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Dynamische Verweisung auf „jeweils aktuellste AGB-Fassung“ – Unwirksamkeit

AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 327/15, Urteil vom 31.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte netto Euro 124,– zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.6.2015 zu zahlen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wesentlichen monatliche Differenzvergütungen für die Vertragsmonate September bis Dezember 2014 in Höhe von jeweils Euro 183,26 gegenüber der Beklagten geltend.

Insoweit wird auf die vorgelegten Rechnungen (Bl. 11 – 14 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte als Immobilienunternehmen hat sich auf der Internetplattform der Klägerin mit Vertrag vom 2.11.2009 angemeldet (vgl. Blatt 50 d.A.).

In diesem …-Nutzungsvertrag heißt es, dass zwischen den Parteien immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gewerbliche Immobilienanbieter gelten, die auf www…..de zum Abruf bereitgehalten werden und mit dem sich das Immobilienunternehmen in ihrer jeweils aktuellsten Fassung einverstanden erklärt.

Der Vertrag begann mit einer sechsmonatigen Testphase und verlängerte sich dann automatisch um jeweils 12 Monate.

Die Beklagte buchte den Profi-Flextarif. Dieser kostete laut Ausgangsvertrag für bis zu 5 Objekte monatlich netto 65,– Euro = brutto 77,35 Euro.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingen für gewerbliche Immobilienanbieter (Stand Juli 2008) heißt es unter „3. Abrechnung:

3.1 … wird die Preisliste regelmäßig anpassen. Ausgenommen hiervon sind Preisänderungen, die eine wesentliche Veränderung des Vertrages darstellen würden und Gegenstand eines Änderungsvertrages wären. … wird den Kunden über Änderungen der Preisliste rechtzeitig schriftlich benachrichtigen. Die Änderungsmitteilung wird dem Immobilienunternehmen 6 Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Die neuen Preise gelten als vereinbart, wenn das Immobilienunternehmen den Vertrag nicht mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Inkrafttreten der Preisanpassung kündigt.“

Mit Schreiben vom 14.7.2014 teilte die Klägerin eine Tarifanpassung zum 1.9.2014 mit. Der neue monatliche Festpreis belief sich auf netto 219,– Euro, hierfür durfte die Beklagte allerdings bis zu 10 Objekten pro Kalendermonat einstellen. Außerdem wies die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte das Recht habe, bis spätestens 4 Wochen vor der Umstellung außerordentlich zu kündigen.

Mit Schreiben vom 12.8.2014 kündigte die Beklagte wegen der Preiserhöhung zum 30.8.2014 (Anlage B 1, Bl. 24 d.A.).

Unter dem 7.11.2014 forderte die Beklagte Bezahlung der erhöhten Monatsbeiträge für September und Oktober 2014, einschließlich Mahngebühr (Anlage B 2, Bl. 25 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2014 durch die späteren Beklagten-Vertreter ließ die Beklagte die Tarifanpassung zum 1.9.2014 zurückweisen.

Ebenfalls zurückgewiesen wurden die beiden weiteren Monatsbeträge für November und Dezember 2014.

Für die Leistungszeit vom 18.11.14 bis 10.6.2015 berechneten die späteren Beklagten-Vertreter der Beklagten netto Euro 124,– (Bl. 34 d.A.).

Die Klägerin schaltete die … Inkasso GmbH ein.

Die Beklagte zahlte auf die hier streitgegenständlichen Rechnungen jeweils 77,35 Euro.

Insgesamt ist noch eine Hauptsachesumme von Euro 733,04 im Streit, die sich auch mit den Ziffern I 1 – 3 im Mahnbescheid deckt. Darüber hinaus beansprucht die Klägerin Verzugszinsen, außergerichtliche Mahnkosten, Inkassokosten und Auskunftskosten.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hätte ohne Hinzuziehung anwaltlichen Rates innerhalb der gesetzten Fristen von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen können und müssen. Sie sei schließlich kein Verbraucher.

Die eingeräumte Frist sei nur aus Nachlässigkeit während der Urlaubstage nicht eingehalten worden.

Da die rechtzeitige Sonderkündigung nicht ausgesprochen wurde, seien die streitgegenständlichen Gebühren zu zahlen.

Im Übrigen soll der Beklagten bekannt gewesen sein, dass mit der Klägerin auch Sonderkonditionen und Festpreise vereinbart werden konnten (vgl. Schreiben vom 21.2.2012, Bl. 45 d.A.).

5 Jahre nach Vertragsschluss sei eine Erhöhung der Preise legitim. Diese Preiserhöhung sei auch nicht für die Beklagte völlig überraschend gekommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 733,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.2.2015 sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,– Euro, 124,– Euro Inkassokosten und 11,– Euro Auskunftskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt zugleich Widerklage und beantragt die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte Euro 124,– zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.6.2015 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte trägt u.a. vor, dass der Vertrag durch die außerordentliche Kündigung im August 2014 beendet worden sei, hilfsweise aufgrund der ordentlichen Kündigung zum 30.4.2015.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe sich zur Abwehr der mehrfach angemahnten Ansprüche und nach Einschaltung eines Inkassounternehmens anwaltlicher Hilfe bedienen können und müssen. Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes schulde die Klägerin die in Vergütungsrechnung …, Bl. 34 d.A., ausgewiesenen 124,– Euro, die die Beklagte ihrerseits an die Prozessbevollmächtigten am 15.6.2015 gezahlt habe.

