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Drei-Wegefinanzierung – Rückkaufverpflichtung Autohändler

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 4 U 77/11

Urteil vom 13.03.2012


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 2011 – 6 O 171/10 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien in einer Erledigungsfeststellung über eine Klage, mit der der Kläger die Beklagte ursprünglich auf Erfüllung einer Rückkaufvereinbarung in Anspruch genommen hat.

Am 19.10.2006 erwarb der Kläger – ein Steuerberater – von der Beklagten, die zum damaligen Zeitpunkt als „……..“ firmierte und unter der Adresse…….. einen Autohandel betrieb, einen Pkw P. 1007 Filou 75 zum Kaufpreis von 13.630 EUR. Er schloss zugleich zur Finanzierung einen Darlehensvertrag mit der …. Bank ab, der – beginnend mit dem 29.11.2006 – mit 35 Monatsraten zu je 129,94 EUR und einer am 30.10.2009 fällig werdenden so genannten „Ballonrate“ über 7.497,08 EUR zurückgezahlt werden sollte (Bl. 7 ff. d. A.). Der Darlehensvertrag enthielt – so der Text der Kopfzeile („Seite 7 von 7 des Autodarlehensvertrags (gewerblich) vom 19.10.2006 (17:54:43) Kunde: STEUERBERATER“) – eine Zusatzvereinbarung, die im Auszug folgende Regelungen enthielt:

Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis soll von der … P. Bank finanziert werden. Einwendungen aus dieser Zusatzvereinbarung kann der Kunde nicht gegenüber der P. Bank geltend machen. Hinsichtlich der Zahlung der letzten Darlehensrate (Restrate) treffen Händler und Kunde die nachstehende Vereinbarung:

1. Bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensrate ist der Händler verpflichtet, das Fahrzeug auf Anbieten des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate zurückzukaufen.

2. Der Rücknahmepreis entspricht mindestens der Schlussrate in Höhe von 7.489,08 EUR. Dabei ist vorausgesetzt, dass das Fahrzeug bei Rücknahme eine Kilometerleistung von nicht mehr als 36.000 km aufweist, sich in einem dem Alter dieser Kilometerleistung entsprechenden Erhaltungszustand befindet, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher und nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt worden ist. …Der Rückkaufpreis reduziert sich weiter um den Minderwert des Fahrzeugs, der dadurch begründet ist, dass es sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate nicht in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren sowie fahrbereiten Zustand, frei von Schäden befindet.

3. Die Rückgabe des Fahrzeugs an den Händler hat spätestens am Tage der Fälligkeit der Restrate zu verfolgen. Zur Ermittlung des Kaufpreises wird der Kunde das Fahrzeug dem Händler spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Restrate zur Bewertung vorführen.

4. Nach erfolgtem Rückkauf wird der Kunde den zur Zahlung kommenden Rückkaufpreis am Tage der Fälligkeit der Restrate an die P. Bank auf die bei der Bank offene Forderung aus dem Darlehensvertrag zahlen.

5. Mit Ausgleich der Forderung der P. Bank geht das Eigentum bzw. der Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Übereignung des Fahrzeugs auf den Händler über.

Bereits am 20.1.2008 glich der Kläger die damals offen stehende Darlehensschuld gegenüber der P. Bank mit einer Restzahlung in Höhe von 8.890,50 EUR aus.

Im Oktober 2009 trat der Kläger an die Firma G. automobiles GmbH und Co. KG heran, die in den Geschäftsräumen der vormaligen……… Neuwagen Vertragspartnerin mit Kraftfahrzeugen handelte, und forderte sie auf, das Fahrzeug nach den Bedingungen der Zusatzvereinbarung zurückzukaufen. Nachdem sich die Firma G. mit Blick auf die fehlende Rechtsnachfolge geweigert hatte, das Fahrzeug zurückzunehmen, wandte sich der Kläger an die Beklagte. Auch die Beklagte trat dem Ansinnen des Klägers zunächst entgegen und vertrat die Auffassung, der Kläger könne aus der Zusatzvereinbarung keine Rechte mehr geltend machen, nachdem er seine Darlehensschuld vorzeitig vollständig beglichen habe und seither Eigentümer des Fahrzeugs geworden sei. Auf jeden Fall habe er das Fahrzeug nicht rechtzeitig (14 Tage vor der vereinbarten vorgesehenen Fälligkeit der letzten Rate) bei der Beklagten zur Begutachtung vorgestellt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.489,08 EUR zuzüglich der Differenz zwischen 36.000 km und den tatsächlich gefahrenen Kilometern multipliziert mit 2,54 Cent nebst Zinsen aus dem errechneten Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 23.12.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.

