Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Duldung der Zwangsvollstreckung: Rechte und Pflichten beim Immobilienerwerb
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was bedeutet Duldung der Zwangsvollstreckung für neue Grundstückseigentümer?
- Welche Risiken bestehen bei einer Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld?
- Wie kann ich mich als neuer Eigentümer vor einer unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung schützen?
- Welche Rolle spielt die Gutgläubigkeit beim Erwerb einer belasteten Immobilie?
- Welche rechtlichen Schritte sind notwendig, um gegen eine Zwangsvollstreckung vorzugehen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil betrifft die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer eingetragenen Grundschuld.
- Der Hintergrund des Falls beinhaltet Darlehensverbindlichkeiten und die Übertragung eines Grundstücks innerhalb einer Familie.
- Die Schwierigkeiten ergaben sich aus der Frage, ob die Grundschulden auf tatsächlichen Darlehensverpflichtungen basierten oder nur zum Schein bestellt wurden.
- Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung dulden muss, da die Grundschulden als gültig anerkannt wurden.
- Die Entscheidung basierte darauf, dass die Grundschulden im Grundbuch eingetragen und rechtlich wirksam waren.
- Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Grundschulden ohne rechtlichen Grund bestellt wurden.
- Die Auswirkungen des Urteils sind, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte als neue Eigentümerin des Grundstücks durchgeführt werden kann.
- Immobilienerwerber sollten sicherstellen, dass sie alle bestehenden Grundschulden und deren Hintergründe vor dem Kauf eines Grundstücks prüfen.
- Es ist wichtig, sich über die möglichen Risiken von Zwangsvollstreckungen und deren rechtliche Grundlagen zu informieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
- Schutzmaßnahmen können beinhalten, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und Eintragungen im Grundbuch sorgfältig zu überprüfen.
Duldung der Zwangsvollstreckung: Rechte und Pflichten beim Immobilienerwerb
Die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ist ein zentrales Thema im deutschen Zivilrecht, das sowohl Eigentümer als auch Gläubiger betrifft. Eine Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsrecht, das meist zur Absicherung von Immobilienkrediten verwendet wird. Sie gewährt dem Gläubiger das Recht, im Falle eines Zahlungsausfalls des Schuldners auf die Immobilie zurückzugreifen, um seine Forderungen zu befriedigen. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen können insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie komplex werden, da der neue Eigentümer potenziell mit bestehenden Belastungen konfrontiert ist.
Wesentlich für das Verständnis der Duldung ist die Frage des Erwerberkenntnisses. Wenn ein neuer Eigentümer von bestehenden Einreden gegen die Zwangsvollstreckung Kenntnis hat, kann dies seine Pflichten im Hinblick auf die Duldung der Vollstreckung erheblich beeinflussen. Gerade in Fällen, in denen die finanziellen Verhältnisse der vorherigen Eigentümer unklar sind, kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, die entscheidend über die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet und die relevanten rechtlichen Fragestellungen analysiert.
Zwangsvollstreckung und Grundschulden: Unsicherheit über Ihre Rechte?
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Der Fall vor Gericht
Streit um Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld
In einem langwierigen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Kläger aus einer Grundschuld die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück betreiben darf. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob die Grundschuld ursprünglich ohne rechtliche Grundlage bestellt wurde und der Kläger dies beim Erwerb wusste.
Hintergründe des Falls
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks, das zuvor einer GmbH gehörte. Auf dem Grundstück wurden 2008 zwei Grundschulden über jeweils 25.000 Euro eingetragen. Diese wurden später an den Kläger abgetreten. Die Beklagte behauptet, die Grundschulden seien ohne rechtlichen Grund bestellt worden, nur um das Grundstück vor dem Zugriff einer Erbin zu schützen. Der Kläger hingegen macht geltend, er habe 50.000 Euro als Darlehen zur Verfügung gestellt und dafür die Grundschulden als Sicherheit erhalten.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Brandenburg gab dem Kläger Recht und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es entschied, dass der Kläger die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld betreiben darf.
Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass der Kläger beim Erwerb der Grundschulden von deren angeblicher Rechtsgrundlosigkeit wusste. Zwar gab es Unklarheiten darüber, wer genau Darlehensnehmer war und wie die genauen Absprachen lauteten. Das Gericht hielt es aber für glaubhaft, dass der Kläger dem ihm bekannten Streithelfer vertraute und die rechtlichen Details nicht hinterfragte. Entscheidend war für den Kläger, dass er Grundschulden als Sicherheit erhielt.
Bedeutung der Gutgläubigkeit
Für den Fall war die Frage des gutgläubigen Erwerbs zentral. Selbst wenn die Grundschulden ursprünglich ohne Rechtsgrund bestellt worden wären, hätte der Kläger sie einredefrei erworben, solange er von den Einwendungen nichts wusste. Die Beweislast dafür lag bei der Beklagten. Das Gericht sah deren Vortrag und die vorgebrachten Indizien aber nicht als ausreichend an, um die erforderliche positive Kenntnis des Klägers nachzuweisen.
Fazit des Gerichts
Das Oberlandesgericht bestätigte letztlich den Anspruch des Klägers auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Grundschuld konnten dem gutgläubigen Erwerb durch den Kläger nicht entgegengehalten werden. Auch ein nachträglich behaupteter Verwertungsausschluss wurde als verspätet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil unterstreicht die hohe Bedeutung des gutgläubigen Erwerbs bei Grundschulden. Es reicht nicht aus, dass der Erwerber Anlass zu Zweifeln gehabt haben könnte; vielmehr muss seine positive Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit nachgewiesen werden. Dies stärkt den Verkehrsschutz und die Funktionsfähigkeit von Grundschulden als Kreditsicherheiten, indem es die Beweisanforderungen für Einwendungen gegen einen gutgläubigen Erwerb hoch ansetzt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Immobilienerwerber müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie ein Grundstück mit bestehenden Grundschulden kaufen. Das Urteil zeigt, dass Sie als neuer Eigentümer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet sein können, selbst wenn die Grundschulden ursprünglich ohne rechtliche Grundlage bestellt wurden. Um sich zu schützen, sollten Sie vor dem Kauf die Hintergründe bestehender Grundschulden gründlich prüfen und sich notariell bestätigen lassen, dass keine Einreden gegen die Zwangsvollstreckung bestehen. Im Zweifel ist es ratsam, die Löschung der Grundschulden vor der Übernahme des Grundstücks zu verlangen oder zumindest eine Freistellung durch den Verkäufer vertraglich zu vereinbaren.
