d. h. nach dem Versicherungsvertrag – schulden (BGH, a. a. O., Rdnr. 23 und Langenick, a. a. O., S. 578 bei Fußnote 20). Nach beiden Versicherungsverträgen haben hier aber sowohl die Klägerin als auch die Beklagte ihren jeweiligen Versicherungsnehmern vollen Ersatz aller von dem Gespann verursachten unfallbedingten Schäden zu leisten. Hieraus folgt im versicherungsrechtlichen Innenverhältnis der Versicherer zueinander die hälftige Teilung des Schadens.

§ 17 Abs. 4 StVG kann nicht zu einer davon abweichenden Rechtsfolge führen, weil die Zugmaschine und der Auflieger über die Person des Gespannführers im Außenverhältnis zu einer Haftungseinheit verbunden sind (vgl. BGH, a. a. O., Rdnr. 32). Soweit sich aus der vor Erlass des Urteils vom 27. Oktober 2010 ergangenen Senatsentscheidung vom 12. März 2008 (14 U 108/07 – DAR 2008, 648) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht länger fest. Der hier in Rede stehende Innenausgleich zwischen den beteiligten Versicherern kann nämlich nicht über §§ 18 Abs. 3, 17 StVG vorgenommen werden, sondern erfolgt nach §§ 426 Abs. 1, 254 BGB (vgl. zutreffend Langenick, a. a. O., S. 579 f. bei Fußnoten 38 und 41 sowie Lemcke, RuS 2011, 373/375 bei Fußnote 16 und Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 25, Rdnr. 335 a. E.).

Dass der versicherungsrechtliche Ausgleich nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG dann, wenn Fahrer und Halter von Zugmaschine und Anhänger nicht personengleich sind, ggf. von dem sich bei einem rein haftungsrechtlich beurteilten Innenausgleich nach § 426 BGB i. V. m. §§ 840 Abs. 2, 254 BGB ergebenden Ergebnis abweichen kann (vgl. dazu Langenick, a. a. O., S. 581 m. w. N. und Lemcke, RuS 2011, 373/375 und 56/56 f.), führt entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar hat der BGH diese Frage in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2010 letztlich offen gelassen (desgleichen auch der VI. Zivilsenat des BGH, BGHZ 177, 141 – Rdnr. 7 f.). Der erkennende Senat ist jedoch der Auffassung, dass in solchen Fallkonstellationen die Regelung des § 59 Abs. 2 VVG a. F. vorgeht. Dafür spricht zum einen der in der Entscheidung vom 27. Oktober 2010 (BGHZ 187, 211 – Rdnrn. 29 bis 31) angeführte Gesichtspunkt der aus der Betriebseinheit der einheitlich vom selben Fahrzeugführer geführten Fahrzeugverbindung herrührenden spezifischen Betriebsgefahr, die eine andere Qualität hat als die Betriebsgefahren zweier getrennter Fahrzeuge. Im Übrigen betrifft die Doppelversicherung im Sinne des § 59 VVG a. F. nicht die Haftungsfrage, sondern das versicherungsrechtliche Deckungsverhältnis. In diesem Deckungsverhältnis ordnet § 59 Abs. 2 VVG a. F. indessen losgelöst vom haftungsrechtlichen Innenausgleich eine Haftungsteilung zwischen den mehreren Versicherern nach Kopfteilen (jedenfalls im hier gegenständlichen Fall zweier jeweils den Gesamtschaden abdeckender Kfz-Haftpflichtversicherungen) an und wirkt ggf. dabei auch haftungsbegründend (Langenick, a. a. O., S. 582; im Ergebnis ebenso Lemcke, RuS 2011, 56 – letzter Satz des 2. Abs. der Einleitung und S. 57, 1. Abs. von Abschnitt 3). Damit korrespondiert, dass auch gegenüber übergegangenen Regressansprüchen nach § 67 VVG a. F. bei bestehender Doppelversicherung ein Vorrang von § 59 Abs. 2 VVG a. F. angenommen wird (vgl. Prölss/Martin, a. a. O., § 59 VVG Rdnr. 18 m. w. N.).

2. Anspruchshöhe der Zahlungsansprüche:

aa) Unstreitig sind die von der Klägerin ausgeglichenen Schäden in Höhe von 155.552,86 € unfallbedingt. Hiervon hat die Beklagte daher die Hälfte, also 77.776,43 € auszugleichen.

bb) Entsprechendes gilt auch für die Pflegeaufwendungen in Höhe von 16.133,78 €. Zwar war deren Unfallursächlichkeit zunächst streitig. Nachdem jedoch die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr die weiteren Pflegegutachten vom 15. Dezember 2011 und 3. Januar 2008 (Anlagen K 25 und K 26, Bl. 162 ff. d. A.) zur Akte gereicht hat, steht gemäß § 287 ZPO zur Überzeugung des Senats fest, dass die seit Januar 2008 fortbestehende Pflegebedürftigkeit der Geschädigten nach der Pflegestufe I weiterhin unfallbedingt ist. Nach den Gutachten ist Hilfe insbesondere beim Heben der Beine aus dem Bett und wegen Gangunsicherheiten sowie – infolge einer eingeschränkten Greiffunktion der Hände – beim Ziehen der Kleidung über den Kopf und bei der hinteren Intimpflege notwendig. Demnach folgt der Pflegebedarf im Wesentlichen aus den unfallbedingten Beweglichkeitseinschränkungen an Beinen und Armen, die Folge der diversen Knochenbrüche sind. Die zusätzlich bestehende eingeschränkte Belastbarkeit der Geschädigten wegen Bluthochdrucks würde hingegen für sich genommen ersichtlich nicht die Notwendigkeit einer entsprechenden pflegerischen Unterstützung mit sich bringen, ebenso wenig die hinzugetretene Harninkontinenz mit Vorlagenversorgung, das Gallensteinleiden sowie die Entzündungen von Magenschleimhaut und Zwölffingerdarm.

3. Feststellungsbegehren:

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist wegen der künftigen Aufwendungen begründet, soweit diese aufgrund unfallbedingter Beeinträchtigungen der Geschädigten erbracht werden. Mit entsprechenden Aufwendungen ist in Anbetracht der schweren Verletzungen der Geschädigten sowohl wegen möglicher weiterer künftiger unfallbedingter Krankheitskosten (z. B. erneute krankengymnastische Behandlungen oder neue Einlagen) als auch wegen des fortdauernden Pflegebedarfs mit hinreichender Sicherheit zu rechnen, sodass das Landgericht mit Recht ein Feststellungsinteresse bejaht hat.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen. Denn der Senat folgt den in der Grundsatzentscheidung des BGH vom 27. Oktober 2010 aufgestellten Rechtssätzen und wendet sie auf den vorliegenden Einzelfall an; dabei weicht er auch nicht von einer anderen, zeitlich später als das vorgenannte BGH-Urteil ergangenen obergerichtlichen Entscheidung ab.

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