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Duldungspflicht bei Lichtimmissionen durch nächtliche Beleuchtung Tiefgaragenzufahrt

LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 9 S 46/19 – Urteil vom 05.05.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 22.05.2019, Az. 7 C 21/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz in Abänderung von Ziff. 4 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils von der Klägerin zu 43 % und von der Beklagten zu 57 % zu tragen sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Lichtimmissionen im Zusammenhang mit der nächtlichen Beleuchtung der Tiefgaragenzufahrt der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer von ihr und ihrem Ehemann genutzten Wohnung im Anwesen XX in XX, welche in Sichtweite zu der im Gemeinschaftseigentum der Mitglieder der beklagten WEG XX befindlichen Tiefgaragenzufahrt liegt. Diese wird bei Dunkelheit durch eine Mastleuchte erhellt. Es kommt zu Lichteinfall auf den Balkon und in die Wohnung der Klägerin.

Die Klage hatte zunächst andere Mastleuchten zum Gegenstand, die sich auf dem angrenzenden Parkplatz befinden. Nach der Durchführung von Abhilfemaßnahmen durch die Beklagte akzeptiert die Klägerin den dortigen Zustand inzwischen. Im Zuge der Arbeiten wurde aber die nunmehr streitgegenständliche Laterne mit einer LED-Leuchte ausgestattet.

Die Klägerin behauptet insbesondere, dass von dieser Mastleuchte Blendwirkungen ausgingen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Wohnung darstellten.

Duldungspflicht bei Lichtimmissionen durch nächtliche Beleuchtung Tiefgaragenzufahrt
(Symbolfoto: Von hxdyl/Shutterstock.com)

Die Beklagte hält dies für übertrieben und behauptet namentlich, die Blendwirkungen seien untergeordneter Natur, ortsüblich und im Ergebnis jedenfalls zu vernachlässigen.

Durch das der Beklagten am 28.05.2019 zugestellte Urteil vom 22.05.2019, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die am 28.06.2019 eingelegte und mit am 27.09.2019 nach Fristverlängerung bis zum 30.09.2019 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 22.05.2019, Az.: 7 C 21/18, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme im Rahmen seines Ortstermins am 04.02.2020 sowie durch Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen XX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 26.02.2020 (AS II 95-100) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2020 (AS II 91-93) Bezug genommen.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung der von der streitbefangenen Mastleuchte ausgehenden Blendwirkung auf ihre Wohnung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB.

Sie ist nicht nach den §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB zur Duldung der verursachten Lichtimmissionen verpflichtet.

Gemäß § 906 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten, wenn diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 14.11.2003, V ZR 102/03, juris Rdn. 27). Dabei muss der Emittent darlegen und beweisen, dass die Einwirkung nicht wesentlich ist (BGH, Urt. v. 20.11.1992, V ZR 82/91, juris Rdn. 49). Aus der Beweisbelastung des Einwirkenden ergibt sich auch, dass er darlegen und ggf. beweisen muss, dass sich seine Immissionen innerhalb der in § 906 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB genannten Grenz- und Richtwerte halten (BGH, Urt. v. 08.10.2004, V ZR 85/04, juris Rdn. 10 f.).

Nach dem Ergebnis der ergänzenden zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Beklagten nicht der Beweis gelungen, dass die von der noch streitgegenständlichen Mastleuchte während der Dunkelheit ausgehenden Lichteinwirkungen die Benutzung der Eigentumswohnung der Klägerin nur unwesentlich beeinträchtigen.

Für die psychologische Blendwirkung einer Lichtquelle enthalten die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 13.09.2012 (im Folgenden: Licht-Leitlinie) bestimmte Richtwerte für das einschlägige Blendmaß ks. Zwar hat die Licht-Leitlinie weder normativen noch quasi-normativen Charakter (OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2013, 9 U 184/11, juris Rdn. 25). Insbesondere enthält sie keine Grenz- oder Richtwerte im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Sie kann aber in Form der von Sachverständigen ausgearbeiteten und von allen Ländern mitgetragenen Hinweise gleichwohl als Entscheidungshilfe herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.1990, V ZR 58/89, juris Rdn. 10). Die in ihr enthaltenen Grenz- und Richtwerte sind demnach nicht bindend, bieten aber eine Orientierung (BGH, Urt. v. 10.12.2004, V ZR 72/04, juris Rdn. 25), zumal sie gerade Lichtimmissionen durch künstliche Beleuchtung zum Gegenstand haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2013, 9 U 184/11, juris Rdn. 25).

