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Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden

Stand: 01.01.2002 – 30.06.2003

alte Richtlinien gültig 01.07.2001-31.12.2001

alte Richtlinien gültig bis 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Dresden handelt!


Vorbemerkung

Die Unterhaltsleitlinien wurden von den Familiensenaten des OLG Dresden erarbeitet und wegen der Selbstbehaltsbeträge mit den Familiensenaten der Oberlandesgerichte der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen abgestimmt. Sie dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss.


Sachliche Änderungen gegenüber den Leitlinien, Stand 01.07.2001, sind gekennzeichnet durch Kursivschreibung.

I. Anrechenbares Einkommen

1. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sachbezüge), Renten, Zinseinkünfte, Gewinn aus Gewerbe oder freiem Beruf, Nutzungsvorteile.

Regelmäßige jährliche Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Erfolgsprämien) werden, anteilig auf den Monat umgelegt, dem Einkommen hinzugerechnet.

Auch einmalige Zuwendungen (Abfindungen, Jubiläumszuwendungen, Übergangsbeihilfen u. ä.) sind Einkommen. Je nach Höhe und Zweckbestimmung kann eine Umlegung auf einen längeren Zeitraum in Betracht kommen.

Vom Bruttoeinkommen sind tatsächlich abgeführte Steuern abzuziehen. Unschwer (z.B. durch Voreintragung von Freibeträgen) vermeidbare Steuerbelastungen bleiben aber unberücksichtigt. Weiter abzuziehen sind die Beiträge zu den gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen oder die Aufwendungen für entsprechende private Vorsorge.

2. Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmüßig zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind; darüber hinaus, soweit dies zur Deckung des Mindestbedarfs (vgl. Nr. 16) minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder i. S. des § 1603 11 2 BGB erforderlich ist. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeiten.

Einkommen aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit (z.B. bei Betreuung minderjähriger Kinder) kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

3. Auslösungen, Reisekosten und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet. Soweit derartige Leistungen gewährt werden, um Aufwendungen abzudecken, werden die entsprechenden Kosten, vermindert um häusliche Ersparnis, abgezogen.

4. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld und Krankengeld sind Einkommen; ebenso Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, dass er nicht übergeleitet werden wird.

5. Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist beim Berechtigten und beim Unterhaltspflichtigen nur in den Fällen des § 1361 III, der §§ 1579, 1603 II und des §, 1611 l BGB als Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 BErzGG).

Pflege- und Erziehungsgeld nach den §§ 23 III und 39 SGB VIII ist als subsidiäre Sozialleistung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes ohne Einfluss. Bei der Pflegeperson ist es als Einkommen nur mit dem Anteil (in der Regel etwa 1/3) zu berücksichtigen, der den Bedarf des Kindes übersteigt.

Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung und andere Sozialleistungen auf Grund eines Körper- oder Gesundheitsschadens erhöhen in der Regel die Einkünfte des Pflegebedürftigen nicht (§ 1610a BGB). Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist bei ihr nur unter den Voraussetzungen des § 13 VI 2 SGB XI zu berücksichtigen, und auch in diesen Fällen nur insoweit, als das Pflegegeld nicht zur Abdeckung von anderweitigen Aufwendungen (Sachkosten und Leistungen Dritter) benötigt wird.

6. Mietfreies Wohnen zählt beim Verpflichteten und beim Berechtigten zum Einkommen.

Der Wohnvorteil entspricht in der Regel der Nettokaltmiete (Mietzins ohne jegliche Nebenkosten) für ein vergleichbares Objekt. Mit dem Wohneigentum notwendig verbundene Belastungen (z.B. Zins, Tilgung, Instandhaltungsaufwendungen) mindern das Einkommen, soweit sie nicht durch die staatliche Eigenheimförderung (Eigenheimzulage, Steuervorteile u. ä.) ausgeglichen werden. Soweit die verbleibenden Belastungen den Wohnwert übersteigen, gilt Nr. 8.

Wenn und soweit es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt des vollen Mietwerts die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Das kommt insbesondere beim Trennungsunterhalt in Betracht.

