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Drückjagd – Schadenersatz wegen getötetem Jagdhund

LG Erfurt, Az.: 3 O 996/13, Urteil vom 24.06.2015

Das Versäumnisurteil vom 04.09.2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.614,58 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.226,16 € seit dem 04.04.2013 und weiteren 150 € seit dem 16.04.2013 sowie weiteren 3.915,42 € seit dem 24.04.2014 (Rechtshängigkeit) und weiteren 4,58 € seit dem 21.05.2015 (Rechtshängigkeit) zuzüglich 661,16 € außergerichtlicher Kosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Säumniskosten werden nicht erhoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Drückjagd - Schadenersatz wegen getötetem Jagdhund
Symbolfoto: Von juliazara / Shutterstock.com

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines im Rahmen eines Jagdunfalls getöteten Jagdhundes in Anspruch. Die Parteien nahmen am … an einer Drückjagd in der Liegenschaft … teil. Der Kläger brachte hierzu 2 Hunde der Rasse Slovensky Kopov (Schwarzwildbracke) mit. Der Beklagte war Jagdgast.

Zu Beginn der Jagd wurden die Teilnehmer von dem Jagdleiter eingewiesen. Dem Beklagten wurde ein Standort auf einem ca. 1,50 m hohen sog. Drückjagdbock zugewiesen. Der nächste Schütze war 100-150 m entfernt. Die Drückjagd selbst wurde durch den Einsatz von Hunden bewirkt. Nach Anweisung des Jagdleiters waren für den Fall, dass, sofern Hunde ein krankes oder gesundes Stück Wild stellen und dieses verbellen (Standlaut), nur die Hundeführer berechtigt sein sollen, einen solchen Standort anzugehen, um den Hunden zu Hilfe zu eilen. Die übrigen Schützen, die nicht Hundeführer seien, hätten auf keinen Fall den ihnen zugewiesenen Stand zu verlassen.

Zwischen 12:00 Uhr und 12:30 Uhr wurde einer der beiden Jagdhunde des Klägers, eine damals 3-jährige Schwarzwildbrackenhündin mit jagdlicher Ausbildung und Zulassung zur Zucht, namens Lucie Venandi, in der Nähe des Standortes des Beklagten durch eine Schussverletzung am Kopf tödlich verletzt. Die beiden Hunde des Klägers hatten ein Stück Schwarzwild (Wildschwein) in der Nähe des Beklagten in einer Dickung gestellt und laut und anhaltend verbellt. Die beiden Hunde waren jeweils mit einer Signalweste, roter Signalhalsung und mit einem GPS-Gerät versehen. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt einen Standort ca. 700 m entfernt eingenommen. Er beabsichtigte, den Standlaut, der sich schon einige Zeit hingezogen hatte, nach Abschluss der Jagd anzugehen, um nicht sich und andere Schützen bei der Jagd zu gefährden.

Der Beklagte, der ebenfalls den Standlaut der Hunde wahrgenommen hatte, verließ den ihm zugewiesenen Jagdbock, um den Standort anzugehen. In der Folge nahm er das Wildschwein und die beiden Hunde war und schoss mehrfach auf das Wildschwein, welches von den beiden Hunden des Klägers gestellt worden war.

Die Einzelheiten des Schadenshergangs sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mindestens dreimal auf das Wildschwein geschossen. Einer der Schüsse habe den verunfallten Hund glatt auf der Stirn, unterhalb des linken Ohrs getroffen.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des tödlich verunfallten Hundes gewesen und begehrt materiellen Schadenersatz in Höhe des Wertes des Hundes sowie der Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens der Sachverständigen … vom 09.03.2013, die den Wert des Hundes mit 7.540,00 € angegeben hatte und die dem Kläger 150 € Gutachterkosten in Rechnung stellte. Daneben begehrt der Kläger Ersatz außerprozessualer Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen.

Mit Schreiben vom 21.05.2013 hat der Beklagte über seine Haftpflichtversicherung eine Zahlung auf diesen geltend gemachten Schadenersatz abgelehnt.

Der Kläger hat im Verlaufe des Verfahrens die Klage mehrfach erhöht. Gestützt auf ein von dem Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten beziffert er seinen materiellen Schadenersatz zuletzt auf 11.644,16 €.