FAQ – Häufige Fragen
Sie stehen vor einer Duldung der Zwangsvollstreckung und sind sich unsicher, welche Rechte Sie haben? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema. Unsere FAQ bietet Ihnen verständliche und präzise Informationen, die Ihnen helfen, Ihre Situation besser zu verstehen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was bedeutet Duldung der Zwangsvollstreckung für neue Grundstückseigentümer?
- Welche Risiken bestehen bei einer Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld?
- Wie kann ich mich als neuer Eigentümer vor einer unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung schützen?
- Welche Rolle spielt die Gutgläubigkeit beim Erwerb einer belasteten Immobilie?
- Welche rechtlichen Schritte sind notwendig, um gegen eine Zwangsvollstreckung vorzugehen?
Was bedeutet Duldung der Zwangsvollstreckung für neue Grundstückseigentümer?
Die Duldung der Zwangsvollstreckung bedeutet für neue Grundstückseigentümer, dass sie die Vollstreckung in ihr Grundstück aufgrund einer bestehenden Grundschuld hinnehmen müssen. Dies gilt auch dann, wenn sie das Grundstück bereits mit der Belastung erworben haben und nicht selbst Schuldner der gesicherten Forderung sind.
Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung ergibt sich aus § 1192 Abs. 1 in Verbindung mit § 1147 BGB. Er richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks, unabhängig davon, ob dieser die Grundschuld selbst bestellt hat oder nicht. Der Grundschuldgläubiger kann somit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben, auch wenn es zwischenzeitlich den Eigentümer gewechselt hat.
Für den neuen Eigentümer bedeutet dies konkret, dass er die Versteigerung oder Zwangsverwaltung seines Grundstücks dulden muss, wenn der Grundschuldgläubiger dies veranlasst. Er kann sich der Vollstreckung grundsätzlich nicht mit der Begründung widersetzen, dass er persönlich keine Schuld gegenüber dem Gläubiger hat.
Wichtig ist jedoch, dass der neue Eigentümer nicht für die zugrundeliegende Forderung persönlich haftet. Die Haftung beschränkt sich auf das belastete Grundstück. Der Gläubiger kann sich also nur aus dem Wert des Grundstücks befriedigen, nicht aber auf das sonstige Vermögen des neuen Eigentümers zugreifen.
In bestimmten Fällen kann der neue Eigentümer Einreden gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen. Dies gilt insbesondere, wenn die Grundschuld als Sicherungsgrundschuld bestellt wurde. Nach § 1192a BGB kann der Eigentümer dann auch Einwendungen erheben, die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben. Allerdings muss er von diesen Einwendungen beim Erwerb des Grundstücks Kenntnis gehabt haben oder sie müssen aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen sein.
Ein Beispiel verdeutlicht die Situation: Anna kauft ein Haus, auf dem eine Grundschuld zugunsten der Bank B lastet. Der Vorbesitzer hatte damit ein Darlehen abgesichert. Auch wenn Anna selbst kein Darlehen bei B hat, muss sie die Zwangsvollstreckung in das Haus dulden, falls der Vorbesitzer seine Schuld nicht begleicht und B die Grundschuld verwerten will.
Für neue Grundstückseigentümer ist es daher essentiell, sich vor dem Kauf über bestehende Grundschulden zu informieren und deren Höhe sowie mögliche Einreden sorgfältig zu prüfen. Im Idealfall sollten sie auf eine Löschung der Grundschuld vor dem Erwerb bestehen oder zumindest eine vertragliche Regelung mit dem Verkäufer treffen, die sie vor möglichen Nachteilen schützt.
Welche Risiken bestehen bei einer Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld?
Bei einer Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld bestehen erhebliche Risiken für den Grundstückseigentümer. Das zentrale Risiko liegt im möglichen Verlust der Immobilie durch Zwangsversteigerung. Kann der Eigentümer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen, darf der Grundschuldgläubiger – typischerweise eine Bank – die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück betreiben. Dies geschieht in der Regel durch Zwangsversteigerung, bei der die Immobilie öffentlich versteigert wird.
Ein weiteres bedeutendes Risiko besteht in der abstrakten Natur der Grundschuld. Anders als bei einer Hypothek ist die Grundschuld von der zugrunde liegenden Forderung unabhängig. Das bedeutet, selbst wenn der Eigentümer die ursprüngliche Schuld bereits getilgt hat, kann die Grundschuld theoretisch weiterhin für andere Forderungen genutzt werden. Dies kann zu unerwarteten Belastungen führen, wenn die Grundschuld nicht gelöscht oder an den Eigentümer zurückübertragen wurde.
Besonders problematisch kann die Situation werden, wenn die Grundschuld an Dritte abgetreten wird. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass der neue Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ohne Kenntnis von möglichen Einreden oder Einwendungen des Schuldners gegen die ursprüngliche Forderung zu haben. Der Eigentümer kann sich dann in der schwierigen Lage wiederfinden, sich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren zu müssen, obwohl er seine Schuld bereits beglichen hat.
Ein oft unterschätztes Risiko liegt in der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, die üblicherweise bei der Bestellung einer Grundschuld erklärt wird. Diese Erklärung ermöglicht es dem Gläubiger, ohne vorheriges Gerichtsurteil direkt die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Der Schuldner verliert dadurch wichtige Zeit und Möglichkeiten, sich gegen ungerechtfertigte Forderungen zu wehren.
Finanziell riskant ist auch die mögliche Unterbewertung der Immobilie bei einer Zwangsversteigerung. Zwangsversteigerungen erzielen oft nur einen Bruchteil des tatsächlichen Marktwertes. Dies kann dazu führen, dass der Erlös nicht ausreicht, um die gesamte Schuld zu tilgen. In diesem Fall bleibt der Schuldner für den Restbetrag haftbar und verliert gleichzeitig seine Immobilie.
Ein weiteres Risiko ergibt sich aus der Rangfolge der Grundschulden im Grundbuch. Bestehen mehrere Grundschulden, werden bei einer Zwangsversteigerung zuerst die ranghöheren Grundschulden bedient. Inhaber nachrangiger Grundschulden laufen Gefahr, leer auszugehen, wenn der Versteigerungserlös nicht ausreicht.
