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Drehbuchvertrag – Vergütungsanspruch trotz fehlender Einigung über Einzelpunkte

KG Berlin, Az.: 24 U 125/13, Urteil vom 05.05.2014

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2013 – 32 O 500/12 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.331,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14. November 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 62,5 % und die Beklagte 37,5 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils vollstreckenden Gegenpartei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger, ein Filmregisseur, nimmt die Beklagte, eine Filmproduktionsgesellschaft, auf Zahlung einer Vergütung für die Herstellung eines Drehbuches und für Regieleistungen in Vorbereitung des Kinofilms „A“ in Anspruch, den die Beklagte in die Kinos gebracht hat, an dessen Herstellung der Kläger indes nur zeitweise beteiligt gewesen ist.

Am 21. April 2011 verständigten sich der Kläger und die Co-Produzentin der Beklagten, Frau S, auf eine Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kläger bei der Herstellung der von der Beklagten bereits geplanten Verfilmung des Romans „D“ von M, nachdem die Beklagte ihre Zusammenarbeit mit dem bis dahin vorgesehenen Regisseur beendet hatte.

Aufgabe des Klägers sollte es sein, auf der Basis einer bereits erstellten Drehbuchfassung – die bereits bestehenden Fassungen hatte die Geschäftsführerin der Beklagten gemeinsam mit dem Autor des Romans verfasst und mit dem Dramaturgen der Beklagten und der Co-Produzentin abgestimmt – das endgültige Drehbuch zu entwickeln. Darüber hinaus sollte der Kläger die Filmregie bis zur Fertigstellung des Films übernehmen. Die Eckdaten dieser Vereinbarung hielten der Kläger und Frau L auf einem „Schmierzettel“ (Anlagen K 1 und B 1) fest. Hiernach sollte der Kläger für die Herstellung des Drehbuches 20.000,00 € (netto) und für sämtliche Regieleistungen 90.000,00 € (netto) zuzüglich einer Gewinnbeteiligung an den eingespielten Einnahmen erhalten. Darüber hinaus besprachen die Parteien, mit welchen „credits“ der Kläger letztlich benannt werden sollte. An der Erstellung der Drehbuchfassung sollte sich ferner Herr D beteiligen. Dieser trat seine Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung mit Vereinbarung vom 15. August 2012 (Anlage K 7) an den dies annehmenden Kläger ab. Der Drehbeginn war zunächst für Ende Juni / Anfang Juli 2011 vorgesehen (Anlagen K 5 / K 12 / K13).

Die vereinbarten „Eckdaten“ hielt der Kläger in einer an die Co-Produzentin und an seine Agentin gerichteten E-Mail vom selben Tage fest. In Reaktion hierauf bot die Co-Produzentin an, einen Regie-Vertrag zu entwerfen. Hinsichtlich der Erstellung des Drehbuchs regte die Co-Produzentin eine Bestätigung der Rechteübertragung und der Vereinbarungen zur Frage der Autorennennung an (Anlage K 2 und B 2). Mit E-Mail vom selben Tage teilte die Agentin des Klägers der Co-Produzentin mit, dass der Kläger und der Co-Autor im Vorspann des Films mit: „Buchbearbeitung D und L“ benannt werden möchten. In Reaktion hierauf verwies die Co-Produzentin darauf, dass angesichts „der extrem hohen Vergütung“ für die Drehbuchbearbeitung, mit dieser auch ein „Buy Out“ hinsichtlich der Rechte abgegolten sei und dass mündlich vereinbart worden sei, dass der Kläger im Abspann des Films als Bearbeiter des Drehbuches genannt werde, woran sie festhalten wolle (Anlage B 2).

In der Zeit vom 02. bis 04. Mai 2011 verständigten sich der Kläger und Herr K mit der Geschäftsführerin der Beklagten auf die Struktur des fertigzustellenden Drehbuches, wobei zunächst ein sog. „Treatment“ erstellt werden sollte.

Mit E-Mail vom 6. Mai 2011 (Anlage K 3) teilte die Co-Produzentin dem Kläger mit, dass das Drehbuch bis zum 08. Mai 2011 benötigt werde, um den Verleih zur Abgabe der notwendigen Finanzierungszusagen zu bewegen.

Unter dem 9. Mai 2011 stellte der Kläger die von ihm in Aussicht genommene Regietätigkeit in einem für Geldgeber, Filmförderung, Fernsehsender und Verleih bestimmten „letter of intent“ vor (Anlage K 21).

Der Kläger stellte der Beklagten am 08. Mai 2011 ein Bildertreatment zur Verfügung. Mit E-Mail vom 11. Mai 2011 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten dem Kläger mit, dass sie das Treatment kurzfristig übersetzen lassen werde, um den russischen Partnern eine Arbeitsgrundlage zur Verfügung zu stellen (Anlage K 14). Der Kläger kündigte der Beklagten und der Co-Produzentin mit E-Mail vom selben Tage die Vorlage einer überarbeiteten und voll dialogisierten Drehbuchfassung bis zum 22. Mai 2011 an, auf dessen Basis sodann die Drehfassung (Shootingskript) zu erstellen sei.

Unter demselben Datum übermittelte die Beklagte der Agentin des Klägers sodann eine erste Fassung des Regievertrages. Mit E-Mail vom 16. Mai 2011 meldete die Agentin des Klägers Änderungswünsche an (Anlage B 5). In der Folge tauschten die Parteien mehrere Fassungen eines Regievertrages aus (Anlage K 8).

Zuletzt meldete die Agentin des Klägers unter dem 23. Mai 2011 weitere Änderungswünsche an (Anlage K 23). Zu einer Unterzeichnung einer von beiden Parteien akzeptierten Fassung kam es in der Folge nicht.

Unter dem 15. Mai 2011 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten dem Kläger und dem Co-Autor D im Nachgang zu einer Besprechung vom Vortage mit, dass die von diesen für das Drehbuch vorgesehenen Änderungen dazu führten, dass das Budget erhöht werden müsse und verwies darauf, dass das Treatment zudem den bereits zu einem früheren Zeitpunkt getroffenen dramaturgischen Entscheidungen Rechnung tragen müsse, von denen Produzenten, Sender und Verleiher auch nicht abzugehen bereit seien (Anlage B 3). Mit E-Mail vom 17. Mai 2011 stellte die Co-Produzentin der Beklagten den Kläger als ihren Regisseur dem russischen Service-Produzenten vor (Anlage K 22).

Am 22. Mai 2011 übergaben der Kläger und Herr K der Beklagten ihre Drehbuchfassung.

Mit E-Mail vom 23. Mai 2011 (Anlage K 4) forderte der Kläger die Beklagte unmittelbar vor Antritt einer Reise nach Russland, im Zuge derer er sich u.a. ein Bild von den künftigen Drehorten machen sollte, dazu auf, ihm noch bis zum Abend ihre Anmerkungen zu der abgelieferten Drehbuchfassung zu übermitteln, damit „die Buchentwicklung auch in der Russlandzeit“ vorangetrieben werden könne, er die Anmerkungen der Beklagten „mit dem Co-Autor K besprechen“ könne und „das Timing mit der Regiefassung am 13. Juni 2011“ eingehalten werden könne. In Reaktion hierauf teilte die Co-Produzentin dem Kläger mit, dass sie angesichts des Umstandes, dass die übermittelte Fassung nicht alles Vorbesprochene umsetze, die gewünschten Anmerkungen nicht innerhalb der gesetzten Zeitspanne leisten könne (Anlage B 5). Mit E-Mail vom 23. Mai 2011 (Anlage K 16) gab die Produktionsleiterin für den deutschen Teil der Filmherstellung eine Einschätzung zu der vorgelegten Drehbuchfassung ab.

Unter dem 24. Mai 2011 teilte die Agentin des Klägers der Beklagten mit, der Kläger sei „mit gemischten Gefühlen nach Russland aufgebrochen“, obwohl noch kein unterzeichneter Regievertrag vorliege. Dies habe indes „auch den Vorteil, dass […] sich [der Kläger] „vor Ort erst mal ein Bild machen [könne], was geht und was nicht geht.“ Weiter heißt es. „Wir lassen die beiden Verträge erst mal liegen, bis alle wieder aus Russland zurück sind“ (Anlage K 10 / B 6).

Mit E-Mail vom 25. Mai 2011 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit (Anlage K 11), dass er Besetzungsvorschläge für verschiedene Rollen habe und meldete im Übrigen Zweifel an der bisherigen Auswahl der Drehorte an. Unter dem 28. Mai 2011 erklärte der Kläger der Beklagten, dass er mit dem Ergebnis der bisherigen Suche nach Drehorten gänzlich unzufrieden sei und den geplanten Drehbeginn für nicht realisierbar halte. Hinsichtlich des Drehbuches teilt der Kläger der Beklagten mit: „Was die Buchsituation betrifft, muss ich nun darauf hinweisen, dass die Abgabe eines Shootingskripts (Drehfassung) am 13. Juli 2011 nun utopisch ist“ (Anlage K 12 / B 7).

