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Drittschuldnererklärung erhalten? So reagieren Sie in 14 Tagen richtig

Wenn Sie einen „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erhalten, werden Sie zum Drittschuldner und eine strenge Frist beginnt. Sie müssen innerhalb von 14 Tagen auf dieses amtliche Schreiben reagieren. Andernfalls haften Sie für finanzielle Schäden, die dem Gläubiger – der Person, die Geld fordert – entstehen. Wir erklären, welche fünf Auskünfte entscheidend sind und wie Sie eine persönliche Haftung vermeiden.

Übersicht:

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss liegt auf einem Schreibtisch neben einem Kalender, der die 14-tägige Frist für die Drittschuldnererklärung symbolisiert.
Nach Erhalt eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beginnt eine strikte 14-Tage-Frist für die Abgabe der Drittschuldnererklärung. Symbolbild: KI

Auf einen Blick

  • Worum es geht: Sie haben ein offizielles Schreiben vom Gericht bekommen, weil einer Ihrer Mitarbeiter oder Kunden Schulden bei jemand anderem hat. Sie müssen nun dem Gläubiger (der Person, die Geld bekommt) Auskunft darüber geben, ob Sie der verschuldeten Person ebenfalls Geld schulden (z. B. Lohn). Dieser Schritt nennt sich Drittschuldnererklärung und ist für Sie Pflicht.
  • Das größte Risiko: Das größte Risiko ist, dass Sie für finanzielle Schäden haften, wenn Sie die Auskunft verspätet oder falsch erteilen. Ignorieren Sie den Beschluss, müssen Sie möglicherweise die Anwaltskosten des Gläubigers tragen. Zahlen Sie den Lohn trotz Pfändung weiter an Ihren Mitarbeiter, müssen Sie den Betrag dem Gläubiger oft ein zweites Mal zahlen.
  • Die wichtigste Regel: Sie müssen die Drittschuldnererklärung unbedingt innerhalb von 14 Tagen abgeben, nachdem Sie das Schreiben erhalten haben. Diese Frist ist nicht verhandelbar. Halten Sie sie nicht ein, können Sie persönlich haftbar gemacht werden. Geben Sie die Auskunft vollständig und ehrlich, um sich davor zu schützen, selbst zahlen zu müssen.
  • Typische Situationen: Am häufigsten betrifft dies Arbeitgeber, die den pfändbaren Teil des Lohns für ihre Mitarbeiter berechnen und einbehalten müssen. Auch Banken erhalten solche Beschlüsse, wenn das Konto eines Kunden gepfändet wird. Sie müssen dann prüfen, ob bereits andere Pfändungen vorliegen oder spezielle Freibeträge gelten.
  • Erste Schritte: Dokumentieren Sie sofort das genaue Empfangsdatum, um die 14-Tage-Frist korrekt zu bestimmen. Prüfen Sie die fünf Kernfragen zur Forderung und zu möglichen Vorrechten anderer Gläubiger genau. Senden Sie die Erklärung per Einschreiben nur an den Gläubiger oder dessen Anwalt, niemals an das Gericht selbst.
  • Häufiger Irrtum: Viele glauben, sie könnten den vollen Lohn weiterhin an den Mitarbeiter zahlen, solange das Gericht keine Zahlungsaufforderung schickt. Falsch: Die Pflicht, den pfändbaren Betrag einzubehalten und an den Gläubiger zu überweisen, beginnt sofort mit dem Erhalt des Beschlusses.


Drittschuldnererklärung: Was Sie jetzt tun müssen

Nach Erhalt eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen Sie als Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers innerhalb von 14 Tagen handeln. Ihre Hauptpflicht ist die Abgabe einer schriftlichen Drittschuldnererklärung an den Gläubiger. Darin beantworten Sie gemäß § 840 ZPO mehrere Kernfragen: ob Sie die Forderung anerkennen und zur Zahlung bereit sind, ob andere Personen Ansprüche erheben, ob bereits andere Pfändungen vorliegen und bei Kontopfändungen zusätzlich, ob ein P-Konto vorliegt oder die Unpfändbarkeit festgesetzt wurde. Eine vollständige und fristgerechte Erklärung ist wichtig, da Sie dem Gläubiger für Schäden aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haften.