Schließlich besteht das Risiko hoher Kosten im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung. Neben der eigentlichen Schuld fallen Gerichtskosten, Gebühren für den Gerichtsvollzieher und möglicherweise Anwaltskosten an. Diese zusätzlichen Belastungen können die finanzielle Situation des Schuldners weiter verschärfen.
Wie kann ich mich als neuer Eigentümer vor einer unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung schützen?
Als neuer Eigentümer stehen Ihnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich vor einer unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung zu schützen. Ein wichtiges Instrument ist die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Mit dieser Klage können Sie als Eigentümer geltend machen, dass die Zwangsvollstreckung in Ihr Eigentum unzulässig ist. Dies ist besonders relevant, wenn Sie eine Immobilie erworben haben, auf der noch eine Grundschuld lastet.
Grundsätzlich sollten Sie bei jedem Immobilienkauf sorgfältig prüfen, ob Belastungen wie Grundschulden im Grundbuch eingetragen sind. Selbst wenn eine Grundschuld eingetragen ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Gläubiger daraus vollstrecken darf. Es kommt auf die zugrunde liegende Forderung an. Als neuer Eigentümer können Sie dem Gläubiger möglicherweise Einreden entgegenhalten, die auch schon dem Voreigentümer zustanden.
Ein weiterer wichtiger Schutz ist die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. Wenn Sie Kenntnis von möglichen Einreden gegen die Vollstreckung aus einer Grundschuld haben, sollten Sie unverzüglich einen Widerspruch eintragen lassen. Dies signalisiert potenziellen Gläubigern, dass die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung umstritten ist.
Im Falle einer drohenden Zwangsvollstreckung ist schnelles Handeln geboten. Sie können beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Dies verschafft Ihnen Zeit, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls weitere Schritte einzuleiten.
Besonders wichtig ist die genaue Prüfung aller Unterlagen und Titel, auf denen die Zwangsvollstreckung beruht. Achten Sie auf formale Fehler oder inhaltliche Unstimmigkeiten. Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, ist es ratsam, umgehend rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
In bestimmten Fällen kann auch eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO in Betracht kommen. Diese richtet sich gegen den der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Anspruch selbst. Sie ist insbesondere dann relevant, wenn der Anspruch nach Erlass des Vollstreckungstitels erloschen ist, etwa durch Erfüllung oder Verzicht.
Beachten Sie, dass Sie als neuer Eigentümer unter Umständen auch für Verbindlichkeiten des Voreigentümers haften können, die mit dem Grundstück verbunden sind. Dies unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Due Diligence vor dem Erwerb einer Immobilie. Lassen Sie sich vom Verkäufer alle relevanten Unterlagen und Informationen zu bestehenden Belastungen vorlegen.
Ein präventiver Ansatz ist oft der effektivste Schutz vor unrechtmäßiger Zwangsvollstreckung. Stellen Sie sicher, dass beim Eigentumsübergang alle bestehenden Verbindlichkeiten klar geregelt und dokumentiert werden. Vereinbaren Sie gegebenenfalls mit dem Verkäufer, dass dieser für die Löschung noch bestehender Grundschulden sorgt.
Bei komplexeren Fällen, insbesondere wenn es um hohe Werte geht oder wenn mehrere Gläubiger involviert sind, kann die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsbeistands unerlässlich sein. Dieser kann Ihre Rechte wahren und gegebenenfalls Verhandlungen mit Gläubigern führen, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden.
Welche Rolle spielt die Gutgläubigkeit beim Erwerb einer belasteten Immobilie?
Die Gutgläubigkeit spielt eine entscheidende Rolle beim Erwerb einer belasteten Immobilie. Sie bestimmt maßgeblich, ob der Erwerber die Zwangsvollstreckung aus einer bestehenden Grundschuld dulden muss oder sich dagegen zur Wehr setzen kann.
Grundsätzlich gilt: Erwirbt jemand eine mit einer Grundschuld belastete Immobilie, muss er die Zwangsvollstreckung aus dieser Grundschuld dulden. Dies ergibt sich aus § 1192 Abs. 1 in Verbindung mit § 1147 BGB. Allerdings kann der Eigentümer dem Grundschuldgläubiger Einreden entgegenhalten, die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben. Dazu gehören beispielsweise Einreden wegen Tilgung der gesicherten Forderung oder wegen Nichtvalutierung des Darlehens.
Der gutgläubige Erwerber einer Grundschuld kann jedoch einen einredefreien Erwerb erlangen. Dies bedeutet, dass er die Grundschuld frei von Einreden des Eigentümers erwirbt, selbst wenn diese gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger bestanden hätten. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die §§ 1192 Abs. 1, 1157 Satz 2 in Verbindung mit § 892 BGB.
Für die Gutgläubigkeit des Erwerbers ist entscheidend, dass er keine Kenntnis von den Einreden hat. Bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus, um den gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Der Erwerber muss positive Kenntnis von den Einreden haben.
Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht die Bedeutung der Gutgläubigkeit:
Ein Grundstückseigentümer bestellt eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens. Das Darlehen wird jedoch nie ausgezahlt. Trotzdem tritt der vermeintliche Gläubiger die Grundschuld an einen Dritten ab. Weiß dieser Dritte nichts von der fehlenden Valutierung, erwirbt er die Grundschuld gutgläubig und kann aus ihr die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Grundstückseigentümer kann sich in diesem Fall nicht auf die Einrede der Nichtvalutierung berufen.
Besonders relevant ist die Frage der Gutgläubigkeit bei Sicherungsgrundschulden. Die bloße Kenntnis des Erwerbers, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um einen gutgläubigen einredefreien Erwerb zu verhindern. Der Erwerber muss konkrete Kenntnis von bestehenden Einreden haben.
Für den Immobilienerwerber bedeutet dies: Er sollte sich vor dem Kauf einer belasteten Immobilie genau über bestehende Grundschulden und mögliche Einreden informieren. Nur so kann er das Risiko minimieren, später mit unerwarteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konfrontiert zu werden.
Für Grundschuldgläubiger ist die Möglichkeit des gutgläubigen einredefreien Erwerbs von großer Bedeutung. Sie können dadurch Sicherheiten erwerben, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen später unbekannte Einreden entgegengehalten werden.
