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E-Mail-Zugang: Pauschales Bestreiten des Zugangs in Ausnahmefällen nicht ausreichend

LG Stuttgart, Az.: 13 S 159/17

Urteil vom 07.03.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 13.10.2017, Az. 6 C 1356/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 821,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

E-Mail-Zugang: Pauschales Bestreiten des Zugangs in Ausnahmefällen nicht ausreichend
Symbolfoto: marchmeena/Bigstock

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Teilnahmegebühr für ein von ihr am 16.05.2017 von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr im M. Hotel Stuttgart Airport und Messe veranstaltetes Seminar, zu dem die Geschäftsführerin der Beklagten angemeldet war aber nicht teilnahm.

Die Beklagte ist der Auffassung, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, weil es sich bei dem M. Hotel entgegen dem Angebot der Klägerin nicht um ein zentrales Tagungshotel in Citylage handele. Die E-Mail der Klägerin vom 28.04.2017 (Anl. K 4, Bl. 28 d.A.) sei ihr erst am Veranstaltungstag über ihre Mitarbeiterin Frau F. zugegangen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Gegen dieses, der Beklagten am 17.10.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 25.10.2017 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und begründet, mit welcher sie nach wie vor eine vollständige Klageabweisung anstrebt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Der form- und fristgerecht eingelegten mit einer Begründung versehenen Berufung der Beklagten bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.

Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht einen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 821,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2017 bejaht.

1) Zutreffend gehen das Amtsgericht und die Beklagte davon aus, dass sich der von der Klägerin gewählte Veranstaltungsort nicht in zentraler Citylage befindet. Allerdings bedurfte der im Angebotsschreiben (Anl. B 1, Bl. 14 d.A.) genannte Veranstaltungsort der Konkretisierung. Aus dem Angebotsschreiben ergibt sich, dass die Veranstaltung in drei Städten angeboten wurde und die konkreten Veranstaltungsorte noch nicht feststanden. Es sollte sich jeweils um „zentrale Tagungshotels in Citylage“ handeln. Dabei ist der Hinweis auf den Veranstaltungsort in keiner Weise optisch hervorgehoben. Ausweislich der Anmeldebestätigung sollten zwei Wochen vor der Veranstaltung weitere Informationen übermittelt werden (Anl. K 1, Bl. 5 d.A.), was mit E-Mail vom 28.04.2017 insb. den Veranstaltungsort betreffend auch geschah (Anl. K 2, Bl. 6 d.A.).

2) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Geschäftsführerin der Beklagten die E-Mail der Klägerin vom 28.04.2017 auch zuging.

Zwar ergibt sich ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer E-Mail nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der E-Mail beweisen kann, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nachricht wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen tatsächlich nicht in die Mailbox des Empfängers gelangt (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 05.12.2006 – 3 U 167/05, Rn. 5 zitiert nach juris).

Vorliegend wurde die verwandte E-Mail-Adresse der Beklagten von dieser in der Anmeldung (Anl. K 1, Bl. 4 d.A.) angegeben. Die an diese E-Mail-Adresse zuvor versandte Anmeldebestätigung vom 12.04.2017 (Anl. K 1, Bl. 5 d.A.) hat die Beklagte ebenso erhalten, wie den nachfolgenden E-Mail-Verkehr (Anl. K 7, Bl. 32 d.A.). Die Absendung der E-Mail an die zutreffende E-Mail-Adresse ist unstreitig. Die Beklagte hat lediglich pauschal den Zugang der E-Mail vor dem Veranstaltungstag bestritten (Bl. 11 d.A.) und sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezogen (Bl. 13 d.A.).

Nach Auffassung der Kammer reicht – jedenfalls vorliegend – ein pauschales Bestreiten des Zugangs durch die Beklagte nicht aus (vgl. etwa auch LG München, Urteil vom 20.08.2015 – 22 O 17570/14, Rn. 35 zitiert nach juris). Denn sie hat vor und nach der E-Mail vom 28.04.2017 E-Mails der Klägerin auf derselben E-Mail-Adresse erhalten.