Mit E-Mail vom 01. Juni 2011 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten dem Kläger ihre Anmerkungen und die Einschätzung eines von ihr hinzugezogenen Dramaturgen zu der abgelieferten Drehbuchfassung mit (Anlage B 8). In Reaktion hierauf bot der Kläger mit E-Mail vom 03. Juni 2011 (Anlage K 5/B 9) unter anderem an, die übergebene Drehbuchfassung unter Berücksichtigung der Änderungswünsche der Beklagten zu überarbeiten. Zugleich teilte er der Beklagten zahlreiche Bedenken hinsichtlich der Realisierbarkeit des Filmprojektes innerhalb der hierfür vorgesehenen Zeitspanne und mit dem vorgesehen Budget mit, wobei er die bisherige Planung als „Mission Impossible“ bezeichnete.

In der Folge stellte der Kläger nach Rücksprache mit seiner Agentin die Zusammenarbeit mit der Beklagten ein und kehrte am 4. Juni 2011 nach Deutschland zurück. Diese teilte der Beklagten und ihrer Co-Produzentin mit E-Mail vom 3. Juni 2011 mit, dass sie dem Kläger geraten habe, seine Vorbereitungen sofort einzustellen, zumal man „noch kein abgenommenes Drehbuch“ habe und kein Vertrauen der Produktion in den Regisseur gesetzt werde (Anlage B 10).

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Unter dem 5. Juni 2011 richtete die Co-Produzentin eine versöhnliche E-Mail an den Kläger (Anlage K 19).

Nach weiteren Nachverhandlungen in der Zeit vom 6. bis zum 9. Juni 2011 ließ der Kläger der Beklagten durch seine Agentin mitteilen, dass er endgültig nicht mehr als Regisseur zur Verfügung stehe (Anlage B 14). Zuvor tauschten die Parteien noch einmal Entwürfe für einen Regievertrag sowie außerdem für einen Drehbuchvertrag aus (Anlage B 12). Dabei brachte der Kläger mit Schreiben vom 08. Juni 2012 unter anderem zum Ausdruck, dass beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass noch kein abgenommenes Drehbuch vorliege, er jedoch die – noch zu überarbeitende – Fassung vom 22. Mai 2011 zur Grundlage seiner Arbeit machen wolle. Darüber hinaus verwies er darauf, dass er ohne Drehbuch- und Regievertrag bei seiner Entscheidung, nicht mehr für das Projekt zur Verfügung zu stehen, bleiben werde (Anlage B 12).

Kurz vor dem Kinostart des Filmes machte der Kläger gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die von ihm und Herrn K erstellte Drehbuchfassung urheberrechtliche Ansprüche geltend, die er jedoch nicht weiterverfolgte.

Mit der vorliegenden mit der Berufung weiterverfolgten Klage macht er einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Erstellung einer Drehbuchfassung in Höhe von 20.000,00 € zzgl. MwSt. in Höhe von 7 %, insgesamt 21.400,00 €, und einen Anspruch auf anteilige Vergütung von Regietätigkeiten in Höhe von 50.000,00 € zzgl. MwSt. in Höhe von 19%, insgesamt 59.500,00 €, geltend.

Der Kläger hat behauptet, er habe der Beklagten eine abnahmereife Drehbuchfassung zur Verfügung gestellt. Er und der Co-Autor K hätten insgesamt 42 Manntage mit der Erstellung des Treatments und der Drehbuchfassung verbracht. Das Treatment habe die Beklagte spätestens durch seine Übersetzung und Weiterleitung an weitere Mitwirkende akzeptiert.

Der Kläger habe zudem umfangreiche und von der Beklagten übernommene Regieleistungen erbracht. Seine Vorbereitungsleistungen entsprächen, gemessen an dem in Aussicht genommenen Gesamtaufwand, bestehend aus Pre-Production, Dreh und Post-Production, 5/9 des Gesamtaufwandes.

So habe er sich in der Zeit vom 12. bis 14. Mai 2011 in Nordrhein-Westfalen für die Beklagte auf die Suche nach geeigneten Drehorten begeben. Dort habe er etwa das spätere Hauptmotiv „Haus Bleuel“ ausfindig gemacht. Er habe mit den Hauptdarstellern des Films Rollengespräche geführt und mit ihnen die Filmcharaktere entwickelt, mit dem Kameramann ein visuelles Konzept für den Film entwickelt, einen Szenenbildner angeworben, mit dem Filmkomponisten ein Konzept zu Art und Umfang der zu produzierenden Musikstücke vorbereitet und die Beklagte bei allgemeine Regietätigkeiten, etwa der Erstellung von Drehplänen unterstützt (Anlage K 9). Am 24. Mai 2011 sei er zu einer zwölftägigen Casting- und Motivsuche-Tour nach Russland aufgebrochen. Am 25. Mai 2011 habe er im Zuge eines Castings die gesamte russische Besetzung einschließlich einer der weiblichen Hauptrollen ausgewählt. Diese Akteure seien auch in dem fertig gestellten Film zu sehen (Anlage K 13).

Die Beklagte hat behauptet, die Filmproduktion sei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich zu einer Zusammenarbeit mit dem Kläger entschlossen habe, bereits vollständig finanziert und weitgehend vorbereitet gewesen. So seien wesentliche Hauptrollen bereits besetzt gewesen und mit den Sendern …  und … bereits TV-Partner gewonnen worden. Zudem habe ein branchenbekannter russischer Service-Produzent, das Unternehmen „G“ bereits die Suche nach geeigneten Drehorten aufgenommen.

Grundlage der Erstellung einer fünften Drehbuchfassung durch den Kläger seien – wie mit diesem erörtert worden sei – zunächst bereits vorbesprochene Kürzungen und dramaturgische Änderungen gewesen. Zusätzlich habe der Kläger noch von ihm erdachte Szenen einbringen wollen. Hinsichtlich der umzuschreibenden Szenen habe zunächst ein sog. Treatment vorgelegt werden sollen. Tatsächlich habe der Kläger – entgegen der getroffenen Vereinbarungen –  am 8. Mai 2011 ein Treatment vorgelegt, das hinsichtlich sämtlicher Szenen Änderungen vorgesehen habe.

Die Parteien hätten unabhängig von der Festlegung der Eckdaten der Vereinbarungen betreffend die Überarbeitung des Drehbuches und die vom Kläger zu erbringenden Regieleistungen vereinbart, dass hierüber – was branchenüblich sei – noch ein schriftlicher Drehbuch- bzw. Regievertrag abgeschlossen werden solle.

Für die Erstellung der Drehbuchfassung könne der Kläger schon deshalb keine Vergütung beanspruchen, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Drehbuchbearbeitungsvertrag zustande gekommen sei. Vielmehr hätten die Parteien den Abschluss des Vertrages von einer schriftlichen Vereinbarung abhängig gemacht. Hinzu komme, dass der Kläger der Beklagten keine Fassung des Drehbuches zur Verfügung gestellt habe, die den zuvor getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der umzusetzenden Vorgaben entsprochen habe.

Auch hinsichtlich des Regievertrages hätten die Parteien eine abschließende Einigung von dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abhängig gemacht. Unabhängig davon stehe dem Kläger auch nicht aufgrund einer stillschweigenden Vereinbarung eine Teilvergütung für seine vorbereitende Tätigkeit zu. Zwar habe sich der Kläger für drei Tage in Nordrhein-Westfalen nach geeigneten Drehorten umgesehen und sich in der Zeit vom 24. Mai 2011 bis zum 03. Juni 2011 nach Russland begeben. In dieser Zeit habe er indes keine Leistungen erbracht und Entscheidungen getroffen, die Einfluss auf die weitere Produktion gehabt hätten. Hinzu komme, dass der Kläger im Anschluss an das endgültige Scheitern der Zusammenarbeit alle Produktionsunterlagen (Casting und Location) von dem zur Ablage genutzten Speicherplatz gelöscht habe, so dass die Beklagte hierauf nicht mehr habe zurückgreifen können. Der Umstand, dass die Beklagte nicht mehr auf Arbeitsergebnisse des Klägers habe zurückgreifen können, habe dazu beigetragen, dass der Drehbeginn auf dem 19. Juli 2011 habe verschoben werden müssen und der Beklagten Mehrkosten in einer Größenordnung von 200.000,00 € entstanden seien.

