Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Celle Urteil: Kein Annahmeverzug bei Sanierung ohne detaillierten Ablaufplan für Gutachterabnahme
- Ausgangslage: Streit um die Sanierung eines Nordbalkons nach Vergleich
- Die Forderung nach einem detaillierten Sanierungsablaufplan mit Abnahmeterminen
- Der vorgelegte Ablaufplan und seine entscheidenden Mängel
- Das Urteil der Vorinstanz: Landgericht Hannover sieht keinen Annahmeverzug
- Berufung vor dem OLG Celle: Erneute Prüfung des behaupteten Annahmeverzugs
- Die Entscheidungsgründe des OLG Celle: Fehlendes Angebot verhindert Annahmeverzug
- Weitere Entscheidungen: Kosten, Vollstreckbarkeit und Streitwert
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Ersatzvornahme“ im Zusammenhang mit Mängelbeseitigung?
- Wann gerät der Auftraggeber bei Bau- oder Sanierungsleistungen in „Annahmeverzug“?
- Welche Bedeutung hat ein detaillierter Sanierungsablaufplan bei Sanierungsarbeiten?
- Welche Rolle spielt die Einbeziehung eines Sachverständigen bei Bau- und Sanierungsprojekten und wer trägt die Kosten?
- Was ist ein gerichtlicher Vergleich und welche Bindungswirkung hat er?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil 4 U 75/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
Hier ist die strukturierte Zusammenfassung des Urteilstextes:
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Datum: 07.11.2023
- Aktenzeichen: 4 U 75/23
- Verfahrensart: Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Klägerin legte Berufung ein und war für Sanierungsarbeiten zuständig.
- Beklagte: Die Beklagte hatte die Vorlage eines detaillierten Sanierungsplans mit Abnahmen gefordert.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts ein. Gegenstand war ein Streit über Sanierungsarbeiten am Nordbalkon gemäß einem Vergleich, bei dem die Beklagte einen detaillierten Plan mit Sachverständigen-Abnahmen forderte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Beklagte in Annahmeverzug geraten war, weil die Klägerin keinen Sanierungsplan vorgelegt hatte, der die vereinbarten Abnahmen durch einen Sachverständigen berücksichtigte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht Celle hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
- Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass die Berufung offensichtlich erfolglos sei. Die Klägerin hatte eingeräumt, dass Abnahmen durch einen Sachverständigen notwendig waren, legte aber keinen Plan vor, der diese Abnahmen berücksichtigte. Ohne einen solchen Plan konnte die Beklagte nicht in Annahmeverzug geraten.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
OLG Celle Urteil: Kein Annahmeverzug bei Sanierung ohne detaillierten Ablaufplan für Gutachterabnahme
Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss vom 07. November 2023 (Aktenzeichen: 4 U 75/23) eine wichtige Klarstellung zum Thema Annahmeverzug bei Bau- bzw. Sanierungsleistungen getroffen.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Partei, die Sanierungsarbeiten an einem Balkon zu erbringen hatte, die Leistung ordnungsgemäß angeboten hat, obwohl ein von der Gegenseite geforderter detaillierter Sanierungsablaufplan fehlte. Dieser Plan hätte insbesondere die für die Abnahme notwendige Einbindung eines Sachverständigen berücksichtigen müssen. Die Verpflichtung zur Sanierung ergab sich aus einem zuvor zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich.
Ausgangslage: Streit um die Sanierung eines Nordbalkons nach Vergleich
Der Fall begann mit einem Vergleich, in dem sich eine Partei zur Durchführung von Sanierungsarbeiten, speziell an einem „Nordbalkon“, verpflichtet hatte. Im Zuge der Ausführung oder zur Konkretisierung der Arbeiten wurde die Notwendigkeit der Einbindung eines bestimmten Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. B., für Zwischenabnahmen und eine Endabnahme der Arbeiten vereinbart oder zumindest diskutiert. Die Partei, die die Sanierung erhalten sollte, legte großen Wert auf diese qualitätsüberprüfenden Maßnahmen durch einen neutralen Experten.