Das Gericht hat mit Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren vom 04.09.2013 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 7.715,00 € zuzüglich 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.226,16 € seit dem 04.04.2013 und aus 150,00 € seit dem 16.06.2013 zu zahlen. Das Gericht hat dem Beklagten wegen der Verteidigungsanzeige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Zuletzt beantragt der Kläger, unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.644,16 € zuzüglich 661,16 € außergerichtlicher Kosten nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.226,16 € seit dem 04.04.2013 und weiteren 150 € seit dem 16.04.2013 sowie weiteren 3.920,00 € seit dem 24.04.2014 (Rechtshängigkeit) und weiteren 9,16 € seit dem 21.05.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteil des die Klage abzuweisen.

Hierzu bestreitet er neben der Eigentümerstellung des Klägers in Ansehung des verunfallten Hundes, den behaupteten Schaden der Höhe nach sowie im Detail den Hergang des verfahrensgegenständlichen Schadensereignis und behauptet hierzu im Wesentlichen:

Ein Nachbarschütze habe eine Rotte Wildsauen beschossen. Ein Wildschwein sei dann in die Deckung hineingezogen. Danach habe er in einer Entfernung von 20-30 m gehört, dass 2 Hunde ein Stück Wild anhaltend verbellt hätten. Nach ca. 20-30 min habe einer der Hunde laut erkennbar geklagt, offensichtlich aufgrund einer Verletzung, möglicherweise durch das Schwarzwild. Um dem Hund zu Hilfe zu eilen, habe er den Jagdbock verlassen. In der Deckung angekommen habe er aus einer Entfernung von 10-15 m ein offenbar krankgeschossenes Wildschwein wahrgenommen sowie die beiden Hunde. Das Wildschwein sei ihn (den Beklagten) dann kerzengerade angegangen. Der Beklagte sei in der Rückwärtsbewegung gestolpert und rücklings auf den Hosenboden gefallen. Noch am Boden sitzend habe er aus einer Entfernung von ca. 3 m auf das Wildschwein einen Schuss abgegeben. Dieser sei am oberen linken Vorderlauf eingeschlagen. Nach diesem 1. Schuss habe ihm das Wildschwein bereits auf dem Schoß gesessen und begonnen, nach ihm zu schnappen. Deswegen habe er noch einen weiteren Schuss auf das Brustbein des Wildschweins abgegeben, welches augenblicklich verendet sei.

Der Beklagte meint, ihn treffe kein Verschulden am Tod des Hundes, da er bereits davon ausgehen müsse, dass der Hund schon zuvor getroffen worden sei und möglicherweise ihn ein abgeirrter Schuss tödlich verletzt habe.

Das Gericht hat beide Parteien mündlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten. Wegen Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 17.01.2014 (129) den Beschluss vom 15.10.2015 (180), das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 21.02.2014 (157) nebst schriftlicher ergänzender Stellungnahme vom 21.02.2014 (165) und das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 23.04.2015 (207) verwiesen.

Mit Beschluss vom 27.05.2015 hat das Gericht nach Zustimmung der Parteien die Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung bei Schriftsatzrecht bis zum 10.06.2015 angeordnet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im erkannten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Die Aufhebung des Versäumnisurteils ist lediglich klarstellender Natur, nachdem dieses aufgrund eines Versehens des Gerichts erlassen wurde und nachdem dem Beklagten in Ansehung der Verteidigungsanzeige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vor Erlass des Versäumnisurteils) gewährt wurde. Hierauf bezieht sich auch die auf §21 GKG beruhende Niederschlagung eventueller Gerichtskosten als Kosten der Säumnis.

In der Hauptsache hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.614,58 € gemäß § 823 Abs.1 BGB, zusammengesetzt aus einem Teilbetrag in Höhe von 11.464,58 € für die Hündin und 150,00 € Sachverständigenkosten sowie einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 € aus § 280 BGB, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683,677,670 BGB).

Die Zinsansprüche folgen aus § 288 Abs.1 BGB.

Der Beklagte hat aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung das Eigentum des Klägers verletzt. Er hat den Tod der Hündin Lucie Venandi schuldhaft zurechenbar verursacht.

Die verunfallte Hündin war Eigentum des Klägers. Dies steht nach der Anhörung des Klägers fest. Für den Kläger streitet auch die nicht erschütterte Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 S.1 BGB, denn als Hundehalter war er zuletzt berechtigter Eigenbesitzer.

Die Hündin ist auch durch kein anderes Ereignis als einen durch den Beklagten bewirkten Volltreffer am Kopf zu Tode gekommen. Auch der Beklagte trägt nicht vor, dass ein Wildschwein den Tod verursacht haben könnte. Soweit der Beklagte am Rande der Zulässigkeit und ins Blaue hinein vorträgt, er müsse durchaus davon ausgehen, dass die Hündin bereits vorher getroffen worden sein könnte und damit suggeriert, dass ein Jagdteilnehmer auf dem benachbarten Standort (der bereits die Sau krank geschossen haben soll) auch die Hündin verletzt haben könnte, ist dieser Sachvortrag nicht zu berücksichtigen. Es ist Sachvortrag mit Nichtwissen bezüglich solcher Tatsachen, die Gegenstände eigener Wahrnehmung sind oder waren. Im Übrigen steht zur Überzeugung des Gerichts im Ergebnis des nicht angegriffenen Sachvortrages zum Verletzungsbild (siehe auch den schriftlichen Bericht der Dipl. Forstingenieurin … vom 17.06.2013; Anlage K2 der Klageschrift) zum einen fest, dass nur ein heftiger letaler Einschuss die Todesursache gewesen sein konnte. Da zum anderen nicht anzunehmen ist, dass der von einem dritten Jagdteilnehmer solchermaßen verletzte Hund von dem Beklagten noch hätte beobachtet werden können, als er quicklebendig die Sau verbellte, verbleibt also nur die beschriebene Schlussfolgerung.

Der Tod der Hündin wurde auch schuldhaft, weil unter Verletzung der in der konkreten Situation gebotenen Sorgfalt sowie vermeidbar und zurechenbar, verursacht.

Die Schuldhaftigkeit wird an sich schon indiziert durch die rechtswidrige Rechtsverletzung.

Unabhängig davon hat sich der Beklagte nach beiden Sachverhaltsvarianten der Parteien zu den Einzelheiten des Schadenshergangs vermeidbar pflichtwidrig verhalten. Denn das Verlassen des Jagdwildbockes und Sich-Begeben in die Dickung, wo die Sau und ein klagender Hund gemutmaßt wurden, widersprach den von dem Jagdleiter zu Beginn der Jagd ausgegebenen (und wahrscheinlich nicht unüblichen) Jagdregeln, wonach bei einem Standlaut das Angehen des Wildes ausschließlich dem Hundeführer vorbehalten war. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass diese Regel angeblich ausschließlich den Schutz von Menschen, wie z. B. Jagdteilnehmern bezweckte. Denn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten ist tatsächlich eine Gefährdung eines Jagdteilnehmers, nämlich seiner Person, eingetreten, indem sich ihm eine Sau auf den Schoss setzen wollte und nach ihm schnappte.

Dieser behauptete Geschehensablauf und das weitere behauptete Geschehen, dass nämlich der Beklagte zur Eigenverteidigung 2 Schüsse abgeben musste, wovon einer möglicherweise die Hündin tödlich traf, war auch objektiv vorhersehbar und vermeidbar, denn er liegt nicht solchermaßen außerhalb des nach gewöhnlicher Lebenserfahrung in solchen Situationen zu erwartenden Geschehensablaufs, als dass er sich als ganz unwahrscheinlich, nicht zu erwarten, gar exotisch oder von dem Beklagten als erfahrenen Jäger gänzlich nicht vorstellbar präsentierte.

Soweit der Beklagte sein fehlendes Verschulden dem Umstand entnehmen will, dass er angeblich nur dem verletzen Hund des Klägers zu Hilfe kommen wollte und dabei – bei dem Versuch seine eigene Person zu retten – aus Versehen den zu rettenden Hund erschossen hat, so wäre sein ursprüngliches Ziel nicht nur nachhaltig verfehlt wie auch das Missgeschick mit der angreifenden Sau rechtlich unbeachtlich wäre. Denn wertungsgemäß läge dann ein Fall des verschuldeten Notstands (§ 228 BGB) vor und der Beklagte hätte ebenfalls Schadensersatz zu leisten oder es läge zumindest ein Fall des verschuldensunabhängigen Notstandes gem. § 904 BGB vor und der Beklagte hätte den Kläger zu entschädigen.

