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Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden Stand: 01.07.2003

alte Richtlinien gültig 01.01.2002 – 30.06.2003

alte Richtlinien gültig 01.07.2001-31.12.2001

alte Richtlinien gültig bis 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Dresden handelt!


Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

 

l.      Geldeinnahmen

1.1.    Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

 

1.2.     Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und

Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

 

1.3.          Überstundenvergütungen  werden  dem  Einkommen  regelmäßig zugerechnet,  soweit  sie  in  geringem  Umfang  anfallen  oder berufsüblich sind, darüber hinaus im absoluten Mangelfall (vgl. Nr.    23).    Entsprechendes    gilt    für    Einkünfte    aus Nebentätigkeiten.

 

1.4.     Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der

Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei

Aufwendungspauschalen   (außer  Kilometergeld)   kann  1/3  als Einkommen angesetzt werden.

 

1.5.     Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen

ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

 

1.6.             Einkommen   aus   Vermietung   und   Verpachtung   (ohne Gebäudeabschreibung)   sowie   aus   Kapitalvermögen   ist   der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten.

im

 

1.7.         Steuerzahlungen  oder  Erstattungen  sind  in  der  Regel Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.

 

1.8.     Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder

 

2.      Auch folgende Sozialleistungen sind Einkommen:

 

2.1.    Arbeitslosengeld und Krankengeld

 

2.2.      Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht nach § 203 SGB III auf den Bund übergegangen ist.

 

2.3.    Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

 

2.4.      BaföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BaföG.

 

2.5.    Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG.

 

2.6.    Unfallrenten

 

2.7.            Leistungen  aus   der  Pflegeversicherung,   Blindengeld, Versorgungsrenten,  Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug  eines  Betrages   für  tatsächliche  Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten.

 

2.8.     Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre

Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI.

 

2.9.     In der Regel Bezüge nach dem GSiG (BGB1. 2001 I, 1310, 1335) beim

Verwandtenunterhalt, vgl. §§ l, 2 GSiG (anders beim Ehegattenunterhalt).

 

2.10./

 

2.11.   Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die

Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in

Ausnahmefällen treuwidrig sein.

 

3.      Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14).

 

4.      Geldwerte Zuwendungen

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit durch sie entsprechende Eigenaufwendungen erspart werden.

 

5.      Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete = Mietzins ohne jegliche Nebenkosten). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

 

6.      Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200,00 EUR bis 550,00 EUR.

 

7.      Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

 

8.      Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten nicht widerspricht und in der Regel im absoluten Mangelfall.

 

9.      Fiktives Einkommen

Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein.

Anknüpfungspunkt sind in der Regel die zuletzt erzielten Erwerbseinkünfte. Bei Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung und solchen, deren Berufsabschluss den heutigen Arbeitsmarktverhältnissen nicht mehr entspricht, kommen bei einer Verpflichtung zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit für Männer netto 600,00 EUR bis 900,00 EUR, für Frauen 500,00 EUR bis 725,00 EUR in Betracht.

 

10.     Bereinigung des Einkommens

 

10.1.       Vom  Bruttoeinkommen  sind  Steuern,  Sozialabgaben  und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrages bei Fahrtkosten oder für unstreitigen oder titulierten Ehegattenunterhalt).

 

10.2.       Berufsbedingte  Aufwendungen,  die  sich  von  den  privaten Lebenshaltungskosten   nach   objektiven   Merkmalen   eindeutig abgrenzen  lassen,   sind  im  Rahmen  des  Angemessenen  vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.

 

10.2.1. Die Aufwendungen müssen geltend gemacht, dargelegt und belegt werden. Eine Schätzung ist möglich.

 

10.2.2.  Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines

Kraftfahrzeuges kann der nach den Sätzen des § 9 Abs. 3 Nr. l ZSEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,27 EUR) pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden. Steuervorteile sind gegenzurechnen.

 

10.2.3. Bei einem Auszubildenden gelten 10.2.1. und 10.2.2. entsprechend.

 

10.3.     Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig,  soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Bei Erwerbstätigkeit und Betreuung von Kindern unter 14 Jahren kann ein Betreuungsbonus abzuziehen sein.

