Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- E-Bike-Kauf: Wann schwacher Motor als Sachmangel gilt
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was gilt rechtlich als Sachmangel bei einem E-Bike?
- Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn mein E-Bike einen Sachmangel aufweist?
- Spielt eine Probefahrt vor dem Kauf eine Rolle bei der Beurteilung eines Sachmangels?
- Wann ist die Motorleistung eines E-Bikes „üblich“ und entspricht damit nicht einem Sachmangel?
- Wie kann ich mich als Käufer vor späteren Streitigkeiten wegen eines Sachmangels schützen?
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Ein Käufer erwarb ein E-Bike und stellte später fest, dass der Motor zu schwach für seine Bedürfnisse sei.
- Der Käufer führte vor dem Kauf eine Probefahrt durch, aber die Inhalte des Verkaufsgesprächs sind im Einzelnen umstritten.
- Der Käufer klagte, weil er das E-Bike aufgrund des schwachen Motors als mangelhaft ansah.
- Das Gericht wies die Klage des Käufers ab.
- Das Gericht entschied so, weil der Motorleistung des E-Bikes im Vertrag keine besondere Bedeutung beigemessen wurde.
- Käufer und Verkäufer hatten keine eindeutigen Vereinbarungen zur Motorleistung getroffen.
- Das Gericht stellte klar, dass die Erwartungen des Käufers nicht vertraglich festgelegt waren.
- Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger unter bestimmten Bedingungen die Vollstreckung abwenden kann.
- Auswirkungen: Verbraucher sollten sicherstellen, dass alle wichtigen Eigenschaften eines Produkts vertraglich festgehalten werden, um rechtliche Klarheit zu haben.
E-Bike-Kauf: Wann schwacher Motor als Sachmangel gilt
Beim Kauf eines E-Bikes ist es für Verbraucher wichtig genau auf die technischen Spezifikationen zu achten. Insbesondere die Motorleistung spielt eine entscheidende Rolle. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass der Motor für die individuellen Bedürfnisse zu schwach ist, kann dies als Sachmangel gelten. In einem solchen Fall haben Käufer unter Umständen Anspruch auf Nachbesserung oder sogar Rückgabe des Fahrrads. Wie genau solche Fälle rechtlich zu beurteilen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein aktuelles Gerichtsurteil soll im Anschluss näher erläutert werden.
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Der Kauf eines E-Bikes kann schnell zu einem Rechtsstreit werden, wie das Urteil des Amtsgerichts Siegburg zeigt. Sie sind unsicher, ob Ihnen Gewährleistungsansprüche zustehen oder wie Sie diese durchsetzen können? Die Kanzlei Kotz steht Ihnen mit jahrelanger Erfahrung im Gewährleistungsrecht zur Seite. Wir prüfen Ihren individuellen Fall und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie, um Ihre Rechte zu wahren. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf – Ihr erster Schritt zu einer zufriedenstellenden Lösung.
Der Fall vor Gericht
E-Bike mit zu schwachem Motor als Sachmangel eingestuft

Das Amtsgericht Siegburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein E-Bike mit einem zu schwachen Motor einen Sachmangel darstellt. In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Händler ein Pedelec der Marke „Velo de Ville T 40“ zum Preis von 2.179 Euro erworben.
Käufer absolvierte Probefahrt vor Kauf
Vor dem Kauf führte der Kläger eine Probefahrt mit dem späteren Kaufmodell durch. Der genaue Inhalt des Verkaufsgesprächs zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter des Beklagten ist strittig. Der Kaufpreis wurde vom Kläger in bar bezahlt, woraufhin er das E-Bike ausgehändigt bekam.
Kläger bemängelt zu schwachen Motor
Im Nachgang beanstandete der Kläger, dass der Motor des E-Bikes zu schwach sei und eine Steigung von 11% nicht bewältigen könne. Er verlangte die kostenlose Nachbesserung durch den Händler. Dieser lehnte dies jedoch ab, woraufhin der Käufer Klage erhob.
Gericht weist Klage ab
Das Gericht wies die Klage des Käufers jedoch ab. Es sah in dem zu schwachen Motor keinen Sachmangel, da die Motorleistung den üblichen Standards entsprach. Zudem habe der Kläger vor dem Kauf selbst eine Probefahrt unternommen und dabei die Leistung des E-Bikes testen können. Durch den Kauf habe er die Beschaffenheit des Fahrrads akzeptiert.
Das Urteil macht deutlich, dass Käufer eines E-Bikes die Motorleistung vor dem Kauf gründlich testen und auf ihre individuellen Anforderungen hin überprüfen sollten. Erfüllt das E-Bike dann nicht die gewünschte Leistung, lässt sich im Nachhinein nur schwer ein Sachmangel geltend machen. Gerade bei speziellen Anforderungen wie der Bewältigung starker Steigungen sollten sich Käufer die zugesicherten Eigenschaften am besten schriftlich bestätigen lassen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass eine den üblichen Standards entsprechende Motorleistung bei E-Bikes keinen Sachmangel darstellt. Käufer sollten die Leistung vor dem Kauf gründlich testen und individuelle Anforderungen schriftlich zusichern lassen. Durch Probefahrt und Kauf akzeptiert der Käufer die Beschaffenheit des Fahrrads. Nachträgliche Mängelrügen bezüglich der Motorleistung haben daher nur geringe Erfolgsaussichten.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Haben Sie ein E-Bike gekauft, dessen Motor schwächer ist als erwartet? Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg zeigt, dass es nicht ausreicht, sich allein auf das subjektive Empfinden zu verlassen. Entscheidend ist, ob der Motor die übliche Leistung für ein vergleichbares E-Bike erbringt. Eine Probefahrt vor dem Kauf ist wichtig, denn sie kann als Zustimmung zur Motorleistung gewertet werden. Wenn Sie besondere Anforderungen an die Motorleistung haben, sollten Sie diese unbedingt vor dem Kauf schriftlich festhalten. So können Sie Ihre Rechte als Verbraucher besser schützen und im Streitfall leichter Ansprüche geltend machen.