Die Klägerin versuche aufgrund ihrer Wirtschaftsmacht eine wucherische Tarifanpassung durchzusetzen. Das Schreiben vom 14.7.2014 sei genau zu Beginn der Schulsommerferien versandt worden und enthalte den einseitigen Versuch, eine Vergütungsanhebung von 77,35 Euro brutto auf Euro 260,61 brutto durchzusetzen.

Die eingeräumte Kündigungsfrist habe lediglich 3 Wochen betragen, da die Kündigung 4 Wochen vor der Tarifanpassung zum 1.9.2014 hätte erklärt sein müssen. Diese Frist sei unangemessen. Dies gelte jedenfalls in der Hauptferienzeit.

Die Beklagte habe niemals mehr als 5 Objekte monatlich auf der Internetplattform der Klägerin angeboten. Die Erhöhung der Objektzahl im Rahmen der Tariferhöhung habe für sie keinen Mehrwert.

Im Übrigen ergäbe sich aus der Ziffer 3.1 der Ursprungs-AGB aus 2008, dass hier eine „wesentliche Veränderung des Vertrages“ vorläge, d.h. kein einseitiges Erhöhungsrecht der Klägerin gegeben sei.

Es seien auch Preisklauseln eingeschränkt der AGB-Kontrolle zugänglich (vgl. Schriftsatz 14.6.2016).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Dynamische Verweisung auf "jeweils aktuellste AGB-Fassung" - Unwirksamkeit
Symbolfoto: Wavebreak Media Ltd/Bigstock

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage begründet.

1.

Die vertragliche Preisabsprache im Ausgangsvertrag vom 2.11.2009 ist durch das Erhöhungsschreiben vom 14.7.2014 hinsichtlich der monatlichen Vergütung von brutto Euro 77,35 nicht wirksam abgeändert worden.

1.1.

Die dynamische Verweisung auf die „jeweils aktuellste Fassung“ der klägerischen AGB verstößt auch unter Kaufleuten gegen § 307 BGB. Es kann von einem Vertragspartner/Kaufmann nicht verlangt werden, dass er quasi täglich anlasslos die AGB seines Vertragspartners – insbesondere wenn diese umfangreich sind – auf Änderungen untersuchen muss.

1.2.

Die hiesige Regelung ähnelt dem unzulässigen Änderungsvorbehalt gemäß § 308 Nr.4 BGB gegenüber Verbrauchern. Die klägerischen AGB für gewerbliche Immobilienanbieter (Stand Juli 2008) rechtfertigen die einseitige Erhöhung der geschuldeten Vergütung auf das 3,37-fache (von Euro 77,35 auf Euro 260,61 monatlich) nicht.

1.3.

Die Regelung ist in mehrfacher Hinsicht zu unbestimmt und intransparent.

Bei kundenfeindlicher Auslegung bliebe der Beklagten bei einer 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen mitgeteilten erheblichen Preiserhöhung wegen der 4-Wochen-Frist zum Inkrafttreten der Preisanpassung nur eine zweiwöchige Reaktionsfrist. Diese ist unangemessen kurz.

Des Weiteren ist die Preisanpassung in Ziffer 3 der AGB auch unter der unglücklichen Überschrift „Abrechnung“ aufgeführt. Begriffe wie Preiserhöhung, Preisgestaltung, Preisanpassung tauchen hier in der Überschrift erst gar nicht auf.

Soweit es um die Abgrenzung zwischen der einseitigen Preiserhöhung durch die Klägerin und wesentlichen Vertragsänderung die eines eigenen Nachtragsvertrages bedürfen sollen, geht, ist die AGB-Regelung unklar im Sinne des § 305 c Abs.2 BGB (einer Regelung, die auch im Unternehmensverkehr Gültigkeit beansprucht). Die Klausel liefert keinerlei Anhaltspunkte dafür, wann von einer wesentlichen Veränderung des Vertrages ausgegangen werden soll.

Da es hier um eine Preisanpassung geht, wäre es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, z.B. eine Quote 15 oder 20% als Wesentlichkeitsgrenze festzulegen. Gesetze wie § 5 Wirtschaftsstrafgesetz hätten als Vorlage/Muster dienen können.

1.4.

Im Rahmen des Transparenzgebots bedarf es auch einer Herstellung von Preisklarheit, soweit es um einseitige Erhöhungsrechte der Klägerin gehen soll. § 307 Abs.3 BGB steht einer Inhaltskontrolle insoweit nicht entgegen.

die Rechtsklarheit soll es den Vertragspartner gerade erleichtern, sich aus den AGB zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Preisgestaltung informieren zu können. Auch wenn die Vereinbarungen zwischen Unternehmern über Vergütungen als solche keiner Inhaltskontrolle unterliegen, unterliegen die entsprechenden Klauseln in jedem Fall aber einer Überprüfung darauf, ob die Anforderungen des Transparenzgebots eingehalten sind (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB).

