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Drogenbesitz und Handel sind ein fristloser Kündigungsgrund gem. § 626 BGB

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 9 Ca 9441/99

Verkündet am 30. August 2000


Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main

auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2000 als Beisitzer für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 26.270,04 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am geborene Kläger war in der Zeit vom 01.03.1996 bis 31.08.1997 bei der Beklagten, die im Bahnhofsviertel in Frankfurt eine Diskothek betreibt, als Barkeeper beschäftigt. Unter dem 05.09.1997 erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis (BI. 13 d. A.).

Nach Ablauf eines Zeitraumes von ca. drei Monaten begründeten die Parteien ein weiteres Arbeitsverhältnis.

Am 02.12.1999 fand die Kriminalpolizei anlässlich einer Durchsuchung des Klägers an seinem Arbeitsplatz in der Jacke des Klägers ca. ein Gramm Haschisch. Ob der Kläger auch Kokain bei sich hatte, ist zwischen den Parteien streifig.. Bei einer Durchsuchung des PKW des Klägers wurden mehrere Flaschen Cantor-Sekt, Strohhalme sowie Dekorationsmaterial der Firma Veuve Cliquot gefunden. Der Kläger kam in Haft und wurde aus dieser am 03.12.1999 entlassen.

Mit Schreiben vom 07.12.1999, beim Kläger am 09.12.1999 eingegangen, sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung und mit Schreiben vom 10.07.2000 (Bl. 32 d. A.) vorsorglich die ordentliche Kündigung aus.

Gegen die Kündigungen wendet sich der Kläger mit seiner am 21.12.1999 bei Gericht eingegangenen Klage und der am 18.07.2000 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung.

Er bestreitet das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nach seinem tatsächlichen Vorbringen hatte er am 02.12.1999 kein Kokain bei sich. Die im Auto gefundenen Strohhalme und Sektflaschen hätten der Zeugin X, gehört (Beweis: Zeugnis X).

Das Dekomaterial habe nur aus einem Plastikkürbis im Wert von maximal DM 20,– bestanden und sei ihm von dem Vertreter der Sektkellerei geschenkt worden (Beweis: Zeugnis Y).

Die zweite Kündigung hält der Kläger für sozial nicht gerechtfertigt und bezweifelt, dass die Beklagte die Sozialauswahl zutreffend vorgenommen hat.

Er beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.12.1999 aufgelöst ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.07.2000 aufgelöst worden ist,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen zu den im Arbeitsvertrag vom 01.12.1996 geregelten Arbeitsbedingungen als Barkeeper bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise:

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird gemäß § 9 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Sie behauptet, bei dem Kläger sei am 02.12.1999 eine Menge von vier Gramm Kokain gefunden worden. Bei Durchsuchung der Theke des Klägers habe der Spürhund angeschlagen, des Gleichen bei der Durchsuchung des klägerischen Fahrzeuges. Gäste, die Zeugen des Vorfalles geworden seien, hätten den Geschäftsführer der Beklagten informiert, dass ihnen der Kläger in der Vergangenheit wiederholt während seiner Tätiqkeit als Barkeeper Haschisch und Kokain angeboten hätte (Beweis: Zeugnis C ). Nicht nur, dass der Kläger am Arbeitsplatz Rauschgiftkonsumiert und gedealt habe, habe er die Beklagte auch noch bestohlen. Am 02.12.1999 habe er eingeräumt, die Sektflasche und Strohhalme aus dem Betrieb der Beklagten genommen zu haben, was ihm angeblich vom damaligen Geschäftsführer erlaubt worden sei (Beweis: Zeugnis D). Das Dekomaterial sei hochwertig und habe einen Wert von ca. DM 300,–; es sei dem Kläger nicht geschenkt worden (Beweis: Zeugnis E).

Die Beklagte hält die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar. Nicht nur die Reputation, sondern auch die Konzession für die Diskothek hänge davon ab, dass ihr Betrieb „sauber“ sei. Würde sie in den Ruf geraten, dass in ihrem Betrieb gedealt würde, hätte dies ständige Kontrollen der Polizei zur Folge, die wiederum die Gäste vertreiben würden. Wäre der Kläger der Polizei im Zusammenhang mit Rauschgift am Arbeitsplatz bekannt, hätte sie – die Beklagte – Kontrollen des Klägers am Arbeitsplatz auch zu gewärtigen. Aus diesem Grund hat die Beklagte nach ihrer Behauptung in den monatlichen Mitarbeiterbesprechungen darauf hingewiesen, dass der Besitz und Konsum von Drogen am Arbeitsplatz nicht erlaubt sei und die außerordentliche Kündigung zur Folge habe (Beweis: Zeugnis : E).

