Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum 266 Euro Rückstand für eine Stromsperre ausreichen
- Warum Kunden den Zutritt zur Stromsperrung dulden müssen
- Warum ignorierte Vergleichsangebote zur Stromsperre führen
- Warum das Amtsgericht für Stromsperr-Verfahren zuständig bleibt
- Stromsperre abwenden: Praxistipps nach dem Kasseler Urteil
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Versorger sperren, wenn zwar einhundert Euro Schulden, aber nur ein Abschlag fehlen?
- Darf ich dem Techniker den Zutritt verweigern, wenn er mir keinen Dienstausweis vorlegen kann?
- Verliere ich den Rechtsschutz gegen Stromsperren, wenn ich das Angebot zur Ratenzahlung einfach ignoriere?
- Was tun, wenn mich die Sperrankündigung wegen eines Krankenhausaufenthalts erst nach der Abschaltung erreicht?
- Übernimmt das Jobcenter meine Stromschulden, obwohl ich dort bereits ein Darlehen für Mietschulden abzahle?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 435 C 69/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Kassel
- Datum: 25.02.2026
- Aktenzeichen: 435 C 69/26
- Verfahren: Klage auf Duldung einer Stromsperre
- Rechtsbereiche: Energiewirtschaftsrecht
- Relevant für: Stromkunden, Energieversorger, Mieter
Kunden müssen dem Versorger Zutritt gewähren und die Stromsperre bei hohen unbezahlten Rechnungen dulden.
- Der Kunde beglich Schulden von über 266 Euro trotz Mahnung und Einigungsangebot nicht.
- Versorger dürfen bei zwei fehlenden Monatszahlungen und 100 Euro Schulden sperren.
- Der Anbieter darf die Belieferung stoppen und den Techniker mit der Sperrung beauftragen.
- Das Amtsgericht bleibt für solche Klagen zuständig und verweist sie nicht an Landgerichte.
Warum 266 Euro Rückstand für eine Stromsperre ausreichen
Die rechtliche Grundlage für die Einstellung einer Energieversorgung bilden die Paragraphen 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Ein Versorger darf den Strom abstellen, wenn der Zahlungsrückstand eines Verbrauchers mindestens zwei monatliche Abschlagszahlungen erreicht. Zudem muss ein gesetzlicher Schwellenbetrag von mindestens 100,00 Euro überschritten sein. Bevor es dunkel wird, muss das Unternehmen die geplante Sperrung zwingend nach einer gesetzes- und vertragsgemäßen Vorankündigung mitteilen.
Prüfen Sie bei einer Sperrankündigung sofort Ihre offenen Rechnungen: Liegt Ihr Rückstand unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 100 Euro oder entspricht die Summe weniger als zwei monatlichen Abschlagszahlungen, ist die angedrohte Stromsperre rechtlich unzulässig. Widersprechen Sie der Maßnahme in diesem Fall umgehend schriftlich bei Ihrem Energieversorger.
Wie sich diese strengen gesetzlichen Vorgaben in der gerichtlichen Praxis auswirken, zeigt ein aktueller Streitfall vor dem Amtsgericht Kassel.
Ein Stromversorger verklagte einen Kunden, der seine Rechnungen über einen längeren Zeitraum nicht beglichen hatte. Mit einem Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. 435 C 69/26) gab das Gericht der Klage statt und verurteilte den Mann dazu, die Unterbrechung seiner Stromversorgung zu dulden. Der betroffene Kunde befand sich mit unstreitigen 266,97 Euro im Rückstand. Da die vertraglich vereinbarten monatlichen Abschläge bei lediglich 78,00 Euro lagen, war die Grenze von zwei fehlenden Abschlägen deutlich überschritten. Auch der geforderte Mindestbetrag von 100,00 Euro wurde durch die offenen Forderungen weit übertroffen.
Warum Kunden den Zutritt zur Stromsperrung dulden müssen
Die Zutrittspflichten eines Energiekunden sind in Paragraph 21 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) verankert. Gemäß Paragraph 24 Absatz 3 NAV hat der Lieferant das Recht, den regionalen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Wenn der Versorger diesen Weg wählt, macht er juristisch betrachtet ein Recht auf Zurückbehaltung aus dem bestehenden Energielieferungsvertrag gemäß Paragraph 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend. Das bedeutet konkret: Da der Kunde seine vertragliche Pflicht zur Zahlung nicht erfüllt hat, darf der Versorger im Gegenzug seine eigene Leistung – die Stromlieferung – so lange zurückhalten, bis die Schulden beglichen sind. Der Verbraucher muss diese Maßnahme hinnehmen.
Genau diese logistische Umsetzung des Zutritts musste das nordhessische Gericht in seinem Urteilsspruch verbindlich klären.
Mitarbeiter benötigen einen Ausweis
Das Amtsgericht entschied, dass der Kunde den Zugang zu seinen Räumlichkeiten in B ermöglichen muss. Die Richter legten fest, dass die verhängte Duldungspflicht sich ganz konkret auf die Sperrung des Stromzählers mit der Gerätenummer 1 bezieht. Dabei darf nicht einfach eine beliebige Person die Wohnung betreten. Der beauftragte Mitarbeiter der ausführenden A GmbH muss sich gegenüber dem säumigen Kunden zwingend mit einem Ausweis legitimieren. Der Richterspruch fasst diese Verpflichtungen für den Betroffenen unmissverständlich zusammen:
„Der Beklagte wird verurteilt, dem mit Ausweis versehenen Beauftragten der A GmbH im Auftrag der Klägerin den Zutritt zu den Räumlichkeiten in B, zu gewähren und die Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers mit der Gerätenummer 1 zu dulden. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
Der juristische Zusatz „vorläufig vollstreckbar“ bedeutet hierbei: Der Stromversorger darf die Zählersperrung ab sofort umsetzen. Er muss nicht erst abwarten, ob der Kunde noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt und die Entscheidung formell rechtskräftig wird.
Praxis-Hürde: Die Legitimationsprüfung
Die Duldungspflicht ist an eine klare Bedingung geknüpft: Die Ausweispflicht. Sie können Ihre Lage daran messen, ob der Techniker sich aktiv legitimiert. Fehlt der Ausweis oder handelt es sich um eine Person, die nicht im Auftrag des im Urteil oder in der Ankündigung genannten Unternehmens handelt, müssen Sie den Zutritt in diesem Moment nicht gewähren.
Warum ignorierte Vergleichsangebote zur Stromsperre führen
Bevor ein Energieunternehmen den Strom endgültig abstellt, muss es dem Kunden zwingend ein Angebot für den Abschluss einer Abfindungsvereinbarung unterbreiten. Der Gesetzgeber fordert obendrein, dass eine Unterbrechung der Versorgung niemals außer Verhältnis zur Schwere der Verletzungshandlung stehen darf. Ob diese Verhältnismäßigkeit in der Realität gewahrt bleibt, unterliegt im Konfliktfall einer genauen gerichtlichen Prüfung.
Dieser rechtliche Schutzmechanismus lief bei dem betroffenen Stromkunden jedoch ins Leere, da er alle gesetzlichen Möglichkeiten ungenutzt verstrich.
Ignorierte Lösungsangebote
Der Stromversorger hatte dem säumigen Verbraucher im Vorfeld ordnungsgemäß eine Abfindungsvereinbarung angeboten, um die drastische Maßnahme im letzten Moment noch abzuwenden. Der Kunde reagierte auf diesen Versuch der Güte jedoch nicht und nahm das Angebot zur Ratenzahlung oder Einigung nicht an. Auch im anschließenden Zivilprozess schwieg der Betroffene. Da er sich trotz ausreichender Gelegenheit nicht inhaltlich zu den erhobenen Vorwürfen äußerte, behandelte das Gericht die Aussagen des Unternehmens als vollständig zugestanden. Im Zivilprozess gilt nämlich der Grundsatz: Wenn eine Seite Tatsachen behauptet und die Gegenseite diesen nicht ausdrücklich widerspricht, muss das Gericht diese Behauptungen ohne eigene Nachforschungen als wahr anerkennen. Mangels jeglicher Gegenargumente sahen die Richter daher keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperrung.
Praxis-Hinweis: Der Hebel der Verhältnismäßigkeit
Der entscheidende Punkt für den Verlust des Falles war das Schweigen des Kunden auf das Einigungsangebot. Wer eine Stromsperre als „unverhältnismäßig“ abwenden will, muss nachweisen, dass er aktiv nach Lösungen gesucht hat. Wenn Sie ein Angebot zur Ratenzahlung oder eine Abfindungsvereinbarung ignorieren, entfällt dieser rechtliche Schutzmechanismus in der Regel vollständig.
Warum das Amtsgericht für Stromsperr-Verfahren zuständig bleibt
Die sachliche Zuständigkeit für juristische Streitigkeiten im Energiesektor richtet sich nach Paragraph 102 EnWG, sofern es sich um eine energiewirtschaftliche Hauptsache handelt. In der juristischen Literatur und Rechtsprechung wird hierbei streng zwischen Fragen des Vertragsabschlusses und bloßen Fragen der Vertragsabwicklung unterschieden. Die reine Durchsetzung von Zurückbehaltungsrechten wegen nicht bezahlter Rechnungen gilt nicht als energiewirtschaftliche Hauptsache. Somit landen derartige Verfahren bei den regulären Amtsgerichten.
