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Duschwanne: altersbedingte Abnutzung stellt keinen Mietmangel dar

Amtsgericht Coesfeld

Az.: 4 C 525/02

Urteil vom 11.02.2003


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Coesfeld auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2003 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 344,55 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 336,41 EUR seit dem 04.08.2002 sowie des weiteren 8,14 EUR seit dem 29.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagten haben keinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 BGB. Die altersbedingte Abnutzung der Duschwanne stellt nämlich keinen Mangel im Sinne von 536 BGB dar.

Nach § 536 BGB liegt ein Mangel vor, wenn es sich um eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand handelt. Die Tauglichkeit zu dem von den Vertragsparteien konkret vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch muss ganz aufgehoben oder gemindert sein. Eine Modernisierungspflicht des Vermieters besteht grundsätzlich nicht. Nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch außer Betracht.

Den Beklagten war bei Abschluss des Mietvertrages der durch das Alter bedingte Zustand der Mietsache, insbesondere deren Abnutzung, bekannt. Angemietet haben die Beklagten die Wohnung im Jahre 1990. Da die Duschwanne zum Zeitpunkt der Beschichtung unstreitig ca. 30 Jahre alt war, war sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses knapp 20 Jahre alt. Damit war der Abnutzungsgrad einer Duschwanne, die knapp 20 Jahre in Gebrauch war, vertragsgemäß.

Bei dieser Sachlage haben die Beklagten altersbedingte Abnutzungserscheinungen und damit verbundene Beeinträchtigungen bei der Pflege grundsätzlich hinzunehmen. Erst wenn es durch eine vertragsgemäße Nutzung zu Verschleißerscheinungen an der bereits bei Mietbeginn angegriffenen Mietsache in der Weise kommt, dass diese nicht mehr benutzt werden kann, kommt ein Instandsetzungsanspruch gegen den Vermieter in Betracht. Einen derart fortgeschrittenen Verschleiß haben die Beklagten jedoch nicht hinreichend dargelegt. Die Reinigungsmaßnahmen haben sie nicht näher erläutert. Es ist daher nicht nachvollziehbar, ob die „stark aufgeraute Oberfläche nicht mehr ordnungsgemäß zu reinigen war“. Rostansatz kann durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden. Üblicherweise weist eine Duschwanne, die nach dem Gebrauch ordnungsgemäß ausgespült und getrocknet wird, keine übermäßigen Verschmutzungen auf. Sie kann ohne weiteres regelmäßig durch geeignete Mittel, etwa Scheuermilch, gepflegt werden. Eine Beeinträchtigung des hygienischen Zustandes ist bei einer solchen Behandlung nicht zu befürchten.

Nach alledem kommt ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme nicht in Betracht. Wie bereits dargelegt, ist der Vermieter grundsätzlich nicht zu Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet.

Die Beklagten haben gemäß § 286 BGB in Verbindung mit § 280 BGB auch die Kosten des anwaltlichen Mahnschreibens in Höhe von 8,14 EUR zu erstatten, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht angerechnet werden. Nach Ablauf eines Monats nach dem Zugang der Zahlungsaufforderung vom 04.07.2002 waren die Beklagten zum Zeitpunkt der Beauftragung der Bevollmächtigten der Kläger in Verzug. Sie sind daher auch insoweit zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Durchsetzung einer Forderung ist eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung.

Die zuerkannten Zinsen schulden die Beklagten gemäß § 288 BGB.

Es war danach wie geschehen zu entscheiden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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