Ein unscheinbarer Umschlag vom Amtsgericht landet auf Ihrem Schreibtisch. Der Inhalt: ein „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“, kurz PÜB. Für viele Personalverantwortliche, Geschäftsführer oder Sachbearbeiter bei Banken beginnt damit ein Prozess voller Unsicherheit. Denn dieses Dokument ist mehr als nur eine Information – es ist eine direkte Handlungsaufforderung mit einer tickenden Uhr im Hintergrund. Mit der Zustellung dieses Beschlusses werden Sie rechtlich zum Drittschuldner.

Was ist ein Drittschuldner?

Ein Drittschuldner ist eine Person oder ein Unternehmen, das dem eigentlichen Schuldner Geld schuldet. Als Arbeitgeber schulden Sie Ihrem Mitarbeiter Lohn. Als Bank verwalten Sie das Guthaben Ihres Kunden. Als Versicherung schulden Sie einem Anspruchsteller eine Leistung. Wenn nun ein Gläubiger (also derjenige, der Geld bekommt) die Forderung Ihres Mitarbeiters oder Kunden pfändet, rücken Sie ins Zentrum des Verfahrens.

Ihre wichtigste und dringendste Aufgabe ist die Abgabe der Drittschuldnererklärung – eine verbindliche Auskunft an den Gläubiger über die gepfändete Forderung. Dieses Dokument entscheidet über den Fortgang der Zwangsvollstreckung (die Eintreibung der Schulden) und darüber, ob Sie selbst ein Haftungsrisiko tragen. Fehler, Zögern oder das Ignorieren des Schreibens kann Sie teuer zu stehen kommen. Dieser Artikel führt Sie präzise durch alle Pflichten, Fristen und Fallstricke, damit Sie rechtssicher handeln.

Pfändungsbeschluss: Welche Frist gilt für die Drittschuldnererklärung?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein wirkungsvolles Rechtsmittel. Das Vollstreckungsgericht verbietet Ihnen damit offiziell, weiter Geld an Ihren Mitarbeiter oder Kunden (den Schuldner) zu zahlen. Gleichzeitig ermächtigt es den Gläubiger, die Zahlung stattdessen von Ihnen zu erhalten. Der Beschluss wird wirksam, sobald er Ihnen zugestellt wird – meist durch den Gerichtsvollzieher oder per Post mit Zustellungsurkunde.

Ab diesem Moment müssen Sie handeln. Die entscheidende Regel aus § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet Sie zur Abgabe der Drittschuldnererklärung innerhalb einer strikten Frist: 14 Tage nach Zustellung des Beschlusses.

Die Frist beginnt am Tag der Zustellung – also an dem Tag, an dem das Schreiben in Ihrem Briefkasten liegt oder einem empfangsberechtigten Mitarbeiter übergeben wird. Warten Sie nicht auf eine gesonderte Aufforderung des Gläubigers. Ihre Auskunftspflicht entsteht sofort mit Erhalt des Beschlusses. Die Uhr tickt.

Die 5 Pflichtangaben: Das müssen Sie dem Gläubiger mitteilen

Lassen Sie uns diese fünf Punkte einmal in Ruhe durchgehen. Das Wichtigste vorweg: Es geht nicht um juristische Spitzfindigkeiten, sondern um klare und ehrliche Fakten. Mit einer sorgfältigen Prüfung sind Sie hier auf der sicheren Seite.

Das Gesetz verlangt keine komplizierten Rechtsanalysen, sondern lediglich eine genaue und ehrliche Antwort auf fünf Kernfragen. Diese helfen dem Gläubiger einzuschätzen, ob sich die Pfändung für ihn lohnt. Meist liegt ein Formular bei, das Sie durch die Punkte führt – trotzdem sollten Sie die Bedeutung jeder einzelnen Frage genau verstehen.

1. Erkennen Sie die Forderung an und sind Sie bereit zu zahlen?

Dies ist die wichtigste Frage. Sie teilen dem Gläubiger mit, ob die gepfändete Forderung – also der Lohnanspruch Ihres Mitarbeiters oder das Guthaben Ihres Bankkunden – überhaupt besteht.

  • Als Arbeitgeber: Sie bestätigen hier, dass die Person bei Ihnen beschäftigt ist und einen Lohnanspruch hat. Wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, teilen Sie dies hier mit.
  • Als Bank: Sie bestätigen, dass ein Konto mit einem entsprechenden Guthaben existiert.

Ihre Antwort entscheidet, ob der Gläubiger mit einer Zahlung rechnen kann oder Sie verklagen muss, um die Forderung durchzusetzen (mittels Drittschuldnerklage).

2. Gibt es andere Personen, die Ansprüche auf das Geld erheben?

Hat Ihr Mitarbeiter seinen Lohnanspruch beispielsweise bereits an eine Bank abgetreten, um einen Kredit zu sichern, müssen Sie dies dem Gläubiger mitteilen. Solche vorrangigen Rechte sind für den Gläubiger entscheidend, da eine ältere Abtretung vor der aktuellen Pfändung bedient wird. Verschweigen Sie diese Information, haften Sie für den daraus entstehenden Schaden.

Ein Beispiel: Ihr Mitarbeiter hat seinen Lohn schon vor einem Jahr an eine Bank abgetreten. Jetzt kommt ein neuer Gläubiger und pfändet den Lohn. Sie müssen diesem neuen Gläubiger mitteilen, dass die Bank Vorrang hat. Das Geld geht dann zuerst an die Bank, bis deren Forderung bezahlt ist.

3. Ist die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet?

Sehr häufig ist ein Gläubiger nicht der Einzige, der auf das Geld zugreifen will. Liegen Ihnen bereits andere Pfändungsbeschlüsse vor, gilt das Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Sie müssen daher alle vorrangigen Pfändungen mit Aktenzeichen und Forderungshöhe benennen. Gerade bei mehreren Gläubigern ist die korrekte Einordnung entscheidend, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die Rangfolge rechtssicher zu bestimmen.

4. Gab es eine Anordnung zur Unpfändbarkeit?

Diese Frage richtet sich speziell an Banken. Gerichte können anordnen, dass Kontoguthaben zeitweise unpfändbar sind, um etwa eine besondere Notlage des Schuldners abzuwenden. Eine solche Anordnung müssen Sie dem Gläubiger mitteilen, da sie seinen Zugriff auf das Konto blockiert.


LohnbestandteilRegelung zur UnpfändbarkeitRechtsgrundlage
Vergütung für Mehrarbeit (Überstunden)Die Hälfte ist unpfändbar.§ 850a Nr. 1 ZPO
UrlaubsgeldUnpfändbar, solange es den üblichen Rahmen nicht übersteigt.§ 850a Nr. 2 ZPO
Aufwandsentschädigungen (z.B. Spesen)Unpfändbar, wenn sie den tatsächlichen Aufwand abdecken und keine verdeckte Vergütung sind.§ 850a Nr. 3 ZPO
WeihnachtsgeldUnpfändbar bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags (aktuell bis zu 780,00 €).§ 850a Nr. 4 ZPO

5. Handelt es sich um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Auch diese Frage ist vor allem für Banken relevant. Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) schützt monatlich automatisch einen Grundbetrag vor dem Gläubigerzugriff. Diese Information ist für den Gläubiger entscheidend: Er weiß dadurch sofort, dass er nur auf Guthaben oberhalb dieses Schutzbetrags zugreifen kann. Als Bank müssen Sie diese Angabe zwingend machen, um eine Haftung für Schäden auszuschließen.

Lohnpfändung: Den pfändbaren Betrag berechnen

Grafik, die die Berechnung des pfändbaren Lohns zeigt, unterteilt in einen geschützten, unpfändbaren Freibetrag und den pfändbaren Betrag.
Die korrekte Berechnung des pfändbaren Lohnanteils anhand der offiziellen Pfändungstabelle ist eine zentrale Pflicht des Drittschuldners. Symbolbild: KI

Das ist der Punkt, der in der Praxis die meiste Unsicherheit auslöst. Aber keine Sorge: Für die Berechnung gibt es klare Regeln und eine offizielle Tabelle. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Für Arbeitgeber beginnt nach der Abgabe der Erklärung die eigentliche Daueraufgabe: die monatliche Berechnung des pfändbaren Lohnanteils. Hier lauern die meisten Fehler, denn das System des Pfändungsschutzes ist komplex.

Ihre alleinige Richtschnur ist die aktuelle Pfändungstabelle, die sich aus § 850c ZPO ergibt. Diese Tabelle wird regelmäßig angepasst, zuletzt zum 1. Juli 2025.


Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen (gültig ab 01.07.2025)

Der unpfändbare Grundfreibetrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten beträgt 1.555,00 € netto pro Monat. Aufgrund von Rundungsregeln in der offiziellen Tabelle sind jedoch Beträge bis 1.559,99 € vollständig unpfändbar, sodass die Pfändbarkeit faktisch erst ab 1.560,00 € beginnt. Für die erste unterhaltsberechtigte Person (z. B. ein Kind oder Ehepartner ohne eigenes Einkommen) erhöht sich der Freibetrag um 585,23 €. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils weitere 326,04 € hinzu. (Stand: Juli/2025)

  • Der unpfändbare Grundfreibetrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten beträgt 1.559,99 € netto pro Monat. Aufgrund von Rundungsregeln in der offiziellen Tabelle beginnt die Pfändbarkeit faktisch erst ab 1.560,00 €.
  • Für die erste unterhaltsberechtigte Person (z. B. ein Kind oder Ehepartner) erhöht sich der Freibetrag um 585,23 €..
  • Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils weitere 326,04 € hinzu.

Einkommen, das über der Grenze von 4.766,99 € netto liegt, ist unabhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten voll pfändbar.

Welche Nachweise muss der Mitarbeiter erbringen?

Als Arbeitgeber dürfen Sie sich nicht allein auf die Angaben Ihres Mitarbeiters verlassen. Er muss seine Unterhaltspflichten nachweisen. Als Nachweis dienen beispielsweise Geburtsurkunden der Kinder oder der offizielle Bescheid über den Erhalt von Kindergeld. Das Kindergeld selbst zählt dabei nicht zum Einkommen.

Welche Lohnbestandteile sind unpfändbar?

Ein häufiger Fehler bei der Berechnung ist die Annahme, das gesamte Nettoeinkommen sei die Berechnungsgrundlage. Das Gesetz schützt jedoch bestimmte Lohnbestandteile vor der Pfändung, um den Arbeitsanreiz zu erhalten und besondere Aufwendungen auszugleichen. Gemäß § 850a ZPO sind bestimmte Bezüge unpfändbar. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeitsstunden (Überstunden).
  • Urlaubsgeld, sofern es den üblichen Rahmen nicht übersteigt.
  • Aufwandsentschädigungen wie Spesen oder Reisekosten, die keine verdeckte Vergütung darstellen.
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des aufgerundeten monatlichen Freibetrags (aktuell bis zu einem Betrag von 780,00 €)..

Diese Beträge müssen Sie vom Nettolohn abziehen, bevor Sie den pfändbaren Anteil anhand der Pfändungstabelle ermitteln. Da eine fehlerhafte Berechnung zu Schadensersatzforderungen führen kann, ist hier besondere Sorgfalt geboten. Unsere Rechtsanwälte prüfen im Zweifel Ihre Abrechnung und geben Ihnen die nötige Sicherheit.

Wie läuft die monatliche Berechnung und Überweisung ab?

Sie berechnen den pfändbaren Betrag jeden Monat neu. Ziehen Sie hierfür zunächst vom aktuellen Nettolohn alle unpfändbaren Lohnbestandteile ab. Auf diesen bereinigten Betrag wenden Sie dann die Pfändungstabelle an, indem Sie die Anzahl der nachgewiesenen Unterhaltspflichten berücksichtigen.

Was gilt, wenn es mehrere Gläubiger gibt?

Gibt es mehrere Gläubiger, bedienen Sie diese streng in der Reihenfolge, in der die Pfändungsbeschlüsse bei Ihnen eingegangen sind. Erst wenn die Forderung des ersten Gläubigers vollständig beglichen ist, beginnen Sie mit der Zahlung an den zweiten.

Was passiert, wenn die Schuld vollständig bezahlt ist?

Ihre Pflicht, einen Teil des Lohns zu pfänden und zu überweisen, endet, sobald die gesamte Schuld (inklusive Zinsen und Kosten), die im Beschluss steht, bezahlt ist. Normalerweise teilt der Gläubiger oder sein Anwalt Ihnen das schriftlich mit. Verlassen Sie sich aber nicht blind darauf.