Ein prozessualer Kniff des Kunden aus dem Februar 2026 macht deutlich, wie intensiv im Vorfeld um genau diese Zuständigkeitsfrage gestritten wurde.
Amtsgericht bleibt sachlich zuständig
Der betroffene Verbraucher reichte am 11. Februar 2026 einen Verweisungsantrag ein. Er argumentierte, dass der Streit um seinen Stromzähler sehr wohl eine energiewirtschaftsrechtliche Hauptsache darstelle und das Verfahren zwingend an das übergeordnete Landgericht abgegeben werden müsse. Er berief sich bei seiner Forderung auf die Neuregelungen in den Paragraphen 41f und 41g EnWG, die seiner Auffassung nach eine automatische Zuständigkeitsänderung bewirkt hätten.
Das Amtsgericht Kassel lehnte diesen Antrag ab. Der Einzelrichter begründete die Entscheidung mit einem präzisen Blick in die Gesetzgebungsmaterialien. Unter Verweis auf die Bundestagsdrucksache 21/1497 erklärte das Gericht, dass aus den Dokumenten zur Reform keinerlei Wille des Gesetzgebers zu einer Verlagerung der Zuständigkeit erkennbar sei. Die neuen Vorschriften seien in großen Teilen identisch mit den alten Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).
Zudem stützte sich das Amtsgericht auf einen richtungsweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2018 (Az. EnZB 53/17). Die obersten Richter hatten darin klargestellt, dass Sperrmaßnahmen wegen Zahlungsrückständen lediglich das „Wie“ der Vertragsdurchführung betreffen und keine grundsätzlichen energiewirtschaftlichen Fragen aufwerfen. Folglich blieb das Amtsgericht zuständig und fällte das Urteil. Da die Rechtssache nach Ansicht des Gerichts keine übergeordnete grundsätzliche Bedeutung aufwies und keine Fortbildung des Rechts erforderte, wurde eine Berufung gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Konkret heißt das: Weil der Streitwert hier unter 600 Euro lag, wäre eine Überprüfung durch die nächste Instanz nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Amtsgerichts möglich gewesen – durch diese Ablehnung ist das Urteil für den Kunden endgültig.

Stromsperre abwenden: Praxistipps nach dem Kasseler Urteil
Dieses Urteil des Amtsgerichts Kassel ist als erstinstanzliche Entscheidung zwar formal nur ein Einzelfall, stützt sich aber auf die bundesweite Gesetzgebung (EnWG) und höchstrichterliche BGH-Beschlüsse. Säumige Energiekunden müssen daher damit rechnen, dass Amtsgerichte in ganz Deutschland bei ausbleibenden Zahlungen und ignorierten Einigungsangeboten identisch und zugunsten der Versorger entscheiden werden.
Für Ihre eigene Situation bedeutet das: Reichen Sie bei einer drohenden Sperrung keine Verweisungsanträge an höhere Gerichte ein – zuständig bleibt für solche Streitigkeiten immer Ihr örtliches Amtsgericht. Um eine Abschaltung im Vorfeld abzuwenden, müssen Sie aktiv prüfen, ob die gesetzlichen Hürden von 100 Euro und zwei Monatsabschlägen überhaupt erreicht sind. Kommt es dennoch zum Sperrtermin, kontrollieren Sie direkt an der Wohnungstür den Dienstausweis des Technikers sowie die korrekte Zählernummer. Ohne Ausweis müssen und sollten Sie den Zutritt verweigern.
Stromsperre angedroht? Jetzt rechtzeitig gegensteuern
Eine angekündigte Unterbrechung der Energieversorgung lässt sich oft noch abwenden, wenn formelle Fehler vorliegen oder die gesetzlichen Schwellenwerte nicht erreicht sind. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit der Forderung und unterstützen Sie dabei, eine tragfähige Lösung mit Ihrem Versorger zu finden. Handeln Sie umgehend, bevor Fristen verstreichen und der Zutritt zum Zähler gerichtlich erzwungen wird.
Experten Kommentar
Das böse Erwachen kommt meist erst nach der eigentlichen Zählersperrung. Viele Mandanten glauben, sie müssten später nur die reine Rückstandssumme überweisen, um wieder ans Netz zu gehen. In der echten Welt schlagen die Versorger jedoch saftige Sperr- und Entsperrkosten obendrauf, die den ursprünglichen Schuldenberg bei kleinen Beträgen oft glatt verdoppeln.