Die Forderung nach einem detaillierten Sanierungsablaufplan mit Abnahmeterminen
Um die vereinbarten Sachverständigenabnahmen organisieren zu können, forderte die Partei, die Anspruch auf die Sanierung hatte, mit einem Anwaltsschreiben vom 21. Juli 2021 ausdrücklich die Vorlage eines Sanierungskonzepts bzw. Bauablaufplans. Dieses Dokument sollte die „einzelnen, zwischenabnahmefähigen Arbeitsschritte der Sanierung des Nordbalkons skizzieren“. Entscheidend war, dass aus dem Plan klar hervorgehen sollte, „nach welchen Arbeitsschritten jeweils die technische Abnahme erfolgen kann“. Dies war notwendig für die „zeitlichen Vorbereitung der im Vergleich vereinbarten Zwischenabnahmen durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. B.„. Die Vorlage eines solchen Plans war somit eine Voraussetzung dafür, dass die empfangende Partei ihrerseits die notwendigen Schritte zur Ermöglichung der Abnahme einleiten konnte – eine typische Mitwirkungshandlung des Auftraggebers bei Bauleistungen.
Der vorgelegte Ablaufplan und seine entscheidenden Mängel
Die sanierungspflichtige Partei reagierte auf diese Forderung und legte am 28. September 2021 einen „Ablaufplan der Sanierung“ vor. Dieser Plan wies jedoch nach den späteren Feststellungen der Gerichte erhebliche Mängel auf. Insbesondere enthielt er keinerlei Informationen über geplante Zwischen- oder Endabnahmen. Auch die vorgesehene oder zumindest erwartete Einbindung des Sachverständigen B. wurde in dem Plan mit keinem Wort erwähnt. Der Plan beschrieb zwar möglicherweise Arbeitsschritte, aber er bot keine Grundlage für die Koordinierung der kritischen Abnahmetermine durch den Experten. Damit erfüllte der vorgelegte Plan nicht die expliziten Anforderungen, die die Gegenseite zur Sicherstellung der Qualität und zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten gestellt hatte.
Das Urteil der Vorinstanz: Landgericht Hannover sieht keinen Annahmeverzug
Trotz des unvollständigen Plans vertrat die sanierungspflichtige Partei die Auffassung, die Gegenseite sei in Annahmeverzug geraten. Sie argumentierte vermutlich, die andere Partei habe die Annahme der (weiteren) Sanierungsleistung verweigert oder behindert. Deshalb erhob sie Klage beim Landgericht Hannover. Das Landgericht Hannover folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Mit Urteil vom 24. Mai 2023 wies es die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts lag kein Annahmeverzug der Partei vor, die die Sanierung erhalten sollte, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren – insbesondere fehlte es an einem ordnungsgemäßen Angebot der Leistung durch die sanierungspflichtige Partei.
Berufung vor dem OLG Celle: Erneute Prüfung des behaupteten Annahmeverzugs
Die mit ihrer Klage gescheiterte sanierungspflichtige Partei gab sich mit dem Urteil des Landgerichts nicht zufrieden und legte Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein. Ihr Ziel blieb es, feststellen zu lassen, dass sich die andere Partei im Annahmeverzug befunden habe (§§ 293 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Das OLG Celle prüfte die Angelegenheit und kam zu dem Ergebnis, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Es entschied daher im schriftlichen Verfahren durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) am 07. November 2023, die Berufung zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt, da der Fall nach Ansicht des Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung hatte und auch keine Notwendigkeit zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestand.
Die Entscheidungsgründe des OLG Celle: Fehlendes Angebot verhindert Annahmeverzug
Das OLG Celle stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Überlegung, dass ein Annahmeverzug der empfangenden Partei nicht festgestellt werden konnte. Es bekräftigte seine bereits in einem früheren Hinweisbeschluss vom 4. Oktober 2023 dargelegte Auffassung.
Der zentrale Punkt war, dass die sanierungspflichtige Partei kein ordnungsgemäßes Angebot zur Erbringung der Sanierungsleistung gemacht hatte. Ein Annahmeverzug setzt nach deutschem Recht voraus, dass der Schuldner (hier: die sanierungspflichtige Partei) die Leistung so anbietet, wie sie zu bewirken ist, sodass der Gläubiger (hier: die Partei mit Anspruch auf Sanierung) nur noch „zugreifen“ bzw. die Leistung annehmen muss (§ 294 BGB). Wenn zur Leistungserbringung jedoch Mitwirkungshandlungen des Gläubigers erforderlich sind – wie hier die Ermöglichung der Sachverständigenabnahme –, muss der Schuldner diese Mitwirkungshandlungen rechtzeitig einfordern und dem Gläubiger die dafür nötigen Informationen zur Verfügung stellen (§ 295 BGB).
Genau dies war hier nach Ansicht des OLG Celle nicht geschehen. Der vorgelegte Sanierungsablaufplan vom 28. September 2021 war unzureichend, da er die erforderlichen Informationen zu den Zwischen- und Endabnahmen durch den Sachverständigen B. nicht enthielt. Ohne diese Informationen konnte die empfangende Partei die Abnahmetermine nicht planen und vorbereiten.
Das Gericht berücksichtigte auch das Vorbringen der sanierungspflichtigen Partei im Berufungsverfahren. Diese hatte zwar eingeräumt, dass Sachverständigenabnahmen „selbstverständlich … zu überprüfen gewesen“ wären und dies „nie streitig“ gewesen sei. Dieses späte Zugeständnis stand jedoch nach Auffassung des Gerichts im Widerspruch zu ihrem früheren Vortrag (wonach sie nur zur Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik verpflichtet sei) und vor allem im Widerspruch zu dem tatsächlich vorgelegten Ablaufplan, der die Abnahmen eben nicht berücksichtigte.
Da somit kein Plan vorgelegt wurde, der die notwendigen Abnahmen durch den Sachverständigen einplante und der anderen Partei eine entsprechende Vorbereitung ermöglicht hätte, fehlte es an einem Angebot, das den Annahmeverzug hätte auslösen können. Die sanierungspflichtige Partei hatte die Leistung nicht in einer Weise angeboten, die die Gegenseite in die Lage versetzt hätte, ihre Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Folglich konnte die Partei, die die Sanierung erhalten sollte, nicht in Annahmeverzug geraten sein.
Weitere Entscheidungen: Kosten, Vollstreckbarkeit und Streitwert
Mit der Zurückweisung der Berufung entschied das OLG Celle auch über die Nebenaspekte des Verfahrens:
- Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der sanierungspflichtigen Partei auferlegt, da ihre Berufung erfolglos blieb (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Das Urteil des Landgerichts Hannover ist nun ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dies bedeutet, dass die obsiegende Partei aus dem Urteil vollstrecken kann. Der unterlegenen Partei wurde jedoch das Recht eingeräumt, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit leistet (§§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO).
- Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Das Gericht sah keine Gründe dafür, da der Fall weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts erfordere (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 45.000 Euro festgesetzt. Dieser Wert spiegelt die wirtschaftliche Bedeutung des Streits in der Berufungsinstanz wider.
Die Schlüsselerkenntnisse
Bei Sanierungsarbeiten ist ein detaillierter Ablaufplan mit genauen Angaben zu Sachverständigenabnahmen unerlässlich, um Annahmeverzug zu vermeiden. Das OLG Celle entschied, dass Auftragnehmer ohne solchen Plan kein ordnungsgemäßes Leistungsangebot unterbreiten und somit keinen Annahmeverzug des Auftraggebers begründen können. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig die präzise Vorbereitung und Dokumentation von Bauleistungen ist, besonders wenn Qualitätskontrollen durch Sachverständige erfolgen sollen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Ersatzvornahme“ im Zusammenhang mit Mängelbeseitigung?
Stellen Sie sich vor, Sie haben jemanden beauftragt, eine bestimmte Arbeit zu erledigen, zum Beispiel eine Reparatur oder den Bau von etwas. Wenn diese Arbeit Mängel aufweist, hat die beauftragte Person grundsätzlich die Pflicht, diese Mängel zu beheben. Man nennt das die Nacherfüllung.
Wenn die beauftragte Person dieser Pflicht jedoch nicht nachkommt – also den Mangel trotz Aufforderung und einer gesetzten Frist nicht beseitigt –, dann gibt Ihnen das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Ersatzvornahme.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Ersatzvornahme bedeutet, dass Sie den Mangel selbst beheben (lassen) können. Sie dürfen also eine andere Firma oder Person mit der Reparatur beauftragen oder, wenn es sich um kleinere Arbeiten handelt, die Mängelbeseitigung selbst durchführen.
Der entscheidende Punkt ist, dass Sie die erforderlichen Kosten für diese selbst veranlasste Reparatur von der ursprünglich beauftragten Person zurückverlangen können.
Welche Voraussetzungen gibt es typischerweise?
Damit Sie das Recht zur Ersatzvornahme haben und die Kosten ersetzt verlangen können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Ein Mangel liegt vor: Die erbrachte Leistung weist tatsächlich einen Fehler auf.
- Pflicht zur Mängelbeseitigung besteht: Die ursprünglich beauftragte Person ist rechtlich verpflichtet, diesen Mangel zu beheben.
- Setzung einer angemessenen Frist: In den meisten Fällen müssen Sie der ursprünglich beauftragten Person eine angemessene Frist setzen, um den Mangel selbst zu beseitigen. Damit geben Sie ihr eine klare Chance, ihrer Pflicht nachzukommen. Was „angemessen“ ist, hängt vom Einzelfall ab.
- Frist ist erfolglos verstrichen: Die beauftragte Person hat den Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht in der Regel das Recht, die Ersatzvornahme durchzuführen und die Kosten dafür geltend zu machen.
Verhältnis zu anderen Rechten
Die Ersatzvornahme ist eine Möglichkeit, auf die Nichterfüllung der Nacherfüllungspflicht zu reagieren. Sie ist oft eine Alternative zu anderen Rechten, die Ihnen unter denselben Bedingungen zustehen können, wie zum Beispiel:
- Rücktritt vom Vertrag: Sie können unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten und Ihre Zahlung zurückfordern.
- Minderung des Preises: Sie können den vereinbarten Preis für die Leistung aufgrund des Mangels mindern.
- Schadensersatz: Neben den Kosten der Ersatzvornahme (die eine Form des Schadensersatzes darstellen) können Sie unter Umständen auch weiteren Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen durch den Mangel entstanden ist (z. B. Kosten für eine notwendige Ersatzunterkunft).
Die Wahl zwischen diesen Rechten hängt von der konkreten Situation ab und davon, welches Ziel Sie verfolgen. Die Ersatzvornahme ist darauf gerichtet, den ursprünglichen Zustand oder die vereinbarte Beschaffenheit doch noch herzustellen – allerdings eben durch jemand anderen auf Kosten des ursprünglich Verantwortlichen.
Wann gerät der Auftraggeber bei Bau- oder Sanierungsleistungen in „Annahmeverzug“?
Der juristische Begriff „Annahmeverzug“ beschreibt im Kontext von Bau- oder Sanierungsleistungen eine Situation, in der der Auftraggeber (also der Bauherr oder Eigentümer) seinen Teil der Vereinbarung nicht erfüllt, der nötig ist, damit der Auftragnehmer (das Bauunternehmen oder Handwerker) die Arbeit fertigstellen oder übergeben kann.
Es geht dabei nicht darum, dass der Auftraggeber „Schuld“ im Sinne eines Fehlverhaltens trägt, sondern vielmehr darum, dass er erforderliche Handlungen nicht vornimmt, die der Auftragnehmer für seine Leistung benötigt. Der Auftragnehmer bietet seine Leistung an (er ist bereit zu arbeiten), aber der Auftraggeber nimmt diese Leistung „nicht an“, indem er die dafür nötige Mitwirkung verweigert.
Was sind Beispiele für fehlende Mitwirkung des Auftraggebers?
Der Auftraggeber hat sogenannte Mitwirkungspflichten. Das sind Dinge, die er tun muss, damit der Auftragnehmer arbeiten kann. Wenn der Auftraggeber diese Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann es zum Annahmeverzug kommen.
Beispiele dafür sind:
- Verweigerung oder Blockade des Zugangs zur Baustelle: Wenn Handwerker nicht auf das Grundstück oder in das Gebäude gelassen werden, um die vereinbarten Arbeiten auszuführen.
- Nichtbereitstellung notwendiger Informationen oder Entscheidungen: Der Auftraggeber muss z. B. rechtzeitig entscheiden, welche Fliesen verlegt oder welche Farben verwendet werden sollen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Treffen diese Entscheidungen verspätet ein, kann der Auftragnehmer nicht weiterarbeiten.
- Nichtlieferung beizustellender Materialien: Wenn der Auftraggeber laut Vertrag bestimmte Materialien (wie z.B. spezielle Fenster oder Türen) selbst liefern muss, dies aber nicht tut.
- Verzögerung bei notwendigen Vorleistungen anderer: Wenn der Auftraggeber dafür sorgen muss, dass bestimmte Vorarbeiten (z. B. das Entfernen alter Tapeten) erledigt sind, bevor der Auftragnehmer beginnen kann, und dies nicht geschieht.
- Nichtbeachtung von Fristen für die Abnahme: Wenn der Auftragnehmer die Arbeit fertiggestellt hat und zur Abnahme auffordert, der Auftraggeber aber innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert oder die Abnahme grundlos verweigert, obwohl die Leistung vertragsgemäß ist.
Damit Annahmeverzug eintritt, muss der Auftragnehmer seine Leistung tatsächlich angeboten haben und zur Ausführung bereit sein.
Welche Folgen hat der Annahmeverzug?