Nachdem das Fahrzeug von einem konzernzugehörigen Unternehmen – der P. H. – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückgenommen wurde, hat der Kläger die Klageanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigung widersprochen und auf Klageabweisung angetragen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Zwar habe das Landgericht zutreffend erkannt, dass die Zusatzvereinbarung zum Kauf-, nicht zum Darlehensvertrag gehöre. Rechtsirrig sei das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht an die vertraglich vereinbarten Regelungen der Rückkaufvereinbarung gehalten habe. Durch die Verlegung des Sitzes der Beklagten habe sich der ursprünglich vereinbarte Erfüllungsort nicht geändert. Nur so sei gewährleistet, dass hinsichtlich des Erfüllungsortes von vornherein Klarheit herrsche. Auch sei es für den Kläger bei seiner Vorstellung am alten Geschäftssitz der Beklagten zunächst nicht ersichtlich gewesen, dass diese dort nicht mehr tätig gewesen sei. Erst durch einen Mitarbeiter des nunmehr verantwortlichen Autohauses sei er über die Sitzverlegung informiert worden. Nachdem die Beklagte die Annahme des Fahrzeugs mit Schreiben vom 2.11.2009 verweigert habe, habe sie sich in Annahmeverzug befunden.

Der Kläger beantragt, das am 31.1.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 171/10 – abzuändern und festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bekräftigung ihres erstinstanzlichen Prozessvortrags.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 2.5.2011 (Bl. 109 ff. d.A.), der Berufungserwiderung vom 3.6.2011 (Bl. 116 ff.), auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 29.8.2011 (Bl. 120 ff. d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.11.2011 (Bl. 129 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 14.2.2012 (Bl. 142 ff. d.A.) verwiesen.

II. A. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen ein anderes Ergebnis rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die nach einseitiger Erledigung im Wege der geänderten Klage stets zulässige Feststellungsklage (vgl. statt aller: BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 157/98, NJW 2002, 442; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rdnr. 34; P/G/Hausherr, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 46) bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Klage in ihrer ursprünglichen, auf Zahlung des Rückkaufpreises gerichteten Gestalt nicht begründet war: Dem Kläger stand der vertragliche Anspruch auf Erfüllung der Rückkaufabrede nicht zu, da die vertragliche Verpflichtung der Beklagten aus der Zusatzvereinbarung nach der Erfüllung der Darlehensforderung nicht mehr entstehen konnte. Vielmehr sollte die Rückkaufverpflichtung nur dann entstehen, wenn die Darlehensschuld in Höhe der Restrate zum Zeitpunkt, in dem der Kläger das Fahrzeug der Beklagten zum Rückkauf anbietet, noch valutiert. Mithin ist das Bestehen der Darlehensschuld für die Rückkaufverpflichtung nach § 158 Abs. 1 BG eine aufschiebende Bedingung, die zum Zeitpunkt des Anbietens endgültig in Wegfall geraten war.

1. Gemäß § 158 Abs. 1 BGB kann ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen werden. In diesem Fall tritt die an die Verwirklichung der Bedingung geknüpfte Rechtsfolge nicht bereits bei Abschluss des die Bedingung anordnenden Rechtsgeschäfts, sondern erst mit der Erfüllung der Bedingung ein: Die Rechtswirkungen sind aufschiebend bedingt. So liegen die Dinge hier:

Bereits die Präambel der Zusatzvereinbarung stellt einen Zusammenhang zwischen Darlehen und Zusatzvereinbarung her: Händler und Kunde treffen die nachstehende Vereinbarung zum Rückkauf „hinsichtlich der Zahlung der letzten Darlehensrate (Restrate)“. Dieser Wortlaut schließt ein Vertragsverständnis aus, dass sich der Händler losgelöst vom Bestehen einer Darlehensschuld zum Rückkauf des Fahrzeugs verpflichten wollte.

Dieses Vertragsverständnis wird in Ziff. 1 der Zusatzvereinbarung noch verstärkt: Diese Regelung der Zusatzvereinbarung stellt ausdrücklich klar, dass der Händler nur bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensrate zum Rückkauf verpflichtet ist. In der Zusammenschau stehen diese Vertragsbestimmungen einer Auslegung entgegen, die die Rückkaufverpflichtung losgelöst von der Darlehensschuld beurteilen will.

Sieht man im Bestehen der Restdarlehensschuld eine aufschiebende Bedingung für die Rückkaufverpflichtung, so musste die Leistungsklage ohne weiteres der Abweisung unterliegen: Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Leistungsklage war diese Bedingung endgültig in Wegfall geraten. Der Kläger hatte das Darlehen bereits im Jahr 2008 vollständig beglichen, weshalb die Rückkaufverpflichtung im Zeitpunkt der fiktiven Erfüllung der Darlehensschuld nicht mehr entstehen konnte. Auch hat die Beklagte den Eintritt der aufschiebenden Bedingung nicht wider Treu und Glauben verhindert (§ 162 Abs. 1 BGB). Denn sie hat nicht dazu beigetragen, dass der Kläger das Darlehen vorzeitig bediente.

2. Zur Abrundung der rechtlichen Argumentation bleibt anzumerken, dass der Leistungsklage auch dann kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn die Fälligkeit der Ballonrate zwar keine aufschiebende Bedingung, sondern lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung für das Entstehen der Rückkaufverpflichtung darstellen würde. Denn auch diese Fälligkeitsvoraussetzung konnte mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens nicht mehr eintreten, weshalb der Kläger nach diesem Rechtsverständnis jedenfalls zu keinem Zeitpunkt einen fälligen Anspruch auf Rückkauf der Kaufsache besaß.

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

 

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