Der Kindesunterhalt wird zum 01.01.2013 nicht erhöht, dafür jedoch die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen.
Bei einer Unterhaltspflicht eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber Kindern bis 21 Jahre die im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, wird der Selbstbehalt von 950,00 Euro auf 1.000,00 Euro angehoben. Bei einer Unterhaltspflicht eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber Kindern bis 21 Jahre die im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, wird der Selbstbehalt von 770,00 Euro auf 800,00 Euro angehoben. Bei einer Unterhaltspflicht eines Unterhaltspflichtigen gegenüber anderen volljährigen Kindern wird der Selbstbehalt von 1.150,00 Euro auf 1.200,00 Euro angehoben.
Bei einer Unterhaltspflicht eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem Elternteil wird der Selbstbehalt von 1.500,00 Euro auf 1.600,00 Euro angehoben.
Die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen können sich noch weiter erhöhen, wenn diese den Nachweis erbringen, dass sie zu der in den Unterhaltstabellen berücksichtigten Miete keine Wohnung finden können oder weil sich die Wohnkosten durch die gestiegenen Energiekosten erhöht haben.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz