Landgericht Erfurt
Az.: 1 S 282/99
Urteil vom 16.12.1999
Vorinstanz: Amtsgericht Erfurt – Az.: 23 C 227/99
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.1999 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 17.6.1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht, die Beklagte zum Ersatz des der: Höhe nach unstreitigen Schadens von 4.355,00 DM verurteilt, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß am 25.5.1998 ein Mitarbeiter der Firma auf deren Betriebsgelände in 99091 Erfurt, mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw der Marke VW, amtliches Kennzeichen XXXX, deren Eigentümerin und Halterin die vorgenannte Firma ist, den im Eigentum des Klägers stehenden, von ihm gehaltenen Pkw der Marke Citroen ZX Aura 1.9 TD mit dem amtlichen Kennzeichen EF-ED 326 beschädigt hat (§§ 3 Nr.1 PfIVG, 7 Abs.1 StVG).
Nach § 3 Nr.1 PflVG kann der Dritte im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Gemäß § 149 VVG ist bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist der Kläger „Dritter“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften, auch wenn er gleichzeitig geschäftsführender Alleingesellschafter der Firma als sogenannter Einmann-GmbH ist.
„Dritter“ im Sinne des § 149 VVG ist, wer gegen den Versicherungsnehmer einen in den Bereich des Versicherungsvertrages fallenden Haftpflichtanspruch hat oder erhebt. Der Versicherungsnehmer, der sich selbst schädigt, ist nicht Dritter (vgl. Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl. 1998, § 149 Rdn.18). Denn nach Sinn und Zweck der Haftpflichtversicherung sollen nicht eigene Ansprüche des Versicherungsnehmers gedeckt werden, sondern es soll der unverschuldet geschädigte Dritte davor geschützt werden, auf einen mittellosen Schädiger zu treffen, demgegenüber er seine Ansprüche nicht realisieren kann (vgl. LG Mainz NJW 1974,243,244).
Nach ständiger Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, liegt ein zur Haftungsfreistellung des Haftpflichtversicherers führender Eigenschaden dann nicht vor, wenn der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Einmann-GmbH mit einem zu seinem Privatvermögen gehörenden Fahrzeug ein Fahrzeug der GmbH beschädigt (vgl. LG Oldenburg VersR 1997,869,870; AG Bayreuth NJW-RR 1986,459; vgl. auch Huff, BB 1986,213; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16.Aufl. 1995, § 11 AKB Rdn.12). Dies rechtfertigt sich aus der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der GmbH und ihrem Alleingesellschafter (vgl. BGH NJW 1974,134,135). Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts; sie hat als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten (§ 13 Abs.1 GmbHG). Eigentum der Gesellschaft ist deshalb nicht Eigentum der Gesellschafter, auch nicht des Alleingesellschafters (vgl. BGH NJW 1994,585,586). Auch bei der sogenannten Einmann-GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in einer Hand befinden, ist stets zwischen der Gesellschaft als selbständigem Rechtssubjekt und deren Eigentum einerseits und dem Gesellschafter und dessen Eigentum andererseits zu unterscheiden. Die Konzentration der Geschäftsanteile in einer Hand läßt die rechtliche Zuordnung des Eigentums unberührt (vgl. BGH, a.a.O.; LG Oldenburg, a.a.O.; AG Bayreuth, a.a.O.; Huff, a.a.O.).
Nichts anderes gilt für den vorliegenden -umgekehrten- Fall, in dem das zu dem Privatvermögen des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Einmann-GmbH gehörende Fahrzeug durch ein Fahrzeug, deren Halterin und Eigentümerin die GmbH ist, beschädigt wird.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.