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E-Ladestation Wallbox für Mieter: Worauf Mieter und Vermieter achten sollten

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer Wallbox zum laden eines Elektroauto?

Der Weg in die Zukunft soll bei der Mobilität eindeutig in Richtung Elektromobilität gehen. Ein derzeitiges Problem ist immer noch die mangelnde Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Möchte man sich als Mieter ein Elektroauto zulegen, stellt sich nicht selten die Frage: Kann oder darf ich mir eine Ladestation/Wallbox als Mieter installieren? Muss vielleicht sogar mein Vermieter zustimmen? Welche rechtlichen Grundlagen bestehen? Auf was muss ich Rücksicht nehmen? Hier finden Mieter und auch Vermieter Informationen auf was sie in rechtlicher Hinsicht bei der Realisation einer Ladestation achten sollten.

Klimawandel – Die Welt im Wandel

Ladestation Wallbox für Elektroautos
(Symbolfoto: Von Chesky/Shutterstock.com)

Nahezu die ganze Welt befindet sich derzeitig in einem Wandel. Grund hierfür ist der Klimawandel, welcher nicht mehr länger geleugnet werden kann. Es steht außer Frage, dass sich derzeitig bei dem Klima ein Wandel vollzieht und dass der Mensch dementsprechend jetzt den CO2-Ausstoß merklich verringern muss, um die Folgen des Klimawandels abzumildern bzw. die von den Regierungen der ganzen Welt vereinbarten Klimavertrag auch einhalten zu können. Ein Weg, dies zu realisieren, ist der Umstieg von dem klassischen Verbrennungsmotor auf die Elektromobilität.

Dieser Umstieg ist jedoch nicht gänzlich einfach und setzt zudem auch gewisse Umrüstungen voraus, da die erforderliche Hardware in Form von E-Ladestationen bzw. Wallboxen noch bei Weitem nicht in jedem Haushalt vorhanden ist. Gerade für Mieter stellt sich jetzt jedoch die Frage, ob es überhaupt einen gesetzlich verankerten Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zum Einbau dieser Hardware gibt.

Ohne die Zustimmung des Vermieters dürfen nun einmal keinerlei bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Bauliche Veränderungen sind jedoch erforderlich, um die E-Ladestation bzw. die Wallbox überhaupt einbauen zu können. Vor diesem Problem können auch Wohnungseigentümer stehen, die in einem Mehrparteienhaus leben oder auch Teil einer Eigentümergemeinschaft sind.

Sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer gleichermaßen haben in Deutschland den gesetzlich verankerten Anspruch darauf, dass die Zustimmung zu dem Einbau von E-Ladestationen bzw. Wallboxen / Wandladestationen erteilt wird. Dennoch gibt es durchaus einen kleinen aber feinen Unterschied zwischen diesen beiden Parteien. Wohnungseigentümer sind dazu berechtigt, die Zustimmung auch gegen den ausdrücklichen Wunsch der Eigentümergemeinschaft einzuholen während hingegen ein Mieter das Recht darauf hat, die Zustimmung der Vermieterpartei einzufordern bzw. zu verlangen.

Die rechtliche Grundlage für Mieter

Auf der Grundlage des § 554 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat ein Mieter das ausdrückliche Recht darauf, dass der Vermieter die Erlaubnis für eine bauliche Veränderung des Mietobjekts erteilt, wenn diese bauliche Maßnahme für den Betrieb bzw. das Aufladen von Fahrzeugen auf Elektrobasis dient. Hierzu muss jedoch auch gesagt werden, dass, falls der Mieter den Einbau einer solchen E-Ladestation von seinem Vermieter einfordert, der Vermieter nicht mit den Kosten des Einbaus belastet werden darf. Der Mieter muss dementsprechend die hierfür erforderlichen Kosten in Eigenregie selbst tragen. Sollte es jedoch anderweitige vertragliche Regelungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter geben, so gelten selbstverständlich diese vertraglichen Regelungen vorrangig gegenüber dem Grundsatzprinzip.

Ebenfalls nicht unerwähnt bleiben darf, dass sich in der gängigen Praxis aus dem gesetzlich eindeutig verankerten Recht des Mieters auf die Zustimmung des Vermieters auch durchaus Folgeprobleme ergeben können. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein grundlegender und möglichst weitreichend gefasster Mietvertrag aufgesetzt wird. Im Idealfall finden sich in diesem Mietvertrag bereits Regelungen im Hinblick auf den Einbau von E-Ladestationen bzw. Wallboxen sowie die weitergehenden Bedingungen und Rahmenumstände, unter denen ein derartiger Einbau sowie auch die Nutzung erfolgen kann bzw. wie es mit einem etwaig anfallenden Rückbau aussieht.

Der Anspruch des Mieters auf die Zustimmung des Vermieters zum Einbau einer E-Ladestation bzw. Wallbox gilt ausdrücklich gem. § 554 Absatz 1 Satz 2 BGB dann nicht, wenn die hierfür erforderlichen baulichen Veränderungen für den Vermieter auch im Vergleich einer Interessenabwägung der Mieter- sowie der Vermieterinteressen als unzumutbar gelten. Hieraus ergeben sich in der gängigen Praxis wiederum Folgeprobleme, da es im Hinblick auf die Zumutbarkeit von baulichen Veränderungen keinerlei einheitliche rechtliche Regelungen gibt. Dementsprechend handelt es sich bei der Interessenabwägung sowie der weitergehenden Prüfung von Mieter- sowie auch Vermieterinteressen stets um eine Einzelfallprüfung, die im schlimmsten Fall gerichtlich durchgeführt werden muss.

