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Drogenbesitz – MPU-Anordnung durch Fahrerlaubnisbehörde zulässig?

VG Bremen

Az.: 5 V 1326/12

Beschluss vom 21.03.2013


1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1942 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (nunmehr Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, C1, C1E, m und L).

Laut Strafanzeige der Polizei Bremen vom 13. November 2008 wurde im Rahmen der polizeilichen Streifentätigkeit zur Bekämpfung der Drogen- und Straßenkriminalität am 06. November 2008 im Fahrzeug des Antragstellers eine Zigarettenschachtel mit zwei abgeschnittenen Strohhalmen, die als Hilfsmittel für den nasalen Konsum von Betäubungsmitteln (Schniefröhrchen) dienen, gefunden. Auf Nachfrage habe der Antragsteller erklärt, die Zigarettenschachtel noch nie zuvor gesehen zu haben, den Zweck der abgeschnittenen Röhrchen nicht zu kennen und mit Drogen noch nie etwas zu tun gehabt zu haben. In der Geldbörse des Antragstellers fanden sich laut Angaben der Polizei Bremen eine Cliptüte mit einer in Cellophanpapier verschweißten Verkaufseinheit eines Heroingemisches (Gewicht: 2,3 g); in einer Medikamentenschachtel wurde ein weiteres Papierbriefchen mit einem Heroingemisch (Gewicht: 1,3 g) gefunden. Hierzu erklärte der Antragsteller, die Cliptüte beim Säubern seines Autos gefunden und für eine Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer aufbewahrt zu haben. Wie das Heroin in die Medikamentenschachtel gekommen sei, könne er sich nicht erklären. Außer ihm nutze niemand das Fahrzeug, gelegentlich nehme er aber Mitfahrer mit. Schließlich fanden sich beim Antragsteller zwei Packungen des Schlafmittels „Fluninoc“ sowie 18 Tabletten des zur Gruppe der Psychopharmaka gehörenden Medikaments „Diazepam“. Hierzu erklärte der Antragsteller, die Medikamente zur Stimmungsaufhellung zu nutzen. Ein in der Folge durchgeführter Urintest ergab, dass nicht auszuschließen sei, dass in der näheren Vergangenheit Morphin konsumiert worden sei.

Gemäß der Strafanzeige der Polizei Bremen vom 30. Juni 2011 wurden beim Antragsteller am 27. Juni 2011 im Rahmen einer zivilen Streife fünf Päckchen vermischten Heroins mit einem Gesamtgewicht von 2,5 g gefunden. Hierzu erklärte der Antragsteller, das Heroin bloß für einen Bekannten zu verwahren, selbst jedoch kein Heroin zu konsumieren.

Laut Mitteilung der Polizei Bremen vom 14. März 2012 wurden Beamte im Rahmen einer zivilen Streifenfahrt zur Bekämpfung der Straßen- und Drogenkriminalität erneut auf den Antragsteller aufmerksam. Beim Antragsteller fanden sich eine Packung Tabletten „Fluninoc“ sowie ein mit 19 zerkleinerten Tabletten des Medikaments gefülltes Überraschungsei. Ferner wurde beim Antragsteller ein Riegel mit 10 Diazepamtabletten aufgefunden. Hierzu erklärte der Antragsteller, ein Rezept für die Tabletten zu haben, welches er bezüglich der Schlaftabletten auch vorlegen konnte. Beim Öffnen des Fahrzeugs des Antragstellers, so die Mitteilung der Polizei Bremen, sei der typische, essigähnliche Geruch von Heroin festzustellen gewesen. Der Geruch sei auf mehrere im Wagen des Antragstellers verbliebene Taschentücher zurückzuführen gewesen, die Reste von Heroin aufgewiesen hätten. Im Fahrzeug wurden ferner eine weitere Packung Diazepam, vier weiten Fluninoc-Tabletten, eine Packung des Schlafmittels Zopiclon, 44 Stück Rivotril sowie zwei Tabletten des Schmerzmittels Tramudin und mehrere leere Flaschen Methadon (Polamidon) aufgefunden. Rezepte für die Medikamente konnte der Antragsteller nicht vorlegen.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 – dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 03. Juli 2012 – forderte das Stadtamt Bremen – – den Antragsteller auf, zur Ausräumung von Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung oder eines Arztes, der die Anforderungen nach Anlage 14 FeV erfüllt oder ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage „Nimmt Herr/Frau M. Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, die die Fahreigung in Frage stellen (Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –)?“ beizubringen. Binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens sei das Einverständnis zu dem Gutachten zu erklären, binnen zwei Monaten solle das Gutachten selbst vorgelegt werden. Die wies darauf hin, dass eine Drogenanamnese, eine körperliche Untersuchung sowie eine polytoxische Haaranalyse zur Klärung der Eignungszweifel notwendig seien. Bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens dürfe die auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Dem Schreiben war eine Liste von Ärzten beigefügt, die die Begutachtung in Bremen durchführen können. Auf die Gebührentragungspflicht wurde der Antragsteller hingewiesen. Zur Begründung für die Aufforderung zur Vorlage des ärztlichen Gutachtens nahm die auf die Heroinfunde am 06. November 2008 und am 27. Juni 2011 sowie auf die Medikamentenfunde und die Geschehnisse vom 14. März 2012 Bezug. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des BtMG konsumiere. Dies folge sowohl aus dem Besitz des Antragstellers an den gefundenen Mitteln als auch aus dem Fund leerer Polamidonflaschen, benutzter Taschentücher mit Heroinspuren sowie dem typischen Heroingeruch im Fahrzeug des Antragstellers. Da die Einnahme der gefundenen Drogen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe, bestünden zumindest erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens reiche es aus, dass Tatsachen die Annahme eines einmaligen Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG begründen würden.