Schließlich sei selbst dann, wenn man dem Kläger dem Grunde nach eine Teilvergütung zubilligen wolle, nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese mit 50.000,00 € (netto) der mit insgesamt 90.000,00 € (netto) pauschal vereinbarten Vergütung zu veranschlagen sein solle. Vielmehr zeige bereits der in den Regievertragsentwürfen für die verschiedenen Produktionsphasen angesetzte Aufwand, nach dem auf die Vorbereitungsphase (Pre-Production) rund acht Wochen, auf die Drehzeit 33 Tage und weitere fünf Monate auf die Postproduktion entfielen, dass von dem Kläger etwa erbrachte Vorbereitungsarbeiten nicht 5/9 der Gesamtvergütung ausmachen könnten. Hinzu komme, dass die Beklagte auch schon vor Hinzuziehung des Klägers wesentliche Vorarbeiten geleistet habe, wie die Auswahl der Hauptdarsteller, das Casting der russischen Nebendarsteller und die von dem russischen Service-Produzenten geleistete Drehortsuche.

 

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), das die Klage am 11. Juli 2013 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei schon kein Vertrag über die Erstellung eines Drehbuches zwischen den Parteien zustande gekommen, da es sowohl an einer abschließenden Einigung zum Vertragsinhalt als auch an der vereinbarten Schriftform gefehlt habe. Anderenfalls habe der Kläger die Zusammenarbeit mit der Beklagten auch nicht – wie geschehen – einfach beenden können. Hinzu komme, dass der Kläger in Bezug auf das Drehbuch keine vergütungspflichtigen Leistungen erbracht habe, da er selbst davon ausgegangen sei, dass das Drehbuch überarbeitungsbedürftig sei.

Hinsichtlich der anteiligen Regieleistungen sei bereits nicht schlüssig dargetan, dass die vom Kläger begehrte Vergütung angemessen sei. Darüber hinaus fehle es auch insoweit an einem wirksamen Vertragsschluss, weil sich die Parteien weder über alle Punkte des Regievertrages einig geworden seien, § 154 Abs. 1 BGB, noch der vereinbarten Beurkundung des Vertrages genüge getan worden sei, § 154 Abs. 2 BGB. Aus dem Verhalten des Klägers folge im Übrigen, dass er sich gegenüber der Beklagten auch im Hinblick auf im Rahmen der Pre-Production erbrachte Leistungen noch nicht habe binden wollen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger rügt und trägt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages vor: Die Parteien hätten eine bindende Vereinbarung über die Drehbuchbearbeitung nicht von der Ausfertigung und wechselseitigen Billigung einer schriftlichen Vertragsurkunde abhängig machen wollen.

Das Drehbuch sei am 22. Mai 2011 auch fertig gestellt und abnahmereif gewesen. Soweit die Beklagte weitere Änderungen gewünscht habe, seien diese nicht vom vereinbarten Leistungsumfang abgedeckt gewesen.

Hinsichtlich der Regieleistungen habe das Landgericht verkannt, dass er die von ihm geleisteten Vorbereitungsarbeiten im Einvernehmen mit der Beklagten durchgeführt habe. Hinsichtlich der in der Pre-Production-Phase erbrachten Leistungen sei mindestens stillschweigend ein Vertrag, der sich nur auf diese Phase der Filmherstellung bezogen habe zustande gekommen.

Auf der Grundlage seiner Angaben zum Anteil dieser Arbeiten an den insgesamt in Aussicht genommenen Regieleistungen habe das Landgericht zumindest die Höhe der hierfür angemessenen Vergütung nach § 287 Abs. 2 ZPO schätzen müssen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2013 (Geschäftsnummer: 32 O 500/12) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 80.900,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2012.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, die Einhaltung der Schriftform sei nach dem Willen beider Parteien Voraussetzung für einen bindenden Vertragsschluss gewesen.

Der in Aussicht genommene Regievertrag könne auch nicht künstlich in verschiedene Leistungsphasen aufgespalten werden. Dies komme nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn mangels gesicherter Finanzierung oder Rechtelage noch unklar sei, ob ein Filmprojekt überhaupt verwirklicht werden könne. Dies sei hier indes nicht der Fall gewesen, da sowohl die Finanzierung gesichert gewesen sei, als auch die Hauptrollen besetzt gewesen seien. Der Beklagten sei es bei der Zusammenarbeit mit dem Kläger auch nicht vorrangig um dessen Beteiligung an den Vorarbeiten, sondern vielmehr um dessen Tätigkeit am Set und die kreative Umsetzung des Drehbuches gegangen. Eine stufenweise Beauftragung des Klägers sei von der Beklagten daher nicht gewollt gewesen. Sie habe auch keinerlei Interesse daran gehabt, sich dem Risiko auszusetzen, die für die Vorbereitungsphase erforderlichen Arbeiten ggf. durch einen weiteren Regisseur wiederholen zu lassen, zumal sie als kleines Produktionsunternehmen auch das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht habe auf sich nehmen können.

Schließlich sei es der Kläger gewesen, der den Abschluss des in Aussicht genommenen  Regievertrages trotz intensiver Verhandlungen verhindert habe. Der Kläger habe nicht zuletzt mit der E-Mail seiner Agentin vom 24. Mai 2011 zum Ausdruck gebracht, dass es ihm recht sei, sich noch nicht vertraglich an die Beklagte gebunden zu haben, da er sich auf diese Art und Weise zunächst ein Bild davon machen könne, ob der Film überhaupt nach seinen Vorstellungen realisierbar sei. Vor diesem Hintergrund sei es Sache des Klägers gewesen, gegenüber der Beklagten deutlich zu machen, dass er eine Vergütung für Vorarbeiten auch dann erwarte, wenn er sich gegen den Abschluss des intendierten Vertrages entscheide.

Zureichende Schätzgrundlagen, auf deren Grundlage das Gericht eine eigenständige Schätzung des angemessenen Vergütungsanteils vornehmen könne, habe der Kläger nicht aufgezeigt. Hinzu komme, dass der vom Kläger angesetzte Anteil an der in Aussicht genommenen Vergütung weder dem Verhältnis der verschiedene Leistungsphasen des Regievertrages gerecht werde noch berücksichtigt werde, dass der Kläger die erforderliche Vorarbeiten gar nicht vollständig abgeschlossen habe. Hinzu komme, dass ein Großteil der in Aussicht genommenen Vergütung für die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte anzusetzen sei.

Auch Drehbuchverträge würden branchenüblich schriftlich abgeschlossen, zumal auch hier hinsichtlich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte Rechtssicherheit insbesondere bei der erforderlichen Weiterübertragung der Nutzungsrechte erforderlich sei. Auch hinsichtlich dieses Vertrages habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er sich den Abschluss desselben bis zu seiner Rückkehr aus Russland vorbehalten wolle. Bei den Nachverhandlungen habe er eine weitere Zusammenarbeit sodann selbst von dem Abschluss der noch ausstehenden Verträge abhängig gemacht. Schließlich sei die vom Kläger erstellte Drehbuchbearbeitung nur vor dem Hintergrund der geplanten Regietätigkeit für die Beklagte von Interesse gewesen. Ihr Nutzen stehe und falle mit der Regieleistung des Klägers. Nach Abbruch der Zusammenarbeit seien beide Leistungen für die Beklagte unbrauchbar.

Der Kläger habe sich schließlich auch nach dem Ende der Zusammenarbeit und kurz vor dem Kinostart des Films auf den Standpunkt gestellt, der Beklagten keinerlei Rechte an der von ihm und dem Co-Autor erstellten Drehbuchfassung eingeräumt zu haben. Auch eine Abnahme der am 22. Mai 2011 vorgelegten Drehbuchfassung sei nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrages wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 110 – 127 d. A.), die Berufungserwiderung (Bl. 148 – 170 d. A.) und den Schriftsatz des Klägers vom 22. April 2014 (Bl. 177 ff. d. A.) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2013 – 32 O 500/12 – ist teilweise, nämlich hinsichtlich eines Teils der vom Kläger begehrten Vergütung für die Erstellung einer Drehbuchfassung und hinsichtlich eines Teils der von ihm begehrten Vergütung für von ihm erbrachte Regieleistungen, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 14.266,67 € (brutto) aus dem mit der Beklagten geschlossenen Drehbuchbearbeitungsvertrag aus eigenem und abgetretenem Recht des Zedenten D gegen die Beklagte zu, §§ 631Abs. 1, 645 Abs. 1,398 BGB.

1. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Kläger und sein Co-Autor D mit der Erstellung einer auf einem bereits vorhandenen Drehbuch aufbauenden Drehbuchfassung betraut worden sind und dass Herr D hieraus herrührende Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, § 398 BGB.

