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Drittwiderklage – Unzulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage

LG Stuttgart, Az.: 21 O 300/17

Teilurteil vom 15.12.2017

1. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 und des Drittwiderbeklagten Ziff. 2 trägt der Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Teilurteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Streitwert: bis zu EUR 1.000,00.

Tatbestand

Drittwiderklage - Unzulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage
Drittwiderklage – Unzulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage

Die Klägerin macht als Trägerin einer gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 116 Abs. 1 SGB X aufgrund eines von ihr vorgetragenen Ereignisses am 11.7.2015 gegen 13:15 Uhr auf dem Parkdeck des Kauflandes in B. auf sie übergegangene Ansprüche der bei ihr gesetzlich krankenversicherten und geschädigten Drittwiderbeklagten Ziff. 1 gegen den Beklagten geltend.

Die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 wollte mit ihrem Ehemann, dem Drittwiderbeklagten Ziff. 2, im Kaufland einkaufen. Der Drittwiderbeklagte Ziff. 2 fuhr deswegen auf das Parkdeck und stellte das Auto in einer Parklücke ab. Der Beklagte parkte sein Auto in der danebenliegenden Parklücke. Über die Art und Weise, wie der Beklagte sein Auto in die Parklücke stellte, entwickelte sich zwischen den Beteiligten ein Streitgespräch und es kam zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 und dem Beklagten.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe die Drittwiderbeklagten Ziff. 1 zunächst mehrfach beschimpft und während der Auseinandersetzung mit der Faust geschlagen. Die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 habe dadurch ein stumpfes Larynxtrauma mit Einblutung sowie eine Fraktur des Schildknorpels erlitten. Ihr seien Heilbehandlungskosten i. H. v. EUR 1.502,08 entstanden, dessen Ersatz nun die Klägerin aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend macht.

Die Klägerin beantragt deshalb,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.502,08 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 05.01.2017 zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der Frau … vom 11.07.2015 gegen 13:15 Uhr auf dem Parkdeck der Kaufland-Niederlassung in B., S. Straße entstanden sind und noch entstehen werden.

3. festzustellen, dass es sich bei den dem Tenor zu 1. bis 2. zugrundeliegenden Ansprüchen um solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin keine Erstattungsansprüche zustünden, da die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 gegen ihn keine Schadensersatzansprüche geltend machen könne.

Er trägt vor, die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 habe mit der Auseinandersetzung angefangen. Sie habe ihn beschimpft und – nachdem der Beklagte es abgelehnt habe, sein Fahrzeug wegzufahren – angegriffen. Dabei habe sie den Beklagten gestaucht und ihn unterhalb des rechten Knies verletzt. Hierbei sei seine Hose aufgescheuert worden. Aufgrund dessen sei dem Beklagten nichts anders übriggeblieben, als die Drittwiderbeklagte zu Ziff. 1 nach hinten zurückzustoßen. Hierbei habe diese sich möglicherweise verletzt.

Der Beklagte begehrt von der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 wegen der beschädigten Hose Schadensersatz i. H. v. EUR 50,00 und verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld i. H. v. EUR 350,00 für die erlittenen Verletzungen. Der Beklagte behauptet ferner, auch der Drittwiderbeklagte Ziff. 2 habe ihn während der Auseinandersetzung beschimpft. Hierfür fordert er Schmerzensgeld i. H. v. EUR 150,00.

Mit am 17.10.2017 erhobener – isoliert gegen die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 und den Drittwiderbeklagten Ziff. 2 gerichteter – Widerklage beantragt der Beklagte deshalb:

1. die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 zu verurteilen, an den Beklagten ein Schmerzensgeld i. H. v. EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. den Drittwiderbeklagten Ziff. 2 zu verurteilen, an den Beklagten ein Schmerzensgeld i. H. v. EUR 150,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Drittwiderbeklagten beantragen, die Drittwiderklage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Drittwiderklage sei bereits unzulässig, da der für die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage erforderliche Zusammenhang zwischen Klage und Drittwiderklage fehle. Ferner sei die Drittwiderklage erkennbar nur deshalb erhoben worden, um die Drittwiderbeklagten als Zeugen auszuschalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gern. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Drittwiderklage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist, weshalb sie durch Teilurteil abzuweisen war.

I.

1. Das Gericht konnte über die Widerklage durch Teilurteil entscheiden. Nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO kann durch Teilurteil entschieden werden, wenn bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 2012, 849; 2011,189, 191).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn zum einen war die Drittwiderklage entscheidungsreif; zum anderen bestand die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht, und zwar weder im Hinblick auf die Zulässigkeit noch auf die Begründetheit von Klage und Drittwiderklage. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Klage werden sich dem Gericht keine Fragen stellen, die es bei der isolierten Drittwiderklage anders behandelt hat. Hinsichtlich der Begründetheit besteht auch keine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Die Entscheidung über die Klageforderung in der Sache hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Klägerin der Nachweis gelingt, dass der geschädigten Drittwiderbeklagten Ziff. 1 gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zusteht. Die drittwiderklagend geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche betreffen demgegenüber die Frage, ob dem Beklagten seinerseits gegen die Drittwiderbeklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen.

2. Die Unzulässigkeit der Drittwiderklage folgt aus § 33 ZPO.

a) Eine Widerklage setzt nach § 33 Abs. 1 ZPO eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte muss ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, ist grundsätzlich unzulässig (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 17.10.1963, II ZR 77/61).

b) Der BGH hat jedoch auch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Eine sog. isolierte Drittwiderklage ist zulässig, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände von Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (BGH, Beschl. v. 30.9.2010, Xa ARZ 191/10). Sie ist auch dann zulässig, wenn sich ihr Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urt. V. 5.4.2001, VII ZR 135/00) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urt. v. 13.3.2007, VI ZR 129/06, Rn. 16). Schließlich ist sie zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen (BGH, Beschl. V. 30.9.2010, Xa ARZ 191/10). Ausschlaggebend ist aber stets, dass die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten in den Rechtsstreit dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden.

Unberücksichtigt bleiben dürfen darüber nicht indes nicht die schützenswerten Interessen des Klägers, die dadurch berührt sein können, dass der Prozessstoff sich ausweitet und das Verfahren länger dauern kann (BGH, Urt. v. 7.11.2013, VII ZR 105/13 Rn. 16).

Nach alldem fehlt es hier an dem erforderlichen tatsächlich und rechtlich engen inneren Zusammenhang zwischen dem Drittwiderklagebegehren und dem Streitgegenstand der Klage. In tatsächlicher Hinsicht betreffen die drittwiderklagend geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche und die Klageforderung zwar denselben Lebenssachverhalt, nämlich den Vorfall vom 11.7.2015 auf dem Parkdeck des Kauflandes. Richtig ist auch, dass der streitige Hergang für die beiderseitigen Ansprüche in gleicher Weise festgestellt werden muss. In rechtlicher Hinsicht basieren sie aber auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen, namentlich zwei verschiedenen gesetzlichen Schuldverhältnissen aus unerlaubter Handlung. Zudem ist die Verknüpfung nicht derart eng wie beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, bei welchem die Schadensersatzansprüche auf ein und demselben Schadensereignis beruhen.

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Entscheidend kommt hinzu, dass der Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage schützenswerte Interessen der Klägerin entgegen stehen. Es ist mit prozessökonomischen Erwägungen nicht zu vereinbaren, den Rechtsstreit einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den (vermeintlichen) Schädiger auf Erstattung von Behandlungskosten im Hinblick auf den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X mit der Klärung von Fragen zu belasten, die für etwaige (Schmerzensgeld-)Ansprüche des Geschädigten gegen die Schädiger von Belang sind. Dies mag im Fall eines gewillkürten Forderungsübergangs anders sein. Denn vorliegend scheiden prozesstaktische Erwägungen aufgrund des sofortigen Forderungsübergangs kraft Gesetzes von vornherein aus. Deshalb verlangt es der Grundsatz der Waffengleichheit auch nicht, die isolierte Drittwiderklage ausnahmsweise zuzulassen, um dem Beklagten seinerseits dadurch ein prozesstaktisches Vorgehen zu ermöglichen, um lediglich den Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn der eigentliche Rechtsinhaber die Klage erhoben hätte. Denn die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 hätte zuvor gar nicht die von der Klägerin geltend gemachten Kosten gerichtlich einfordern können, weil sie nie deren Inhaberin war, da der Anspruch sofort mit dem Schadensereignis übergeht. Insoweit kann die Drittwiderbeklagte zu Ziff. 1 auch wirtschaftlich nicht vom Ausgang des Prozesses profitieren, wie es bei einer prozesstaktischen vertraglichen Abtretung regelmäßig anzunehmen ist. Da die Klägerin als Sozialversicherungsträger Ersatz ihrer Schäden und Aufwendungen verlangt, verbleiben Schadenersatzzahlungen des Beklagten allein bei der Klägerin. Die Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X hat gerade u.a. den Zweck eine Doppelleistung an den Geschädigten bzw. seine Hinterbliebenen zu verhindern (KassKomm/Kater SGB X § 116 Rn. 5).

II.

Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf das zwischen den Drittwiderbeklagten und dem Beklagten bestehende Prozessverhältnis auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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