Die Beklagte stützt die ausgesprochene Kündigung auch auf ein unentschuldigtes Fehlen (Beweis: Zeugnis E ) in der Zeit seit dem 03.12.1999.

Jedenfalls ist der Beklagten nach ihrer Auffassung ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zuzumuten, die Konsequenz für die Diskothek nicht absehbar. Dies führt nach ihrer Auffassung dazu, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen ist. Der Kläger tritt dem Auflösungsantrag nicht entgegen.

Das Gericht hat die Strafakte des Amtsgerichts Frankfurt 89 Js 40507.7/99 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (im Folgenden Strafakte). Es hat Beweis erhoben über das Ergebnis der polizeilichen Durchsuchung vom 02.12.1999 und die behaupteten eindringlichen ständigen Hinweise an

die Arbeitnehmer zur Warnung vor Berührung mit Drogen während der Arbeitszeit durch Vernehmung der Zeugen A und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 30.08.2000 (BI. 37 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die binnen der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist von einem wichtigen Grund getragen; unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ist der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar, § 626 Abs. 1 BGB.

1. Zur Überzeugung der Kammer steht auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass beim Kläger am 02.12.1999 neben dem vom Kläger eingeräumten ein Gramm Haschisch vier Gramm Kokain gefunden worden sind. Die Schilderung des Kriminalbeamten war lebendig, der Zeuge wusste noch zahlreiche Einzelheiten der Durchsuchung. Er hat geschildert, auf Grund welcher Anhaltspunkte -Nervosität, Schweiß auf der Stirn, insbesondere aber Wegdrehen des Körpers während des Leerens der Hosentasche – er aufmerksam beobachtet hat, ob der Kläger möglicherweise etwas verbergen wolle. Mit Sicherheit konnte er ausschließen, dass das kleine weiße Päckchen sich bereits im Raum befand. Im Gegenteil hat er bekundet, gesehen zu haben, wie der Kläger versucht habe, sich des Kokains zu entledigen. Sicher war sich der Zeuge auch, dass die kleine Tüte mit weißem Pulver, die er zusammen mit den anderen Gegenständen des Klägers in eine größere Plastiktüte gepackt hatte, wenig später auf dem Boden lag. Da sich nur der Kläger und der Zeuge im Raum aufhielten, konnte es nur der Kläger gewesen sein, der versucht hatte, belastendes Material zur Seite zu schaffen.

Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen spricht, dass der Kläger im Strafverfahren „uneingeschränkt“ die Berechtigung der in der Anklage enthaltenen Vorwürfe einräumte (Bl. 42 R. d. Strafakte). Auf Grund des Geständnisses und auch auf Grund der Aussage des Zeugen D im Strafverfahren ist der Kläger inzwischen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Kokain, Haschisch) rechtskräftig verurteilt.

2. Das Beisichführen von Drogen – den Vorwurf des Konsums und Handelns während der Arbeitszeit konnte die Beklagte nicht präzisieren – stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Insbesondere die Diskotheken des Frankfurter Bahnhofsviertels, die die ganze Nacht über geöffnet haben, stehen im Verdacht, dass hier Betäubungsmittel gedealt und konsumiert werden. Sie stehen deshalb unter besonders starker polizeilicher Beobachtung. Die hier beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben alles zu unterlassen, was ein solches Licht auf den Arbeitgeber werfen könnte. Zum Einen sind polizeiliche Kontrollen und Durchsuchungen geeignet, Gäste abzuschrecken. Zum Anderen steht die an Zuverlässigkeit des Inhabers geknüpfte Konzession im Raum, deren Entzug droht. Je häufiger ein Betrieb der Gastronomie aus begründetem Anlass kontrolliert wird, um so eher werden verstärkte Kontrollen in der Zukunft zu erwarten sein. Diese betriebliche Auswirkung auf den Arbeitgeber ist es, die das Beisichführen von Betäubungsmitteln durch einen Arbeitnehmer nicht mehr als rein private Handlung einzustufen zwingt, sondern als Vertragsverletzung.