2. Entgegen der vom Landgericht hierzu vertretenen Auffassung ist ferner davon auszugehen, dass die Parteien nicht nur Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Drehbuchbearbeitungsvertrages geführt haben, im Zuge derer der Kläger und sein Co-Autor die Arbeit an eine weiteren Drehbuchfassung aufgenommen haben, sondern dass zwischen den Parteien ein bindender Vertrag über die Herstellung eines Drehbuches bzw. einer bearbeiteten Fassung der bereits bestehenden Fassungen des Drehbuches für den Film „A“ zustande gekommen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Zielsetzung eines Drehbuchvertrages ist die Herstellung einer drehfertigen Vorlage, die Grundlage der Verfilmung eines bestimmten Stoffes sein kann. Ein Drehbuchvertrag enthält daher neben den lizenzrechtlichen, die die Frage der Einräumung von Nutzungsrechten betreffen, auch werkvertragliche Elemente. Soweit die Herstellung des Drehbuches nach den Vorgaben des Produzenten in Rede steht, sind auf einen solchen Vertrag daher die Vorschriften des Werkvertragsrechtes anzuwenden, §§ 631 ff. BGB (Ferwer in Limper/Musiol, FA-Urheber- und Medienrecht, 2011, Kapitel 4, Rdnrn. 59 ff.; Schwarz/Reber in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechtes, 2. Aufl. 2010, § 74, Rdnr. 111).

Der Anspruch des Klägers und des Zedenten auf Zahlung einer Vergütung für die Erstellung einer Drehbuchfassung richtet sich daher nach den §§ 631 ff. BGB.

b) Ein Drehbuchvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Sein Zustandekommen richtet sich nach den allgemein für den Vertragsschluss geltenden Regelungen gemäß §§ 145 ff. BGB.

Vorliegend haben sich die Parteien unstreitig zunächst im Zuge eines zwischen dem Kläger und der Co-Produzentin der Beklagten am 21. April 2011 geführten Gespräches darauf verständigt, dass der Kläger auf der Basis einer bereits erstellten Drehbuchfassung das endgültige Drehbuch für den von der Beklagten vorbereiteten Film „A“ erstellt. Hierfür sollte der Kläger, der sich in der Folge im Einvernehmen mit der Beklagten die Mitwirkung des Co-Autoren D ausbedungen hat, gemeinsam mit diesem den auf einem „Schmierzettel“ (Anlage K 1 und B 1) festgehaltenen Eckdaten zufolge 20.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer erhalten. Darüber hinaus sprachen die Parteien die Frage der „credits“ also die Frage, auf welche Art und Weise ein dem Kläger und dem Co-Autoren zustehendes Urhebernennungsrecht, § 13 UrhG, umgesetzt werden sollte, an.

Aus der im unmittelbaren Anschluss hieran zwischen dem Kläger und seiner Agentin einerseits und der Co-Produzentin der Beklagten andererseits gewechselten Korrespondenz geht ferner hervor, dass zu diesem Zeitpunkt sowohl Einvernehmen hinsichtlich des Gegenstandes der vom Kläger und dem Co-Autoren zu erbringenden Leistung, als auch hinsichtlich der hierfür zu entrichtenden Vergütung bestand, mit der der – unwidersprochen gebliebenen – E-Mail der Co-Produzentin vom 21. April 2011 (Anlage B 2) zufolge auch die Rechteeinräumung („Buy Out“) abgegolten sein sollte. Hiermit hatten die Parteien hinsichtlich der für eine Einigung über den Abschluss eines Drehbuchbearbeitungsvertrages wesentlichen Fragen Einvernehmen erzielt.

c) Dass sich die Parteien über die Frage der konkreten Ausgestaltung der Urhebernennung, die auch ohne entsprechende Regelung jedenfalls dem Branchenüblichen Rechnung zu tragen hatte, § 13 UrhG, noch nicht abschließend verständigt hatten, steht der Annahme eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Zwar gilt nach der Zweifelsregel des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB, dass ein Vertrag im Zweifel solange nicht geschlossen ist, wie auch nur ein von den Parteien als regelungsbedürftig erkannter Punkt offen geblieben ist. Diese Zweifelsregel greift indes nicht ein, wenn die Parteien das bereits Besprochene unbeschadet der bestehenden Regelungslücke in die Tat umgesetzt und hiermit ihren Bindungswillen zum Ausdruck gebracht haben (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 2 zu § 154 BGB m.w.N.).

So lag es unbeschadet der späteren Differenzen hier, da der Kläger und sein Co-Autor unstreitig im Anschluss an diese Abreden mit der Bearbeitung der ihnen zur Verfügung gestellten Drehbuchfassung begonnen haben und sich in der Zeit vom 02. bis 04. Mai 2011 mit der Geschäftsführerin der Beklagten auf die Struktur des fertig zustellenden Drehbuches verständigt haben, wobei weiter unstreitig ist, dass vereinbarungsgemäß zunächst ein sog. „Treatment“ als Vorstufe des Drehbuches erstellt werden sollte (vgl. hierzu Schwarz/Reber in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 12, Rdnr. 10). Dieses Treatment haben der Kläger und sein Co-Autor der Beklagten in der Folge auch zur Verfügung gestellt, die es an weitere an der Filmherstellung in Russland beteiligte Akteure übermittelt hat, um diesen eine Arbeitsgrundlage an die Hand zu geben.

In der Folge haben der Kläger und sein Co-Autor auf der Basis dieses Treatments weiter unstreitig eine vollständige Fassung des Drehbuches erstellt, die sie der Beklagten unter dem 22. Mai 2011 zur Verfügung gestellt haben – wobei das weiter in Aussicht genommene „Shootingskript“ nach Aktenlage eine zusätzliche hiervon zu unterscheidende Grundlage für die Filmherstellung darstellen sollte. Hiernach haben der Kläger und sein Co-Autor im Einvernehmen mit der Beklagten, die das Drehbuch angesichts des geplanten Drehbeginns Ende Juni / Anfang Juli 2011 zu diesem Zeitpunkt auch zeitnah benötigte, die bereits mit den „Eckdaten“ fixierte Vereinbarung in die Tat umgesetzt.

d) Dass es ihm oder der Beklagten in diesem Zusammenhang an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen gefehlt hätte, ist auch vor dem Hintergrund, dass die Agentin des Klägers anlässlich des Aufbruches des Klägers nach Russland mit E-Mail vom 24. Mai 2011 (Anlage K 10 / B 6) zum Ausdruck gebracht hat, dass die Vertragsentwürfe erstmal liegen bleiben könnten, bis sich der Kläger vor Ort ein Bild von der Realisierbarkeit des Filmprojekts gemacht habe, nicht anzunehmen. Denn diese Mitteilung ist aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers, §§ 133, 157 BGB, nicht ohne weiteres dahin zu verstehen, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine Mitwirkung an der Filmherstellung und insbesondere an der Herstellung der von der Beklagten gewünschten aktualisierten Drehbuchfassung noch völlig offen halten wollte, sondern vielmehr dahin, dass sich aus seiner Sicht aus der Russlandreise noch zusätzlicher Verhandlungsbedarf ergeben konnte, dem anschließend Rechnung zu tragen sei. Schließlich hatte der Kläger die Beklagte selbst noch kurz vor seiner Abreise um Anmerkungen zu dem Drehbuch gebeten, damit er diesen ggf. noch durch Änderungen Rechnung tragen und auf dieser Grundlage das „Shootingskript“ herstellen könne.

e) Dem Abschluss eines bindenden Vertrages auf der Grundlage der bereits festgelegten „Eckdaten“ steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt den Abschluss eines schriftlichen Drehbuchvertrages in Aussicht genommen haben mögen. Zwar ist nach § 154 Abs. 2 BGB ein Vertrag im Zweifel auch solange nicht geschlossen, wie ihn die Parteien nicht in einer nach ihrem Willen noch zu erstellenden Vertragsurkunde schriftlich niedergelegt haben, wobei § 154 Abs. 2 BGB auch für die gewillkürte Schriftform gilt, §§ 126, 127 BGB (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 4 zu § 154 BGB). Diese Regelung greift indes nicht ein, wenn die Schriftform für die Parteien keine konstitutive Bedeutung hat, der Vertragsschluss also nicht mit der Beurkundung steht und fällt (BGH, Urteil v. 08.10.2008 – XII ZR 66/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 27). An einer konstitutiven Bedeutung fehlt es etwa dann, wenn die Schriftform nur Beweiszwecken dienen soll. Aber auch wenn die Parteien den noch nicht beurkundeten Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen, können sie damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll (BGH, a.a.O., Randziffer 28).