Bei der Bestimmung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes ist das Gericht folgende Überlegungen angestellt.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederherstellung der Vermögenslage vor dem schädigenden Ereignis. Neben der Naturalrestitution (§ 249 BGB) kommt insbesondere bei Nutztieren oder Gebrauchstieren der Gedanke des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) zum Tragen. Insbesondere erachtet das Gericht eine Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage diverser Gutachten sowie durch Bewertung der einzelnen wertbildenden Faktoren für zulässig und angezeigt ( siehe auch z. B. LG Trier, Urteil v. 21.06.2006, Az. 1 S 183/04 zur Höhe des Schadens eines beim Mähen getöteten Rehkitz; OLG Celle, Urteil v. 21.02.2002, Az. 14 U 202/00, zur Wertermittlung für einen verletzten Rassehund; OLG Celle, Urteil v. 06.07.2006, Az. 20 U 51/04, zum notwendigen Parteivortrag zur Schätzung des entgangenen Gewinns wegen verweigerter Eintragung eines Hengstes in das Zuchtbuch).

Davon ausgehend hat das Gericht seine Entscheidung auf die letztlich überzeugenden Ausführungen in den beiden schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 21.02.2014 nebst Ergänzung und des Sachverständigen XX vom 23.04.2015 gestützt. Die Sachverständigen haben sich mit allen relevanten Umständen auseinandergesetzt, diese gewichtet und bewertet und dabei die einzelnen Wertarten (Grundwert, Jagdwert, Zuchtwert, Gebrauchswert) nachvollziehbar dargestellt. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Sachverständige in der Art und Weise der Begutachtung keine stringenten gesetzlich vorgegebenen Bedingungen unterliegen, sondern die Prinzipien der Begutachtung selbst nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Ermessensfehler sind dabei nicht festgestellt worden.

Die Plausibilität der beiden Gerichtsgutachten und die Überzeugungskraft ihrer Aussagen wird gestützt durch die Aussagen in dem vorprozessual durch den Kläger eingeholten Privatgutachten einer weiteren Sachverständigen. Dessen Aussagen darf das Gericht gemäß § 286 ZPO als Sachvortrag berücksichtigen und bewerten.

Die beiden von den Gerichtssachverständigen festgestellten Werte (11.460,00 € und 11.469,16 €) hat das Gericht gemäß § 287 ZPO arithmetisch gemittelt und hat so 11.464,58 € als zu ersetzender Wert der getöteten Hündin ermittelt.

Zu ersetzen sind die auch die aufgrund der Abrechnung nachgewiesenen Aufwendungen des Klägers für die Einholung eines vorprozessualen Sachverständigengutachtens als Kosten der Schadensfeststellung in Höhe von 150,00 €.

Die Teilklageabweisung bezieht sich ausschließlich auf den Differenzbetrag aus dem zuletzt geltend gemachten “Substanzschadens“ am Hund und dem von dem Gericht ermittelten geringfügig kleineren Betrag sowie die darauf bezogenen Anteile eines Verzugszinsschadens.

Die nachvollziehbar bezifferten Aufwendungen außerprozessualer Rechtsverfolgung in Form von Rechtsanwaltsvergütung ist von dem Beklagten zumindest nach den Regeln über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung berechtigter Rechte deswegen auch im Interesse des Gegners ist, weil dadurch ein Prozess regelmäßig vermieden werden könnte. So wäre es auch hier gewesen, wenn nicht Beklagte vor dem Hintergrund einer sachlich nicht gerechtfertigten Weigerungshaltung seiner Haftpflichtversicherung, die zudem die Klageerweiterungen provoziert hat, nicht ebenfalls berechtigte Ansprüche des Klägers negiert hätte.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91. 92 Abs.2 Nr.1, 709 ZPO.

 

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