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Durchnässung des nachbarlichen Kellers durch Regenrohr

Oberlandesgericht Köln

Az: 11 U 204/93

Urteil vom 09.03.1994

Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 18 O 388/91


Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.1994 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Juli 1993 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 18 O 388/91 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Der Beklagte schuldet den Klägern Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden ist, daß das Regenfallrohr des unter seiner Bauleitung errichteten Hauses XXX. 68 nicht an die Kanalisation angeschlossen war und infolgedessen das vom Dach des Hauses abfließende Niederschlagswasser ins Erdreich abfloß und im Laufe der Zeit den Keller der Kläger durchnäßte.

Ursache und Ablauf dieses Schädigungsvorgangs und die Höhe des bei den Klägern eingetretenen Schadens sind im Berufungsverfahren nicht mehr streitig. Der Beklagte beruft sich richtigerweise auch nicht mehr auf Verjährung. Er wendet sich aber weiterhin gegen die Feststellung, daß er den Schaden der Kläger zu verantworten habe und dafür hafte. Hiermit hat er indessen keinen Erfolg.

Als verantwortlicher Bauleiter hat der Beklagte nicht nur die Verpflichtung, während der Bauphase dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung Dritter durch die Bauarbeiten und den Zustand der Baustelle ausgeschlossen war. Seine Sorgfaltspflicht, die unter den Rechtsbegriff der Verkehrs- bzw. Verkehrssicherungspflicht gefaßt zu werden pflegt, umfaßte auch die Vorsorge gegen schädigende Auswirkungen des fertigen Bauwerks auf die Rechtsgüter solcher Personen, „die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen“ (BGH NJW 87, 1013; ebenso BGH NJW 91, 562 f.). Dazu gehören neben den Bewohnern oder gewerblichen Nutzern des Gebäudes und deren Besuchern oder Kunden regelmäßig auch die Eigentümer und Nutzer der Nachbargrundstücke, die von den Auswirkungen unmittelbar betroffen werden.

Daß der Beklagte sich von dem ordnungsgemäßen Anschluß der Abwasserleitungen an das von der Firma S. verlegte Kanalanschlußrohr nicht persönlich durch Augenschein überzeugt hat, ist unstreitig. Dazu war er aber verpflichtet. Zwar besteht grundsätzlich für den bauleitenden Architekten keine Pflicht zur Überwachung einfacher Bauarbeiten, die jedem in der Branche tätigen Unternehmer geläufig sind oder jedenfalls sein müßten. Hier darf er sich bis zu einem gewissen Grad auf die Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung verlassen. Eine abschließende Kontrolle ist jedoch erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Leistung vorhanden sind oder es sich um Arbeiten handelt, bei denen etwaige Fehler sich besonders gravierend auswirken können (vgl. dazu Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI § 15 Rn. 167, 168).

Um einen solchen Fall geht es hier. Nach dem das freie Ende des Regenfallrohres einmal von Erdreich überdeckt war, konnte der Fehler erst bemerkt werden, als sich daraus bereits ein beträchtlicher Schaden entwickelt hatte. Deshalb war eine Überprüfung der fertigen Arbeit vor der Zuschüttung dringend geboten und ihre Unterlassung eine Verletzung der Bauaufsichtspflicht wie auch und vor allem der Schadensverhütungspflicht – Ver- kehrssicherungspflicht – des Beklagten, und zwar unabhängig davon, ob der Anschluß der Dach- an die Grundstücksentwässerung von dem Bauherrn I. aus dem Auftrag der Firma S. herausgenommen worden war oder nicht.

Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, daß er dem ihm von I. übermittelten Hinweis der Firma W., die Entwässerungsleitungen seien von der Firma S. nicht sachgemäß installiert worden, nicht ernsthaft nachgegangen ist. Von der schriftlichen Anfrage bei dem einer mangelhaften Arbeit verdächtigten Unternehmen konnte eine vernünftige Aufklärung von vornherein nicht erwartet werden. Stattdessen hätte der Beklagte ungeachtet des damit verbundenen Aufwandes die Leitung zwecks eigener Überprüfung freilegen lassen müssen. Der Fehler, der den Schaden der Kläger verursacht hat, wäre dabei nicht unentdeckt geblieben.

Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 8.626,70 DM.

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