Vermieter sowie auch Mieter sollten dabei stets im Zusammenhang mit dem Einbau von E-Ladestationen bzw. Wallboxen folgende Fragen genauer regeln:

  1. Wer ist nach dem erfolgten Einbau der E-Ladestation als Eigentümer anzusehen?
  2. Besteht für den Mieter nach der Beendigung des Mietvertragsverhältnisses bzw. dem Auszug des Mieters eine Verpflichtung zu dem Rückbau der Wallbox bzw. E-Ladestation?
  3. Sollte der Mieter Eigentümer der E-Ladestation bzw. Wallbox werden, besteht dann nach der Beendigung des Mietvertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch, wenn kein Rückbau erfolgt?
  4. Wer hat die Kosten für den Einbau bzw. die baurechtlichen Anpassungen bzw. Änderungen im Hinblick au den Brandschutz zu tragen?
  5. Wer trägt die erhöhten Gebäudeunterhaltskosten, die durch den Betrieb einer E-Ladestation bzw. Wallbox entstehen? Als Beispiel hierfür können höhere Versicherungsprämien oder auch höhere Stromkosten genannt werden.
  6. Wer übernimmt im Fall einer Gerätefehlfunktion die Haftung für etwaig auftretende Schäden? Als Beispiele hierfür können ein Brand oder auch eine Stromnetzschädigung genannt werden.

Diese Fragen müssen auf jeden Fall zwingend vorab geklärt werden, damit es nach dem Einbau der E-Ladestation bzw. Wallbox keinerlei rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Mieter und dem Vermieter geben kann. Während des Mietvetragsverhältnisses mögen diese Streitigkeiten vielleicht eher unwahrscheinlich erscheinen, allerdings können sie nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Die Ansprüche eines Wohnungseigentümers im Zusammenhang mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Es ist faktisch erwiesen, dass der Einbau einer E-Ladestation bzw. Wallbox als bauliche Veränderung anzusehen ist. Dementsprechend ist bei einer Eigentümergemeinschaft auch stets das Gemeinschaftseigentum von der baulichen Veränderungsmaßnahme betroffen. Für den Einbau einer solchen Wallbox bzw. E-Ladestation werden Arbeiten an dem Mauerwerk sowie an der Stromversorgung des Gemeinschaftseigentums erforderlich, etwaig ist sogar ein eigener Anschluss der E-Ladestation bzw. Wallbox erforderlich. Dementsprechend ist es auch unfraglich, dass für derartige Maßnahmen stets die Zustimmung der Gemeinschaft im Zuge einer Wohnungseigentümerversammlung erforderlich.

Ein einzelner Wohnungseigentümer, der eine derartige Maßnahme plant, hat jedoch das Recht gem. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungseigentümergesetz (WEG), die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich einzufordern bzw. zu verlangen, da durch den Einbau einer derartigen Wallbox bzw. E-Ladestation die bauliche Veränderung als angemessen anzusehen ist. Im Hinblick auf die Kosten hat der einzelne Wohnungseigentümer jedoch nicht das Recht, die Wohnungseigentümergemeinschaft an den Kosten zu beteiligen. Die Kosten für den Einbau der E-Ladestation bzw. Wallbox sind daher, ähnlich wie bei der Regelung für Mieter, von dem jeweiligen Wohnungseigentümer in Eigenregie selbst zu tragen.

Wenn ein Wohnungseigentümer die Kosten für den Einbau einer E-Ladestation bzw. Wallbox in Eigenregie selbst trägt, so hat auch nur der einzelne Wohnungseigentümer das Recht auf die alleinige Nutzung der E-Ladestation bzw. Wallbox.

Die Frage der Kosten sowie der genauen Rahmenumstände des Einbaus einer E-Ladestation bzw. Wallbox sollte bereits im Zuge der Wohnungseigentümerversammlung in der Beschlussfassung schriftlich geregelt und niedergeschrieben werden. Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen dieser Versammlung den Beschluss fassen, dass E-Ladestationen in dem Gemeinschaftseigentum als genereller Einbau geplant werden sollen, so muss dies selbstverständlich ebenfalls genau geregelt und schriftlich niedergeschrieben werden. Im Rahmen einer solchen Versammlung müssen dann Fragen geklärt werden, ob der Verwalter sich ein entsprechendes Angebot eines Anbieters einholen soll oder ob diese Aufgabe jedem einzelnen Eigentümer zufällt. Gleichermaßen verhält es sich dann auch mit der Durchführung des Einbaus.

Der Einbau einer E-Ladestation bzw. Wallbox ist sicherlich ein guter Schritt in die richtige Richtung, um den Klimawandel und dessen Folgen abzumildern. Dennoch ist es in Deutschland nicht immer ganz einfach, derartige Maßnahmen einfach so durchzusetzen. Es gibt immer unterschiedliche Meinungsbilder zu dieser Thematik und nicht selten werden Diskussionen rund um diese Thematik sehr emotional geführt. Sollte es zu Problemen kommen kann der Gang zu einem Rechtsanwalt sehr ratsam sein, um auf diesem Wege die Problematik schnell und unkompliziert aus der Welt zu schaffen. Wenn Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben können Sie uns sehr gern über unsere Internetpräsenz oder per E-Mail bzw. auf dem fernmündlichen Weg kontaktieren. Wir stehen sehr gern für Sie zur Verfügung.

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