Führen Sie eine eigene Rechnung, um den Überblick zu behalten. Wenn die Schulden fast abbezahlt sind, fragen Sie aktiv beim Gläubiger nach dem genauen Restbetrag. Lassen Sie sich das Ende der Pfändung unbedingt schriftlich bestätigen. Sobald alles bezahlt ist, zahlen Sie ab dem nächsten Monat wieder den vollen Lohn an Ihren Mitarbeiter aus. Wenn Sie zu lange an den Gläubiger weiterzahlen, kann Ihr Mitarbeiter Geld von Ihnen zurückfordern.

Darf ich als Arbeitgeber eine Bearbeitungsgebühr verlangen?

Der administrative Aufwand für die Bearbeitung einer Lohnpfändung – von der Drittschuldnererklärung bis zur monatlichen Berechnung und Überweisung – ist erheblich. Viele Arbeitgeber fragen sich daher, ob sie dem Mitarbeiter dafür eine Gebühr in Rechnung stellen dürfen. Die Antwort ist ein klares Nein.

Die Erfüllung Ihrer Pflichten als Drittschuldner ist eine gesetzliche Aufgabe. Gerichte haben entschieden, dass der damit verbundene Aufwand zum allgemeinen Geschäftsrisiko zählt. Sie dürfen dem Mitarbeiter daher keine Bearbeitungsgebühr vom Lohn abziehen, andernfalls kann dieser Schadensersatz fordern. Der Aufwand ist von Ihnen unentgeltlich zu erbringen.

Teure Fehler: Wie Sie durch falsche Auskünfte persönlich haften

Was passiert, wenn Sie die 14-Tage-Frist versäumen, die Erklärung gar nicht oder falsch abgeben? Das Gesetz ist hier unmissverständlich: Als Drittschuldner müssen Sie dem Gläubiger den Schaden ersetzen, der ihm dadurch entsteht (§ 840 Abs. 2 ZPO).

Die wahre finanzielle Gefahr lauert nicht in einem Bußgeld, sondern im Zivilrecht. Die folgenden Szenarien verdeutlichen das Risiko:

In welchen konkreten Fällen haften Sie als Drittschuldner?

  • Frist versäumt: Sie reagieren nicht auf den PÜB. Der Gläubiger weiß nicht, ob bei Ihnen etwas zu holen ist. Er beauftragt einen Anwalt, um Sie zur Auskunft zu zwingen oder direkt auf Zahlung zu verklagen. Die Kosten für diesen Anwalt müssen am Ende Sie tragen, weil Sie Ihre Pflicht zur Auskunft verletzt haben.
  • Falsche Auskunft: Sie übersehen eine ältere Lohnabtretung und teilen dem neuen Gläubiger mit, dass niemand sonst Ansprüche auf das Geld hat. Der Gläubiger verlässt sich darauf und leitet weitere teure Schritte ein, die aber erfolglos bleiben. Für diese sinnlosen Kosten müssen Sie dann aufkommen.
  • Falsche Berechnung: Sie berechnen den pfändbaren Betrag falsch und zahlen zu wenig an den Gläubiger oder – noch schlimmer – weiterhin den vollen Lohn an Ihren Mitarbeiter. Gegenüber dem Gläubiger werden Sie dadurch nicht von Ihrer Zahlungspflicht befreit. Sie müssen den korrekten Betrag noch einmal zahlen, diesmal an den Gläubiger. Das Geld, das Sie fälschlicherweise an Ihren Mitarbeiter gezahlt haben, müssen Sie sich von diesem mühsam zurückholen.

Bei hartnäckiger Weigerung kann das Gericht schlimmstenfalls Zwangsgeld oder Zwangshaft anordnen. Der einfachste und sicherste Weg ist daher, die Erklärung pünktlich, vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben.


Achtung: Der häufigste Fehler

Senden Sie die Drittschuldnererklärung immer direkt an den Gläubiger oder dessen Anwalt – niemals an das Gericht. Die korrekte Adresse finden Sie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Eine falsche Adressierung gilt als Fristversäumnis und kann zur persönlichen Haftung führen.