FAQ – Häufige Fragen
E-Bike-Sachmangel: Ihre Rechte im Blick – Unser Expertenrat hilft weiter
Wenn der Motor Ihres E-Bikes nicht die versprochene Leistung erbringt, fühlen Sie sich vielleicht verunsichert. Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg zeigt: Ob ein solcher Motor als Sachmangel gilt, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind hier die üblichen Standards sowie Ihre eigene Prüfung des Fahrrads vor dem Kauf. Unsere FAQ-Sektion informiert Sie kompakt zu Ihren Rechten und gibt praktische Tipps, wie Sie sich am besten absichern. So können Sie Ihren Anspruch auf Nachbesserung oder Umtausch gezielt durchsetzen – egal ob Experte oder Neuling im Thema E-Bike.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was gilt rechtlich als Sachmangel bei einem E-Bike?
- Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn mein E-Bike einen Sachmangel aufweist?
- Spielt eine Probefahrt vor dem Kauf eine Rolle bei der Beurteilung eines Sachmangels?
- Wann ist die Motorleistung eines E-Bikes „üblich“ und entspricht damit nicht einem Sachmangel?
- Wie kann ich mich als Käufer vor späteren Streitigkeiten wegen eines Sachmangels schützen?
Was gilt rechtlich als Sachmangel bei einem E-Bike?
Ein Sachmangel bei einem E-Bike liegt vor, wenn das E-Bike nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Dies ist in § 434 Abs. 1 BGB geregelt. Ein Sachmangel kann verschiedene Formen annehmen, wie etwa technische Defekte, die die Sicherheit oder Funktionalität des E-Bikes beeinträchtigen. Beispiele hierfür sind ein defekter Motor, ein nicht funktionierender Akku oder sicherheitsrelevante Bauteile, die während der Fahrt abfallen können.
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn das E-Bike nicht der Beschaffenheit entspricht, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Dies umfasst etwa eine fehlerhafte Lackierung, schlecht verarbeitete Rahmen oder ein defektes Display. Ein schwacher Motor, der nicht die erwartete Leistung erbringt, kann ebenfalls als Sachmangel gelten, wenn die Leistung des Motors nicht den vertraglichen Vereinbarungen oder den üblichen Erwartungen entspricht.
Beim Auftreten eines Sachmangels hat der Käufer verschiedene Rechte. Zunächst besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, das heißt, der Verkäufer muss den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies E-Bike liefern. Der Käufer kann zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, eine der beiden Optionen ist unverhältnismäßig. Lehnt der Verkäufer die Nacherfüllung ab oder schlägt diese zweimal fehl, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen, gegebenenfalls unter Abzug einer Nutzungsentschädigung.
Zusätzlich zur Nacherfüllung kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dies setzt voraus, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des E-Bikes, vorhanden war. Die Beweislast hierfür liegt in den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf beim Verkäufer, danach beim Käufer.
Neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen können auch Garantieansprüche bestehen, sofern der Hersteller oder Verkäufer eine solche Garantie gegeben hat. Diese Garantieansprüche treten neben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und können zusätzliche oder erweiterte Leistungen beinhalten.
Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn mein E-Bike einen Sachmangel aufweist?
Ein Käufer hat bei einem Sachmangel an einem E-Bike verschiedene Rechte, die sich aus dem deutschen Gewährleistungsrecht ergeben. Diese Rechte umfassen die Nacherfüllung, den Rücktritt vom Kaufvertrag, die Minderung des Kaufpreises und den Schadensersatz.
Zunächst besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1 BGB. Der Käufer kann wählen, ob der Mangel durch Reparatur (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien E-Bikes (Ersatzlieferung) behoben werden soll. Der Verkäufer trägt die Kosten der Nacherfüllung, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB) .
Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, was in der Regel nach zwei erfolglosen Versuchen der Fall ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB). Beim Rücktritt gibt der Käufer das E-Bike zurück und erhält den Kaufpreis erstattet. Bei der Minderung wird der Kaufpreis entsprechend dem Wertunterschied zwischen dem mangelfreien und dem mangelhaften Zustand herabgesetzt (§ 441 BGB) .
Zusätzlich kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel schuldhaft zu vertreten hat oder die Nacherfüllung schuldhaft verzögert (§ 437 Nr. 3 BGB). Der Schadensersatz kann neben der Leistung (z.B. für Betriebsausfallschäden) oder statt der Leistung (z.B. für entgangenen Gewinn) geltend gemacht werden (§§ 280, 281 BGB) .
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das E-Bike bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 BGB). Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird vermutet, dass ein innerhalb der ersten sechs Monate auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB) .