Gegen die Darstellung der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, derzufolge der Abschluss eines Drehbuchvertrages unter Wahrung der Schriftform, § 127 BGB, Voraussetzung für das Zustandekommen einer bindenden Vereinbarung über die Herstellung einer weiteren Drehbuchfassung durch den Kläger gegen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung – die Schriftform also konstitutiv – sein sollte, spricht bereits der Umstand, dass die für die Beklagte handelnde Co-Produzentin im Zuge der im Anschluss an die mündlichen Vereinbarungen vom 21. April 2011 geführten E-Mail-Korrespondenz zum Ausdruck gebracht hat, dass sie beabsichtigt, einen (von beiden Parteien zu unterzeichnenden) Regievertrag aufzusetzen, es aus ihrer Sicht hinsichtlich der vereinbarten Buchbearbeitung jedoch genüge, wenn der Kläger die erforderliche Rechteübertragung übermittle, wohingegen die Beklagte die Vergütungsabrede und die Vereinbarungen zur Urheberbenennung bestätigen werde (E-Mail vom 21. April 2011, Anlage K 2 / B 2). Aus der vorgeschlagenen differenzierten Verfahrensweise bei beiden in Aussicht genommenen Verträgen folgt, dass jedenfalls die hinsichtlich des Drehbuchvertrages getroffenen Vereinbarungen nur zu Beweiszwecken durch wechselseitige Erklärungen bestätigt werden sollten und der Austausch solcher Erklärungen von den Parteien nicht zur Voraussetzung für das Zustandekommen der Vereinbarung erhoben worden ist, §§ 133, 157 BGB. Auch die Agentin des Klägers hat in der Folge (zunächst) nicht auf die Niederlegung aller Abreden zum Drehbuchvertrag in einer Vertragsurkunde bestanden. Hinzu kommt, dass auch insoweit gilt, dass die Parteien mit einer einvernehmlichen Invollzugsetzung des Vertrages zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die Schriftform wirksam werden soll. Dies ist hier geschehen.

3. Der aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung folgende Vergütungsanspruch des Klägers und des Zedenten ist vorliegend ferner unbeschadet einer Abnahme der der Beklagten am 22. Mai 2011 übermittelten Drehbuchfassung zur Zahlung fällig geworden, §§ 640, 641 BGB.

a) Zwar bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Drehbuch von der Beklagten tatsächlich insgesamt als vertragsgerecht abgenommen worden wäre, § 641 Abs. 1 S. 1 BGB. So hat der Kläger der Übergabe des Drehbuches an die Beklagte zunächst selbst unmittelbar die Aufforderung folgen lassen, ihm kurzfristig ihre Anmerkungen zu der abgelieferten Drehbuchfassung zu übermitteln, damit „die Buchentwicklung auch in der Russlandzeit“ vorangetrieben werden könne, er die Anmerkungen der Beklagten „mit dem Co-Autor K besprechen“ könne (E-Mail vom 23. Mai 2011; Anlage K 4). Hieraus wird deutlich, dass der Kläger in diesem Stadium vorausgesetzt hat, dass die Beklagte noch Änderungswünsche haben werde, denen möglichst zeitnah Rechnung getragen werden sollte. Auch die Agentin des Klägers hat dessen Abreise nach Russland mit dem Bemerken begleitet, dass es bisher noch kein abgenommenes Drehbuch gebe (E-Mail vom 24. Mai 2011, Anlage K 10 / B 6).

Mit E-Mail vom 1. Juni 2011 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten dem Kläger schließlich ihre Anmerkungen und die Einschätzung eines von ihr hinzugezogenen Dramaturgen zu der abgelieferten Drehbuchfassung mit (Anlage B 8), wobei sie in diesem Schreiben zum Ausdruck brachte, dass die vom dem Kläger abgelieferte Drehbuchfassung insbesondere einer Liebesgeschichte zwischen zwei der Protagonisten nicht gerecht werde, deren Darstellung für das Gelingen des Films unabdingbar sei. In diesem Schreiben, mit dem die Geschäftsführerin der Beklagten, den Kläger und den Co-Autoren dazu auffordert, sich wegen der aus ihrer Sicht gebotenen Überarbeitung mit dem von ihr zurate gezogenen Dramaturgen ins Benehmen zu setzen, ist keine Billigung des Drehbuches als grundsätzlich vertragsgemäß zu sehen. In Reaktion hierauf bot der Kläger mit E-Mail vom 03. Juni 2011 (Anlage K 5 / B 9) unter anderem an, die übergebene Drehbuchfassung unter Berücksichtigung der Änderungswünsche der Beklagten zu überarbeiten. Schließlich hielten die Parteien im Zuge der zuletzt vor der Beendigung der Zusammenarbeit geführten Verhandlungen fest, dass das Drehbuch noch nicht abgenommen sei (Anlage B 12). In der Gesamtschau kann daher keine Abnahme i.S.v. §§ 640, 641 BGB festgestellt werden.

b) Aufgrund der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien ist indes davon auszugehen, dass das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, mit der Folge, dass die Fälligkeit der Vergütung nicht mehr von einer Abnahme durch die Beklagte abhängig ist.

Der Kläger hat die Beklagte mit E-Mail vom 9. Juni 2011 (Anlage B 14) wissen lassen, dass er insbesondere im Hinblick darauf, dass die Geschäftsführerin der Beklagten nunmehr darauf bestehe, ihn von der weiteren Verwertung des Drehbuches über die W gesellschaft V auszuschließen und ihm auch gar keine Urhebernennung mehr zugestehen wolle, nicht mehr für eine Zusammenarbeit zur Verfügung stehe. Diese Mitteilung nahm die Beklagte, die den Kläger hiernach weder zur Nachbesserung der Drehbuchfassung noch sonst zur weiteren Mitwirkung an der Umsetzung des Filmprojektes aufforderte, in der Folge hin. Bei dieser Sachlage ist – unabhängig davon, ob dem Kläger ein Recht zugestanden hat, sich aus wichtigem Grund einseitig von den bisher getroffene Vereinbarungen zu lösen (vgl. hierzu Voit in Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 01.02.2013, Rdnr. 9 zu § 643 BGB), von dem übereinstimmenden Willen der Parteien auszugehen, ihre bisherige – auf mündlichen Absprachen und der Festlegung von Eckpunkten – beruhende vertragliche Zusammenarbeit in Bezug auf die Herstellung einer Drehbuchfassung durch den Kläger und den Zedenten zu beenden (Voit in Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 01.02.2013, Rdnr. 34 zu § 649 BGB).

Der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geschuldete Werklohn wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Besteller – wie hier – keine Erfüllung des Vertrages mehr verlangt, sondern sich – aufgrund der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien – statt dessen zur Selbstvornahme entschließt. Vorliegend ist angesichts des Umstandes, dass sie  den von ihr geplanten Film letztlich fertig gestellt hat, davon auszugehen, dass die Beklagte das den Dreharbeiten zugrunde zulegende Drehbuch entweder aufbauend auf der Leistung des Klägers oder aber unabhängig hiervon hat fertig stellen lassen, mit der Folge, dass sich eine Nachbesserung der vom Kläger und dem Co-Autoren verfassten Drehbuchfassung auch aus ihrer Sicht erübrigt hatte. Bei einer solchen Sachlage kann sich der Besteller gegenüber dem Auftragnehmer wegen der Fälligkeit der Vergütung nicht mehr darauf berufen, dass das Werk nicht abgenommen ist. Dies setzte vielmehr das Fortbestehen von Nacherfüllungsansprüchen voraus (Palandt/Sprau, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 4 zu § 641 BGB; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 28 zu § 641 BGB; Voit in BeckOK zum BGB, Stand: 01.02.2013, Rdnr. 6 zu § 641 BGB; OLG Brandenburg, Urteil v. 10.10.2012 – 4 U 54/11, zitiert nach juris, dort Randziffer 34).

4) Aufgrund der Beendigung des Vertrages unter Verzicht auf eine Nachbesserung der letzten Drehbuchfassung durch den Kläger und seinen Co-Autoren, ist den Auftragnehmern grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 645 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Teilvergütung zuzubilligen (vgl. hierzu Palandt/Sprau, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 15 zu 649 BGB; Voit in Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 01.02.2013, Rdnr. 34 zu § 649 BGB), mit der Folge, dass der Kläger im Ausgangspunkt einen der bereits geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung fordern kann.

a) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass mit der Zahlung einer Vergütung für das vom Kläger und dem Zedenten erstellte und der Beklagten übergebene Drehbuch auch die vom Kläger aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen geschuldete Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, § 31 Abs. 1 und 5 UrhG, abgegolten ist.