Der Annahmeverzug hat verschiedene Auswirkungen, vor allem zugunsten des Auftragnehmers:
- Vergütungsanspruch: Der Auftragnehmer behält trotz des Verzugs des Auftraggebers grundsätzlich seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss die Arbeit während des Verzugs nicht weiterführen.
- Anspruch auf Mehraufwendungen: Der Auftragnehmer kann Ersatz für Mehraufwendungen verlangen, die ihm durch den Verzug des Auftraggebers entstanden sind. Das können zum Beispiel Kosten für unproduktive Wartezeiten der Mitarbeiter, für die Lagerung von Material oder für zusätzliche Anfahrten sein.
- Übergang der Gefahr: Eine wichtige Folge ist der sogenannte Gefahrübergang. Normalerweise trägt der Auftragnehmer das Risiko dafür, dass die Baustelle oder das bereits Erstellte durch Zufall beschädigt oder zerstört wird (z. B. durch Sturm oder Diebstahl), solange die Arbeit nicht abgenommen ist. Gerät der Auftraggeber jedoch in Annahmeverzug, geht dieses Risiko auf den Auftraggeber über. Das bedeutet, wird die Baustelle oder die erbrachte Leistung während des Verzugs durch Zufall beschädigt, trägt der Auftraggeber diesen Schaden und muss den Auftragnehmer trotzdem bezahlen.
- Minderung der Haftung des Auftragnehmers: Die Haftung des Auftragnehmers für Mängel, die während des Annahmeverzugs entstehen oder sich verschlimmern, weil er durch den Verzug nicht weiterarbeiten oder Schutzmaßnahmen ergreifen konnte, kann entfallen oder eingeschränkt sein.
Für Sie als Auftraggeber bedeutet Annahmeverzug, dass Sie trotz fehlender Fertigstellung zur Zahlung verpflichtet sein können und zusätzliche Kosten tragen müssen. Außerdem tragen Sie das Risiko für unverschuldete Schäden an der Baustelle, die während des Verzugs auftreten.
Welche Bedeutung hat ein detaillierter Sanierungsablaufplan bei Sanierungsarbeiten?
Stellen Sie sich einen Sanierungsablaufplan wie einen Fahrplan für Ihre Baustelle vor. Seine Bedeutung liegt in der klaren Struktur und Vorhersehbarkeit, die er in das oft komplexe Vorhaben einer Sanierung bringt. Für alle Beteiligten – also Sie als Auftraggeber und das Handwerksunternehmen – ist ein solcher Plan ein wertvolles Werkzeug.
Ein detaillierter Sanierungsplan schafft Transparenz. Er zeigt genau auf, welche Arbeitsschritte wann geplant sind und wer dafür zuständig ist. Dies ermöglicht eine bessere Planbarkeit, sowohl für das Handwerksunternehmen (Organisation von Material, Personal, Subunternehmern) als auch für Sie (z.B. wann bestimmte Bereiche des Hauses nicht nutzbar sind oder wann Entscheidungen getroffen werden müssen). Durch diese Klarheit lassen sich Missverständnisse und Unstimmigkeiten erheblich reduzieren. Jeder weiß, was erwartet wird und bis wann.
Was ein solcher Plan typischerweise enthält
Ein guter Sanierungsablaufplan geht über eine grobe Zeitangabe hinaus. Er listet in der Regel auf:
- Einen Zeitplan: Beginn und geplantes Ende der Arbeiten, aber oft auch detaillierte Zeitfenster für einzelne Gewerke oder Arbeitsphasen.
- Eine Beschreibung der Arbeitsschritte: Welche Arbeiten werden genau in welcher Reihenfolge durchgeführt (z.B. „Bodenbelag entfernen“, „Wände spachteln“, „Elektroinstallationen verlegen“).
- Verantwortlichkeiten: Wer ist für welche Arbeitsschritte zuständig (z.B. Elektrobetrieb für die Elektrik, Maler für die Wände).
- Regelungen zur Abnahme: Wie und wann wird die Fertigstellung einzelner Abschnitte oder der Gesamtleistung geprüft und bestätigt. Dies kann wichtig sein, um festzustellen, ob die Arbeiten wie vereinbart ausgeführt wurden.