Der Antragsteller erklärte seine Bereitschaft zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch einen Arzt am Institut für Rechtsmedizin des Klinikums Bremen-Mitte. Anfang August 2012 widerrief er gegenüber dem Klinikum die Bereitschaft, sich untersuchen zu lassen, da andere Untersuchungsstellen deutlich günstiger seien. In der Folge unterblieb die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.

Mit Verfügung vom 11. September 2012 – dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 15. September 2012 – entzog das Stadtamt Bremen – – dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1.), gab dem Antragsteller auf, den Führerschein bis spätestens am dritten Tag nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, drohte ein Zwangsgeld in Höhe von € 250,00 für den Fall der Nichtablieferung an (Ziffer 2.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 3.). Zur Begründung führte die aus, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsteller habe die ihm gesetzte Frist zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verstreichen lassen, ohne dass ein entsprechendes Gutachten bisher vorgelegt worden sei. Hinderungsgründe habe der Antragsteller nicht mitgeteilt, auch sei kein neuer Gutachter nach Abbruch der Untersuchung am Klinikum Bremen benannt worden. Weigere sich der Betroffene ohne ausreichenden Grund, sich untersuchen zu lassen oder ein berechtigt angefordertes Gutachten fristgerecht beizubringen, dürfe die Verwaltungsbehörde auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Der Weigerung gleichzusetzen sei der Umstand, dass die Kosten der Begutachtung nicht aufgebracht werden könnten. Man unterstelle dem Antragsteller, dass er ihm bekannte und die Eignung ausschließende Mängel verbergen wolle. Die fristgerechte Mitwirkung des Betroffenen sei notwendig, um eine Beweisvereitelung zu verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hieran bestehe. Nach Abwägung des Interesses am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit überwiege das Erfordernis, den Antragsteller sofort aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft auszuschließen. Es sei davon auszugehen, dass die bei ihm bestehenden Eignungsmängel derart gravierend seien, dass sie sich jederzeit bei einer Teilnahme am Straßenverkehr auswirken würden, ohne dass der Antragsteller dies verhindern könne oder wolle. Schließlich seien die konkreten Eignungsmängel aufgrund der fehlenden Kooperation des Antragstellers nicht bekannt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend die Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins folge aus der Notwendigkeit, effektive Fahrerlaubniskontrollen zu gewährleisten und andere Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen.

Mit der am 17. September 2012 erhobenen Klage und dem am gleichen Tag gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller unter Vorlage einer Apothekenquittung vor, die bei ihm gefundenen „Fluninoc“-Tabletten habe er auf Grundlage eines ärztlichen Rezeptes erworben. Eine Haaranalyse habe er durchführen lassen, doch seien die Ergebnisse nicht aussagekräftig und die Gutachtenanforderung in rechtswidriger Weise erfolgt. Insbesondere sei ein Verstoß gegen Europarechtliche Vorschriften festzustellen. Ferner sei er durch die Gutachtenanforderung in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Zwei Urinproben seien zwischenzeitlich mit negativem Ergebnis ausgefallen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 11. September 2012 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung weist sie in Ergänzung zu den Gründen der angegriffenen Verfügung darauf hin, die vom Antragsteller vorgelegte Apothekenquittung erkläre nicht, wie der Antragsteller in den Besitz von Heroin und den vorgefundenen Polamidonflaschen gelangt sei.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet worden. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Adressaten, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss. Die in dem angegriffenen Bescheid gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 27. September 2011 ausgeführt, eine Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit mit dem Interesse des Antragstellers an einem Erhalt der Fahrerlaubnis falle zu dessen Nachteil aus. Es überwiege das Erfordernis seines sofortigen Ausschlusses aus der Verkehrsgemeinschaft. Die bestehenden Eignungsmängel des Antragstellers seien derart gravierend, dass sie sich jederzeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr auswirken könnten, unabhängig von dessen Wollen oder Können. Schließlich seien die konkreten Eignungsmängel aufgrund der fehlenden Kooperation des Antragstellers nicht bekannt.