Auf diesen Umstand hatte die Beklagte ihre Belegschaft – unter ihnen auch den Kläger – mehrfach hingewiesen. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Zur Überzeugung der Kammer hat der Zeuge E ausgeführt, welch grundlegende Bedeutung der Geschäftsführer der Beklagten diesem Thema auf Mitarbeiterbesprechungen beimaß. Dem Kläger musste also bekannt sein, dass die Beklagte es nicht hinnehmen würde, im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln der Arbeitnehmer in Schwierigkeiten zu geraten. Auch wenn der Kläger während des Zeitraumes, in welchem vor ein oder zwei Jahren bereits einmal eine Kontrolle angesetzt war, möglicherweise nicht bei dieser beschäftigt war, weil das Arbeitsverhältnis unterbrochen war, war er doch spätestens am 18.11.1999 erneut auf seine vertraglichen Verpflichtungen hingewiesen worden.

3. Der Ausspruch einer Abmahnung war entbehrlich. Selbst wenn der Kläger das beanstandete Verhalten in Zukunft nicht wieder an den Tag legen würde, wäre die Schädigung des Rufes der Beklagten eingetreten. Die Beklagte wäre bei Polizei und Gästen in ein ungünstiges Licht geraten und müsste, solange sie den Kläger beschäftigt, mit verstärkten Kontrollen rechnen.

4. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 626 Abs. 1 BGB. Zu Gunsten des Klägers sprechen seine Unterhaltsverpflichtungen. Andererseits ist er, noch jung und hat auf dem Arbeitsmarkt keine erhöhten Schwierigkeiten, eine neue Stelle zu finden. Seine Beschäftigungsdauer ist kurz und beträgt – nachdem das Arbeitsverhältnis am 31.08.1997 beendet und erst mehrere Monate später neu begründet wurde lediglich zwei Jahre. Von Bedeutung ist, dass die Beklagte gegenüber den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dokumentieren muss, wie elementar es für sie ist, ihren Betrieb „sauber“ zu halten. Insbesondere aber gegenüber der Kriminalpolizei musste die Beklagte ihren ernsthaften Willen unter Beweis stellen, ihren Betrieb drogenfrei zu halten. Die Kündigungsfrist des Klägers betrug vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats oder, wenn der Kläger bereits länger als zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt war, einen Monat zum Ende des Kalendermonats, § 22 Ziff. 3 des allgemeinverbindlichen Mantel-Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen. Dies hätte zu einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.01.2000 oder 31.01.2000 geführt. Eine solche Weiterbeschäftigung hätte bei der Kriminalpolizei den Eindruck erwecken können, die Beklagte sanktioniere Verstöße gegen das BtMG in ihrem Betrieb nicht und gebe bloße Lippenbekenntnisse ab. Dies hätte verstärkte Beobachtungen zur Folge haben können.

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5. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits am 09.12.1999 geendet hat, bestand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der zweiten Kündigung kein Arbeitsverhältnis mehr, das hätte beendet werden können. Da die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung auch immer voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis noch bestand, war auch der gegen die zweite Kündigung gerichtete Feststellungsantrag unbegründet.

6. Auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Kündigung vom 07.12.1999 war über die Hilfsanträge des Klägers wie auch der Beklagten nicht mehr zu entscheiden.

Der Kläger hat, da er im Rechtsstreit unterlegen ist, dessen Kosten zu tragen, § 91 ZPO.

Den Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, hat die Kammer für jeden der beiden Feststellungsanträge mit drei Monatseinkommen bewertet, § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Jede der Kündigungen wurde deshalb mit der Obergrenze des § 12 Abs. 7 Satz ,1 ArbGG bewertet, weil sie in zeitlich großem Abstand ausgesprochen wurde. Das monatliche Einkommen des Klägers hat dieser im Parallelverfahren in der Zahlungsklage 9 Ca 9750/99 mit DM 4.378,34 brutto angegeben; hiernach ist das Interesse des Klägers an der Klage zu bewerten. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bleiben kostenmäßig unberücksichtigt, weil keine Entscheidung über sie erging, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 

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