Vereinbart der Besteller mit dem Auftragnehmer die Herstellung eines urheberrechtsschutzfähigen Werkes im Rahmen eines Werkvertrages, das wie ein Drehbuch absehbar Gegenstand der Verwertung durch den Besteller sein soll, so ist die Einräumung der hierfür erforderlichen Nutzungsrechte, § 31 Abs. 5 UrhG, grundsätzlich als mit der Zahlung des vereinbarten Werklohnes abgegolten anzusehen (Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl 2013, Rdnr. 45 zu § 31 UrhG). Auch im Streitfall ist im Hinblick auf die zwischen den Parteien im Nachgang zu dem am 21. April 2011 geführten Gespräch gewechselte Korrespondenz davon auszugehen, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung auch die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte abdecken sollte. Denn die Co-Produzentin der Beklagten hat mit E-Mail vom 21. April 2011 (Anlage B 2) – unwidersprochen – darauf verwiesen, dass angesichts des relativ hohen Bearbeiterhonorars eine umfassende Nutzungsrechteübertragung (Buy Out) vereinbart worden sei.

b) Hinsichtlich der übrigen Leistungsbestandteile also der Erstellung des Drehbuches selbst ist der Vergütungsanspruch in Ansehung des vereinbarten Pauschalhonorars nach dem Anteil der erbrachten Leistung im Verhältnis zur Gesamtleistung zu bemessen, wobei noch offene geringfügige Teilleistungen außer Ansatz gelassen werden können (Palandt/Sprau, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 6 zu § 649 BGB; Voit in Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 01.02.2013, Rdnr. 24 zu § 645 BGB).

Weist das abzurechnende Teilwerk Mängel auf, § 634 BGB, so stehen dem Besteller ferner grundsätzlich Gewährleistungsrechte zu, wobei dies im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses, bei dem der Kläger weder Nachbesserung angeboten, noch die Beklagte solche verlangt hat, nur zu einer Minderung des Teilvergütungsanspruchs führen kann (Voit in Bamberger/Roth, a.a.O.). Zur vollständigen Vergütung des bereits erstellten Werkes ist der Besteller hingegen nur verpflichtet, wenn die bereits erbrachte Leistung frei von Mängeln ist, was hier in Ermangelung einer Abnahme vom Kläger zu beweisen ist (Voit in Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 01.02.2013, Rdnr. 14 zu § 649 BGB).

Aus der nicht geschehenen Abnahme folgt, dass die Beweislast für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit des Werkes nicht vom Auftragsnehmer auf den Besteller übergeht (Voit in Beck OK BGB, Stand: 01.02.2013, Rdnr. 12 zu § 641 BGB). Vor der Abnahme muss der Besteller, der sich gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wendet, daher lediglich dartun, dass ein Mangel besteht oder das Werk unvollständig ist. Es ist dann Sache des Aufragnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass sein Werk nicht mit Mängeln behaftet ist und die erbrachte Leistung nicht hinter der vertraglich geschuldeten zurückbleibt (BGH, Urteil v. 24.11.1998 – X ZR 21/96, zitiert nach juris, dort Randziffer 12). Es gilt daher nichts anderes als in einem Fall, in dem der Besteller die Abnahme aus Sicht des Unternehmers zu Unrecht verweigert und der Auftragnehmer ihn daher unmittelbar (vgl. hierzu Palandt/Sprau, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 4 zu § 641 BGB) oder nach Fristsetzung gemäß § 640 Abs. 1 S. 3 BGB unter Berufung auf die Abnahmereife des Werks auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Anspruch nimmt.

c) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte geltend gemacht, das vom Kläger abgelieferte Drehbuch habe vor allem deshalb nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen, weil es – wie schon das zuvor fertig gestellte Treatment – umfangreiche Änderungen der vorhergehenden Fassungen enthalten habe, die nicht den Vereinbarungen der Parteien entsprochen hätten. Bereits in Bezug auf das Treatment habe die Geschäftsführerin der Beklagten mit E-Mail vom 15. Mai 2011 (Anlage B 3) zum Ausdruck gebracht, dass die dramaturgischen Vorentscheidungen der Produzentin insbesondere im Hinblick auf eine „charmante Liebesgeschichte zwischen dem Hauptdarsteller B und der Russin S“ erhalten bleiben müssten. Diese sei auch in der am 22. Mai 2011 übergebenen Drehbuchfassung nicht vereinbarungsgemäß umgesetzt worden.

Da Vorgaben des Produzenten für die Erstellung eines Drehbuches unbeschadet der dem Autoren einzuräumenden künstlerischen Gestaltungsfreiheit zu beachten sind (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, Rdnr. 130 vor §§ 31 ff. UrhG; Schwarz/Reber in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechtes, 2. Aufl. 2010, § 74, Rdnr. 111), ist der Umstand, dass dramaturgische Vorentscheidungen, etwa dahin, eine Liebesgeschichte in den Vordergrund zu stellen, nicht beachtet werden, grundsätzlich geeignet, einen mehr als unwesentlichen Mangel der Werkleistung zu begründen. Bei dieser Sachlage wäre es zunächst Sache des Klägers gewesen, darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Drehbuch in der der Beklagten unter dem 22. Mai 2011 angedienten Fassung bereits allen Vorgaben der Produzentin entsprochen hat und etwaige Abweichungen allein der Ausschöpfung des künstlerischen Gestaltungsspielraumes geschuldet gewesen sind (vgl. hierzu KG, Urteil v. 18.03.1999 – 12 U 2257/96, zitiert nach juris und LG Mainz, Urteil v. zitiert nach juris, dort Randziffer 25). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Parteien im Zuge der letzten Besprechung vor der endgültigen Ablehnung weiterer Zusammenarbeit durch den Kläger insgesamt neun überarbeitungsbedürftige Punkte festgehalten haben, zu denen abermals die Darstellung der Beziehung zwischen den Protagonisten B und S zählten (Anlage B 12). Dagegen, dass insbesondere dieses Thema – wie der Kläger geltend macht – erst nachträglich durch den Dramaturgen R aufgeworfen worden wäre, spricht insbesondere die E-Mail, die die Geschäftsführerin der Beklagten bereits in Reaktion auf das Treatment verfasst hat (Anlage B 3).

Dazu, welche Vereinbarungen die Parteien insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der von der Beklagten vermissten „charmanten Liebesgeschichte“ und sonstiger Änderungen am Drehbuch getroffen haben, und inwieweit die von ihm erstellte Fassung diesen Vorgaben gerecht werde, trägt der Kläger nicht näher vor (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 05.06.1997 – VII ZR 124/96, zitiert nach juris, dort Randziffer 23; BGH, Urteil v. 24.06.1999 – VII ZR 196/98, zitiert nach juris, dort Randziffer 29), so dass bei der Bemessung des Vergütungsanspruches nicht davon ausgegangen werden kann, dass die abgelieferte Drehbuchbearbeitung tatsächlich frei von Mängeln gewesen und daher die vollständige Vergütung geschuldet ist.

Auf der anderen Seite kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Kläger und dem Zedenten erstellte Drehbuchfassung für die Beklagte tatsächlich ohne jeden Nutzen gewesen wäre, wobei es insoweit Sache der Beklagten gewesen wäre, im Einzelnen aufzuzeigen, inwieweit sich die letzte Drehbuchfassung von der vom Kläger und dem Zedenten abgelieferten unterschieden hat (vgl. hierzu die vorzitierten Entscheidungen des BGH und Palandt/Sprau, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 15 zu § 649 BGB). Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, dass keine der vom Kläger und seinem Co-Autor erdachten Szenen und Wendungen Eingang in den letztlich produzierten Film gefunden haben, ist der Bemessung der geschuldeten Vergütung vielmehr zugrunde zulegen, dass auch diese Drehbuchfassung zum Gelingen des Gesamtprojektes beigetragen hat.

Hinzu kommt, dass der Kläger und der Zedent in Absprache mit der Beklagten vor Ablieferung der voll dialogisierten Drehbuchfassung am 22. Mai 2011 bereits ein Bilder-Treatment erstellt hatten, das die Beklagte jedenfalls als Arbeitsgrundlage für die weiteren an der Herstellung des Films Beteiligten verwendet hat.  Da das Treatment ohnehin als Vorstufe des eigentliche Drehbuches zu begreifen ist, das den Handlungsablauf in den wesentlichen Grundzügen, aber noch nicht in allen Details erkennen lässt (vgl. hierzu Schwarz/Reber in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 12, Rdnr. 10) hindert der Umstand, dass die Beklagte auch schon an dieser Stelle Änderungswünsche angemeldet hat, die Einbeziehung dieser Vorleistung in die Bemessung der letztlich geschuldeten Vergütung nicht.

d) Eine Gesamtschau der vorbezeichneten Abwägungskriterien, die Grundlage der Schätzung des verdienten Anteils an der zunächst vereinbarten Pauschalvergütung sind, § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO, ergibt, dass der für die bereits erbrachten Leistungen (Bilder-Treatment, Drehbuchbearbeitung in einer ausweislich der Anlage B 12 der abschließenden Nachbearbeitung zugänglichen Fassung) unter Einschluss der vereinbarungsgemäß einzuräumenden Nutzungsrechte mit jedenfalls zwei Dritteln der vereinbarten Vergütung anzusetzen ist. Diese beläuft daher auf einen Betrag in Höhe von 13.333,33 EUR (netto) zzgl. 7 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 UStG, insgesamt also 14.266,67 EUR (brutto). Wegen des weitergehenden Vergütungsanspruches für die Erstellung einer Drehbuchfassung hat die Berufung demgegenüber keinen Erfolg.