7. Berufsbedingte Aufwendungen sind, wenn sie geltend gemacht, dargelegt und belegt werden, im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Eine Schätzung ist möglich, § 287 ZPO.

Die Kosten einer notwendigen Pkw-Nutzung für berufsbedingte Fahrten, insbesondere zum Arbeitsplatz, werden mit einer Pauschale von 0,22 Euro je gefahrener Kilometer berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.

8. Zins- und Tilgungsraten (gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) für Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung) das anrechenbare Einkommen vermindern (z.B. wenn die Entstehung als Folge der Trennung unumgänglich war).

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind eheprägende Verbindlichkeiten in der Regel voll abzusetzen.

Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht decken, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags (§ 850 c ZPO) zu berücksichtigen.

9. Aufwendungen zur Vermögensbildung mindern das Einkommen nicht. Zuzahlungen des Arbeitgebers zu vermögenswirksamen Leistungen sind abzuziehen.

10. Leben im Haushalt des Unterhaltsverpflichteten oder des erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so sind konkret nachgewiesene Betreuungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. auch Nr. 2 Abs. 2).

II. Selbstbehalte

11.1. Gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber Volljährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haus-

halt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden (§ 1603 II 2 BGB), beträgt der notwendige Selbstbehalt, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist 750 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist 650 Euro.

a) In der Fassung, die von dem 10. und 20. Senat angewendet wird:

Im notwendigen Selbstbehalt sind 300 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen abgesenkt oder erhöht werden, wenn dieser Betrag – ohne Einschränkung der Lebensführung – erheblich unterschritten oder erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

b) In der Fassung, die vom 22. Senat angewendet wird:

Im notwendigen Selbstbehalt sind bis zu 320 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

12. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber nicht unter Nr. 11.1. fallenden volljährigen Kindern ünd bei einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l BGB, beträgt in der Regel 900 Euro.

13. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber den Eltern beträgt in der Regel mindestens monatlich 1125 Euro.

14.

a) In der Fassung, die von dem 10. und 20. Senat angewendet wird:

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt, wenn bei dem Unterhaltsberechtigten minderjährige oder diesen gleichgestellte Kinder leben, die ebenfalls einen Unterhaltsanspruch gegen den Pflichtigen haben. In anderen Fällen – namentlich bei Beachtung des § 1581 BGB – kann ein erhöhter Eigenbedarf in Betracht kommen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wird, wenn der Einzelfall keine Besonderheiten aufweist, vielfach ein Betrag von 825 Euro monatlich bei Erwerbstätigen, sonst 725 Euro monatlich anzusetzen sein.

b) In der Fassung, die vom 22. Senat angewendet wird:

Der notwendige Eigenbedarf gegenüber dem (getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten entspricht demjenigen gegenüber minderjährigen Kindern (Nr. 11.1.). Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

III. Kindesunterhalt

15.1. Die Regelbeträge (nach §§ 1 und 2 der RegelbetragVO) bilden die Basis für den Fall, dass Unterhalt (entsprechend f 1612 a BGB) in dynamisierter Form verlangt wird.

Sie betragen nach ,§ 2 RegelbetragVO in der 1. Altersstufe (bis 5 Jahre) 174 Euro, in der 2, Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 211 Euro, in der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 249 Euro.

15.2. Die Höchstbeträge für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§ 645 I ZPO) betragen: bis 5 Jahre 261 Euro, 6 bis 11 Jahre 317 Euro, 12 bis 17 Jahre 374 Euro.

16.1. Der dem Barexistenzminimum entsprechende Mindestbedarf minderjähriger Kinder beträgt 135% des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe und beläuft sich auf.. bis 5 Jahre 235 Euro, 6 bis 11 Jahre 285 Euro, 12 bis 17 Jahre 337 Euro.

Der Mindestbedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt 390 Euro. Fordern Kinder nicht mehr als den Mindestbedarf, brauchen sie nur darzulegen, inwieweit sie über eigene Einkünfte verfügen. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit vorbehalten.

16.2. Die nachfolgende Tabelle stellt nicht die vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Beträge, sondern den Barunterhaltsbedarf von Kindern dar, die bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Sie ist identisch mit der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle.