Drittschuldnererklärung: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Checkliste: Sofortmaßnahmen nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses

Infografik der Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Drittschuldnererklärung: Datum dokumentieren, intern prüfen, an Gläubiger senden und archivieren.
Ein strukturierter Prozess stellt sicher, dass alle Pflichten als Drittschuldner fristgerecht und korrekt erfüllt werden. Symbolbild: KI
  • Zustelldatum dokumentieren: Den Eingangsstempel oder das Datum der Postzustellungsurkunde sofort auf dem Beschluss vermerken, um die 14-Tage-Frist sicher zu berechnen.
  • Interne Prüfung starten: Unverzüglich die 5 Pflichtfragen (§ 840 ZPO) klären: Besteht die Forderung? Gibt es ältere Pfändungen oder Abtretungen?
  • Erklärung schriftlich formulieren: Alle 5 Punkte vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Oft liegt ein Formular bei.
  • An den Gläubiger senden: Die Erklärung an die im Beschluss genannte Adresse des Gläubigers oder seines Anwalts schicken – nicht an das Gericht!
  • Versand nachweisen: Die Erklärung per Einschreiben mit Rückschein versenden, um die fristgerechte Absendung belegen zu können.
  • Vorgang archivieren: Eine Kopie der Erklärung und den Sendebeleg sorgfältig bei den Unterlagen zum Vorgang ablegen.

Drittschuldnererklärung korrekt abgeben und Haftung vermeiden

Eine fehlerhafte oder verspätete Drittschuldnererklärung kann teuer werden. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre gesetzlichen Pflichten rechtssicher zu erfüllen. Wir prüfen den Pfändungsbeschluss für Sie, helfen bei der korrekten Berechnung des pfändbaren Betrags und stellen sicher, dass Ihre Erklärung fristgerecht und vollständig beim Gläubiger eingeht.

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Fazit: So schützen Sie sich als Drittschuldner wirksam vor Haftung

Der Erhalt eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedeutet vor allem eines: Sie haben eine große Verantwortung und tragen ein direktes Haftungsrisiko. Betrachten Sie dieses Schreiben daher niemals als eine Aufgabe, die Sie aufschieben können. Sie müssen sofort, geplant und präzise handeln.

Der Schlüssel zu sicherem Handeln liegt in zwei einfachen, aber entscheidenden Regeln: Halten Sie die 14-Tage-Frist strikt ein und beantworten Sie die fünf gesetzlichen Fragen vollständig und wahrheitsgemäß. Wenn Sie diesen Prozess befolgen, liefern Sie dem Gläubiger nicht nur die nötigen Informationen, sondern schützen vor allem sich und Ihr Unternehmen vor teuren Fehlern, die eine Haftung nach sich ziehen können. Handeln Sie sofort und korrekt – dann ist die Drittschuldnererklärung kein Grund zur Sorge.

Die Grundregeln

Die Zwangsvollstreckung überträgt dem Drittschuldner mit der Zustellung des gerichtlichen Beschlusses unmittelbar eine prozessuale Handlungspflicht und ein erhebliches zivilrechtliches Haftungsrisiko.

  • Sofortige Auskunftspflicht: Sobald Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten, sind Sie offiziell Drittschuldner. Ab diesem Moment haben Sie die unbedingte Pflicht, dem Gläubiger innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen, ob Sie dem Schuldner Geld schulden, wie viel es ist und ob es bereits andere Ansprüche darauf gibt.
  • Reihenfolge und Schutzbeträge beachten: Gibt es mehrere Gläubiger, gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die Reihenfolge richtet sich danach, wessen Beschluss zuerst bei Ihnen ankam. Gleichzeitig müssen Sie jeden Monat den unpfändbaren Teil des Lohns mithilfe der aktuellen Pfändungstabellen neu berechnen.
  • Haftung bei Fehlern: Wenn Sie als Drittschuldner zu spät oder falsch Auskunft geben oder den Lohn falsch berechnen, haften Sie für den gesamten Schaden, der dem Gläubiger dadurch entsteht. Das schließt auch unnötige Anwalts- und Gerichtskosten ein.

Nur die strikte Einhaltung der gesetzlichen Fristen und die vollständige, wahrheitsgemäße Beantwortung der gesetzlich vorgeschriebenen Fragen entlasten den Drittschuldner von drohenden finanziellen Rückforderungspflichten und Schadensersatzansprüchen.