II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 16.065,00 EUR für die von ihm im Rahmen der Pre-Production-Phase für die Beklagte entfalteten Tätigkeiten zu, sei es in entsprechender Anwendung von §§ 631Abs. 1, 632 Abs. 1,645 Abs. 1 BGB, sei es gemäß §§ 683S. 1, 677,670 BGB.

1. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass auch ein Vergütungsanspruch des Klägers für von ihm im Rahmen der Pre-Production-Phase erbrachte Regieleistungen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Werkvertragesrechtes fällt, §§ 631 ff. BGB. Denn die vom Kläger aufgrund des vereinbarungsgemäß noch schriftlich abzuschließenden Regievertrages zu erbringenden Leistungen waren ausweislich der zu den Akten gereichten Vertragsentwürfe (Anlage K 8), dort Ziffer 2.2. wie folgt vereinbart: „Die Regietätigkeit umfasst alle Aufgaben die zur Herstellung eines Kinofilmes erster Klasse notwendig sind“, wobei der Kläger sowohl ein Konzept zur Herstellung des Films innerhalb des vorgesehenen Budgets erarbeiten, auf der Basis des Drehbuches an der Vorbereitung der Produktion mitwirken, sich an der Auswahl der künstlerischen und technischen Mitwirkenden beteiligen, an der Erstellung eines Drehplanes mitwirken, die Produktion herstellen und die Leitung der Postproduktion bis zur Abnahme einer fertig gestellten Nullkopie übernehmen sollte. Auch wenn der Kläger hiernach einen bedeutenden Teil der von ihm geschuldete Leistungen durch Tätigkeiten erbringen sollte, die sich nicht unmittelbar in einem verkörperten Werkstück niederschlagen, lag der Schwerpunkt der ursprünglich vereinbarten Leistungen in der Bewirkung eines konkreten Arbeitserfolges, nämlich in der verantwortlichen Herstellung des fertigen Kinofilms (vgl. hierzu KG, Urteil v. 18.03.1999 – 12 U 2557/96, zitiert nach juris dort Randziffer 3; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.02.2004, Az.: L 5 AL 45/99, zitiert nach juris, dort Randziffern 56 ff.; anders OLG Brandenburg, Urteil v. 12.04.2005 – 6 U 80/04, zitiert nach juris, dort Randziffer 53, für bloße Vorarbeiten, sog. Pre-Production-Phase, vorgelegt als Anlage K 23). Dass der Kläger hier letztlich nur Tätigkeiten im Zuge der sog. Pre-Production-Phase entfaltet hat, ändert an der grundsätzlichen Eröffnung des Anwendungsbereiches der Vorschriften des Werkvertragsrechtes nichts, §§ 631 ff. BGB, da eine nur teilweise Einbindung des Klägers in das Film-Projekt aus Sicht der Parteien im Zeitpunkt der Aufnahme der Zusammenarbeit (anders als dies u. U. bei der der Entscheidung des OLG Brandenburg zugrunde liegenden Konstellation anzunehmen war) nicht in Rede stand.

2. Der Umstand, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Film-Projektes bereits aufgenommen haben, obwohl ihre diesbezüglichen Vereinbarungen in einem erst noch schriftlich zu schließenden Regievertrag hätten niedergelegt werden sollen, mit der Folge, dass dem Kläger schon im Vorfeld des Vertragsschlusses ein im Hinblick auf die Realisierung des Filmprojektes erbrachter Aufwand entstanden ist, ist ferner nicht allein dem Risikobereich des Klägers zuzuschreiben und führt daher nicht dazu, dass dieser Aufwand von der Beklagten gar nicht zu vergüten wäre.

a) Zwar ist insoweit zunächst mit der Beklagten davon auszugehen, dass der unter dem 21. April 2011 mündlich und unter schriftlicher Fixierung der „Eckpunkte“ ausgehandelte Regievertrag trotz einvernehmlichen Beginns der Zusammenarbeit letztlich nicht wirksam geschlossen worden ist, weil es jedenfalls an der Einhaltung der in Bezug auf diesen Vertragsschluss konstitutiven Schriftform fehlt, § 154 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 126, 127 BGB.

Denn im Unterschied zum Drehbuchvertrag haben die Parteien für den Abschluss des Regievertrages ausweislich der im Nachgang zu dem Gespräch vom 21. April 2011 zwischen ihnen geführten Korrespondenz von vornherein die Niederlegung der Vereinbarung mit allen noch zu regelnden Detailfragen in einem schriftlichen Regievertrag vorgesehen, § 154 Abs. 2 BGB.

Angesichts des Umstandes, dass in diesem Vertrag nicht nur umfangreiche Regelungen zum Leistungssoll des Klägers niedergelegt werden sollten, wobei sich die Parteien bis zum Schluss über Detailfragen, wie die Haftung des Regisseurs für Überschreitungen der Kostengrenze, die Eignung des Filmwerkes für eine bestimmte FSK-Klassifizierung, die vereinbarte tägliche Regiezeit, die Bereitstellung eines zusätzlichen deutschen Koordinators am russischen Drehort, Anwesenheitsrechte der Produzentin u. ä. auseinandergesetzt haben (Anlage B 12), sondern auch umfangreiche Regelungen betreffend die Rechteübertragung, auf die die Beklagte im Verhältnis zu Dritten (Filmverleih, Sendeanstalten, Zweitauswertung etc.) angewiesen war, liegt in diesem Zusammenhang ferner nahe, dass die Parteien einen schriftlichen Vertragsschluss nicht nur zu Beweiszwecken in Aussicht genommen, sondern auch ihre Bindung an den Vertragsschluss hiervon abhängig gemacht haben.

Hierfür streitet auch das Verhalten des Klägers, der sich angesichts der fehlenden Einigung zum Regievertrag nur mit „gemischten Gefühlen“ nach Russland aufgemacht und eine weitere Zusammenarbeit nach seiner Rückkehr unmissverständlich vom Abschluss eines schriftlichen Vertrages abhängig gemacht hat. Dies hat der Kläger unter Hinweis auf nicht zu überwindende Differenzen auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat herausgestellt.

Schließlich geht bei langfristigen Verträgen von wirtschaftlichem Gewicht die tatsächliche Vermutung dahin, dass die Parteien die schriftliche Fixierung des Vertrages nicht nur zu Beweiszwecken vereinbart haben (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. 2013, Rdnr. 5 zu § 154 BGB; OLG Celle, Urteil v. 23.07.1999 – 9 U 307/98, zitiert nach juris, dort Randziffer 19). Hiernach sind im Falle des Regievertrages weder die noch verhandelten Regelungslücken (§ 154 Abs. 1 BGB), noch das Schriftformerfordernis (§ 154 Abs. 2 BGB) als durch eine einvernehmliche Umsetzung überwunden anzusehen.

Auch der Kläger macht mit der Berufungsbegründung geltend, dass er seinen Vergütungsanspruch nicht auf einen vorzeitig beendeten Regievertrag, wie ihn die Parteien schriftlich hätten schließen wollen, sondern auf eine hiervon zu unterscheidende auf schlüssigem Verhalten beruhende Vereinbarung, die sich allein auf Leistungen im Rahmen der sog. Pre-Production-Phase erstreckte, stützen will. Der letztlich gescheiterte Vertragsschluss trägt daher den Vergütungsanspruch für sich genommen nicht.

b) Gleichwohl kann nicht daran vorbeigegangen werden, dass der Kläger in Umsetzung der angedachten Vereinbarung Regieleistungen erbracht hat, die sowohl im Innenverhältnis mit der Beklagten abgestimmt, als auch einvernehmlich nach außen hin als Regietätigkeit des Klägers dargestellt worden sind, wobei sich der Kläger gegenüber Dritten mit einem „letter of intent“ als Regisseur der Beklagten vorgestellt (Anlage K 21) und die Beklagte den Kläger ihrerseits als ihren Regisseur in das Produktionsteam eingeführt hat (Anlage K 22).

Zwar ist hinsichtlich der Annahme einer auf schlüssigem Verhalten beruhende Vereinbarung, die sich allein auf Leistungen im Rahmen der sog. Pre-Production-Phase erstreckte, angesichts des Umstandes, dass auch diese Produktionsphase von der schriftlichen Vereinbarung umfasst sein sollte, grundsätzlich Zurückhaltung geboten.