Was passiert, wenn ein Plan fehlt oder unklar ist
Wenn ein detaillierter Plan fehlt oder nur sehr oberflächlich ist, kann dies schnell zu Problemen führen. Ohne klare Absprachen über Zeit und Umfang der Arbeiten kann es zu Verzögerungen kommen, deren Ursache schwer nachzuvollziehen ist. Es entstehen Beweisschwierigkeiten, wenn zum Beispiel behauptet wird, eine bestimmte Arbeit sei vereinbart gewesen, der Handwerker das aber bestreitet. Auch die Abnahme wird komplizierter, wenn nicht klar definiert ist, was genau wann als fertig und vertragsgemäß gelten soll. Solche Unklarheiten sind eine häufige Ursache für Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die letztendlich Zeit, Nerven und oft auch Geld kosten können. Der Plan dient also auch als wichtige Grundlage für die vertragliche Abwicklung der Arbeiten.
Welche Rolle spielt die Einbeziehung eines Sachverständigen bei Bau- und Sanierungsprojekten und wer trägt die Kosten?
Bau- und Sanierungsprojekte sind oft komplex. Es geht um Fachwissen über Materialien, Bauweisen und die richtige Ausführung von Arbeiten. Wenn hierbei Probleme auftreten, zum Beispiel Mängel oder Schäden, ist es für Personen ohne spezielles Fachwissen oft schwierig zu erkennen, worin genau das Problem liegt, wer dafür verantwortlich ist und wie es behoben werden kann.
Hier kommt der Sachverständige ins Spiel. Ein Sachverständiger im Bauwesen ist ein unabhängiger Fachmann, der aufgrund seiner besonderen Sachkunde und Erfahrung in der Lage ist, komplexe technische Sachverhalte zu beurteilen. Er hilft dabei, den tatsächlichen Zustand eines Bauwerks festzustellen und fachliche Fragen zu klären.
Aufgaben eines Sachverständigen
Die Aufgaben eines Sachverständigen bei Bau- und Sanierungsvorhaben können vielfältig sein. Typische Beispiele sind:
- Mängelgutachten: Feststellung, Beschreibung und Beurteilung von Baumängeln. Der Sachverständige prüft, ob die ausgeführten Arbeiten den technischen Regeln und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Er kann auch die Ursache des Mangels und mögliche Reparaturmethoden aufzeigen.
- Beweissicherung: Dokumentation des aktuellen Zustands eines Gebäudes oder von Bauteilen. Dies ist oft wichtig, um spätere Veränderungen oder Schäden nachweisen zu können, zum Beispiel vor Beginn von Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück.
- Baubegleitende Qualitätskontrolle: Überprüfung der laufenden Arbeiten während der Bauphase, um Mängel frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
- Wertermittlung: Beurteilung des Wertes von Immobilien.
Bedeutung des Gutachtens und dessen Verbindlichkeit
Das Ergebnis der Arbeit eines Sachverständigen ist in der Regel ein schriftliches Gutachten. Dieses Gutachten hält die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Experten fest.
Ein Gutachten ist für Gericht oder die beteiligten Parteien in der Regel nicht rechtlich bindend. Es ist vielmehr ein wichtiges Beweismittel. Stellen Sie sich ein Gutachten wie die fundierte Meinung eines Experten vor, die zur Entscheidungsfindung beiträgt. Ein Gericht nutzt das Gutachten als eine von mehreren Grundlagen für seine Entscheidung, muss der Meinung des Sachverständigen aber nicht zwingend folgen.
Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen?
Die Frage, wer die Kosten für den Sachverständigen trägt, hängt davon ab, wer ihn beauftragt hat:
- Beauftragung durch eine Partei (Privatgutachten): Wenn Sie selbst einen Sachverständigen beauftragen, zum Beispiel um Mängel an Ihrem Haus prüfen zu lassen, dann tragen Sie die Kosten für dieses Privatgutachten zunächst selbst. Ob Sie diese Kosten später von einer anderen Partei (z.B. der Baufirma) zurückverlangen können, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob diese Partei für die festgestellten Mängel haftet und die Kosten notwendig waren.
- Gerichtliche Bestellung: In einem Gerichtsverfahren kann das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen. Die Kosten für diesen gerichtlich bestellten Sachverständigen gehören zu den Gerichtskosten. Die Prozessparteien müssen oft einen Vorschuss für diese Kosten leisten. Wer die Kosten am Ende des Verfahrens endgültig tragen muss, hängt vom Ausgang des Prozesses ab. Meist trägt die Partei, die den Prozess verliert, die gesamten Prozesskosten, wozu auch die Kosten für den gerichtlich bestellten Sachverständigen zählen.
Möglichkeiten, ein Gutachten anzufechten
Wenn Sie mit einem Sachverständigengutachten, insbesondere einem gerichtlich bestellten, nicht einverstanden sind, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich damit auseinanderzusetzen:
- Sie können das Gutachten genau prüfen und kritische Fragen an den Sachverständigen stellen, zum Beispiel im Rahmen einer Gerichtsverhandlung.