Die im Bescheid vom 11. September 2012 ausgeführten Gründe sind schlüssig und beziehen sich auf den konkreten Einzelfall – die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, die daraus folgenden Unsicherheiten und die Schwere der bestehenden Eignungsmängel. Die Begründung der Antragsgegnerin ist aus sich heraus verständlich. Auch hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass der Antragsteller ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Unanfechtbarkeit der Verfügung vom 11. September 2012 das hochwertige Rechtsgut der Verkehrssicherheit und damit hochrangige Rechtsgüter anderer Menschen gefährden könnte. Dies zeigt, dass einer der Zwecke des § 80 Abs. 3 VwGO, nämlich die Verwaltung dazu anzuhalten, die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung sorgfältig zu prüfen, hier erreicht worden ist. Die Begründung genügt darüber hinaus dem weiteren Zweck der Vorschrift, den betroffenen Bürger in die Lage zu versetzen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen sowie eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen.

Zwar ist einzuräumen, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Begründung mehr oder weniger für sämtliche Fälle der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei fehlender Kooperation des Betroffenen passt. Die Allgemeinheit der Ausführungen im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO ist jedoch kein Mangel, der die Beanstandung der Begründung zur Folge haben müsste. Die Verwendbarkeit einer Begründung in vielen gleich gelagerten Fällen, ihr bausteinartiger Charakter, ergibt sich im Fahrerlaubnisrecht aus der Natur der Sache. Die Verkehrssicherheit und damit letztlich Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer haben, verglichen mit dem Wunsch des betroffenen Kraftfahrers, weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, ein derart starkes Übergewicht, dass die Abwägung in aller Regel zum Nachteil des Kraftfahrers ausfallen muss.

2. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist; zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

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a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 2, 8, 14 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ordnet die die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die gemäß §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 3 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs.1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, nachdem sie gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung geschlossen hatte. Der Antragsteller hat das von der geforderte Gutachten vorliegend nicht beigebracht. Er hat die Beibringung zwar nicht ausdrücklich verweigert. Der Weigerung steht jedoch die nicht fristgerechte Beibringung gleich.

Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegengehalten, der Schluss auf seine Nichteignung zum Führen eines Fahrzeugs erfolge in rechtswidriger Weise, weil schon die Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Beibringungsaufforderung vom 20. Juni 2012 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

aa) Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Die teilte in der Beibringungsanordnung mit, dass die Frage der Kraftfahrteignung des Antragstellers zu klären sei, nachdem dieser am 06. November 2008, am 27. Juni 2011 sowie am 14. März 2012 im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln polizeilich in Erscheinung getreten sei. Die Anordnung enthielt auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einem näher spezifizierten Arzt zu erstellen sei. Hierbei wurde eine Auflistung von Ärzten, die entsprechende Untersuchungen in Bremen durchführen, genannt. Außerdem wurde der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

bb) Die Beibringungsaufforderung war auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV. Wie eingangs erläutert, ordnet die danach die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen wurden bzw. werden, so dass Bedenken an der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Zwar genügt für die Anforderung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht jedweder geringfügige Anhaltspunkt, der auf einen Drogenkonsum hindeuten könnte. Insbesondere reicht die bloße Vermutung des Drogenkonsums nicht als Rechtfertigung für eine Gutachtensanforderung (zur Unzulässigkeit einer Untersuchungsmaßnahmen „ins Blaue hinein“ vgl. BVerwG, U. v. 05.07.2001, 3 C 13/01, Rn. 26 – juris). Wie sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ergibt („wenn Tatsachen die Annahme begründen“), ist die Anforderung eines Gutachtens indes bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betreffende konsumiere Drogen. Insofern setzt eine Gutachtensanforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht voraus, dass ein Betäubungsmittelkonsum tatsächlich bereits nachgewiesen ist. Denn in diesem Fall stünde (außer bei Cannabis) die Nichteignung des Betreffenden bereits fest, sodass die Fahrerlaubnis ohne Anordnung der Beibringung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3 FeV und § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar zu entziehen wäre.

Allein der Besitz von Betäubungsmitteln des Antragstellers stellt zwar keine Tatsache dar, welche die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln begründen kann, da der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gezeigt hat, dass er in diesem Fall die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht zwingend vorsieht, sondern diese vielmehr in das Ermessen der Behörde stellt.