Wie der Sachverständige XX anschaulich und überzeugend dargestellt hat, ist zur Bewertung der Blendung im Streitfall der durch die Messungen im Ortstermin ermittelte ks-Mittelwert von 34 maßgeblich. Dieser liegt über dem gemäß der Licht-Leitline für reine Wohngebiete in der Kernzeit der Nacht von 22-6 Uhr als Orientierung einschlägigen Richtwert von 32. Der Sachverständige hält die von der Mastleuchte an der Tiefgarageneinfahrt ausgehende Blendwirkung vor diesem Hintergrund für unzumutbar.

Dieses vom Sachverständigen in einsichtiger Weise hergeleitete Ergebnis deckt sich mit dem Eindruck des Gerichts bei seinem Ortstermin in der Wohnung der Klägerin am 04.02.2020. Eine Unerheblichkeit der Beeinträchtigung vermag das Gericht angesichts der die Lichtimmissionen im Streitfall charakterisierenden Umstände im konkreten Einzelfall nicht anzunehmen. Auch hat die Beklagte selbst nur ein berechtigtes Interesse daran, ihre Tiefgarageneinfahrt auszuleuchten, nicht aber daran, die Fassade des Anwesens, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, mit gerichtetem Licht anzustrahlen. Nicht zuletzt deshalb braucht die Klägerin keine eigenen Maßnahmen zur Abschattung zu ergreifen, die die Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Balkons (freie Sicht, Belüftung etc.) in gewissem Umfang einschränken würden.

Die Blendwirkung ist auch nicht wegen ortsüblicher Benutzung des Grundstücks der Beklagten zu dulden (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die Ortsüblichkeit bestimmt sich nicht nach der abstrakten Art der Nutzung des emittierenden Grundstücks, sondern nach der konkreten Art der davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft. Entscheidend ist, ob eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß etwa gleichen Einwirkung benutzt wird. Vorliegend kommt es hiernach nicht allein darauf an, ob Parkplätze in der Nachbarschaft ähnlich beleuchtet werden, sondern ob von diesen Beleuchtungen ausgehende Blendwirkungen im betreffenden Wohngebiet ortsüblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2017, I-9 U 35/17, juris Rdn. 26).

Im Ortstermin konnte sich das Gericht auf dem Balkon der Wohnung der Klägerin und vor dem Anwesen davon überzeugen, dass die von der Mastleuchte an der Tiefgarageneinfahrt einwirkenden Lichtimmissionen bei anderen Grundstücken in der Umgebung nicht üblich sind und dass die subjektive Leuchtwirkung deutlich höher ist als die der übrigen Lampen (AS II 93). Die als Störerin insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat konkrete Grundstücke mit vergleichbaren Verhältnissen auch gar nicht benannt.

Auf die Frage, ob der Beklagten die zur Vermeidung der Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 2. HS BGB), kommt es mangels Ortsüblichkeit der konkreten Nutzung nicht an (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2017, I-9 U 35/17, juris Rdn. 25).

2. Die Nebenforderungen haben ihre Grundlage in den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

III.

Die Entscheidungen über die Kosten haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91, 92 ZPO.

Erstinstanzlich ergibt sich hinsichtlich des rechtskräftig abgewiesenen Feststellungsantrags ein Teilunterliegen der Klägerin in Höhe von 1.527,92 € (Kosteninteresse der Klägerin an der Klageänderung in den Feststellungsantrag). In Höhe von 2.000,00 € (Mastleuchte an der Tiefgarage) unterliegt die Beklagte. Dies entspricht dem Verhältnis der Kostenentscheidung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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