Der Gesetzgeber hat mit diesen Regelungen einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers und dem Verkehrsschutz geschaffen. Einerseits soll der Eigentümer vor ungerechtfertigten Zugriffen auf sein Grundstück geschützt werden. Andererseits soll der Rechtsverkehr mit Grundschulden nicht durch ständige Nachforschungspflichten des Erwerbers behindert werden.
Welche rechtlichen Schritte sind notwendig, um gegen eine Zwangsvollstreckung vorzugehen?
Gegen eine Zwangsvollstreckung kann sich ein Betroffener mit verschiedenen rechtlichen Mitteln wehren. Die Wahl des geeigneten Rechtsbehelfs hängt dabei von der konkreten Situation und dem Grund des Einwands ab.
Ein häufig genutztes Rechtsmittel ist die Vollstreckungserinnerung. Sie kommt in Betracht, wenn sich jemand gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren möchte. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Schuldner der Ansicht ist, der Gerichtsvollzieher habe eine unpfändbare Sache gepfändet. Die Vollstreckungserinnerung ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht einzulegen, also dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet oder stattfinden soll. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden und ist nicht fristgebunden.
Möchte der Schuldner geltend machen, dass nach Erlass des Urteils Umstände eingetreten sind, die den Anspruch des Gläubigers beseitigt haben, ist die Vollstreckungsgegenklage das richtige Mittel. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung beglichen hat oder der Gläubiger auf die Forderung verzichtet hat. Die Vollstreckungsgegenklage ist beim Gericht zu erheben, das das ursprüngliche Urteil erlassen hat. Wichtig ist, dass nur solche Einwendungen geltend gemacht werden können, die nach dem ursprünglichen Verfahren entstanden sind.
Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts steht die sofortige Beschwerde zum Landgericht zur Verfügung. Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden.
In bestimmten Fällen kann auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. Dies kommt in Betracht, wenn die Fortsetzung der Vollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und zugleich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (z.B. einer Vollstreckungsgegenklage) als überwiegend einzuschätzen sind.
Bei einer drohenden Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld sollte der Eigentümer besonders aufmerksam sein. Wurde die Immobilie erst kürzlich erworben, kann unter Umständen die Einrede der Vormerkung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass der Erwerber beim Kauf keine Kenntnis von bestehenden Einreden gegen die Grundschuld hatte. In solchen Fällen ist es ratsam, umgehend rechtlichen Beistand einzuholen, um die spezifische Situation zu prüfen und geeignete Schritte einzuleiten.
Für Dritte, die von einer Zwangsvollstreckung betroffen sind, steht die Drittwiderspruchsklage zur Verfügung. Diese kommt zum Beispiel in Betracht, wenn bei einem Schuldner eine Sache gepfändet wurde, die tatsächlich einem Dritten gehört.
In jedem Fall ist es bei drohender oder laufender Zwangsvollstreckung wichtig, schnell zu handeln. Die Einlegung von Rechtsbehelfen oder die Erhebung von Klagen führt nicht automatisch zu einem Stopp der Vollstreckung. Hierfür muss in der Regel ein gesonderter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Grundschuld: Eine Grundschuld ist ein Sicherungsrecht an einem Grundstück, vergleichbar mit einer Hypothek. Sie dient dazu, einem Gläubiger (z.B. einer Bank) im Falle der Nichtzahlung einer Forderung (z.B. eines Kredits) das Recht zu geben, das Grundstück zu verwerten, um seine Forderung zu befriedigen.
- Zwangsvollstreckung: Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren, bei dem ein Gläubiger seine titulierte Forderung (z.B. einen vollstreckbaren Gerichtstitel) gegen den Willen des Schuldners durchsetzen kann. Im Zusammenhang mit einer Grundschuld bedeutet dies, dass der Gläubiger das Grundstück verkaufen lassen kann, um seine Forderung aus dem Erlös zu befriedigen.
- Duldung der Zwangsvollstreckung: Die Duldung der Zwangsvollstreckung bedeutet, dass der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zuzulassen, wenn eine wirksame Grundschuld besteht und der Gläubiger seine Forderung nicht erhält.
- Einrede: Eine Einrede ist ein rechtliches Argument, mit dem sich ein Schuldner gegen eine Forderung verteidigen kann. Im Zusammenhang mit einer Grundschuld kann der Eigentümer beispielsweise einwenden, dass die Grundschuld unwirksam ist oder dass die Forderung nicht besteht.
- Gutgläubiger Erwerb: Der gutgläubige Erwerb ist ein Rechtsinstitut, das den Erwerber eines Rechts (z.B. einer Grundschuld) schützt, wenn er dieses Recht im guten Glauben erworben hat, also keine Kenntnis von möglichen Mängeln hatte.
- Erwerberkenntnis: Das Erwerberkenntnis bezieht sich auf das Wissen des Erwerbers über mögliche Mängel an dem erworbenen Recht (z.B. einer Grundschuld). Wenn der Erwerber Kenntnis von solchen Mängeln hat, kann er sich nicht auf den gutgläubigen Erwerb berufen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 891 BGB (Gutgläubiger Erwerb von Grundschulden): Der gutgläubige Erwerb ermöglicht den Erwerb einer Grundschuld auch dann, wenn der Veräußerer nicht der tatsächliche Eigentümer war oder die Grundschuld anfechtbar ist. Voraussetzung ist, dass der Erwerber gutgläubig war, also keine Kenntnis von diesen Mängeln hatte. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der Kläger die Grundschuld gutgläubig erworben hat, obwohl sie möglicherweise ohne rechtlichen Grund bestellt wurde.
- § 1192 Abs. 1 BGB (Zwangsvollstreckung aus Grundschuld): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld. Der Gläubiger einer Grundschuld hat das Recht, bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu betreiben. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der Kläger das Recht hat, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu betreiben, obwohl die Beklagte die Rechtmäßigkeit der Grundschuld bestreitet.
- § 812 Abs. 1 BGB (Bereicherungsrecht): Dieser Paragraph regelt die Rückforderung einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wenn eine Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, kann der Leistende sie zurückfordern. Im vorliegenden Fall könnte die Beklagte argumentieren, dass die Grundschuld ohne rechtlichen Grund bestellt wurde und daher eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers vorliegt.