Bei gebrauchten E-Bikes kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, und bei einem Kauf von einer Privatperson kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden, außer bei arglistig verschwiegenen Mängeln .
Ein schwacher Motor kann als Sachmangel gelten, wenn er die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringt oder die gewöhnliche Nutzung des E-Bikes erheblich beeinträchtigt. In solchen Fällen stehen dem Käufer die genannten Rechte zu .
Spielt eine Probefahrt vor dem Kauf eine Rolle bei der Beurteilung eines Sachmangels?
Eine Probefahrt vor dem Kauf eines Fahrzeugs, einschließlich eines E-Bikes, spielt eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung eines Sachmangels. Sie ermöglicht es dem Käufer, den Zustand und die Funktionalität des Fahrzeugs zu überprüfen und potenzielle Mängel zu identifizieren.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand nicht dem vereinbarten Zustand entspricht oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Bei einer Probefahrt kann der Käufer feststellen, ob das Fahrzeug, insbesondere der Motor eines E-Bikes, wie erwartet funktioniert. Wenn der Motor während der Probefahrt zu schwach erscheint, kann dies ein Hinweis auf einen Sachmangel sein.
Die Probefahrt kann auch Auswirkungen auf die Rechte des Käufers haben. Wenn der Käufer während der Probefahrt offensichtliche Mängel nicht bemerkt oder ignoriert, könnte dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. In solchen Fällen können die Rechte des Käufers aus der Sachmängelhaftung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, insbesondere wenn der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
Bei einem Privatkauf kann der Verkäufer die Sachmängelhaftung weitgehend ausschließen, es sei denn, er hat den Mangel arglistig verschwiegen. Bei gewerblichen Verkäufern hingegen bleibt die Sachmängelhaftung bestehen, auch wenn sie im Kaufvertrag ausgeschlossen wird.
Die Probefahrt dient somit nicht nur der Überprüfung des Fahrzeugs, sondern kann auch die rechtliche Position des Käufers beeinflussen. Es ist daher ratsam, während der Probefahrt besonders aufmerksam zu sein und gegebenenfalls eine Werkstatt aufzusuchen, um den Zustand des Fahrzeugs fachmännisch beurteilen zu lassen.
Wann ist die Motorleistung eines E-Bikes „üblich“ und entspricht damit nicht einem Sachmangel?
Die Motorleistung eines E-Bikes ist dann als „üblich“ anzusehen und stellt keinen Sachmangel dar, wenn sie den gängigen Standards und den Angaben des Herstellers entspricht. In Deutschland und der EU gibt es klare gesetzliche Vorgaben, die die Motorleistung von E-Bikes regeln.
Für Pedelecs, die am häufigsten genutzte Kategorie von E-Bikes, ist eine maximale Motorleistung von 250 Watt vorgeschrieben. Diese E-Bikes unterstützen den Fahrer nur, wenn er in die Pedale tritt, und die Unterstützung endet bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Diese Spezifikationen sind weit verbreitet und gelten als Standard für Pedelecs. Ein Motor, der diese Leistung erbringt, entspricht daher den üblichen Erwartungen und stellt keinen Sachmangel dar.
S-Pedelecs, die eine höhere Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen können, haben eine maximale Motorleistung von 4.000 Watt. Diese E-Bikes benötigen eine Mofa-Prüfbescheinigung, ein Kennzeichen und eine Haftpflichtversicherung. Auch hier gilt, dass ein Motor, der diese Leistung erbringt, den üblichen Standards entspricht und keinen Sachmangel darstellt.
E-Bikes, die ohne Pedalunterstützung fahren können, haben unterschiedliche Leistungsgrenzen je nach ihrer maximalen Geschwindigkeit. Für E-Bikes, die bis zu 20 km/h fahren, ist eine maximale Motorleistung von 500 Watt üblich. Für solche, die bis zu 25 km/h fahren, liegt die Grenze bei 1.000 Watt. Diese Leistungsangaben sind ebenfalls standardisiert und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Motorleistung des E-Bikes erheblich von diesen üblichen Werten abweicht und dadurch die vertraglich vereinbarte Nutzung beeinträchtigt wird. Beispielsweise wäre ein Pedelec mit einer Motorleistung von deutlich unter 250 Watt als mangelhaft anzusehen, da es nicht die erwartete Unterstützung bietet. Ebenso wäre ein S-Pedelec mit einer Motorleistung von deutlich unter 4.000 Watt als mangelhaft zu betrachten, wenn es die erwartete Geschwindigkeit nicht erreicht.
Die Beurteilung der üblichen Motorleistung kann auch durch den Vergleich mit ähnlichen Modellen und den Angaben des Herstellers erfolgen. Hersteller geben in der Regel die Motorleistung ihrer E-Bikes an, und diese Angaben sollten mit den tatsächlichen Leistungswerten übereinstimmen. Abweichungen von diesen Angaben können ebenfalls auf einen Sachmangel hinweisen.
Wie kann ich mich als Käufer vor späteren Streitigkeiten wegen eines Sachmangels schützen?
Beim Kauf eines E-Bikes ist es entscheidend, sich vor späteren Streitigkeiten wegen eines Sachmangels zu schützen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das E-Bike nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Ein Beispiel hierfür wäre ein zu schwacher Motor, der die erwartete Leistung nicht erbringt.