Die zu zahlenden Beträge ergeben sich nach der Kindergeldverrechnung (vgl. Nrn. 25 und 26) und stehen unter dem Vorbehalt ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

16.3. Kindesunterhaltstabelle (alle Beträge in Euro)

Bereinigtes Netto

einkommen

des Barunterhalts-

pflichtigen

Altersstufen in Jahren

0-5

6-11

12-17

ab 18

a)

bis 1000

174

211

249

288

b)

1000 bis 1150

181

220

259

299

Gruppe

1

1150 bis 1300

188

228

269

311

2

1300 bis 1500

202

244

288

333

3

1500 bis 1700

215

260

307

355

4

1700 bis 1900

228

276

326

377

5

1900 bis 2100

241

292

345

399

6

2100 bis 2300

254

308

364

420

7

2300 bis 2500

267

324

382

442

8

2500 bis 2800

282

342

404

467

9

2800 bis 3200

301

365

431

498

10

3200 bis 3600

320

388

458

529

11

3600 bis 4000

339

411

485

560

12

4000 bis 4400

358

434

512

591

13

4400 bis 4800

376

456

538

622

über 4800

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17. In so genannten Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) nach dem Wohnort des Unterhaltsverpflichteten.

18. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrags oder die Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

19. In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

20. Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, gegebenenfalls zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist regelmäßig zur Hälfte auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen (§ 1606 III 2 BGB). Ein höherer Anteil kann zu Gunsten des Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, wenn der Betreuungsaufwand des anderen Elternteils nur noch gering ist.

21. Erhält ein volljähriges Kind, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, Ausbildungsvergütung, so ist diese, vermindert um den darzulegenden, gegebenenfalls zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf mit dem Nettobetrag voll anzurechnen.

22. Der Bedarf volljähriger Auszubildender und Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt regelmäßig 550 Euro monatlich. Ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

23. BAföG-Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist.

24. Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, so richtet sich die Einstufung in die Tabelle (Nr. 16.3.) nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Sie haften im Verhältnis ihres den angemessenen Eigenbedarf (Nr. 12) übersteigenden Einkommens, jedoch höchstens auf den ihrem Einkommen entsprechenden Tabellenbetrag.

Eine Barunterhaltspflicht beider Eltern ist beispielsweise anzunehmen bei volljährigen Kindern, bei Kindern in Pflegestellen oder bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils.

IV. Kindergeld

25. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach 1612 b I BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.

Eine Anrechnung des Kindergelds, die zu einer Verringerung des Zahlbetrags führen würde, unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrags zu leisten (§ 1612 b V BGB).

Für Kinder mit ständigem Aufenthalt im Beitrittsgebiet wird ab Einkommensgruppe 5 stets das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag nach der Tabelle angerechnet.

26.1. Ist der Unterhaltspflichtige außer Stande, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergelds (77 Euro für das 1. bis 3. Kind, 89,50 Euro für das 4. und jedes weitere Kind) zu leisten, so findet ein den Unterhaltspflichtigen entlastender Abzug des Kindergelds vom Zahlbetrag nicht statt. Der beim Zahlbetrag berücksichtigte Kindergeldanteil kann nach folgender Formel errechnet werden:

Betrag, den der Unterhaltspflichtige aufbringen kann, abzüglich des um das hälftige Kindergeld verminderten Mindestbedarfs (135% des Regelbedarfs) = anzurechnender Kindergeldanteil.

26.2. Die Anrechnung des Kindergelds und die Unterhaltszahlbeträge für 1. bis 3. Kinder können bis zur Einkommensgruppe 4 der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. (Zu den Kindergeldabzugsbeträgen und den Zahlbeträgen ab dem 4. Kind vgl. Berliner Tabelle. Für Kinder im alten Bundesgebiet vgl. die Anlage zu Teil A Anm. 10 der Düsseldorfer Tabelle.)

 

Tabellengruppe

1. Altersstufe

2. Altersstufe

3. Altersstufe

a)

(Regelbetrag)

174

Euro

211

Euro

249

Euro

Kindergeldanrechnung

16

Euro

3

Euro

0

Euro

Zahlbetrag

158

Euro

208

Euro

249

Euro

b)

(Regelbetrag)

181

Euro

220

Euro

259

Euro

Kindergeldanrechnung

23

Euro

12

Euro

0

Euro

Zahlbetrag

158

Euro

208

Euro

259

Euro

1

(Regelbetrag)

188

Euro

228

Euro

269

Euro

Kindergeldanrechnung

30

Euro

20

Euro

9

Euro

Zahlbetrag

158

Euro

208

Euro

260

Euro

2

(Regelbetrag)

202

Euro

244

Euro

288

Euro

Kindergeldanrechnung

44

Euro

36

Euro

28

Euro

Zahlbetrag

158

Euro

208

Euro

260

Euro

3 (Regelbetrag)

215

Euro

260

Euro

307

Euro

Kindergeldanrechnung

57

Euro

52

Euro

47

Euro

Zahlbetrag

158

Euro

208

Euro

260

Euro

4 (Regelbetrag)

228

Euro

276

Euro

326

Euro

Kindergeldanrechnung

70

Euro

68

Euro

66

Euro

Zahlbetrag

158

Euro

208

Euro

260

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V. Ehegattenunterhalt

27. Der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361, 1578 1 BGB). Sind dabei Unterhaltspflichten für Kinder mitbestimmend, ist das Einkommen des Pflichtigen um den Kindesunterhalt vorweg zu kürzen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt regelmäßig auch die Kürzung.

28. Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt. Soweit es sich um Erwerbseinkünfte handelt, sind diese regelmäßig nur zu 1/7 anzusetzen; Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen. Hat in der Ehe nur ein Ehegatte Einkommen (Alleinverdienerehe), beträgt der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten 1/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen.

29. Haben beide Ehegatten in der Ehe Einkommen, beträgt der Bedarf des Berechtigten 3/7 der Differenz des Erwerbseinkommens und die Hälfte der Differenz des sonstigen Einkommens.

30. Einkommensveränderungen nach Trennung und Scheidung, die bei Fortführung der Ehe mutmaßlich in gleicher Weise eingetreten wären, sind bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 I 1 BGB) zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Wiederaufnahme oder Ausweitung einer durch Kindererziehung vorübergehend unterbrochenen oder eingeschränkten Erwerbstätigkeit. Hingegen bleiben Einkünfte, die auf Ereignissen und Entwicklungen beruhen, die aus der Sicht der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten waren, für die Bemessung des eheangemessenen Bedarfs unberücksichtigt. Solche Einkünfte des Unterhaltsberechtigten werden von dem nach den Nrn. 27 bis 29 errechneten Unterhaltsbedarf nach Maßgabe des § 1577 II 2 BGB abgezogen,. soweit es sich um Erwerbseinkünfte handelt zu 6/7.

31. In Fällen, in denen die Ehegatten neben Erwerbseinkommen sonstiges, voll anrechenbares Einkommen haben, empfiehlt sich die Berechnung des Unterhaltsbetrags in der Weise, dass von der Hälfte des zusammengerechneten Einkommens der Ehegatten die eigenen Einkünfte des Berechtigten abgezogen werden, wobei Erwerbseinkünfte zu 6/,, sonstige Einkünfte voll in die jeweilige Rechnung einzustellen sind.

32. Der nach Nrn. 27 bis 30 ermittelte Bedarf kann sich durch trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

Vl. Unterhaltsberechnung in Mangelfällen

33. Reicht das verteilungsfähige Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich notwendiger Selbstbehalt) des Verpflichteten nicht aus, um den Unterhalt aller gleichrangig Berechtigten zu decken, ist es auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfsbeträge gleichmäßig zu verteilen.

34. Der Einsatzbetrag für Kinder bestimmt sich nach deren Mindestbedarf (Nr. 16.1.), soweit der Verpflichtete nur anteilig neben dem anderen Elternteil haftet, nach seinem Anteil. Der Einsatzbetrag für den Ehegatten ergibt sich aus dessen eheangemessenem Bedarf abzüglich anrechenbarer Einkünfte.

Abweichend von Nr. 27 kann der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrags für den Ehegatten unterbleiben oder in geringerer Höhe vorgenommen werden, wenn andernfalls ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten entsteht.

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