Die hier zur Entscheidung stehende Fallgestaltung ist auch nicht ohne weiteres mit derjenigen gleichzusetzen, die der vom Kläger angeführten Entscheidung des OLG Brandenburg vom 12. April 2005 – 6 U 80/04 (Anlage K 23) zugrunde lag. Während bei jener die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses in Bezug auf Leistungen der Pre-Production-Phase in erster Linie darauf fußte, dass die Durchführung des gesamten Filmprojektes angesichts des Umstandes, dass sich die Produzentin die Verfilmungsrechte noch nicht gesichert hatte, in der Schwebe war, sich der Filmproduzent jedoch gleichwohl die – nur gegen Vergütung zu erwartende – Mitwirkung eines bekannten Regisseurs sichern wollte, um auf diese Weise das noch nicht einmal bis zur Drehbucherstellung vorangeschrittene Projekt auch gegenüber Dritten als realisierbar darstellen zu können (OLG Brandenburg, Urteil v. 12.04.2005 – 6 U 80/04, zitiert nach juris, dort Randziffern 56 ff.), hat die Beklagte den Kläger im Streitfall zu einem Zeitpunkt für die Mitwirkung geworben, zu dem bereits wesentliche Schritte in Richtung des erfolgreichen Abschlusses der Produktion in die Wege geleitet worden sind, der Beklagten bereits – zu überarbeitende – Drehbuchfassungen vorlagen, eine Rahmenplanung hinsichtlich der Besetzung, der Drehorte und des geplanten Drehbeginns bestand und der Kläger das Filmprojekt nach dem Willen der Parteien nunmehr alsbald zu einem erfolgreichen Abschluss bringen sollte.

Auch der hier zur Entscheidung stehende Fall ist indes maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte den Kläger – der hierfür andere Engagements zumindest zurückgestellt hat – gezielt mit Aufgaben, nämlich unter anderem mit dem Casting der russischen Darsteller, mit der Suche nach geeigneten Drehorten, mit der Erstellung vorläufiger Drehpläne und sonstigen organisatorischen Tätigkeiten betraut hat, die von einem Regisseur nur gegen Entgelt erbracht zu werden pflegen, § 632 Abs. 1 BGB, und zwar nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Kläger der ursprünglich geplante Drehbeginn in naher Zukunft lag und die Umsetzung des gesamten Projekts daher unter nicht unerheblichem Zeitdruck stand. Bei dieser Sachlage liegt es trotz des Umstandes, dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem vorzeitigen Scheitern der Zusammenarbeit gerechnet haben, auch im Streitfall nicht fern, eine stillschweigende Einigung über die Ausführung vergütungspflichtiger Tätigkeiten durch den Kläger anzunehmen.

c) Letztlich kann indes dahin stehen, ob das Verhalten der Parteien in Ansehung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles dahin verstanden werden muss, §§ 133, 157 BGB, dass sie sich unbeschadet des Umstandes, dass sie sich eine endgültige Vertragsbindung bis zum Abschluss des schriftlichen Regievertrages vorbehalten wollten, stillschweigend auf die Durchführung auch anteilig zu vergütender Tätigkeiten im Rahmen der Pre-Production-Phase verständigt haben.

Denn für den Fall, dass davon auszugehen wäre, dass der Kläger die im Vorfeld eines in Aussicht genommenen schriftlichen Vertragsschlusses ausgeführten Tätigkeiten erbracht hätte, die das umzusetzende Filmprojekt vorantreiben sollten, ohne hiermit kraft stillschweigender Vereinbarung beauftragt gewesen zu sein (vgl. hierzu Palandt/Sprau, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 11 zu § 677 BGB), folgte ein auf Zahlung der hierfür üblichen Vergütung gerichteter Anspruch jedenfalls aus der Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683S. 1, 677,670 BGB, aufgrund derer der Geschäftsführer, der Tätigkeiten erbringt, die dem von ihm ausgeübten Beruf entsprechen, auch einen Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung hat, wenn – wie hier – gerade für die Ausübung der Tätigkeit in beruflicher Eigenschaft Anlass bestand (Palandt/Sprau, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 8 zu § 683 BGB; vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Urteil v. 12.04.2005 – 6 U 80/04, zitiert nach juris dort Randziffer 71). Dass die vom Kläger erbrachten Regieleistungen dem Willen Beklagten entsprach, folgt bereits daraus, dass sie sich seiner Mitwirkung unbeschadet der noch unklaren Vertragslage versichert und ihn auch gegenüber Dritten als Mitwirkenden am Filmprojekt vorgestellt hat.  Jedenfalls aus der ex-ante-Sicht lagen die von dem Kläger entfalteten Tätigkeiten auch im Interesse der Beklagten, da sie – wie etwa das Casting der russische Schauspieler, die Motivsuche oder die Vorbereitung eines Konzepts für die Filmmusik – grundsätzlich geeignet waren, das Filmprojekt voranzutreiben.

3. Der Höhe nach ist die hiernach von der Beklagten auch für die anteiligen Regieleistungen zu entrichtende Vergütung ebenfalls in Anlehnung an § 645 BGB auf der Basis des Verhältnisses der erbrachten Leistungen zu dem im noch abzuschließenden Regievertrag insgesamt in Aussicht genommenen Leistungssoll nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen, wobei auch in diesem Zusammenhang gilt, dass nicht davon auszugehen ist, dass die vom Kläger insgesamt geleistete Regietätigkeit für die Beklagte ohne jedes Interesse gewesen ist, auch wenn der nachfolgend engagierte Regisseur hinsichtlich aller bis dahin erbrachter Vorleistungen überprüft hat, ob er diese für das eigene Regie-Konzept übernehmen werde. Auch das etwaige Löschen von Daten aus der „Drop-Box“ des Klägers machte Leistungen, wie die Auswahl der Darstellerin der russischen Protagonistin, nicht ungeschehen.

Unabhängig hiervon ist die vom Kläger mit 5/9 der in Aussicht genommenen Gesamtvergütung angesetzte Teilvergütung gemessen an der Bedeutung seiner Vorleistungen für das Gelingen des Gesamtprojektes deutlich übersetzt. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass bei der Herstellung eines Spielfilmes die Arbeit am Set der eigentliche Kern der Regieleistung ist. Hinzu kommt, dass eine Festlegung des „look, feel und mood“ des Films unter Berücksichtigung der eigenen „Handschrift“ des Klägers in erster Linie im Hinblick auf eine Leistungserbringung des Klägers in allen Phasen des Regievertrages, nicht aber notwendig für einen dritten Regisseur als im Interesse der Beklagen liegend anzusehen ist. Der Kläger kann daher eine Teilvergütung nur unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Vorarbeiten und der von ihr noch zu leistenden Nacharbeiten und des hierfür anfallenden zeitlichen Aufwandes verlangen.

Dem Vortrag der Beklagten zufolge, dem der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist, entfallen auf die gesamte Pre-Production-Phase rund acht Wochen, auf die Drehzeit 33 Tage und weitere fünf Monate auf die Postproduktion. Zieht man den Regievertrag (Anlage K 8) hinzu, so wird deutlich, dass der Anteil des Regisseurs an der Post-Production rund 12 Wochen zzgl. weitere 12 Tage „Grading“ und 10 Tage „Mischung“ ausmachen soll, das sind bei einer als üblich angenommenen 6-Tage-Woche insgesamt 94 (72 + 12 + 10) Tage. Da der Kläger in der Pre-Production-Phase schon auf Vorleistungen Dritter zurückgegriffen und die Vorplanungen auch nicht zu Ende geführt hat, kann zugunsten des Klägers in Ermangelung einer konkreten Aufschlüsselung des Zeitaufwandes nicht mehr als 50 % der für die Pre-Production-Phase angesetzten Zeitspanne zugrunde gelegt werden, das sind 4 Wochen zu je 6 Arbeitstagen = 24 Tage. Von dem Gesamtaufwand, der sich auf geschätzte 175 Tage (48 + 33 + 94 Tage) beläuft, hat der Kläger damit einen Anteil von knapp 15 % erbracht. Dies entspricht gerechnet auf die Mindestvergütung in Höhe von 90.000,00 EUR einem Anteil in Höhe von 13.500,00 EUR netto und – bei Ansatz der vom Kläger mit 19 % veranschlagten Umsatzsteuer, § 12 Abs. 1 UStG – 16.065,00 EUR brutto. Wegen der weitergehenden Vergütungsforderung hat die Berufung keinen Erfolg.

III. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen auf die ihm zugesprochene Gesamtforderung in Höhe von 30.331,67 EUR folgt aus §§ 291Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB, wobei die Klageforderung in Ermangelung schlüssigen Vortrages zu einer vorprozessualen Mahnung, § 286 Abs, 1 BGB, oder Rechnung, § 286 Abs. 3 BGB,  und im Hinblick darauf, dass das Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 2012 (Anlage K 6) nicht ohne weiteres als Erfüllungsverweigerung i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB zu werten ist, erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht zudem auf den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.

 

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