- § 138 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft): Dieser Paragraph regelt die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen. Ein solches Rechtsgeschäft ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkungen. Im vorliegenden Fall könnte die Beklagte argumentieren, dass die Bestellung der Grundschuld sittenwidrig war, da sie nur dazu diente, das Grundstück vor dem Zugriff einer Erbin zu schützen.
- § 434 BGB (Sachmängelhaftung): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Verkäufers für Sachmängel an der verkauften Sache. Wenn die Sache einen Mangel hat, kann der Käufer Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Im vorliegenden Fall könnte die Beklagte argumentieren, dass das Grundstück mit einer Grundschuld belastet war, die ohne rechtlichen Grund bestellt wurde, und dass dies einen Sachmangel darstellt.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 79/14 – Urteil vom 27.08.2015
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Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin – Az.: 1 O 458/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in den eingetragenen Grundbesitz, Grundbuch von H…, Blatt 6, Flur 1, Flurstück 100 wegen der in Abteilung III des vorbezeichneten Grundbesitzes unter lfd. Nr. 14 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 15 % jährlich seit dem 21. Juli 2008 zu dulden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 € und weiteren 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer im Grundbuch von H…, Blatt 6, Flur 1, Flurstück 100 in Abteilung III, lfd. Nr. 14 wegen eines Betrages von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 15 % jährlich eingetragenen Grundschuld in Anspruch.
Die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Bewilligung der Löschung der beiden in Abteilung III, lfd. Nr. 13 und 14 eingetragenen Grundschulden, lastend auf dem genannten Grundstück und auf dem im Grundbuch von H…, Blatt 6, verzeichneten Flurstück 372 der Flur 1 über einen Betrag von jeweils 25.000 € geltend.
Der Ehemann der Beklagten, Herr D… G…, war Geschäftsführer der Z… GmbH, die Eigentümerin des oben bezeichneten Grundstücks war. Alleinige Gesellschafterin der Z… GmbH war die Schwiegermutter der Beklagten. Der Streithelfer des Klägers war als Rechtsanwalt und Berater des Herrn G… in Steuerfragen seit 2004 tätig.
Mit notariellen Urkunden des Notars … in N… (UR-Nr. 499/2008 und 500/2008) vom 3. April 2008 wurden für den Streithelfer des Klägers zwei Grundschulden ohne Brief über jeweils 25.000 € nebst 15 % Zinsen ab dem Tag der Eintragung bestellt und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in den belasteten Grundbesitz für den jeweiligen Eigentümer erklärt. Die Bewilligung erklärte der Ehemann der Beklagten als Geschäftsführer. Die Grundschulden wurden am 21. Juli 2008 in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen, die in der Urkunde UR-Nr. 499/2008 bewilligte Grundschuld als laufende Nr. 13, die in der Urkunde UR-Nr. 500/2008 bewilligte Grundschuld als laufende Nr. 14.
Mit notarieller Urkunde vom 28. Januar 2009 veräußerte die Z… GmbH den Grundbesitz (Flurstücke 100 und 372) an die Beklagte. Als Kaufpreis wurde im Vertrag ein Betrag von 50.000 € angegeben, der nach dem Vertragsinhalt durch die Übernahme bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft bei dem Streithelfer erfüllt werden sollte. Der Streithelfer stimmte der Schuldübernahme in dem Vertrag zu. Die Beklagte unterwarf sich in dem Vertrag wegen der Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.
Die Geschäftsanteile an der Z… GmbH übernahm am 9. Juni 2009 die O… GmbH, deren Geschäftsführer der Streithelfer war. Hinsichtlich des Vermögens der Z… GmbH wurde – nach einer Umfirmierung in „R… GmbH“ im Jahr 2011 ein Insolvenzantrag gestellt.
Der Kläger hat behauptet, der Bestellung der Grundschulden hätten Darlehen zugrunde gelegen, die der Streithelfer der Z… GmbH gewährt habe. Er habe dem Streithelfer, mit dem er damals befreundet gewesen sei, insgesamt 50.000 € zur Verfügung gestellt, damit dieser die Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleichen konnte. Davon seien insgesamt 45.000 € auf ein Konto des Streithelfers überwiesen worden, die ursprünglich dem gemeinsamen Erwerb einer Immobilie durch ihn und den Streithelfer hätten dienen sollen. Weitere 5.000 € habe er dem Streithelfer bar übergeben. Ob der Streithelfer die Zahlungen als Darlehen an die Z… GmbH geleistet habe, sei ihm nicht bekannt. Der Streithelfer habe mit dem Geld offene Rechnungen beglichen, die die Z… GmbH gegenüber der vom Streithelfer als Geschäftsführer geführten O… GmbH gehabt habe. Als Sicherheit seien ihm die Grundschulden abgetreten worden. Sofern es keine Darlehensvereinbarungen zwischen der Z… GmbH und dem Streithelfer gegeben haben sollte, sei ihm dies jedenfalls nicht bekannt gewesen. Dafür, dass es die Verbindlichkeiten tatsächlich gebe, spreche aber auch die im Grundstückskaufvertrag vom 28. Januar 2009 geregelte Vereinbarung der Darlehensübernahme als Gegenleistung bei der Grundstücksübertragung. Zu vermuten sei, dass die Grundschuldbestellung und die Grundstücksübertragung tatsächlich erfolgt seien, um den Grundbesitz vor der Verwertung im Insolvenzverfahren zu sichern.
Der Streithelfer hat behauptet, dass die Z… GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und der Ehemann der Beklagten und die Beklagte den Gedanken gehabt hätten, auf den zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücken, von denen eines hier streitgegenständlich ist, zwei Ferienwohnungen und einen Bungalow zu sanieren und zu vermieten. Daher habe er sich im Frühjahr 2008 bereit erklärt, die Gesellschaft gegen dingliche Sicherung – wohl darlehensweise – finanziell zu unterstützen. Mitte des Jahres 2008 habe sich herausgestellt, dass er die finanzielle Unterstützung nicht allein würde aufbringen können. Daher habe er sich an den Kläger gewandt, der ein Bauunternehmen betreibe, und ihn um finanzielle Unterstützung gebeten. Er habe dem Kläger zugesagt, dass er bei einer Überlassung eines Betrages von 50.000 € im Gegenzug auch Bauaufträge für die Sanierung der Gebäude auf dem Grundstück der Z… GmbH erhalte. Der Kläger habe schließlich auch im Hinblick auf die dingliche Sicherung zugestimmt, dass die vom Kläger an den Streithelfer ursprünglich für einen Grundstückskauf gezahlten 45.000 € und weitere 5.000 € für die Z… GmbH verwendet würden. In der Folgezeit seien mit Zustimmung der Beklagten und ihres Ehemannes verschiedene Rechnungen der Gesellschaft von ihm beglichen worden.