 

10.4.       Zins-  und  Tilgungsraten  für  Schulden  können  (ggf.  unter Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) je nach den Umständen  des  Einzelfalles  (Art,  Grund  und  Zeitpunkt  der Entstehung) das anrechenbare Einkommen vermindern. Im absoluten Mangelfall (vgl. Nr. 23) sind sie in der Regel nur bis zur Höhe des  pfändbaren  Betrages  (§ 850 c  Abs. l  Satz 2  ZPO)  zu berücksichtigen.

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind eheprägende Verbindlichkeiten grundsätzlich voll abzusetzen.

 

10.5.      Unterhaltsleistungen  an  vorrangig  Berechtigte  sind  vorweg abzuziehen;    auch    Unterhaltsleistungen    an    nachrangige Berechtigte können im Einzelfall (z.B. volljährige Kinder beim Ehegattenunterhalt) zu berücksichtigen sein.

 

10.6.      Vermögensbildende  Aufwendungen  sind  im  angemessenen  Rahmen abzugsfähig.

 

Kindesunterhalt 11.     Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Tabelle im Anhang I (identisch mit der Düsseldorfer Tabelle, ergänzt durch die Einkommensgruppen a) , b)). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrages geltend gemacht werden.

 

11.1.   Die   Tabellensätze   enthalten   keine   Kranken-   und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

 

11.2.     Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat.  Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen vorzunehmen.

 

12.     Minderjährige Kinder

 

12.1.    Die Höhe des Barbedarfes bestimmt sich in der Regel allein nach

dem Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils.

 

12.2.    Einkommen des Kindes wird regelmäßig hälftig auf Barunterhalt und

Betreuungsunterhalt angerechnet. Ein höherer Anteil kann zugunsten des Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, wenn der Betreuungsaufwand des anderen Elternteils nur noch gering ist.

 

12.3.    Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in

der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils und der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB).

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 III l BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3.).

 

12.4.  Bei   Zusatzbedarf   (Prozesskostenvorschuss,   Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 III l BGB (vgl. Nr. 13.3.).

 

13.     Volljährige Kinder

 

13.1.   Bedarf

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

 

13.1.1. Für volljährige Kinder,  die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1.),  ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2.) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Tabelle ergibt.

 

13.1.2. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 550,00 EUR. Darin sind enthalten Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung bis zu 230,00 EUR, jedoch keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung.

Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

 

13.2.   Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BaföG-

Darlehen     und     Ausbildungsbeihilfen             (gekürzt     um

ausbildungsbedingte    Aufwendungen,    vgl.          Nr.    10.2.3.)

angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer    Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB entsprechend.

 

13.3.      Bei  anteiliger Barunterhaltspflicht  ist  vor Berechnung des Haftungsanteils   nach   § 1606   III l   BGB   das   bereinigte Nettoeinkommen  jedes  Elternteils  gem.  Nr.  10  zu ermitteln. Außerdem  ist  vom Restbetrag ein  Sockelbetrag  in  Höhe  des angemessenen Selbstbehaltes (900,00 EUR) abzuziehen.

Der Haftungsanteil nach § 1606 III l BGB errechnet sich nach der Formel:

Bereinigtes  Nettoeinkommen  eines  Elternteils  (Nl     oder     N2)

abzüglich 900,00 EUR mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt   durch   die

Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern    (Nl +    N2) abzüglich 1.800,00 EUR (= 900,00 EUR + 900,00 EUR).

Haftungsanteil  l  =   (Nl – 900,00 EUR)   x  R:   (Nl  +  N2 -1.800,00 EUR).

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

Bei   volljährigen   Schülern,   die   in   § 1603       II 2   BGB

minderjährigen   Kindern   gleichgestellt   sind,        wird   der

Sockelbetrag     bis     zum     notwendigen             Selbstbehalt

(650,00 EUR/750,00 EUR) herabgesetzt, wenn der     Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

 

14.     Verrechnung des Kindergeldes

Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.

Zur Verrechnung bei Minderjährigen nach § 1612 b V BGB siehe

 

Verrechnungstabelle Anhang II.