Zudem hätte es jedenfalls nicht ferngelegen, dass sich die Beklagte bei der Klägerin – unterstellt, sie hätte die E-Mail vom 28.04.2017 nicht erhalten – rechtzeitig nach dem Veranstaltungsort erkundigt, nachdem es in der Anmeldebestätigung heißt, man werde ca. zwei Wochen vor der Veranstaltung noch weitere Informationen erhalten (Anl. K 1, Bl. 5 d.A.). Auch hätte dies deshalb nahegelegen, weil der Veranstaltungsort nach Darstellung der Beklagten für sie von zentraler Bedeutung und ausschlaggebend für die Anmeldung gewesen sei (Bl. 11 d.A.). Ein versuchter Anruf am Vorabend der Veranstaltung war hierfür ersichtlich zu kurzfristig. Soweit die Beklagte dies mit der Vielzahl von Terminen zu erklären versuchte, erscheint der Kammer dies nicht überzeugend. Ist es der Geschäftsführerin aufgrund ihrer Geschäftsführeraufgaben nicht möglich, ihre Termine selbst zu koordinieren, so muss sie dies durch ein Sekretariat bewerkstelligen. Beides ist – hinsichtlich einer rechtzeitigen Abklärung des Veranstaltungsortes – ersichtlich nicht geschehen.

Nach Anhörung der Geschäftsführerin im Termin – die Klägerin hat die schriftsätzlich nur unsubstantiiert vorgetragene Behauptung mit Nichtwissen bestritten (Bl. 70 d.A.) – ist die Kammer auch nicht davon überzeugt, dass ihr die Teilnahme aufgrund von Folgeterminen nicht möglich gewesen ist, die ausschließlich aufgrund des Veranstaltungsortes kollidierten. So schreibt die Geschäftsführerin mit E-Mail vom 27.05.2017 (Anl. K 6, Bl. 31 d.A.) an die Klägerin, sie habe keine Möglichkeit mehr gehabt, ihre Tagestermine zu verlegen. Hiernach gefragt gab die Geschäftsführerin an, es habe sich um einen Termin um 17:30 Uhr mit Mitarbeitern gehandelt. Die Kammer hat bereits Zweifel, ob mit Tagesterminen (Plural) eine Veranstaltung um 17:30 Uhr (Abendtermin?) gemeint gewesen ist. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Geschäftsführerin um eine zwischenzeitlich promovierte Juristin handelt, die sich – wie sich nicht zuletzt an der von ihr verfassten Klageerwiderung zeigt – sehr genau auszudrücken versteht. Die weitere Frage, weshalb nicht eine Seminarteilnahme bis beispielsweise 16:30 Uhr erwogen wurde, um anschließend den Termin um 17:30 Uhr wahrzunehmen – oder diesen geringfügig nach hinten zu verlegen; die Geschäftsführerin gab an, bis 22 Uhr zu arbeiten – wurde nicht beantwortet. Ausweislich „Google Maps“ beträgt der Zeitbedarf, um mit S- und U-Bahn vom Veranstaltungsort zur Geschäftsanschrift der Beklagten zu gelangen, einschließlich Fußweg 49 Minuten. Soweit die Geschäftsführerin die Frage nach einer S-Bahn-Anbindung im Termin verneinte und angab, es bestehe lediglich ein U-Bahn-Anschluss, ist dies der Kammer nicht recht verständlich. Der F. S-Bahnhof liegt 700 m entfernt und damit gerade einmal 300 m weiter als die nächste U-Bahn-Haltestelle.

Die Geschäftsführerin hat auf die Kammer den Eindruck einer vielbeschäftigten, unzählige Besprechungen wahrnehmenden und bis spät abends arbeitenden Geschäftsfrau gemacht. Insoweit erscheint es durchaus möglich, dass die E-Mail vom 28.04.2017 von ihr versehentlich gelöscht oder schlicht übersehen wurde oder auch nachträglich kollidierende Termine sie von einer Teilnahme an der Veranstaltung Abstand nehmen ließen.

Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2013 – I ZR 64/13 beruft, liegt dem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Zum einen ist die dortige E-Mail sehr wohl zugegangen, wenngleich verspätet. Zum anderen lag dort ein technischer Fehler im E-Mail-System vor, der dazu führte, dass E-Mails vorübergehend nicht zugingen (BGH, a.a.O., Rn. 7 zitiert nach juris). Vorliegend hat die Beklagte aber weder eine technische Störung ihres E-Mail-Programms, noch einen nachträglichen Zugang der E-Mail behauptet.

Sollte schließlich – worauf der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – die E-Mail möglicherweise im Spam-Filter hängen geblieben sein, hilft diese Erwägung der Beklagten nicht weiter. Dies unterstellt, hätte die Beklagte die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil sie dann ihren Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat. Die Beklagte hat durch Nennung der E-Mail-Adresse in der Anmeldung diese als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten, wenn sie eine E-Mail-Adresse zum Empfang von E-Mails zur Verfügung stellt, dass sie die ihr zugesandten E-Mails erreichen. Bei Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der E-Mail-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte E-Mails zurück zu holen (LG Bonn, Urteil vom 10.01.2014 – 15 O 189/13, Rn. 59 zitiert nach juris).

3) Nachdem von einem Zugang der E-Mail vom 28.04.2017 auszugehen ist, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Konkretisierung des Veranstaltungsortes einverstanden ist.

Denn dem Teilnehmer eines solchen Seminars kommt es bzgl. des Veranstaltungsortes regelmäßig vor allem auf eine verkehrsgünstige Lage an, welche bei dem gewählten Veranstaltungsort unzweifelhaft gegeben ist. Merkmale wie Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants spielen für die Teilnehmer eines eintägigen Seminars dagegen regelmäßig keine oder aber zumindest nur eine untergeordnete Rolle. Die von der Beklagten herangezogenen Merkmale einer Citylage, welche sie einer Entscheidung des Landgerichts Berlin zur Lage „bevorzugte Citylage“ einer Wohnung entnommen hat (LG Berlin, Beschluss vom 12.02.2014 – 18 S 281/13, Rn. 5 zitiert nach juris), sind vorliegend daher nicht maßgeblich. Das gilt auch für die Beklagte selbst, die letztlich darauf abstellt, der Veranstaltungsort befinde sich nicht im Stuttgarter Zentrum. Der Veranstaltungsort stand auch nicht im Mittelpunkt des Angebotes der Klägerin. Dessen Unbestimmtheit sowie der optisch nicht hervorgehobene (rechte schmale Spalte unten, kleine Schriftgröße, nicht fettgedruckt) Hinweis deuten auf eine untergeordnete Rolle hin.

Aus Sicht der Klägerin musste es nach Versendung der E-Mail vom 28.04.2017, auf welche die Beklagte nicht reagierte, daher so aussehen, dass die Beklagte in Kenntnis des Veranstaltungsortes mit diesem einverstanden ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2009 – 7 U 28/08, Rn. 10 zitiert nach juris). Der Klägerin wurde zuvor auch nicht mitgeteilt, dass ein Veranstaltungsort im Zentrum für die Beklagte maßgeblich gewesen wäre. Selbst am Veranstaltungstag – nach erneuter Mitteilung des Veranstaltungsortes – wurden seitens der Beklagten keine Einwände erhoben. Die Mitarbeiterin F. der Beklagten beantwortete die Auskunft vielmehr mit einem „Danke!“ (Anl. K 4, Bl. 29 d.A.). Eine Kündigungs- oder Rücktrittserklärung erfolgte nicht.

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4) Damit hat die Klägerin ihre Leistung gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß erbracht. Die Geschäftsführerin der Beklagten nahm an der Veranstaltung lediglich nicht teil. An der von der Klägerin angebotenen Übersendung der Seminarunterlagen hat die Beklagte kein Interesse (Bl. 21 d.A.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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