Oberverwaltungsgericht Münster
Az.: 16 B 332/07
Beschluss vom 06.03.2007
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 7 L 1808/06
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat Bezug nimmt, als offensichtlich rechtmäßig.
Der Senat hat bislang die Frage, ob bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – die Kraftfahreignung ausschließt, offen gelassen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. November 2005 – 16 B 198/05 -).
Nach nochmaliger Überprüfung schließt sich der Senat der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der deutlichen Mehrzahl der anderen Obergerichte (vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 11 CS 05.2143 -, juris, und vom 14. Februar 2006 – 11 ZB 05.1406 -, juris, letzterer mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen) vertretenen Auffassung an, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – die Kraftfahreignung ausschließt. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nummer 9 (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21. November 2000 – 7 B 11967/00, 7 B 11798/00-, DAR 2001, 183).
Anhaltspunkte für einen wie auch immer gearteten Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Insoweit ist eine (nachgewiesen) mindestens einjährige Abstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV) erforderlich.
Schließlich rechtfertigen auch die übrigen Angaben des Antragstellers keine ihm günstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. Dies gilt zunächst für die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ergebnisse durchgeführter Drogenscreenings. Generell gilt, dass es den auf Eigeninitiative des Betreffenden durchgeführten Drogenscreenings in der Regel an der erforderlichen Aussagekraft deshalb mangelt, weil der Konsum von Drogen in den Körperflüssigkeiten Blut oder Urin oder durch eine Haaranalyse nicht unbegrenzte Zeit nachweisbar ist und der Betreffende sich (bei ggf. fortbestehendem Drogenkonsum) einen ihm günstig erscheinenden Untersuchungstermin ausgesucht haben könnte. Eine aussagekräftige Untersuchung setzt deshalb voraus, dass sie zu einem für den Betreffenden nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgt, er also z.B. kurzfristig und unvorhersehbar von der Behörde zur Untersuchung aufgefordert wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 – 19 B 186/03 -).
Es mag dahingestellt bleiben, ob den von dem Antragsteller vorgelegten Drogenscreenings eine hinreichende Aussagekraft deshalb zukommt, weil es dort heißt, dass der Antragsteller „zu unregelmäßigen Zeiten spontan einbestellt worden“ sei. Bedenken ergeben sich insoweit aus dem Umstand, dass diese Angaben wenig konkret und daher auch kaum nachvollziehbar sind, sowie daraus, dass sie offenbar formularmäßig erfolgten und deshalb ein Bezug zum Fall des Antragstellers nicht ohne weiteres verlässlich erkennbar ist. Zu Lasten des Antragstellers fällt aber insoweit ins Gewicht, dass er eigenen Angaben zufolge drogensüchtig gewesen, seit mehreren Jahren aber „clean“ sei und der neuerliche, einmalige Konsum im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Lebensgefährtin stehe. Obgleich somit der Antragsteller nach eigenen Angaben jahrelang dem Drogenkonsum entsagt hatte, ist es in einer ihn persönlich belastenden Situation zu einem Rückfall gekommen. Zwar hat der Antragsteller sogleich (durchaus anerkennenswerte) Schritte unternommen, einem Abgleiten in weiteren Drogenkonsum entgegenzuwirken, indem er etwa eine Woche nach dem fraglichen Vorfall seinen Arzt aufsuchte, mit ihm zweiwöchentliche Gesprächstermine vereinbarte und einhielt sowie fünf Drogenscreenings durchführen ließ. Dies alles und namentlich auch die Ergebnisse der Drogenscreenings können aber keine Auskunft darüber geben, ob der Antragsteller nicht bei einer neuerlichen, von ihm als belastend empfundenen Situation wiederum rückfällig wird und Drogen konsumiert.
Darüber hinaus ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er am 30. Juli 2006 als Führer eines Kraftfahrzeugs am motorisierten Straßenverkehr teilnahm, obgleich er nach den Ergebnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 5. September 2006 deutlich unter dem Einfluss der Wirkungen von Kokain stand. Bei dem Antragsteller ist daher auch ganz konkret zu befürchten, dass er bei einem erneuten Rückfall in Drogenkonsum wiederum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen könnte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen auch die geltend gemachten beruflichen und sonstigen persönlichen Nachteile es im übergeordneten Interesse der Verkehrssicherheit nicht, den Antragsteller vorläufig am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, zumal es (auch) im Beschwerdeverfahren nur bei der durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauerten Behauptung geblieben ist, es drohe die Zerstörung seiner beruflichen Existenz.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).