Gegen den Streithelfer ist ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue von der Staatsanwaltschaft Neuruppin (Az.: 3109 Js 7292/12) eingeleitet worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den eingetragenen Grundbesitz, Grundbuch von H…, Blatt 6, Flur1, Flurstück 100 wegen einer Grundschuld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 15 % jährlich seit dem 21. Juli 2008 zu dulden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt, den Kläger zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von H… Blatt 6, Abteilung III, laufender Nummer 13 und 14 eingetragenen Grundschulden in Höhe von jeweils 25.000 € zu bewilligen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Bestellung der Grundschulden hätten keine Darlehensverbindlichkeiten zugrunde gelegen. Sie sei vielmehr erfolgt, um die Verwertung des Grundstücks durch die Schwester des Ehemannes der Beklagten im Erbfall zu verhindern, solange die Geschäftsanteile der Z… GmbH zum Vermögen der Schwiegermutter der Beklagten gehörten. Mit der ebenfalls zum Schein erfolgten Erklärung zur Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten durch die Beklagte bei Übertragung des Grundbesitzes habe – auf Vorschlag des Streithelfers – auch verschleiert werden sollen, dass das Grundstück unentgeltlich an sie übertragen werde.
Es sei dem Kläger bekannt gewesen, dass ein Darlehen zwischen der Z… GmbH und dem Streithelfer oder eine andere zu sichernde Forderung des Streithelfers nicht bestanden habe. Der Kläger trage auch nicht vor, ob er dem Streithelfer das Geld darlehens- oder etwa schenkungsweise überlassen haben und wann er einen Darlehensvertrag geschlossen haben will.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Streithelfers des Klägers als Zeugen die Beklagte antragsgemäß zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen das am 9. Juli 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Juli 2014 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Oktober 2014 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Sie macht geltend, das Landgericht habe bei seiner Einschätzung, dass der Kläger die wirtschaftlichen Zusammenhänge der von dem Streithelfer vorgeschlagenen Zahlungsvorgänge nicht überblickt und daher gutgläubig einredefrei die Grundschulden erworben habe, den widersprüchlichen Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. Dieser habe außergerichtlich im Schreiben vom 15. Juni 2012 behauptet, dass der Streithelfer der Z… GmbH ein Darlehen gewährt habe, mit dem er Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt habe. Dafür seien die Grundschulden bestellt worden. In der Klageschrift habe der Kläger demgegenüber behauptet, dass er selbst der Z… GmbH ein Darlehen gewährt habe, indem er dem Streithelfer Geld zur Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft überlassen habe. Dies habe er später dahin erläutert, dass er sich damit einverstanden erklärt habe, dass ein bereits zu einem anderen Zweck dem Streithelfer überlassener Betrag von 45.000 € sowie weitere 5.000 € für die Tilgung von Verbindlichkeiten genutzt würden und er im Gegenzug die Grundschulden erhalte.
Indem der Kläger die Angaben des Streithelfers in der mündlichen Verhandlung für richtig erklärt habe, dass dieser ein Darlehen der Z… GmbH habe gewähren wollen mit Mitteln des Klägers, die Grundschulden zu diesem Zeitpunkt aber schon bestanden hätten, hätte er bestätigt, dass die Bestellung der Grundschulden ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Ihrer Ansicht nach stellten die wechselnden Sachverhaltsdarstellungen ein Anzeichen dafür dar, dass der Kläger nicht sorglos gegenüber den Vorschlägen des Streithelfers gehandelt, sondern dass er mit diesem zusammengewirkt habe. Die Tatsache, dass der Kläger ein Darlehen für eine Gesellschaft finanziert habe, die er nicht kannte und dass er sich für die Einzelheiten der Darlehensgewährung, die Laufzeit, die Verzinsung, die Situation der Darlehnsnehmerin und die Mittelverwendung nicht interessiert habe, lasse erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Diese Umstände ließen im Wege des Anscheinsbeweises den Schluss zu, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass keine zu sichernden Verbindlichkeiten bestanden. Der Kläger habe vorsätzlich in schädigender Absicht mit dem Streithelfer zusammengewirkt.
Der Kläger habe die Grundschuld nicht gutgläubig einredefrei erworben. Der Vereinbarung über die Bestellung der Grundschuld habe die Abrede zugrunde gelegen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nicht betrieben werde. Diese Einrede könne die Beklagte dem Kläger entgegenhalten.
Die Beklagte beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juni 2014
1. die Klage abzuweisen,
2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von H… Bl. 6, Abt. III unter laufender Nr. 13 und 14 eingetragenen Grundschulden in Höhe von jeweils 25.000 € zu bewilligen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass er nicht darüber informiert gewesen sei, ob ein Darlehen zwischen der Z… GmbH und dem Streithelfer möglicherweise nicht vereinbart gewesen sei. Es genüge nicht, dass er möglicherweise Anlass gehabt habe, sich nach der Darlehensvereinbarung zu erkundigen. Vielmehr wäre der gutgläubig lastenfreie Erwerb nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger positive Kenntnis gehabt hätte. Für seine Vermutung, dass der Kläger und der Zeuge K… bewusst gegen die Interessen der Z… GmbH zusammengewirkt hätten, könne die Beklagte keinen Beweis anbieten. Nachweislich sei ein Betrag von 50.000 € vom Kläger an den Streithelfer gezahlt worden und an den Kläger später auch nicht zurückgeflossen. Eine Verwertungsbeschränkung bezüglich der Grundschuld sei nicht vereinbart worden.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
Die Klage ist zulässig, das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist gegeben, obwohl bei der Bestellung der Grundschuld in der Urkunde des Notars … vom 3. April 2008 (UR-Nr. 500/2008) eine Erklärung für den jeweiligen Eigentümer, dass er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterwerfe, abgegeben worden ist. Denn der Kläger hat einen vernünftigen Grund, Klage zu erheben, da er mit Einwendungen seitens der Schuldnerin gegen die Vollstreckung und der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO rechnen musste (vgl. BGH NJW 1961, 1116; OLG Hamm MDR 1989, 266; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 253 Rn. 18a). Die Beklagte hat außergerichtlich mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 dem Kläger erklärt, dass die Grundschulden rechtsgrundlos bestellt worden seien, weil es „keine zu sichernden Forderungen“ gegeben habe.