Vor dem Kauf sollte das E-Bike gründlich geprüft werden. Dies umfasst eine Inspektion aller wesentlichen Komponenten wie Motor, Akku, Rahmen und Bremsen. Es ist ratsam, eine Probefahrt zu machen, um sicherzustellen, dass das E-Bike einwandfrei funktioniert. Dabei sollten auch mögliche Geräusche oder Unregelmäßigkeiten beachtet werden.
Die Dokumentation von Zusicherungen des Verkäufers ist ebenfalls wichtig. Alle mündlichen Zusagen sollten schriftlich festgehalten werden. Dies kann in einem Kaufvertrag erfolgen, der detaillierte Angaben zum Zustand des E-Bikes, etwaige Mängel und die vereinbarte Beschaffenheit enthält. Ein solcher Vertrag kann später als Beweis dienen, falls es zu Streitigkeiten kommt.
Ein schriftlicher Kaufvertrag sollte alle relevanten Informationen enthalten, einschließlich der Rahmennummer, des Modells, der Farbe und des Zustands des Akkus. Es ist auch sinnvoll, Fotos des E-Bikes und seiner Komponenten zu machen, um den Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann helfen, die Beweislast zu erfüllen, falls später ein Mangel geltend gemacht wird.
Beim Kauf von einem Händler besteht eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren, die bei gebrauchten E-Bikes auf ein Jahr verkürzt werden kann. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag, es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen. Diese Frist wurde für Käufe ab dem 1. Januar 2022 auf ein Jahr verlängert. Dies bedeutet, dass der Verkäufer innerhalb dieses Zeitraums nachweisen muss, dass das E-Bike bei Übergabe mangelfrei war.
Beim Kauf von einer Privatperson kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, was häufig der Fall ist. In solchen Fällen haftet der Verkäufer nur für arglistig verschwiegene Mängel. Daher ist es besonders wichtig, den Zustand des E-Bikes vor dem Kauf genau zu prüfen und alle Zusicherungen schriftlich festzuhalten.
Zusätzlich zur Gewährleistung kann eine Garantie des Herstellers bestehen, die freiwillig gewährt wird und über die gesetzlichen Ansprüche hinausgeht. Diese Garantiebedingungen sollten sorgfältig geprüft werden, um zu verstehen, welche Teile des E-Bikes abgedeckt sind und unter welchen Bedingungen die Garantie greift.
Durch diese Maßnahmen kann das Risiko von Streitigkeiten wegen eines Sachmangels erheblich reduziert werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 434 BGB – Sachmangel: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Kaufsache nicht deren Soll-Beschaffenheit entspricht. Im Fall des E-Bikes wurde argumentiert, dass der Motor als zu schwach empfunden wurde. Da jedoch die technische Spezifikation den üblichen Standards entsprach und der Käufer eine Probefahrt unternommen hatte, sah das Gericht hierin keinen Mangel.
- § 119 Abs. 1 BGB – Anfechtbarkeit wegen Irrtums: Ein Käufer könnte in Erwägung ziehen, den Kaufvertrag wegen eines Irrtums anzufechten, wenn unzutreffende Vorstellungen über die Leistungsfähigkeit des Motors bestanden. Allerdings hat der Käufer hier keine Anfechtung vorgenommen, da dieser das Fahrrad nach einer Probefahrt kaufte.
- § 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln: Der Käufer hat bei Sachmängeln Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung. Das Urteil verdeutlichte jedoch, dass diese Rechte nicht greifen, da kein Sachmangel vorlag, weil die beworbene Motorleistung den üblichen Standards entsprach und der Käufer durch die Probefahrt die Möglichkeit zur Prüfung hatte.
- § 440 BGB – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz: Hier wird geregelt, wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. Im Fall des E-Bikes lehnte das Gericht den Rücktritt ab, da die Motorleistung keinen Sachmangel darstellte und der Käufer durch den eigenen Test die Leistung akzeptiert hatte.
- § 446 BGB – Gefahrübergang und Übergabe: Nach der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. In diesem Fall bedeutet es, dass der Käufer bei der Übergabe des E-Bikes sämtliche Mängel, die ihm bei der Probefahrt hätten auffallen können, akzeptiert hat und somit später keine Sachmängelansprüche geltend machen kann.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Sachmangel (§ 434 BGB): Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekaufte Sache nicht die Eigenschaften hat, die man erwarten kann. Das können Fehler, Beschädigungen oder fehlende Funktionen sein. Bei einem E-Bike könnte ein zu schwacher Motor ein Sachmangel sein, wenn er nicht der üblichen Leistung entspricht.
- Anfechtung (§ 119 Abs. 1 BGB): Wenn sich ein Käufer über eine wichtige Eigenschaft der Sache irrt, kann er den Kaufvertrag anfechten. Im Fall des E-Bikes könnte ein Irrtum über die Motorleistung vorliegen, wenn der Käufer fälschlicherweise davon ausging, dass der Motor stärker ist.
- Nacherfüllung (§ 439 BGB): Wenn ein Sachmangel vorliegt, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, der Verkäufer muss den Mangel beseitigen, z.B. durch Reparatur oder Austausch. Im Fall des E-Bikes könnte der Käufer eine Nachbesserung des Motors verlangen, wenn dieser zu schwach ist.
- Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB): Bei einem Sachmangel kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten. Das bedeutet, der Kaufvertrag wird rückgängig gemacht und der Käufer bekommt sein Geld zurück. Im Fall des E-Bikes könnte der Käufer vom Kauf zurücktreten, wenn der Motor zu schwach ist und der Verkäufer den Mangel nicht beseitigt.
- Minderung (§ 437 Nr. 3 BGB): Statt vom Kaufvertrag zurückzutreten, kann der Käufer auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Das bedeutet, der Käufer zahlt weniger für die mangelhafte Sache. Im Fall des E-Bikes könnte der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen, wenn der Motor zu schwach ist.
Das vorliegende Urteil
AG Siegburg – Az.: 214 Cs 39/21 – Beschluss vom 28.03.2022
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden wenn er eine Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet soweit der Beklagte nicht vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt
Tatbestand
Der Kläger erwarb von dem Beklagten ein Pedelec Marke „Velo de Ville T 40“ zum Preis von 2.179,00 EUR. Das Pedelec hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 120 kg. Der Kaufpreis wurde vom Kläger durch Anzahlung am 11.5.2012 und Zahlung des Restbetrages am 14.5.2012 dem Beklagten in bar übergeben. Daraufhin erhielt der Kläger das Pedelec ausgehändigt. Dem Kauf vorangegangen war ein Verkaufsgespräch mit einem Mitarbeiter des Beklagten am 9.5.2012. Die Inhalte dieses Gesprächs sind im Einzelnen streitig. Der Kläger führte eine Probefahrt mit dem später gekauften Modell durch.
[…]
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Hintergrund des Kaufes war, dass dem Kläger nach einer Hüft-Operation von seinem Arzt zur Vermeidung muskulärer Probleme das Radfahren nahe gelegt wurde. Der Kläger ist aufgrund dessen täglich bis zu 20 km gefahren und hat insgesamt bis zur Klageerhebung ca. 1500 km mit dem Pedelec zurückgelegt. Im Rahmen dieser Touren stellte sich insbesondere bei Bergabfahrten nach Darstellung des Klägers ein unsicheres Fahrgefühl ein, wobei der Grund hierfür streitig ist. Aufgrund dessen sprach der Kläger am 24.8.2012 im Geschäftslokal des Beklagten vor. Mit Schreiben vom 28.9.2012 rügte er nach seiner Darstellung aufgetretene „Mängel“ am Pedelec und forderte den Beklagten auf, diese bis zum 31.10.2012 zu beseitigen. Der Beklagte schickte das Pedelec, nachdem er es am 2.10.2012 vom Kläger zurückerhalten hatte, an den Hersteller B. Der Hersteller konnte die vorgebrachten Probleme des Klägers mit dem Pedelec nicht nachvollziehen. Nach der Rücksendung stellte der Beklagte dem Kläger das Pedelec ab dem 29.10.2012 zur Abholung bereit, was diesem auch mitgeteilt wurde. Der Kläger kam dem erst am 20.11.2012 nach und nahm das Pedelec unter Zahlung einer vom Beklagten geforderten „Verwaltungsgebühr“ von 50 EUR, die er ausdrücklich nur unter Vorbehalt zahlte, wieder an sich. Am 6.11.2012 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist bis zum 14.11.2012 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrtstrecke von 1500 km. Der Kläger nutzt das Pedelec weiterhin für diverse Ausfahrten.
Der Kläger behauptet, er habe für den Kauf eines entsprechenden Pedelecs die Vorstellung gehabt, dass dieses einen Boschantrieb habe und für Touren tauge. Er sei davon ausgegangen, dass er ein Gepäck von 20-25 Kilogramm bei einem eigenen Körpergewicht seinerseits von 110 Kilogramm habe mitnehmen können. Dies habe er aus dem Umstand hergeleitet, dass es sich hier unstreitig um ein Trekkingfahrrad handele. Es sei bei den Vertragsverhandlungen klar gewesen, dass er das Rad für längere Strecken mit diesem Gepäck habe nutzen wollen. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass er sich um ein Pedelec in der betreffenden Preiskategorie bemüht habe. Der Kläger trägt vor, dass die Probefahrt nur über eine Distanz von ca. 800 m gegangen sei und im Wesentlichen das Testen der 24-Gang-Schaltung zum Gegenstand gehabt habe.
Abschließend behauptet der Kläger, es sei während seiner Ausfahrten zu erheblichen Flatterschwingungen gekommen. Diese seien insbesondere bei Ausweichmanövern mit Gepäck bei Bergabfahrten aufgetreten, wobei der Fahrzeugrahmen völlig instabil geworden sei. Zunächst habe er dieses Fahrverhalten auf seine gesundheitlichen Probleme zurückgeführt, sei dann aber von einem Fachmann darauf hingewiesen worden, dass diese Probleme auf das Pedelec zurückgehen würden und er sich besser ein Pedelec mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht habe zulegen sollen.
Der Kläger legt dem Beklagten ein Beratungsverschulden zur Last dergestalt, dass er ihm ein für sein hohes Körpergewicht ungeeignetes Pedelec empfohlen habe.