Im Übrigen ist anerkannt, dass als sekundäre Entgeltbestimmungen die Vereinbarung von Preisbestimmungs-, Preisanpassungs- oder Preisänderungsklauseln immer der Inhaltskontrolle unterliegen.

1.5.

In jedem Fall kommt es hier nämlich zu einer Abweichung von dem Grundsatz „Verträge sind zu halten“.

Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu monieren, dass die Klägerin sich durch ihre AGB die Möglichkeit schaffen wollte, nachträglich einseitig Veränderungen der Vergütung vorzunehmen, die das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich verändern, ohne dass ein Zumutbarkeitskriterium in den AGB verankert wäre.

1.6.

Die Vergütungserhöhung ist auch nicht von Parametern abhängig gemacht, die die Beklagte als Vertragspartnerin überprüfen könnte.

Die Klägerin hat sich vielmehr unter der Überschrift „Abrechnung“ ein völlig freies einseitiges Preiserhöhungsrecht eingeräumt und die Möglichkeit der Vertragsablehnung durch Kündigung auf im ungünstigsten Fall 2 Wochen während der Hauptferienzeit beschränkt.

Derartige AGB sind bei kundenfeindlichster Auslegung für unwirksam anzusehen.

2.

Selbst wenn man die AGB Ziffer 3.1 Stand 2008 zugrunde legt, liegt hier eine wesentliche Veränderung des Vertrages vor.

Zwar kann nicht wie bei der Rechtsprechung zu § 550 BGB jede Erhöhung der Vergütung bereits als „wesentlich“ eingestuft werden. Jedoch sind die wesentlichen Veränderungen auch bei einem Vertrag zur Nutzung der klägerischen Internetplattform dann gegeben, wenn – wie im hiesigen Fall – die Erhöhung das 2,37fache des Ausgangspreises beträgt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagten nicht quasi als Kompensation ein größerer Leistungsumfang angedient werden konnte, für den diese gar keine Verwendung hatte.

3.

Die AGB haben auch keine Kündigungsverpflichtung der Beklagten begründet.

Vielmehr durfte die Beklagte als Kaufmann auf die Vertragsofferte vom 14.7.2014 durch Nichtzahlung des erhöhten Betrages und Schweigen reagieren, was auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr als Vertragsablehnung anzusehen ist.

Im Übrigen hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 12.8.2014 hinreichend deutlich gemacht, dass eine Erweiterung des Leistungsumfanges oder eine massive Erhöhung der Vergütung nicht gewollt war.

4.

Jedenfalls kann die Klägerin für die Monate September bis Dezember 2014 keine erhöhte Vergütung beanspruchen, weil es nicht zum entsprechenden Vertragsschluss gekommen ist.

Grundsätzlich muss gefordert werden, dass sich aus der Preisklausel mit hinreichender Klarheit ergibt, unter welchen Voraussetzungen Preiserhöhungen überhaupt zulässig sind. Insbesondere kann der Unternehmer als Verwender nicht auf seine Preisliste verweisen und diese einseitig ohne sachlichen Grund anpassen.

5.

Soweit sich die Klägerin auf die zwischen 2009 und 2014 gleichbleibenden Vergütungssätze beruft und damit andeuten will, dass allgemeine Preissteigerungen die Erhöhung erforderlich gemacht hätten, stellt dies jedenfalls für eine derart massive Vergütungserhöhung bei einem derart geringen Zeitfenster für ein Lösungsrecht vom Vertrag keine angemessene Regelung dar.

Generell gilt: „Klauseln, die Preiserhöhungen nach Belieben des Verwenders zulassen, sind unwirksam“ (vgl. z.B. Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 6. Aufl. § 309 Nr. 1 Rn. 164 Seite 576 unten.

6.

Die Widerklageforderung ist begründet.

Die Klägerin hat – wie oben dargestellt – unberechtigte Preiserhöhungen geltend gemacht und über ein Inkassounternehmen durchzusetzen versucht.

Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte sich herausgefordert fühlen, einen Rechtsanwalt mit der Abwehr der Vergütungserhöhung zu beauftragen.

Auch wenn oft die Erstattungsfähigkeit derartiger Anwaltskosten in Zweifel gezogen wird (vgl. BGH Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 224/05), ist hier doch eine vertragliche Pflichtverletzung gemäß den §§ 280 ff BGB auf Seiten der Klägerin zu bejahen. Es gelten hier ähnliche Kriterien wie bei der Beiordnung eines Anwalts nach § 121 ZPO. Die Vertretung durch einen Anwalt im Rahmen der außergerichtlichen Forderungsabwehr war hier erforderlich, da die Klägerin größere Marktmacht hat und neben hauseigenen Mahnungen auch ein Inkassobüro mandatiert hat.

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Der auf die §§ 249 ff, 280 ff BGB gestützte Schadensersatzanspruch ist auch nicht wegen vorwerfbaren Mitverschuldens der Beklagten zu kürzen.

7.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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