2.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte als Eigentümerin des im Tenor genannten Grundstücks aus den §§ 1191, 1147 BGB. Die Zwangsvollstreckung kann auch in nur eines der belasteten Flurstücke betrieben werden, §§ 1191, 1132 Abs. 1 BGB.
Der Kläger ist nach Abtretung beider Grundschulden am 1. Dezember 2008 (UR-Nr. 1786/2008 des Notars … in N…) als Inhaber der Grundschulden am 17. März 2009 eingetragen worden. Die Beklagte ist seit dem 8. März 2010 eingetragene Grundstückseigentümerin.
Der dingliche Anspruch ist auch fällig. Bei der Bestellung am 3. April 2008 ist die jederzeitige Fälligkeit ohne Kündigung vereinbart worden. Diese Vereinbarung ist auch wirksam, da sie vor dem 19. August 2008 vereinbart wurde und ihr § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB damit nicht entgegensteht, Art. 229, § 18 Abs. 3 EGBGB.
3.
Die Beklagte kann die von ihr vorgetragenen Einwendungen gegen die Vollstreckung aus der Grundschuld nur insoweit erheben, als sie sich gegen das dingliche Rechtsgeschäft richten und nicht durch gutgläubig einredefreien Erwerb untergegangen sind, §§ 1191, 1192, 1157 BGB.
Sie kann sich demgegenüber nicht auf Einwendungen aus einem Sicherungsverhältnis, §§ 1191 Abs. 1, 1191 Abs. 1a BGB berufen, da sie selbst vorträgt, dass es sich bei den hier bestellten Grundschulden nicht um Sicherungsgrundschulden handelte, deren Bestellung eine Vereinbarung der Parteien über die Sicherung einer Forderung zugrunde lag (vgl. Palandt/ Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1191 Rn. 15).
Die Beklagte beruft sich hier vielmehr darauf, dass bei der Bestellung und Übertragung der Grundschulden an den Streithelfer gerade keine Forderung gesichert werden, sondern nur das Interesse der Schwägerin der Beklagten gemindert werden sollte, die von der Schwiegermutter der Beklagten gehaltenen Anteile an der Z… GmbH zu erben. Denn der Grundbesitz gehörte zum Zeitpunkt der Bestellung der Grundschulden zum Gesellschaftsvermögen. Die Tatsache, dass im Widerspruch dazu im Kaufvertrag zwischen der Z… GmbH und der Beklagten über das Grundstück vom 28. Januar 2009 ausdrücklich erklärt wurde, die Grundschulden seien für Kredite bestellt worden, die mit dem Kaufvertrag auch als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung übernommen werden sollten, ist nach dem Vortrag der Beklagten ebenso wenig geeignet, eine Sicherungsabrede für die Grundschulden zu belegen. Denn diese Erklärung soll nach der Behauptung der Beklagten nur zum Schein und nur zu dem Zweck abgegeben worden sein, zu verschleiern, dass die Übertragung unentgeltlich erfolgte.
4.
Die Beklagte kann vor der Abtretung der Grundschuld begründete dingliche Einwendungen nur insoweit erheben, als sie nicht durch gutgläubig einredefreien Erwerb untergegangen sind, §§ 1192 Abs. 1, 1157 Satz 2 BGB. Für die Kenntnis des Erwerbers der Grundschuld von bestehenden Einreden ist dabei der Schuldner beweispflichtig, §§ 1157 Satz 2, 892 Abs. 1 Satz 1 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 892 Rn. 24).
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, dass die Grundschuld ohne rechtliche Verpflichtung für den Streithelfer habe bestellt werden sollen und zu keinem Zeitpunkt der Sicherung einer Forderung gedient habe. Sie beruft sich damit auf die Einrede eines rechtsgrundlosen Erwerbs der Grundschuld durch den Streithelfer, § 821 BGB. Nach ihrem Vortrag wäre die Einrede auch nicht durch die eigene Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld entkräftet, § 814 BGB, weil der Leistungsempfänger, der Streithelfer, gewusst habe, dass er die Leistung nicht werde behalten dürfen, sondern zur Rückgewähr der Grundschuld nach Abwendung erbrechtlicher Auseinandersetzungen mit der Schwägerin der Beklagten verpflichtet sein würde (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 814 Rn. 5; vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1024). Jedenfalls ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit dem Streithelfer stehe dem Einwand nach § 814 BGB entgegen.
Die Richtigkeit des Vortrages zur Motivation der Bestellung der Grundschulden kann dahingestellt bleiben. Denn zu Recht ist das Landgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass eine Kenntnis des Klägers von der rechtsgrundlosen Bestellung der Grundschuld nicht nachgewiesen ist.
Die Beweiswürdigung unterliegt – auch ohne entsprechende Rüge – der Überprüfung des Berufungsgerichts. So sind neue Feststellungen zu treffen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; hierzu BGH NJW 2005, 1583). Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus einer unzureichenden erstinstanzlichen Beweiswürdigung ergeben (BGH MDR 2000, 323 (324)), etwa daraus, dass die Beweiswürdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt oder Indizien nicht erkannt oder fehlerhaft gewürdigt werden (BGH MDR 2004, 954 (955)). Hier liegen Anhaltspunkte, die ein anderes Beweisergebnis nahe legen indes nicht vor.
Das Landgericht hat den Kläger angehört und den Streithelfer als Zeugen zu den im Jahr 2008 getroffenen Vereinbarungen befragt. Es hat die Angaben des Klägers, der erklärte, vom Streithelfer um die Befugnis gebeten worden zu sein, einen auf einem Konto zunächst zum Erwerb einer Immobilie deponierten Betrag von 45.000 € für die Z… GmbH verwenden zu dürfen und als Sicherheit die Abtretung der Grundschulden zugesagt bekommen zu haben, gewürdigt und den Angaben des Zeugen gegenübergestellt. Danach hat der Kläger nicht genau erfragt, wer Schuldner des Darlehens sein sollte. Er gab an, mit dem Streithelfer befreundet gewesen zu sein, ihm vertraut und die Gestaltung des Darlehens überlassen zu haben und ergänzte, dass ein Anreiz für ihn die vom Streithelfer in Aussicht gestellte Möglichkeit gewesen sei, Bauaufträge zu erhalten. Diese Hoffnung habe sich später aber nicht verwirklicht.