Der Kläger zieht als Nutzungsentgelt für seinerseits gefahrene 1500 km 0,67 % des Kaufpreises (von ihm mit 2.295,00 EUR zugrundegelegt) pro gefahrene 1000 km ab, und kommt so zu einen Betrag von 23,06 EUR. Er verlangt seinerseits die Rückzahlung des Betrages von 50,00 EUR, den der Beklagte ihm auf die Reklamation hin als Verwaltungsaufwand und Standgeld abverlangte.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.321,94 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.271,94 EUR seit dem 15.11.2012, aus weiteren 50,00 EUR seit Klagezustellung sowie 272,87 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Pedelec Velo de Ville Trekkingrad Premium T 40 nebst einem Schlüssel, einem Akku-Ladegerät und einer Bedienungsanleitung;
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Pedelec Velo de Ville Trekkingrad Premium T 40, nebst 1 Schlüssel, 1 Akku-Ladegerät und 1 Bedienungsanleitung in Verzug befindet.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe am 9.5.2012 seinem Mitarbeiter seine Vorstellungen für den Kauf eines Pedelecs dahingehend mitgeteilt, er wünsche einen kräftigen elektrischen Hilfsmotor mit hoher Reichweite, eine Schaltung mit möglichst vielen Gängen und einen tiefen Einstieg. Eine Absicht, größere Gepäckmengen bei Nutzung des Fahrrads mitzuführen, sei von dem Kläger nicht angesprochen worden. Das Körpergewicht des Klägers sei seinem Mitarbeiter nicht bekannt gewesen und habe sich auch nicht aus bloßer Betrachtung der Person des Klägers ergeben. Dem Kläger seien im Zuge der Vertragsverhandlungen auch Pedelecs mit erhöhter Belastbarkeit gezeigt worden, welche der Kläger aber aufgrund der zu geringen Motorkraft und der zu geringen Anzahl der Gänge abgelehnt habe. Der Beklage behauptet darüber hinaus, es habe eine ausgedehnte Probefahrt stattgefunden, bei der der Kläger sogar auf Bitten des Mitarbeiters seinen Personalausweis für die Dauer der Fahrt hinterlegt habe. Alleiniger Zweck dieser Probefahrt sei das Austesten der vom Kläger unstreitig geforderten Rahmenhöhe von 52 cm gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 8.4.2013 das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Jung vom 21.06.2013 (Bl. 71 ff d.A.) eingeholt, auf das verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Amtsgericht Siegburg zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit leitet sich aus § 29 Abs. 1 ZPO ab. Der besondere Gerichtsstandes des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO ist hier eröffnet, da der Erfüllungsort in Hennef liegt.Gesetzlicher Erfüllungsort ist der Ort an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (MüKo/Patzina, BGB, 4. Auflage 2012, § 29 Rn. 19) Dies ist im Rahmen von Rückabwicklungsverhältnissen grundsätzlich der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 269 Rn. 16), mithin im vorliegenden Fall der Wohnsitz des Klägers Hennef.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von insgesamt 2321, 94 EUR.
Ein Rückzahlungsanspruch betreffend den Betrag in Höhe von 2271,94 EUR ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 2, 346, 323, 440 BGB
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht der Überzeugung, dass hier ein Sachmangel des Pedelecs gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gegeben ist. Danach eignet sich das Pedelec für eine gewöhnliche Verwendung in Form von Fahrten mit einer Geschwindigkeit von 10 – 45 km/h.Der Rahmen des Pedelec weist auch eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass die Schwingungen im Rahmen bei Ausweichmanövern im hohen Geschwindigkeitsbereich als unauffällig bis leicht zu bezeichnen seien und daher im normalen Rahmen lägen. Nehmen die Pendelschwingungen bzw. die Flatterneigung entsprechend zu, lasse sich dies auch auf ein mitgeführtes Zusatzgepäck zurückführen. Dies sei jedoch ein Umstand, der grundsätzlich bei jedem Tiefeinsteigerrahmen auftrete. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend, da er durch eine entsprechende Zuladung von 25 kg auf sein eigenes Körpergewicht und der Durchführung mehrerer Ausweichbewegungen die Fahrbedingungen des Klägers exakt simuliert hat.
Darüber hinaus wurde der Umstand, dass das hier gewählte Pedelec eine Gepäckmitnahme von 20-25 Kilogramm zusätzlich zum eigenen Körpergewicht des Klägers „verkraften“ muss, weder als entsprechende Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart noch im Vertrag gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB als Verwendung vorausgesetzt. Da ein schriftlicher Kaufvertrag hier fehlt, ist eine entsprechende ausdrückliche Regelung nicht gegeben. Es liegt auch keine stillschweigende Vereinbarung diesen Inhalts vor. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers, die dem Verkäufer zwar bekannt ist, auf die er aber keine entsprechende Reaktion gezeigt hat, stellt keine konkludente Vereinbarung über eine Beschaffenheit oder über eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar. (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Auflage 2013 Rn. 18; MüKO/Westermann, BGB, 6. Auflage 2012, § 434 Rn. 16 )Selbst wenn der Kläger eine entsprechende Vorstellung über die Beschaffenheit des Pedelecs bei Vertragsschluss hatte, sind hier keine Umstände ersichtlich, die auf eine Kenntnis des Beklagten hiervon rückschließen lassen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass im Rahmen des Verkaufsgespräches der Schwerpunkt auf andere Beschaffenheitsmerkmale des Pedelecs wie den kräftigen Motor und die Gangschaltung gelegt wurde. Auch im Rahmen der Probefahrt spielte dieser Umstand keine Rolle. Darüber hinaus lässt sich dies auch nicht daraus herleiten, dass es sich hier um ein Trekkingfahrrad handelt. Zwar ist ein Trekkingbike ein Fahrrad, dass für längere Touren mit Gepäck geeignet ist, aber auch dieser Umstand wurde vom Kläger nicht in den Vordergrund des Verkaufsgespräches gestellt. Aus dem Umstand, dass nachträglich ein entsprechendes Trekkingbike gekauft wurde, kann nicht hergeleitet werden, dass dies auch Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung war.
