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Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenkonsum?

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

Az.: 3 L 779/01.MZ

Beschluss vom 27.08.2001


BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz am 27.08.2001 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

G r ü n d e

Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des ‚Widerspruches gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. Denn der dahingehende Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2001, dessen sofortige Vollziehbarkeit ordnungsgemäß begründet worden ist (1), erweist sich bei der gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (2); es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, seine Vollziehung durch einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf zu verzögern.

1. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzuges dargelegt, dass bei feststehender Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig das dahingehende besondere öffentliche Interesse begründet ist, weil mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass durch seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr die Verkehrssicherheit und damit zugleich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. gefährdet werden; Gründe, welche die Überzeugung von der Ungeeignetheit des Antragstellers herabmindern könnten, seien nicht vorhanden. Das reicht zur Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus.“

2. Die Entziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; das gilt insbesondere dann, wenn (u.a.) Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach der im Blick auf den Drogenkonsum des Antragstellers einschlägigen Nr. 9 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – ist der Antragsteller sowohl wegen der (angeblich) einmaligen Einnahme von Amphetaminen (Speed) als auch wegen der (mehrfachen) Einnahme von Cannabis (Haschisch) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Zufolge Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Person, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) auch nur einmal einnimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Mai 2000 – 7 A 12289/99.OVG -), zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die vom Antragsteller nach eigenen Angaben Silvester 2000 konsumierte und durch die toxikologische Untersuchung des Institutes für Rechtsmedizin der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz anhand der dem Antragsteller anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 05. Januar 2001 entnommenen Blut- und Urinprobe nachgewiesenen Amphetamine zählen zu diesen Betäubungsmitteln. Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller sei gleichwohl abweichend vom Regelfall nicht als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen, erschließen sich der Kammer nicht. Insbesondere kann angesichts der. Befunde der vom Antragsgegner veranlassten medizinisch-psychologischen Begutachtung des Antragstellers vom 22. Mai 2001 (Gutachten vom 07. Juni 2001) keineswegs angenommen werden, es habe sich bei dieser Einnahme von Amphetaminen um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt.

Zufolge Nr. 9.2 Anlage 4 FeV führt die Einnahme von Cannabis dann zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sie regelmäßig erfolgt (Nr. 9.2.1) oder wenn sie zwar nur gelegentlich erfolgt, der Betroffene aber nicht zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennen kann (Nr. 9.2.2). Bereits von Ersterem kann in Ansehung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 07. Juni 2001 ausgegangen werden. Wenngleich fraglich erscheint, ob dieses gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV (wegen der durch die toxikologische Untersuchung ebenfalls nachgewiesenen Verkehrsteilnahme unter Rauschmitteleinwirkung, § 24 a Abs. 2 StVG) zu Recht angeforderte Gutachten mit seiner an § 14 Abs. 2 FeV ausgerichteten Fragestellung den gesetzlich vorgegebenen Besonderheiten der Bewertung der Einnahme von Cannabis in vollem Umfang gerecht wird, so sind jedenfalls die tatsächlich erhobenen Befunde verwertbar. Danach lassen die eigenen Angaben des Antragstellers zu seinem Drogenkonsum durchaus auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis schließen (S. 8 des Gutachtens vom 07. Juni 2001). Hierfür streitet insbesondere, dass der Antragsteller noch für Ende März 2001, also nachdem sein Drogenkonsum polizeiauffällig geworden war, eine Cannabiseinnahme eingeräumt hat (S. 9 des Gutachtens vom 07. Juni 2001). Aber selbst wenn man den Cannabiskonsum des Antragstellers als nur gelegentlich bewerten würde, bliebe doch die Feststellung, dass er in der Vergangenheit – wie die Verkehrsteilnahme unter Rauschmitteleinwirkung am 05. Januar 2001 belegt – Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermocht hat und nichts Überzeugendes dafür spricht, dass ihm dies künftig gelingen wird. Die derzeitige Drogenfreiheit des Antragstellers wie auch die Teilnahme an fachtherapeutischen Einzelgesprächen sind ersichtlich dem Erhalt der Fahrerlaubnis geschuldet und beruhen nicht auf einem tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel (vgl. auch S. 11 des Gutachtens vom 07. Juni 2001).

Nach alledem erweist sich die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung als offensichtlich rechtmäßig. Dass der Antragsgegner sich in seiner Bescheidsbegründung vorrangig auf das negative medizinisch-psychologische Gutachten gestützt hat, ist unerheblich,, weil es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt. Angemerkt sei noch, dass der hier gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend gebotenen Entziehung der Fahrerlaubnis die Vorrangbestimmung des § 3 Abs. 3 StVG nicht entgegensteht; nach Angaben des Antragsgegners hat die zuständige StA Frankenthal bestätigt, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in- Betracht komme. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ist deshalb abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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