Das Landgericht hat ferner ausführlich die Angaben des Streithelfers gewertet und dabei dargestellt, dass die Schilderungen des Streithelfers nicht widerspruchsfrei gewesen seien und Fragen nach dem wirtschaftlichen Sinn der vom Streithelfer veranlassten finanziellen Transaktionen aufgeworfen hätten (S. 5 des Urteils). Auch hat es dargestellt, dass es als wahrscheinlich anzusehen sei, dass der Streithelfer beabsichtigte, dass vom Kläger erhaltene Geld für eigene Zwecke zu verwenden, wofür insbesondere die Weiterleitung von Mitteln an die vom Streithelfer geführte O… GmbH und die Tilgung von Verbindlichkeiten der Z… GmbH aus anwaltlicher Tätigkeit des Streithelfers sprächen. Dies werde nach den Ausführungen des Landgerichts auch dadurch belegt, dass die Beklagte beim Erwerb des Grundstücks von der Z… GmbH über die Person des Grundschuldgläubigers – die Grundschuld war bei Abschluss des Kaufvertrages bereits abgetreten – getäuscht worden sei.
Dass der Kläger von den Geschäften des Streithelfers Kenntnis hatte, habe sich – so das Landgericht weiter – weder aus den Angaben des Klägers ergeben, noch aus den Schilderungen des Streithelfers. Es hätten sich allgemein keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger näheren Einblick in die finanziellen Transaktionen des Streithelfers hatte.
Ausführlich schildert das Landgericht weiter, dass der Streithelfer selbst seine Angaben, wer Schuldner des vom Kläger gewährten Darlehens sein sollte, änderte. So habe der Streithelfer zunächst angegeben, dass er selbst als Darlehensgeber gegenüber der Z… GmbH auftreten wollte. Dies hieße, dass Darlehensnehmer des Klägers der Streithelfer sein sollte. Später habe der Streithelfer dann angegeben, dass der Kläger Darlehensgeber der Z… GmbH sein sollte und dass der Streithelfer dies wegen der ihm von der Gesellschaft erteilten Vollmacht auch habe vereinbaren können.
Soweit die Beklagte mit der Berufung dagegen einwendet, das Landgericht hätte den wechselnden Sachvortrag des Klägers zur Frage, ob er Darlehensgeber des Streithelfers oder der Z… GmbH gewesen sei oder ob der Streithelfer – ohne konkrete Darlehensabrede – lediglich die Befugnis gehabt habe, über finanzielle Mittel des Klägers zu verfügen, dahingehend würdigen müssen, dass der Kläger Kenntnis von dem rechtsgrundlosen Erwerb der Grundschuld gehabt habe, begründet dies keine berechtigten Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts. Denn das Landgericht hat auch berücksichtigt, dass der Kläger dem nach der Würdigung des Landgerichts mit hoher Überzeugungskraft ausgestatteten, rechtlich gebildeten Streithelfer hinsichtlich der vertraglichen Ausgestaltung vertraut, diese nicht hinterfragt, und wegen der erhaltenen Sicherheiten auch keinen Anlass zu kritischer Prüfung gesehen hat. Aus seiner Sicht stellte es sich bei Gewährung des Darlehens so dar, dass er jedenfalls den ihm persönlich bekannten Streithelfer als Ansprechpartner und die Grundschulden als Sicherheit hatte. Zinsen waren nicht ausdrücklich vereinbart, eine konkrete Laufzeit ebenso wenig.
Soweit der Streithelfer nach der Berufungsbegründung ausweislich des Protokolls der Beweisaufnahme vom 25. Juni 2014 erklärt haben soll, die Grundschulden hätten bestanden, bevor das Darlehen gewährt wurde, und dadurch die Rechtsgrundlosigkeit der Grundschuld bestätigt haben soll, ist dies dem Protokoll schon nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Kläger dort die Reihenfolge zwischen Darlehensgewährung und Bestellung der Sicherheit gerade dahin erklärt, dass „die Mittel freigegeben worden sind, bevor (…) die Grundschuld abgetreten wurde, also die Sicherheit bestellt war.“ Soweit er im Übrigen die Angaben des Zeugen als zutreffend bestätigt hat, kann sich dies nur auf die seiner eigenen Wahrnehmung zugänglichen Schilderungen der Zeugenaussage beziehen, nämlich die Abreden zu der Darlehensgewährung durch den Kläger und die in diesem Zusammenhang mitgeteilten Umstände.
Dass der Kläger angegeben hat, dem Streithelfer zu vertrauen und die juristischen Einzelheiten zu dem von ihm geschlossenen Darlehen von dem Streithelfer, der Rechtsanwalt ist, nicht erfragt zu haben, ist nicht widersprüchlich und begründet keinen Sachverhalt, der die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises für einen Schluss auf die positive Kenntnis des Klägers von der Rechtsgrundlosigkeit der dem Streithelfer gewährten Grundschuld nicht zuließe.
5.
Der in zweiter Instanz erstmals erhobene Einwand, dass es zwischen dem Ehemann der Beklagten und dem Streithelfer die Abrede einer Verwertungsbeschränkung der Grundschuld gegeben habe, kann zwar einredeweise gegen die Grundschuld geltend gemacht werden (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1191 Rn. 9); der neue Vortrag in zweiter Instanz ist aber schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestritten worden ist und die Voraussetzungen einer Berücksichtigung dieses Vortrages nach § 531 Abs. 2 ZPO insoweit nicht vorliegen.
6.
Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Grundschulden setzt voraus, dass ein Anspruch auf Zustimmung des Gläubigers zur Aufhebung der Grundschuld besteht, §§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB. Der Anspruch ist unbegründet, da ein Rückgewähranspruch der Beklagten wegen des Erwerbs der Grundschuld in Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit nicht besteht.
7.
Der Tenor der Entscheidung wird im Wege der Berichtigung um die konkrete Bezeichnung der Grundschuld in Abteilung III des Grundbuchs ergänzt, § 319 ZPO. Die Berichtigung kann vom Rechtsmittelgericht vorgenommen werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 22).
8.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 74 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.