Ich rate in solchen Fällen dazu, frühzeitig das Jobcenter oder Sozialamt einzubinden, da diese Behörden bei drohenden Energiesperren regelmäßig mit zinslosen Darlehen einspringen. Betroffene haben weitaus bessere Karten, wenn sie diese Hilfe beantragen, bevor der Strom weg ist. Wer den Kopf in den Sand steckt, bis der Techniker klingelt, verliert am Ende bares Geld.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Versorger sperren, wenn zwar einhundert Euro Schulden, aber nur ein Abschlag fehlen?
NEIN, Ihr Versorger darf den Strom in diesem Fall nicht abstellen, da die gesetzlichen Hürden für eine Unterbrechung nicht erreicht sind. Für eine rechtmäßige Sperrung müssen ein Rückstand von mindestens einhundert Euro sowie der Verzug von zwei vollen Monatsabschlägen gleichzeitig vorliegen.
Die rechtliche Grundlage für diese Anforderungen bilden die Paragraphen 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), welche den Verbraucherschutz bei Zahlungsverzug regeln. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass beide genannten Kriterien kumulativ (also gleichzeitig) erfüllt sein müssen, damit der Anbieter die Versorgung rechtmäßig unterbrechen darf. Selbst wenn Ihre Gesamtschulden die Schwelle von einhundert Euro überschritten haben, schützt Sie das Fehlen der zweiten Abschlagszahlung vor einer Abschaltung. Sie sollten daher Ihre Rechnungen prüfen und dem Versorger unter Hinweis auf die fehlende zweite Verzugskomponente umgehend schriftlich widersprechen.
Darf ich dem Techniker den Zutritt verweigern, wenn er mir keinen Dienstausweis vorlegen kann?
JA, Sie dürfen dem Techniker den Zutritt verweigern, wenn dieser keinen Dienstausweis vorlegt. Die gesetzliche Duldungspflicht für Stromsperren gilt nur gegenüber eindeutig legitimierten Beauftragten des Energieversorgers. Ohne Identitätsnachweis entfällt Ihre Mitwirkungspflicht vorerst vollständig.
Die rechtliche Grundlage für den Zutritt ergibt sich aus Paragraph 21 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), ist jedoch zwingend an eine aktive Legitimationsprüfung des Mitarbeiters gebunden. Ein Techniker muss zweifelsfrei nachweisen, dass er tatsächlich im Auftrag des in der Sperrankündigung oder im Gerichtsurteil genannten Energieunternehmens handelt. Erscheint eine Person ohne Ausweis oder nennt das Dokument eine fremde Firma, entfällt Ihre Duldungspflicht unmittelbar und Sie dürfen die Tür zum Schutz Ihrer Privatsphäre geschlossen halten. In dieser Situation erfüllt der Versorger die formalen Voraussetzungen für die Sperrung nicht, weshalb Sie keine rechtlichen Konsequenzen aus einer berechtigten Verweigerung des Zutritts befürchten müssen.
Die Verweigerung ist nur zulässig, wenn der Techniker Ihre privaten Wohnräume betreten muss, während frei zugängliche Zähler im Keller oft ohne Ihre Mitwirkung gesperrt werden dürfen. Zudem legitimiert ein gültiger Ausweis eines Subunternehmers den Zutritt ebenso rechtssicher, sofern der direkte Auftrag des Energieversorgers aus den mitgeführten Unterlagen klar ersichtlich ist.
Verliere ich den Rechtsschutz gegen Stromsperren, wenn ich das Angebot zur Ratenzahlung einfach ignoriere?
JA. Durch das Ignorieren eines Ratenzahlungsangebots verlieren Sie regelmäßig den rechtlichen Schutzmechanismus der Unverhältnismäßigkeit, der eine Stromsperre im Einzelfall verhindern könnte. Gerichte werten Ihr Schweigen meist als fehlende Kooperationsbereitschaft, wodurch der Versorger die Abschaltung rechtssicher durchsetzen kann.
Gemäß den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist ein Energieversorger verpflichtet, vor einer Sperrung eine Abfindungsvereinbarung oder Ratenzahlung anzubieten. Dieser Schritt soll sicherstellen, dass die Unterbrechung der Grundversorgung als letztes Mittel (Ultima Ratio) verhältnismäßig bleibt. Wenn Sie auf solche Angebote jedoch nicht reagieren, entfällt die Grundlage für den Vorwurf einer unangemessenen Härte gegenüber dem Anbieter. In einem möglichen Gerichtsverfahren führt Ihr Schweigen dazu, dass der Rückstand und die Notwendigkeit der Sperre als juristisch zugestanden gelten. Sie können sich dann nicht mehr erfolgreich darauf berufen, dass die Maßnahme aufgrund Ihrer persönlichen Situation unzulässig sei.