Experten Kommentar

Das Wichtigste beim Umgang mit Pfändungsbeschlüssen ist: Als Drittschuldner sind Sie nicht nur ein unbeteiligter Zuschauer, sondern tragen ein eigenes, direktes Haftungsrisiko. Die größte Gefahr ist nicht die Pfändung an sich, sondern das Versäumen der 14-Tage-Frist oder eine falsche Auskunft. Beides kann dazu führen, dass Sie dem Gläubiger Schadensersatz zahlen müssen. Ein fester, pünktlicher Ablauf für die Drittschuldnererklärung ist deshalb keine reine Verwaltungsaufgabe, sondern ein entscheidender Schutz für Ihr eigenes Unternehmen.


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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange ist die Frist für die Drittschuldnererklärung und wann beginnt sie genau?

Die Frist für die Drittschuldnererklärung ist strikt und nicht verlängerbar. Das Gesetz (§ 840 ZPO) räumt Ihnen dafür genau 14 Tage ein. Entscheidend ist: Die Frist beginnt nicht mit dem Ausstellungsdatum des Beschlusses, sondern mit dem Tag der Zustellung an Sie.

Diese kurze Frist soll dem Gläubiger schnell Klarheit verschaffen, ob sich die Pfändung für ihn lohnt. Sie beginnt am Tag der Zustellung, also mit der Übergabe durch den Gerichtsvollzieher oder dem Eingang der Postzustellungsurkunde. Ihre Auskunftspflicht entsteht unmittelbar mit dem Erhalt des Beschlusses, eine gesonderte Aufforderung ist nicht erforderlich.

Ein Beispiel: Wird Ihnen der Beschluss am 5. eines Monats zugestellt, muss die Erklärung bis zum 19. des Monats abgesendet sein. Versäumen Sie diese Frist, haften Sie für alle Kosten, die dem Gläubiger dadurch entstehen. Beginnen Sie daher umgehend mit der Vorbereitung. Die pünktliche Abgabe ist Ihr wichtigster Schutz vor einer persönlichen Haftung.

Notieren Sie sofort das Datum der Zustellung auf der Kopie des PÜB und legen Sie eine interne Deadline fest, die maximal zehn Tage später liegt.


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Wann hafte ich als Drittschuldner persönlich für Schäden des Gläubigers?

Sie haften persönlich für den vollen Schaden, der dem Gläubiger aus der Verletzung Ihrer Pflichten entsteht (§ 840 Abs. 2 ZPO). Dies betrifft insbesondere das Versäumen der Frist, unvollständige Auskünfte oder die fälschliche Weiterzahlung des vollen Lohns an den Schuldner. Muss der Gläubiger einen Anwalt beauftragen oder klagen, um die Auskunft zu erzwingen, müssen Sie die daraus resultierenden Kosten tragen.

Die größte finanzielle Gefahr droht bei Versäumnis der 14-Tage-Frist. Da der Gläubiger ohne Ihre Auskunft die Erfolgsaussichten der Pfändung nicht einschätzen kann, wird er Klage auf Auskunft oder Zahlung erheben. Die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten müssen Sie als Drittschuldner tragen. Jede Verzögerung erhöht somit nur Ihre finanzielle Belastung.

Ein besonders teurer Fehler ist die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Auskunft. Nehmen wir an, Sie übersehen eine ältere, vorrangige Lohnabtretung des Mitarbeiters und teilen dem neuen Gläubiger mit, die Forderung sei frei. Der Gläubiger leitet im Vertrauen auf diese Information weitere Vollstreckungsmaßnahmen ein, die ins Leere laufen. Für alle unnützen Kosten, die dem Gläubiger dadurch entstehen, haften Sie in voller Höhe.

Prüfen Sie sofort alle internen Dokumente des Schuldners auf Hinweise zu älteren Abtretungen oder vorrangigen Pfändungen, um dieses Risiko zu minimieren.


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Muss ich die Drittschuldnererklärung an das Gericht oder den Gläubiger schicken?

Obwohl der Pfändungsbeschluss vom Gericht kommt, schicken Sie Ihre Antwort (die Drittschuldnererklärung) immer und ausschließlich an den Gläubiger oder seinen Anwalt. Das Gericht stellt den Beschluss nur aus, ist aber nicht der Empfänger Ihrer Auskunft. Wenn Sie die Erklärung an das Gericht schicken, gilt das als Fristversäumnis.

Der Gläubiger ist derjenige, der die Forderung vollstreckt und Ihre Auskunft benötigt, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Senden Sie die Erklärung an die falsche Adresse (das Gericht), gilt sie als nicht fristgerecht abgegeben. Ihnen droht die persönliche Haftung für alle Kosten, die dem Gläubiger durch eine notwendige Klage entstehen.

Das Gericht wird Ihr Schreiben nicht an den Gläubiger weiterleiten, wodurch die gesetzliche Frist ungenutzt verstreicht. Suchen Sie daher im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gezielt nach der im Adressfeld genannten Kontaktadresse des Gläubigers oder seines bevollmächtigten Rechtsanwalts. Nur diese Personengruppe ist der korrekte Empfänger der rechtsverbindlichen Drittschuldnererklärung.

Identifizieren Sie die korrekte Adresse im PÜB, adressieren Sie das Schreiben dorthin und versenden Sie es zur Beweissicherung per Einschreiben mit Rückschein.


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Wie berechne ich den pfändbaren Betrag bei einer Lohnpfändung korrekt?

Die Berechnung ist monatlich neu auf Basis des aktuellen Nettolohns und der gültigen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) durchzuführen. Um eine Haftung zu vermeiden, dürfen Sie höhere Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen nur nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den Mitarbeiter anrechnen. Verwenden Sie stets die aktuellste Version der Tabelle, da die Freigrenzen regelmäßig angepasst werden.

Der Gesetzgeber schützt einen Teil des Einkommens, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt sichern kann. Dieser Schutz ist als Grundfreibetrag festgelegt, der ohne Unterhaltspflichten aktuell bei 1.559,00 € netto liegt (Stand 01.07.2025). Bei zusätzlichen Unterhaltspflichten steigt dieser Betrag deutlich an. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag staffelweise. Die genauen Grenzwerte sind in der Pfändungstabelle verzeichnet, die Sie exakt anwenden müssen, um eine korrekte Lohnpfändung durchzuführen.

Der gefährlichste Fehler ist, Freibeträge ohne Nachweis zu gewähren. Verlassen Sie sich nie nur auf die Aussage Ihres Mitarbeiters, dass er für Kinder oder einen Ehepartner Unterhalt zahlt. Sie als Arbeitgeber müssen sich das mit offiziellen Dokumenten (z.B. Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid) beweisen lassen. Ohne Beweise dürfen Sie die höheren Freibeträge nicht nutzen und müssen einen größeren Teil des Lohns pfänden.

Verlangen Sie alle aktuellen Nachweise zu bestehenden Unterhaltspflichten sofort vom Mitarbeiter und archivieren Sie diese zusammen mit dem Pfändungsbeschluss.


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Was passiert, wenn ich die 14-Tage-Frist für die Drittschuldnererklärung verpasst habe?

Wenn Sie die Frist versäumen, droht nicht unmittelbar ein Bußgeld, die Konsequenzen sind jedoch kostspielig. Laut Gesetz (§ 840 Abs. 2 ZPO) haften Sie persönlich für den gesamten Schaden, der dem Gläubiger durch Ihre Verspätung entsteht. Wichtig: Ihre Auskunftspflicht bleibt bestehen. Holen Sie die Erklärung auch nach Fristablauf schnellstmöglich nach, um den Schaden zu begrenzen.

Der größte finanzielle Schaden entsteht durch die Übernahme von Prozesskosten. Ohne Ihre Auskunft kann der Gläubiger die Erfolgsaussichten der Pfändung nicht einschätzen und muss Sie daher gerichtlich zur Auskunft zwingen oder direkt auf Zahlung verklagen. Die Kosten für Anwalt und Gericht tragen Sie, da Sie Ihre gesetzliche Auskunftspflicht verletzt haben.

Wenn Sie das Schreiben einfach weiter ignorieren, kann ein Gericht in schlimmen Fällen sogar Zwangsgelder oder Zwangshaft gegen Sie anordnen. Da Ihre Pflicht zur Auskunft nie verfällt, ist Abwarten keine Lösung. Das einzig Richtige ist, die Erklärung sofort zu erstellen und abzuschicken.

Haben Sie die Frist bereits versäumt, ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, den Schaden zu begrenzen und die Kommunikation mit dem Gläubiger professionell zu gestalten, um teure Folgeverfahren zu vermeiden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel und die FAQ keine individuelle Rechtsberatung darstellen oder ersetzen können. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage zu klären.

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