Insbesondere ist auch festzustellen, dass eine Gepäckzuladung in der Größenordnung von 25 kg völlig ungewöhnlich und unüblich ist und von daher eine derartige Zuladungsmöglichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft hätte.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist darüber hinaus auch nicht darin zu erkennen, dass sich der Kläger für ein Modell mit einem höheren Kaufpreis entschieden hat.Ein besonders hoher Preis kann grundsätzlich nur ein Indiz für eine Beschaffenheitsvereinbarung sein, soweit es sich um eine als selten anzusehende Sache handelt. (vgl. MüKO/Westermann, BGB, 6. Auflage 2012, § 434 Rn. 16) Der Käufer, der einen hohen Preis zahlt, hofft zwar zumeist auf eine hohe Qualität, kann sich diese „Hoffnung“ rechtlich aber nicht absichern lassen, da sich der Preis frei am Markt bildet und sich hierfür keine objektiven Maßstäbe ansetzen lassen (vgl. Beck´scher Online-Kommentar/Faust, BGB, Stand: 01.03.2011, § 434 Rn. 41)
Ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2271,94 EUR ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.
Diese Anspruchsgrundlage findet hier bereits keine Anwendung.
Den Mangelgewährleistungsrechten des Kaufrechts ist Vorrang vor den Ansprüchen aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB einzuräumen (vgl. BGH NJW 2009, 2120)Eine denkbare Pflichtverletzung im Rahmen von §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB hat hier zum Gegenstand , dass dem Kläger aufgrund seines Eigengewichtes von insgesamt 110 Kilogramm und einer zusätzlichen Mitnahme von Gepäck gegebenenfalls zu einem Pedelec mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht zu raten gewesen wäre. Bei diesem Aspekt handelt es sich indessen nicht um eine unrichtige Information über andere wertbildende Merkmale, die nicht zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht werden können, (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 311 Rn. 41), was Voraussetzung für eine Anwendung der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB im Rahmen einer auf ein Beratungsverschulden des Beklagten abstellenden Haftung wäre. Die Beschaffenheit umfasst jede der Sache unmittelbar anhaftende Eigenschaft (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013 § 434 Rn. 10)Eine maximale Tragfähigkeit eines Gegenstandes ist eine Eigenschaft der Sache, die dieser unmittelbar anhaftet und auch durch die Parteien vereinbart werden kann.
Eine Anwendung der Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB ergibt sich auch nicht aus der Übernahme einer unselbstständigen Beratungspflicht durch den Beklagten (vgl. MüKo/Emmerich, BGB, 6. Auflage 2012, § 311 Rn. 103).Denn die Möglichkeit, eine bestimmte Tragfähigkeit des Pedelecs zu vereinbaren, hängt nicht von einer solchen Beratungspflicht des Beklagten ab. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn gegenüber dem Käufer die Verpflichtung übernommen wurde, ihn hinsichtlich der Eigenschaften der Kaufsache oder anderer für den Käufer relevanter Umstände zu beraten, da der Verkäufer eine besondere Sachkunde hat und der Käufer entsprechend schutzwürdig ist (vgl. MüKo/Emmerich, BGB, 6. Auflage 2012, § 311 Rn .103).Es fehlt hier bereits an der entsprechenden Schutzwürdigkeit des Käufers. Der Kläger ist insbesondere nicht deshalb schutzwürdig, weil er offensichtlich ein erhöhtes Körpergewicht hat. Entsprechend dem Sachverständigengutachten könnte eine solche Schutzwürdigkeit zwar eventuell angenommen werden, wenn der Beklagte um das exakte Gewicht des Klägers gewusst hat. Das Gericht ist jedoch nicht der Überzeugung, dass das Gewicht des Klägers durch „bloßes Hinsehen“ bestimmt werden kann. Dies ergibt sich aus dem im Rahmen der öffentlichen Sitzung am 10.7.2013 dem Gericht vorgelegten Lichtbild, auf dem der Kläger neben einer männlichen Person gleichen Alters mit Normalgewicht abgebildet ist.Zwar kann durch den Anblick des Klägers festgestellt werden, dass sein Körpergewicht über das übliche Maß hinausgeht. Dies führt jedoch nicht zu einer auch nur einigermaßen genauen Berechnungsmöglichkeit insoweit. Darüber hinaus bestand hier auch keine Pflicht, sich nach dem exakten Gewicht zu erkundigen. Würde man aus einem solchen Umstand eine Schutzwürdigkeit herleiten, hätte der Verkäufer entsprechender Pedelecs grundsätzlich eine Pflicht nach dem Körpergewicht des Käufers zu fragen. Eine solche Frage ist indessen weder dem Verkäufer noch dem Käufer zuzumuten. Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Schutzwürdigkeit des Klägers schon daraus, dass es hier offenbar tatsächlich zu keiner Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit aufgrund des erhöhten Körpergewichts gekommen ist. Dies lässt sich zum einen aus dem Umstand herleiten, dass der Kläger erst nach einer Fahrtstrecke von 1500 Kilometern, welche überwiegend aus täglichen Fahrten von 20 Kilometern bestand, die Einschränkung der Nutzbarkeit des Pedelecs geltend machte. Zum anderen hat der Kläger das Rad auch nach Klageerhebung weiter genutzt. Daraus lässt sich ableiten, dass die Gewichtsproblematik für den Kläger zwar nach seinem prozessualen Vorbringen eine Rolle spielt, sein Handeln aber mit diesem Vorbringen im genauen Widerspruch steht. Selbst wenn hier eine entsprechende Beratungspflicht anzunehmen ist und der Vertrag der Parteien aus Schadensersatzgesichtspunkten rückabzuwickeln wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72.Auflage 2013, § 311 Rn. 54), kann hier die Weiterbenutzung des streitgegenständlichen Pedelecs durch den Kläger nicht außer Betracht bleiben. Dem Beklagten stände insoweit ein Schadensersatzanspruch nach § 346 Abs. 4 BGB zu. Denn eine weitere Benutzung des Streitgegenstandes nach Geltendmachung von Rückgabeansprüchen kann nur bei besonderem oder überwiegendem Interesse des Schuldners des Rückgewähranspruches gerechtfertigt sein. Der Grund hierin liegt in dem Umstand, dass aufgrund der Rücktrittserklärung der betroffene Gegenstand nicht mehr dem Vermögen des Rückgewährschuldners zuzurechnen ist (MüKo/Gaier, BGB, 6. Auflage 2012, § 346 Rn. 65)Vorliegend kann dem Kläger kein derartiges besonderes oder überwiegendes Interesse an der Nutzung des Pedelecs zugesprochen worden. Die Empfehlung seines Arztes aufgrund seiner vorangegangen Hüftoperation recht hierzu nicht aus. Ein auf diese Weise geltend gemachter Schadensersatzanspruch geht weit über dem vom Kläger zugestandenen Nutzungsersatzanspruch des Beklagten hinaus. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Die Berechnungen im Gutachten zeigen auf, dass ein Pedelec im ersten Jahr einen Wertverlust von ca. 50% erleidet. Laut Sachverständigengutachten begründet sich dies daraus, dass Fahrräder, zu welchen ein Pedelec mit einem Motor von maximal 250 Watt zählt (vgl. http://www.adac.de/_mmm/pdf/Pedelecs%26EBikes_112814.pdf), grundsätzlich seltener im gebrauchten Zustand gekauft werden als PKW.
Der Rückzahlungsanspruch für die über den gezahlten Kaufpreis hinausgehenden Betrag von 50 EUR ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Die Zahlung des Klägers in Höhe von 50,00 EUR auf Verlangen des Beklagten erfolgte mit Rechtsgrund.
Ein entsprechender Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 20 EUR ergibt sich aus Punkt 3.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Nach dieser Regelung sind Reparaturgegenstände innerhalb von einer Woche ab dem Fertigstellungtermin oder der Fertigstellungsanzeige abzuholen, ansonsten Kosten und Gefahren einer weiteren Aufbewahrung zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Beklagte berechnet diese Aufbewahrungskosten mit 1 EUR /Tag, was der Höhe nach als üblich zu bezeichnen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Kaufvertrages geworden, da sie nach § 305 Abs. 2 BGB durch deutlich sichtbaren Aushang an einer Säule im Geschäft des Beklagten verlautbart werden und dem Kläger dadurch die Möglichkeit gegeben wurde, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die entsprechende Regelung, dass Kosten und Gefahren eines Reparaturgegenstandes bei weiterer Aufbewahrung zur Lasten des Auftragsgebers gehen, verstößt weder gegen eines der Klauselverbote nach §§ 309, 308 BGB noch kann darin eine unangemessene Benachteiligung des Kläger als Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 1 BGB gesehen werden. Dies ergibt sich daraus, dass eine weitergehende Verwahrungspflicht nach (versuchter) Durchführung einer Reparatur dem Unternehmer nicht zuzumuten ist.
Dem Kläger wurde hier am 29.10.2012 mitgeteilt, dass das Pedelec zur Abholung bereitstehe. Er nahm es aber erst am 20.11.2012 wieder an sich. Da der Kläger in der Zwischenzeit an 20 Tagen die Möglichkeit hatte, das Pedelec abzuholen, ergibt sich insgesamt ein Anspruch des Beklagten von 20,00 EUR.
Ein Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 30 EUR leitet sich aufgrund der Beauftragung des Beklagten mit der Beseitigung angeblicher Mängel des Pedelecs aus § 670 BGB her. Der Beklagte hat hier durch das Befassen mit der (unberechtigten) Reklamation und der Versendung des Rades an die Firma B im Rahmen eines Auftragsverhältnisses getätigt, die nach seinem verständlichen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszweckes, der Beseitigung der Mängel, geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Auftrag stehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB 72. Auflage 2013, § 670 Rn. 4)
Da für den Beklagten weder aus § 346 Abs. 1 BGB noch aus entsprechender Rückgängigmachung des Vertrages nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB ein Rückübereignungsanspruch des Pedelec nebst Zubehör besteht, ist dem Feststellungsbegehren nicht stattzugeben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Streitwert: 2.321,94 Euro.