Ehegattenunterhalt

 

15.     Unterhaltsbedarf

 

15.1.      Bei  der  Bedarfsbemessung  darf  nur  eheprägendes  Einkommen berücksichtigt  werden.  Bei  Aufnahme  oder  Erweiterung  einer Erwerbstätigkeit  nach  Trennung/Scheidung  gilt  das   (Mehr-)Einkommen als prägend.

 

15.2.    Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte

nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt (vgl. auch Nr. 23.1.). Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3.

 

15.3.   Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine

konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

 

15.4.     Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom   Berechtigten   gesondert   geltend   gemacht   oder   vom Verpflichteten  bezahlt,  sind  diese  von  dem  Einkommen  des Pflichtigen vorweg abzuziehen.  Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung  nicht  prägenden  Einkommens  des  Berechtigten  auf seinen Bedarf.

 

15.5.      Trennungsbedingter Mehrbedarf kann  zusätzlich berücksichtigt werden.

 

16.     Bedürftigkeit

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

 

 

17.     Erwerbsobliegenheit

 

17.1.     Ob und in welchem Umfang für den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit  besteht,  hängt  von  den  Umständen  des Einzelfalles ab, insbesondere von der Art der infrage kommenden Berufstätigkeit,  den Betreuungsmöglichkeiten sowie Alter und Zahl der Kinder.

 

17.2.    In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der

Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

 

18.     Ansprüche nach § 1615 l BGB

Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 650,00 EUR.

 

19.     Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den GSiG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9.) .

 

20.     Lebenspartnerschaft

Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall 21.     Selbstbehalt des Verpflichteten

 

21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) , dem eheangemessenen (§§ 1361 I, 1578 I BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

 

21.2.     Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der   notwendige   Selbstbehalt   als   unterste   Grenze   der Inanspruchnahme.

Er beträgt

– beim Nichterwerbstätigen 650,00 EUR

– beim Erwerbstätigen 750,00 EUR.

Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 265,00 EUR/280,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.) .

 

21.3.       Im  übrigen  gilt  beim  Verwandtenunterhalt  der  angemessene Selbstbehalt.

 

21.3.1.  Er  beträgt  gegenüber  volljährigen  Kindern,  Enkeln  und  der

Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes 900,00 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 315,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.) .

 

21.3.2.  Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.125,00 EUR, wobei die

Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 400,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).

 

21.4.       Gegenüber  Ehegatten  gilt  grundsätzlich  der  eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 15) zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht    unterschreiten.    Übersteigt    der    eheangemessene Selbstbehalt  den  notwendigen  Selbstbehalt  und  reicht  das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen   Selbstbehalts   nicht   aus,   braucht   der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB) . Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

 

21.5.   Anpassung des Selbstbehaltes

 

21.5.1.   Beim  Verwandtenunterhalt  kann  der      jeweilige  Selbstbehalt unterschritten   werden,   wenn   der       eigene   Unterhalt   des Pflichtigen ganz oder teilweise durch   seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).

Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt eine Kürzung des Selbstbehaltes auch dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem Dritten zusammenlebt.

21.5.2.    Wird   (ggf.   nach   Abzug   von   Wohngeld)   der   in   den Selbstbehaltssätzen   berücksichtigte   Wohnkostenanteil   ohne Einschränkung der Lebensführung erheblich unterschritten,  so kann der Selbstbehalt abgesenkt werden.

Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in dem Selbstbehalt berücksichtigte Wohnkostenanteil erheblich überschritten und ist dies den Umständen nach nicht vermeidbar, so kann der Selbstbehalt erhöht werden.

 

22.     Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

 

22.1.   Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603   II 2  BGB  gleichgestellter     Kinder der Unterhaltspflichtige  verheiratet,  werden  für  den  mit      ihm zusammenlebenden  Ehegatten  mindestens  460,00 EUR,  und     wenn dieser erwerbstätig ist, 530,00 EUR angesetzt.

 

22.2.    Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkel oder nach

§ 1615 l I, II BGB der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für  den  mit   ihm   zusammenlebenden  Ehegatten  mindestens 650,00 EUR angesetzt.