Der Rechtsschutz bleibt nur bestehen, wenn Sie aktiv nachweisen können, dass das Angebot des Versorgers unzumutbar war oder Sie wegen unverschuldeter Umstände nicht reagieren konnten. Ein bloßes Schweigen aus Angst reicht rechtlich nicht aus, um die Unverhältnismäßigkeit einer Stromsperre wirksam zu begründen.
Was tun, wenn mich die Sperrankündigung wegen eines Krankenhausaufenthalts erst nach der Abschaltung erreicht?
Melden Sie sich umgehend schriftlich bei Ihrem Energieversorger und weisen Sie Ihren Krankenhausaufenthalt durch eine ärztliche Bescheinigung nach, um die Unverhältnismäßigkeit der erfolgten Stromsperre geltend zu machen. Da Sie die gesetzlich vorgeschriebene Abfindungsvereinbarung unverschuldet nicht rechtzeitig prüfen konnten, müssen Sie nun unverzüglich ein konkretes Ratenzahlungsangebot unterbreiten.
Eine rechtmäßige Stromsperre setzt gemäß Paragraph 41fb des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zwingend voraus, dass der Versorger vorab eine Abfindungsvereinbarung anbietet und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gewahrt bleibt. In Ihrem Fall konnte dieser rechtliche Schutzmechanismus nicht greifen, da Sie aufgrund Ihrer Erkrankung objektiv gehindert waren, die Post zur Kenntnis zu nehmen oder rechtzeitig zu reagieren. Die Sperrung erweist sich nachträglich als unverhältnismäßig, sofern Sie nach Ihrer Rückkehr sofort aktiv werden und belegen, dass kein mutwilliges Ignorieren der Zahlungsaufforderungen vorlag. Ein bloßer Hinweis auf die Krankheit reicht jedoch nicht aus, da die Wiederherstellung der Versorgung rechtlich an die gleichzeitige Vorlage einer tragfähigen Lösung für die Rückstände gebunden ist.
Verweigert der Versorger trotz Nachweis und Ratenplan die Freischaltung, können Sie beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung zur sofortigen Wiederherstellung der Stromversorgung erwirken. Hierfür müssen Sie die unverschuldete Verzögerung sowie Ihre sofortige Zahlungsbereitschaft gegenüber dem Gericht glaubhaft belegen.
Übernimmt das Jobcenter meine Stromschulden, obwohl ich dort bereits ein Darlehen für Mietschulden abzahle?
ES KOMMT DARAUF AN, doch ein Antrag ist rechtlich möglich und zur Abwendung der Stromsperre zwingend notwendig. Ein laufendes Darlehen für Mietschulden schließt die Gewährung einer weiteren Unterstützung für Stromrückstände durch das Jobcenter nicht grundsätzlich aus. Damit belegen Sie zudem Ihre notwendige Eigenbemühung gegenüber dem Versorger.
Das Jobcenter kann gemäß § 22 Absatz 8 SGB II ein Darlehen gewähren, wenn dies zur Abwendung einer existenziellen Notlage wie einer Stromsperre zwingend notwendig ist. Zwar erfolgt die Tilgung durch Einbehalt von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfes, doch führt eine bestehende Belastung nicht automatisch zur Ablehnung weiterer notwendiger Hilfen. Rechtlich entscheidend ist für Sie der Aspekt der Verhältnismäßigkeit nach den §§ 41f und 41g EnWG, die einen Versorger zur Rücksichtnahme auf Ihre Bemühungen verpflichten. Indem Sie den Antrag stellen und dem Versorger eine Kopie vorlegen, beweisen Sie rechtssicher, dass Sie aktiv nach einer Lösung zur Schuldenregulierung suchen. Gerichte bewerten Sperrungen oft als unzulässig, wenn der Kunde nachweislich alle behördlichen Hilfsmöglichkeiten ausschöpft, um den Rückstand zeitnah auszugleichen oder ein Ratenzahlungsmodell zu erwirken.
Eine Ablehnung droht jedoch, wenn das Jobcenter eine langfristige Stabilisierung Ihrer wirtschaftlichen Gesamtsituation aufgrund mangelnder Mitwirkung bei der Kostensenkung begründet verneint. In diesem Fall müssen Sie ergänzend nachweisen, dass Sie bereits Kontakt zu einer fachkundigen Schuldnerberatung aufgenommen haben.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
AG Kassel – Az.: 435 C 69/26 – Urteil vom 25.02.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




