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Arztpraxis – Durchsuchung zur Auffindung Krankenakte

Landgericht Düsseldorf

Az: 1 Qs 12/08

Beschluss vom 26.02.2008


In dem Ermittlungsverfahren hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2007 (151 Gs 3153/07) am 26. Februar 2008 beschlossen:

Gemäß §§ 103, 105 StPO wird die Durchsuchung. der Geschäfts- und Praxisräume – einschließlich sämtlicher Nebenräume der XXX sowie der Ärztin XXX und des Arztes XXX angeordnet.

Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Krankenakten der am 11. Mai 2007 verstorbenen Frau XXX, geboren am 25. Dezember 1923, führen wird und dass sich aus dem Inhalt der Krankenakten Erkenntnisse über die Ursache der bei der Verstorbenen festgestellten Theophyllinüberdosierung und damit über eine mögliche Todesursache ergeben.

Die Beschlagnahme der vorgenannten Urkunden wird gemäß § 98 Abs. 1 StPO angeordnet.

Die Krankenakten sind aus den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Gründen nicht gemäß § 97 StPO beschlagnahmefrei.

Von § 97 StPO wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nur dann geschützt, wenn der Patient Beschuldigter ist. Der Arzt soll nicht gezwungen sein, in einem Verfahren gegen seinen Patienten Beweismaterial liefern zu müssen (OLG Celle, NJW 1965, 362. 363). Die Beschränkung des Beschlagnahmeverbots auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem im konkreten Fall Beschuldigten und dem zeugnisverweigerungsberechtigten Arzt lässt sich zwar mit § 300 StGB und § 53 StPO nicht vollkommen widerspruchslos in Einklang bringen. Die Begrenzung des Schutzbereichs folgt aber zwingend aus dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO, der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO auf die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten abstellt.

Zwar wird in § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht explizit der Beschuldigte erwähnt, aus dem Regelungszusammenhang folgt jedoch, dass auch bei § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Bezug zum Vertrauensverhältnis zwischen den im konkreten Verfahren Beschuldigten und dem zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Berufsträger bestehen muss (vgI. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 97 Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO. 50. Aufl., § 97 Rn. 10).

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend für die Anwendung des § 97 StPO kein Raum. Frau XXX, die Patientin, deren Krankenakten beschlagnahmt werden sollen, ist – wie bereits dargelegt – am 11. Mai 2007 verstorben. Sie kann mithin nicht Beschuldigte des zur Aufklärung ihres Todes dienenden Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt sein.

Sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergebende Beschlagnahmverbote, die ausnahmsweise über das geschriebene Strafprozessrecht hinaus ein § 97 StPO flankierendes Beschlagnahmeverbot begründen können (vgl. dazu BVerfG, NStZ-RR 2004, 83, 84), sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Durchsuchung der Geschäfts- und Praxisräume und Beschlagnahme von Krankenakten soll vielmehr dazu dienen, eine etwaige zum Nachteil der Frau XXX begangene Straftat aufzuklären. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen muss daher hinter dem öffentlichen Interesse an vollständiger Wahrheitsermittlung im Strafverfahren zurückstehen.


Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 151 Gs 3153/07


Betreffend werden die Anträge auf Durchsuchung der Geschäftsräume der Kliniken XXX der Ärztin Dr. XXX und des Arztes Dr. XXX sowie die auf Beschlagnahme der jeweils dort befindlichen Krankenakten der Verstorbenen zurückgewiesen.

Gründe:

Da sich das Verfahren gegen unbekannt richtet, gilt für die im Besitz der jeweiligen Arzte oder des Krankenhauses befindlichen Krankenakten der Verstorbenen die Beschlagnahmefreiheit des § 97.

Die Beschlagnahme der Akten und die Durchsuchung der Praxen zur Auffindung der Krankenakten war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

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