Vorliegend wurden beim Antragsteller aber nicht nur Heroin, Tabletten des Medikaments „Fluninoc“ sowie das Arzneimittel „Diazepam“ gefunden – Betäubungsmittel nach den Anlagen 1 und 3 zum BtMG. Im Rahmen der Streifenfahrt vom November 2008 konnten auch zwei abgeschnittene Strohhalme, die als Hilfsmittel für den nasalen Konsum von Betäubungsmitteln (Schniefröhrchen) dienen im Besitz des Antragstellers vorgefunden werden. Ferner wurden im März 2012 im Auto des Antragstellers benutzte Taschentücher mit Heroinspuren vorgefunden, aus dem Auto drang laut Angaben der Polizei ein für Heroin typischer, essigähnlicher Geruch. Bereits diese Umstände begründen in ihrer Gesamtschau die Annahme, dass auch der Antragsteller selbst die bei ihm vorgefundenen Betäubungsmittel konsumiert und führen daher zwingend zu der Anordnung der ärztlichen Begutachtung (vgl. hierzu VG Augsburg, U. v. 19.07.2010 – Au 7 K 09.888, Rn. 23 – juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 14 FeV, Rn. 15). Die vorliegenden Verdachtsmomente gehen insbesondere über die bloße Vermutung eines Drogenkonsums, die für sich genommen als Rechtfertigung für eine Gutachtenanforderung nicht ausreichen würde, hinaus. Sowohl der essigähnliche Geruch aus dem Auto des Antragstellers heraus bei gleichzeitigem Auffinden von mit Heroinspuren versetzten Taschentüchern im Fahrzeug legen den Schluss auf einen zeitnahen Drogenkonsum durch den Fahrzeughalter nahe. Dies gilt in verstärktem Maße wenn – wie vorliegend – in der Vergangenheit bereits Utensilien für den Konsum von Betäubungsmitteln bei der betroffenen Person gefunden worden sind.

Die Aussage des Antragstellers, er habe die Schniefröhrchen zuvor noch nie gesehen, ein Drogenkonsum durch seine Person finde nicht statt, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung. Die Aussagen sind pauschal und vermögen nicht zu erklären, wie verdachtsbegründende Gegenstände in den Besitz des Antragstellers gekommen seien sollen, ohne dass dieser Kenntnis hiervon gehabt haben soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Drogenkonsum zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nicht sicher feststehen muss. Ausreichend ist schon, dass konkrete Tatsachen die Annahme des Drogenkonsums begründen. Dies ist – wie dargelegt – vorliegend der Fall.

cc) Der Schluss der gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers ist nach gegenwärtiger Erkenntnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Sofern der Antragsteller geltend macht, er habe bereits zwei für Urinproben mit negativem Ergebnis abgegeben, vermag dies am Tatbestand einer Weigerung zur Gutachtenvorlage nichts zu ändern. Unklar bleibt auch wann und wo der Antragsteller die Urinproben hat durchführen lassen.

Die nicht fristgerechte Beibringung des Gutachtens erfolgte im vorliegenden Fall auch ohne ausreichenden Grund. Sofern der Antragsteller die Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Klinikums Bremen wegen einer aus seiner Sicht im Vergleich zu anderen Instituten überhöhten Rechnung abgebrochen hat, stellt dies keinen ausreichenden Grund für die unterbliebene Gutachtenvorlage dar. Bereits aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2012 (S. 2, erster Satz) ergibt sich, dass der Antragsteller die Kosten der Begutachtung von etwa € 450 zu tragen hat. Dass diese Summe in unverhältnismäßiger Weise überschritten worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Auch der pauschale Verweis des Antragstellers darauf, das Ergebnis der Haarprobe sei in seinem Fall „völlig daneben“, vermag die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens nicht zu rechtfertigen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass es den Gerichten obliegt, die Rechtmäßigkeit von Gutachten und die Richtigkeit der darin festgehaltenen Ergebnisse abschließend zu bewerten, nicht aber den betroffenen Personen.

Gründe dafür, dass abweichend vom Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV) besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, sind nach oben Gesagtem nicht ersichtlich.

Ist somit der Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, hatte ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen.

b) Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV.

c) Die Androhung von Verwaltungszwang beruht auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 14 BremVwVG und ist nicht zu beanstanden. Die Androhung des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den Antragsteller zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Mildere Mittel, die ebenso wirksam wären, sind nicht denkbar. Außerdem ist die Androhung im Interesse der effektiven Durchsetzung des Ausschlusses des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr angemessen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Mit 250,00 Euro liegt es im unteren Bereich des von § 14 Abs. 2 BremVwVG eröffneten Rahmens.

d) Ist von der Ungeeignetheit der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet. Erweist sich ein Kraftfahrer – selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen die sofortige Vollziehung anordnet.

3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.

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