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Bei Drogen im Blut ein Entzug der Fahrerlaubnis möglich?

LG Coburg

Az.: Gs 188/01

Beschluss vom 01.08.2001

Vorinstanzen: StA Coburg Az.: 7 Js 4056/01 – AG Kronach Az.: Qs 80/01


Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Coburg vom 01.08.2001

1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 06.07.2001 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Beschuldigte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 06.07.2001, durch den die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 304 I, 306 StPO) ; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 111 a I StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Voraussetzung der Maßnahmenach § 111 a I StPO ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 69 StGB, wobei es in Fällen, des § 69 II StGB einer weiteren Prüfung nicht bedarf, falls sich nicht wichtige Gegengründe aufdrängen (Kleinknecht/Meyer Goßner, StPO, 44. Aufl., Rdnr. 2 zu 111 a StPO).

2. a) Nach den durchgeführten Ermittlungen besteht derzeit der dringende Tatverdacht einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach §§ 316 I; II StGB mit der Folge, dass ein Regelfall der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 69 II Nr. 3 StGB gegeben ist. Die am 23.02.2001 um 16.20 Uhr entnommene Blutprobe verlief bei der Prüfung auf Cannabincide (Inhaltsstoffe und Abbauprodukte von Haschisch bzw. Marihuana) positiv. Es konnte ein Cannabincidegehalt von 135 ng/ml, berechnet als 11-Nor-delta-9-THC-9-carbonsäure, nachgewiesen werden. Die kapillargaschromatographisch-massenspektrometrische Untersuchung auf Tetrahydrocannabinol ergab einen Gehalt von 8,0 ng/ml Blut. Zum gleichen Ergebnis gelangt man durch die untersuchte Urinprobe.

Der Urin- und Blutprobe am 23.02.2001 um 15.25 Uhr war eine Verkehrskontrolle vorausgegangen, weil der Beschuldigte in Kronach mit seinem Pkw der Marke VW Golf, den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Während der Kontrolle fiel dem Polizeibeamten auf, dass der Beschuldigte verzögert auf die ihm gestellten Fragen antwortete. Er hatte insgesamt den Eindruck, als habe er Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren. Eine bei der Kontrolle durchgeführte Reaktionsüberprüfung mit der Taschenlampe im abgedunkelten Dienst-Pkw ergab, dass die Pupillen leicht vergrößert waren und auf Lichteinfall mit der Taschenlampe keinerlei Reaktionen aufwiesen. Auch fiel dem Polizeibeamten die verwaschene Aussprache auf.

Die anläßlich der Blutentnahme durchgeführte Untersuchung ergab, dass die Fingerprobe unsicher und die Nasen-FingerProbe ebenfalls unsicher war.

b) Der Gerichtsmediziner, Prof. Dr. med. X, kommt in seinem Gutachten vom 30.05.2000 zum folgenden Ergebnis:

„Das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Analyse belegt die Aufnahme von Cannabisdrogen (Haschisch oder Marihuana). Der Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC), des Hauptwirkstoffes von Cannabiszubereitungen, in einer Konzentration von 8,0 ng/ml spricht für eine Drogenaufnahme in zeitlicher Nähe zur Blutentnahme. Angesichts des Zeitabstandes von ca. einer Stunde zwischen Blutentnahme und Kontrolle und der geringen Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blut ist davon auszugehen, dass die Drogenaufnahme in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle erfolgte und dass der Beschuldigte sich zu diesem Zeitpunkt in einem THC-bedingten Rauschzustand befand.

Während der Polizeikontrolle wurden eine Reihe von Leistungsdefiziten und Ausfallserscheinungen dokumentiert, die sich zwanglos einer THC-Wirkung zuordnen lassen. Konzentrationsschwierigkeiten, verzögerte Reaktion auf Fragen und stumpf wirkendes Verhalten sind ebenso typische Begleiterscheinungen des THC-Rausches wie eine verwaschene Aussprache und erweiterte Pupillen mit träger oder fehlender Lichtreaktion. Auch die bei der ca. eine Stunde später erfolgten Untersuchung dokumentierten Unsicherheiten in der Finger-Finger und der Nasen-Finger-Probe werden häufig unter THC-Einfluss beobachtet: Somit konnten im vorliegenden Fall vielfältige psychophysische Beeinträchtigungen festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit dem Bild eines ausgeprägten THC-bedingten Rauschzustandes entsprechen.

Ein solcher Rauschzustand ist in der Regel mit der sicheren Verkehrsteilnahme als Kraftfahrer nicht vereinbar, da u a. als Folge der Pupillenveränderungen eine Einschränkung der Sehleistung vorliegt und die für einen Kraftfahrer unabdingbare Fähigkeit zur schnellen Auffassung und Wahrnehmung deutlich herabgesetzt ist. Aus rechtsmedizinischer Sicht war der Beschuldigte daher als Folge eines THC-bedingten Rauschzustandes zum Vorfallszeitpunkt nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

3. a) Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es keinen absoluten Grenzwert für die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit nach Einnahme von Drogen im Sinne von § 1 BtMG (OLG Frankfurt, NZV 1997, 197, 128 BGH NZV 1995, 116; BayObLG, NZV 1999, 48). Doch sind die Grundsätze der relativen Beurteilung der Fahrsicherheit, die zur Fahruntüchtigkeit nach Alkoholkonsum entwickelt worden sind, bei Haschischkonsum entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der relativen Fahruntüchtigkeit nicht die Qualität einer alkchol- oder rauschgiftbedingten Fahruntüchtigkeit betrifft, sondern ausschließlich die Frage des prozessualen Nachweises (OLG Frankfurt, NZV 1995, 116). Rauschgiftbedingt relativ fahruntüchtig gem. § 316 StGB ist ein Fahrzeugführer daher dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) anhand zuverlässiger Beweisanzeichen der Nachweis erbracht wird, dass der Fahrer nach Haschischkonsum nicht mehr imstande war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dies ist eine Rechtsfrage, deren normative Bewertung in erster Linie richterliche Aufgabe ist. Fahruntüchtigkeit setzt danach voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Ausfälle, soweit herabgesetzt ist; dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH., NZV 1999, 48). Die Beurteilung, ob der Konsum von Haschisch Auswirkungen auf die Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeit besitzt, hängt nicht davon ab, ob ein Fahrfehler beobachtet werden konnte. Weder ist das Begehen eines Fahrfehlers Tatbestandsmerkmal des s 316 StGB, noch gibt es einen allgemeinen Rechtsoder Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit nur durch Fahrfehler nachgewiesen werden kann (BayObLG, NZV 1997, 127, 128; BGH, NZV 1999, 48, 49). Danach kann der Nachweis der Fahruntüchtigkeit nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden; dazu bedarf es außer dem positiven Blutwirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (BGH NZV 1999, 48, 49).

b) Die vom Polizeibeamten festgestellten und beschriebenen Auffälligkeiten (sehr verzögerte Antworten auf gestellte Fragen, Konzentrationsschwierigkeiten, verwaschene Aussprache) belegen eine Fahruntüchtigkeit, die auf erheblichem Rauschmittelkonsum beruht. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kronach hat daher unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. X mit Recht einen dringenden Tatverdacht des 316 I, 11 StGB bejaht.

c) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschuldigten in dem Strafverfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird, so muß der Richter nach § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Diese Entscheidung ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils vom jeweils zuständigen Gericht von Amts wegen zu treffen. Dem Gericht steht kein Ermessen bei seiner Entscheidung zu, obwohl § 111 a StPO eine Kannbestimmung enthält. Dies ergibt sich sowohl aus dem Schutz und Sicherungszweck des § 111 a StPO, aber auch aus der zwingenden Regelung des § 69 StGB (Gerhard Schäfer in Loewe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rdnr. 14 f. zu § 111 a StPO). Deshalb kann diese Entscheidung nicht dem Tatrichter in der Hauptverhandlung überlassen werden.

Es kommt noch hinzu, dass die hohe Beweisrelevanz der polizeilichen Beobachtung dokumentiert werden muß. Erfolgt dies in der Ermittlungsakte, so muß der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis vorgenommen werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 I StPO.

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