22.3. Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 855,00 EUR angesetzt. Im Familienbedarf von 1.980,00 EUR (1.125,00 EUR + 855,00 EUR) sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 660,00 EUR enthalten.

 

23.     Mangelfall

 

23.1.     Ein absoluter Mangelfall  liegt vor,  wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehaltes und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht.

 

23.2.   Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich

 

23.2.1.   für minderjährige  Kinder  auf  135 %  des  Regelbetrages,  für

privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf 135 % des Tabellenbetrages der niedrigsten Einkommensgruppe.

 

23.2.2. bei getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten

bei Nichterwerbstätigen auf 550,00 EUR, bei Erwerbstätigen auf 635,00 EUR

 

23.2.3.  bei mit  dem Pflichtigen  zusammenlebenden Ehegatten  auf die

Beträge gemäß Nr. 22.1. (460,00 EUR/530,00 EUR).

Anrechenbares  Einkommen  des  Unterhaltsberechtigten  ist  vom Einsatzbetrag abzuziehen.

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis der (ggf. um eigene Einkünfte gekürzten) Einsatzbeträge zu verteilen.

 

Eine Mangelfallberechnung unterbleibt, wenn unter Berücksichtigung der Zahlbeträge nach Kindergeldverrechnung und nach Kürzung der Einsatzbeträge um eigene Einkünfte der Berechtigten der notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt.

 

23.4.   Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

 

23.5.   Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf

seine Angemessenheit zu überprüfen.

 

Sonstiges

2 4.     Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EURO aufzurunden.

 

25.

Ost-West-Fälle

Bei so genannten Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätzen.

 

Anhang I:

Unterhaltstabelle,   Stand 1. Juli  2003

anrechenbares Einkommen        Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) des Unterhaltspflichtigen
  0-5 6-11 12-17 ab 18
 
Gruppe Alle Beträge in Euro
   
a) bis 1000 183 222 262 302
b) 1000-1150 191 232 273 314
           
1. 1150-1300 199 241 284 327
2. 1300-1500 213 258 304 350
3. 1500 – 1700 227 275 324 373
4- 1700 – 1900 241 292 344 396
5. 1900 – 2100 255 309 364 419
6. 2100 – 2300 269 326 384 442
7. 2300 – 2500 283 343 404 465
8. 2500 – 2800 299 362 426 491
9. 2800 – 3200 319 386 455 524
10. 3200 – 3600 339 410 483 556
11. 3600 – 4000 359 434 512 589
12. 4000 – 4400 379 458 540 622
13. 4400 – 4800 398 482 568 654
14. über 4800 nach den Umständen des Falles

 

Anhang II

Kindergeldverrechnungstabelle  in Euro

1. Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1.-3. Kind von je 77 Euro (Tabellenbetrag – anzurechnendes Kindergeld = Zahlbetrag)

Einkommensgruppe 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre
 
a 183-12 = 171 222 – 0 = 222 262 – 0 = 262
b 191-20 = 171 232 – 9 = 223 273 – 0 = 273
       
1 199 – 28 = 171 241-18 = 223 284-   7 = 277
2 213-42 = 171 258 – 35 = 223 304 – 27 = 277
3 227 – 56 = 171 275 – 52 = 223 324 – 47 = 277
4 241 – 70 = 171 292 – 69 = 223 344 – 87 = 277

 

2. Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. und jedes weitere Kind von je 89,50 Euro

Einkommens­gruppe 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre
 
a 183-24,50 = 158,50 222-11,50 = 210,50 262-0     = 262
b 191 – 32,50 = 158,50 232-21,50 = 210,50 273- 8,50 = 264,50
       
1 199-40,50 = 158,50 241 – 30,50 = 210,50 284 – 19,50 = 264,50
2 213-54,60 = 158,50 258 – 47,50 = 210,50 304 – 39,50 = 264,50
3 227 – 68,50 = 158,50 275 – 64,50 = 210,50 324 – 59,50 = 264,50
4 241 – 82,50 = 158,50 292-81,50 = 210,50 344 – 79,50 = 264,50

3. Ab Einkommensgruppe 5 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet.

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