- Sie können versuchen, Fehler oder Widersprüche im Gutachten aufzuzeigen.
- Sie haben die Möglichkeit, ein eigenes Privatgutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Dieses können Sie dem Gericht als weiteres Beweismittel vorlegen. Das Gericht muss sich dann mit den unterschiedlichen Einschätzungen befassen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei schwerwiegenden Mängeln im Gutachten die Bestellung eines weiteren Sachverständigen durch das Gericht beantragt werden.
Was ist ein gerichtlicher Vergleich und welche Bindungswirkung hat er?
Ein Gerichtlicher Vergleich ist eine Vereinbarung zwischen den Streitparteien, die während eines laufenden Gerichtsverfahrens getroffen und vom Gericht protokolliert wird. Sein Hauptzweck ist es, den Rechtsstreit schnell und einvernehmlich zu beenden, ohne dass das Gericht ein Urteil fällen muss.
Stellen Sie sich das wie einen Kompromiss vor: Anstatt, dass eine Seite vollständig gewinnt und die andere verliert, geben in der Regel beide Parteien ein Stück weit nach, um zu einer für sie akzeptablen Lösung zu gelangen. Das können beispielsweise Zugeständnisse bei Geldforderungen, Liefermodalitäten oder anderen strittigen Punkten sein.
Die Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleichs ist sehr hoch. Er hat dieselbe rechtliche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts. Das bedeutet, die getroffene Vereinbarung ist für beide Parteien endgültig und verbindlich. Sie können sich danach grundsätzlich nicht einfach von dem, was im Vergleich steht, lösen, nur weil Sie es sich anders überlegen.
Darüber hinaus ist ein gerichtlicher Vergleich vollstreckbar. Wenn eine Partei die Vereinbarung nicht erfüllt (z.B. eine Zahlung nicht leistet), kann die andere Partei die Erfüllung mithilfe des Staates zwangsweise durchsetzen, genau wie bei einem regulären Gerichtsurteil.
Anfechtung oder Widerruf eines Vergleichs
Die Möglichkeit, einen gerichtlichen Vergleich wieder aufzuheben oder anzufechten, ist stark begrenzt. Ein einfaches „Widerrufen“, wie Sie es vielleicht von manchen Verträgen kennen, ist nicht möglich.
Ein Vergleich kann nur unter sehr strengen Voraussetzungen angefochten werden, ähnlich wie ein Vertrag wegen Willensmängeln angefochten werden kann. Typische Gründe hierfür sind zum Beispiel:
- Ein wesentlicher Irrtum über die Vergleichsgrundlage (z.B. wenn sich herausstellt, dass eine für den Vergleich wichtige Tatsache falsch war).
- Eine arglistige Täuschung oder Drohung, die zum Abschluss des Vergleichs geführt hat.
Diese Anfechtungsgründe müssen konkret vor Gericht geltend gemacht und bewiesen werden. Sie sind kein einfacher Weg, sich von einem geschlossenen Vergleich zu lösen.
Für Sie als Beteiligten bedeutet ein gerichtlicher Vergleich: Er ist ein mächtiges Werkzeug zur schnellen Beendigung eines Streits, das aber auch eine endgültige und bindende Lösung schafft, von der man sich nur in seltenen Ausnahmefällen wieder lösen kann.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Annahmeverzug
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Auftraggeber eine vom Auftragnehmer ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt oder erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt, die für die Leistungserbringung notwendig sind (§ 293 BGB). Dabei geht es nicht um böse Absicht, sondern um eine tatsächliche Verweigerung oder Unterlassung der notwendigen Zusammenarbeit. Im Baukontext kann das zum Beispiel das Verweigern der Abnahme von fertiggestellten Arbeiten oder das Nichtermöglichen der Sachverständigenabnahme sein. Annahmeverzug hat zur Folge, dass der Auftragnehmer weiterhin Anspruch auf Vergütung hat und das Risiko für Schäden an der Leistung auf den Auftraggeber übergeht.
Sanierungsablaufplan
Ein Sanierungsablaufplan ist ein detailliertes Dokument, das die einzelnen Arbeitsschritte einer Sanierung samt zeitlicher Reihenfolge und wichtigen Terminen, etwa für Abnahmen, übersichtlich darstellt. Dieses Konzept dient der besseren Organisation, Planung und Koordination zwischen Auftragnehmer, Auftraggeber und ggf. Sachverständigen. Gerade bei komplexen Sanierungen ist er wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden und die notwendigen Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, etwa die Vorbereitung von Abnahmen, zu ermöglichen. Fehlt ein solcher Plan oder ist er unvollständig, kann dies die vertragsgemäße Leistungserbringung erschweren oder verhindern.
Sachverständiger
Ein Sachverständiger ist ein neutraler Fachmann mit spezieller Sachkunde, der technische oder fachliche Fragen bei Bau- oder Sanierungsprojekten beurteilt. Er erstellt Gutachten über die Qualität, Mängel oder den Zustand von Bauarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen oder für Gerichtsverfahren dienen können. Sachverständige werden entweder von den Parteien beauftragt oder vom Gericht bestellt, und ihre Kosten und die rechtliche Verbindlichkeit der Gutachten richten sich nach dem jeweiligen Kontext. Im Streitfall helfen sie, technische Unklarheiten objektiv zu klären und können durch Zwischen- und Endabnahmen die Qualitätssicherung unterstützen.
Gerichtlicher Vergleich
Ein gerichtlicher Vergleich ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen streitenden Parteien, die während eines Gerichtsverfahrens getroffen und protokolliert wird, um den Rechtsstreit ohne Urteil zu beenden. Er hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Urteil und bindet beide Parteien an die getroffenen Verpflichtungen. Solche Vergleiche sind vollstreckbar, das heißt, die vereinbarten Leistungen können notfalls zwangsweise durchgesetzt werden. Die Möglichkeit, einen Vergleich später anzufechten oder aufzuheben, ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen, etwa bei wesentlichem Irrtum oder arglistiger Täuschung, gegeben.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Mitwirkungspflichten sind Handlungen, die der Auftraggeber erbringen muss, damit der Auftragnehmer seine Leistung ordnungsgemäß ausführen kann. Dazu gehören etwa die rechtzeitige Entscheidung über wichtige Ausstattungen, das Ermöglichen von Zugängen zur Baustelle oder die Vorbereitung und Teilnahme an Abnahmen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, kann der Auftragnehmer in Annahmeverzug geraten, weil die Leistung nicht ordnungsgemäß übergeben oder weitergeführt werden kann. Das deutsche Recht verlangt vom Auftragnehmer auch, diese Mitwirkungshandlungen rechtzeitig einzufordern und die dafür nötigen Informationen bereitzustellen (§ 295 BGB).
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 293 ff. BGB (Annahmeverzug): Regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Schuldner sich im Annahmeverzug befindet, nämlich wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßes Leistungsverhalten des Schuldners, das es dem Gläubiger ermöglicht, die Leistung entgegenzunehmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die sanierungspflichtige Partei hat keinen Annahmeverzug der empfangenden Partei bewiesen, weil kein ordnungsgemäßes Angebot mit vollständigen Informationen zu den Abnahmen vorlag.
- § 294 BGB (Angebot der Leistung): Bestimmt, dass der Schuldner die Leistung so anzubieten hat, dass der Gläubiger sie annehmen kann, was im Baukontext bedeutet, den Leistungserfolg klar und vollständig vorzulegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der vorgelegte Sanierungsablaufplan war unzureichend, da er keine Angaben zu den notwendigen Sachverständigenabnahmen enthielt und somit kein ordnungsgemäßes Angebot der Leistung darstellte.
- § 295 BGB (Mitwirkung des Gläubigers): Verpflichtet den Schuldner, erforderliche Mitwirkungshandlungen des Gläubigers rechtzeitig zu verlangen und die nötigen Informationen zu übermitteln, damit der Gläubiger seine Pflichten erfüllen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Ablaufplan keine Informationen zu den Abnahmen enthielt, konnte die empfangende Partei ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen; der Schuldner hat diese Mitwirkungsverpflichtung verletzt.
- § 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung): Regelt die Verteilung der Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens, wonach die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der sanierungspflichtigen Partei aufgelegt, da ihre Berufung zurückgewiesen wurde.
- § 522 Abs. 2 ZPO (Beschluss im schriftlichen Verfahren): Erlaubt dem Oberlandesgericht, ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren Entscheidungen zu treffen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Celle entschied durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hatte.
- § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Nichtzulassung der Revision): Das Gericht kann die Revision zum Bundesgerichtshof ablehnen, wenn keine Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit vorliegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Revision wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat und die bestehende Rechtsprechung klar ist.
Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 4 U 75/23 – Beschluss vom 07.11.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz