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E-Mail hat vor Gericht grundsätzlich Beweiskraft

Arbeitsgericht Frankfurt

Az.: 7 Ca 5380/01

Urteil vom 09.01.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Die E-Mail-Korrespondenz zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern besitzt in einem Gerichtsprozess grundsätzlich Beweiskraft.


Sachverhalt:

Bei Verhandlungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hatte die Arbeitnehmerin in einer E-Mail an ihren Vorgesetzten akzeptiert, dass die vereinbarte Abfindung auch alle sonstigen Zahlungsansprüche beinhalten solle. Auf Grund eines Versehens enthielt der daraufhin schriftlich abgeschlossene Aufhebungsvertrag diese Vereinbarung jedoch nicht. Als Folge klagte die Mitarbeiterin auf Zahlung von zusätzlichen Bonusprämien. Das beklagte Unternehmen berief sich jedoch mit Erfolg auf die dem Vertragsabschluss vorangegangene E-Mail-Korrespondenz.

Entscheidungsgründe:

Die Richter wiesen die Zahlungsklage der Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber aufgrund der Beweiskraft der vorhandenen E-Mail zurück.


Urteil:

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2002 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 18.406,50 festgesetzt.

 

Tatbestand

Auf Grund des Arbeitsvertrages vom 27.06.1995, auf dessen Inhalt Bezug genom­men wird (BI. 9 – 13 d. A.) bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem 17.07.1995.

Dieses Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 8 d. A.) zum 28.02.2001 aufgehoben.

Vor Abschluss des Aufhebungsvertrages wurden zwischen den Parteien die „E-­Mails“ vom 08.12.2000 auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 19 d. A.) ge­wechselt.

Mit ihrer Klage vom 13.07.2001 macht die Klägerin gegen die Beklagte aus dem beendeten Arbeitsverhältnis eine Forderung in Höhe von € 18.406,50 geltend.

Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe gegen die Beklagte noch eine Bonuszahlung aus dem Arbeitsvertrag vom 27.06.1995 zu. Ab dem zweiten Beschäftigungsjahr ha­be sie gegen die Beklagte Anspruch auf einen zusätzlichen Bonus in Höhe von min­destens einem Monatsgehalt. In den Jahren 1996, 1997 und 1999 habe sie, die Klä­gerin, jährlich jeweils eine Bonuszahlung erhalten. Die Bonuszahlung für das Jahr 1999 sei im Juni 2000 gezahlt worden. Da die Bonuszahlungen der Beklagten Be­standteil ihres Arbeitsentgeltes gewesen seien und zwischen den Parteien im Aufhe­bungsvertrag vereinbart worden sei, dass die Gehaltszahlungen bis zum 28.02.2001 erfolgen sollten, habe sie, die Klägerin, einen Anspruch auf die von der Beklagten im Jahr 2000 gezahlten Bonusleistungen.

Keinesfalls hätten die Parteien in dem Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000 eine abschließende Regelung bezüglich aller finanziellen Ansprüche geschlossen.

Etwas gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den zwei E-Mails, die die Parteien vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gewechselt hätten.

Zwar habe sie, die Klägerin, sich mit dem Vorschlag der Beklagten grundsätzlich ein­verstanden erklärt, jedoch um einen endgültigen Formulierungsvorschlag gebeten. Sie habe jedoch nach anwaltlicher Beratung Bedenken bezüglich der Angemessen­heit des Angebots der Beklagten bekommen, da sie, die Klägerin, zunächst lediglich als Gerücht, erfahren hatte, dass die Beklagte für das Jahr 2000 fünf Bruttomonats­gehälter als Bonuszahlung zahlen werde. Sie, die Klägerin, habe dieserhalb mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Y, telefoniert und darauf bestanden, dass die Bonuszahlungen unabhängig von der Höhe, nicht mit der Ausgleichszahlung abgegolten sein sollten. Damit habe sich der Geschäftsführer der Beklagten einverstanden erklärt. Dementsprechend sei auch der Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000 formuliert worden.

Sie, die Klägerin, habe somit Anspruch auch auf die Bonuszahlungen für das Jähr 2000.

Ihr monatliches Grundgehalt habe zuletzt DM 7.200,– brutto betragen.

Für das Jahr 2000 habe die Beklagte an alle bonusberechtigten Mitarbeiter einen Bonus von fünf Bruttomonatsgehältern gezahlt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 18.406,50 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf weitere Bonuszahlungen in Höhe von DM 36.000,– zu. die Parteien hätten bezüglich der Bonus­und Ausgleichszahlungen vereinbart, dass ein Betrag in Höhe von DM 16.000 ­brutto für netto sowie ein Monatsgehalt als Abschlusszahlung im März 2001, somit insgesamt DM 23.200,– zu zahlen seien. Dies ergebe sich aus den zwischen den Parteien am 08.12.2000 vor Abschlussdes Aufhebungsvertrages gewechselten E­Mails. In ihrem „E-Mail“ vom 08.12.2000 habe die Beklagte der Klägerin ein Angebot unterbreitet, welches die Klägerin mit nachfolgendem „E-Mail“ vom 08.12.2000 an­genommen habe. Auf der Grundlage dieser beiden E-Mails habe der Zeuge A den Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000 formuliert.

Ein Telefongespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten habe überhaupt nicht stattgefunden. Aus diesem Grunde habe die Klägerin auch nicht darauf bestanden, dass die Bonuszahlung unabhängig von deren Höhe nicht mit der Ausgleichszahlung abgegolten werden sollten.

Darüber hinaus habe die Klägerin gegenüber der Beklagten aber auch keinen An­spruch auf eine Bonuszahlung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 09.01.2002 (BI. 36 – 37 d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die offensichtlich zulässige Klage der Klägerin musste als unbegründet abgewiesen werden, denn auf Grund der zwischen den Parteien gewechselten E-Mails vom 08.12.2000 und dem daraus folgenden Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000 stehen der Klägerin aus dem am 28.022001 beendeten Arbeitsverhältnis gegen die Be­klagte keine weiteren finanziellen Forderungen mehr zu.

Dies gilt deshalb, weil sich nach Überzeugung der erkennenden Kammer die Partei­en darauf geeinigt haben, dass die Klägerin unter Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum 28.02.2001 unter Fortzahlung ihrer Bezüge eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von DM 16.000 netto erhält und eine Abgeltung von möglichen Bonusforderungen in Höhe von DM 7.200,– brutto.

Dies steht für die erkennende Kammer fest auf Grund der zwischen den Parteien vor Formulierung und Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 08.12.2000 gewechsel­ten „E-Mails“.

Zwar ist der Klägerin vollauf und ohne jeglichen Zweifel zuzustimmen, dass der von dem Zeugen formulierte Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000, der von der Klägerin unterschrieben worden ist, nicht „expressis verbis“ (wörtlich) zum Ausdruck bringt, dass mit der „Ausgleichszahlung“ wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes in Höhe von DM 23.200,–, wovon DM 16.000,– steuerfrei als Abfindung ausgezahlt werden, zum Ausdruck kommt, dass mit dieser Regelung sämtliche finanziellen An­sprüche, also auch die Bonuszahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, abgegolten sind, doch kann die fehlerhafte Formulierung des Aufhebungsvertrages durch den Zeugen    der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen. Insbesondere deshalb nicht, weil die Behauptung der Klägerin, sie habe vor Ab­schluss des Aufhebungsvertrages vom 08.12.2000 mit dem Geschäftsführer der Be­klagten, Herrn A, ein Telefongespräch geführt in dem vereinbart wor­den sei, dass ihr, der Klägerin, Bonuszahlungsforderungen vorenthalten worden sei­en, beweislos geblieben ist.

Aus den zwischen den Parteien gewechselten E-Mails ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 08.12.2000 den Vorschlag gemacht hat, dass zur Ab­geltung von möglichen Bonuszahlungsforderungen der Klägerin und Abfindungs­zahlungen an die Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 16.000,– netto für den Ver­lust des Arbeitsplatzes und einem Monatsgehalt als Ausgleichszahlung für mögliche Bonusforderungen gemacht hat. dieses Angebot der Beklagten hat die Klägerin mit E-Mail vom 08.12.2000 angenommen.

Auch dem Zeugen, wurde von dem Geschäftsführer der Beklagten zur For­mulierung des Aufhebungsvertrages das „E-Mail“ der Beklagten vom 08.12.2000 zur Verfügung gestellte. Auf Grund dieses E-Mails der Beklagten an die Klägerin vom 08.12.2000 hat der Zeuge A den Aufhebungsvertrag formuliert und diesen Aufhebungsvertrag hat die Klägerin unterschrieben, ohne darauf hinzuweisen, dass sie sich die Forderung von weiteren Bonuszahlungen vorbehält.

Auf Grund der zwischen den Parteien vor Formulierung und Abschluss des Aufhe­bungsvertrages vom 08.12.2000 gewechselten E-Mails ist die Kammer der völligen Überzeugung, dass mit der Gehaltszahlung bis zum 28.02.2001 der Zahlung von DM 16.000,– netto und der Zahlung von DM 7.200,– brutto alle finanziellen Ansprü­che der Parteien aus dem 28.02.2001 beendeten Arbeitsvertrag nach dem Willen der Parteien abgegolten sein sollen.

Erst nachdem die Klägerin nach Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 08.12.2000 „gerüchteweise“ gehört hat, dass an die Mitarbeiter der Beklagten für das Jahr 2000 Bonuszahlungen erfolgen sollten, hat sich die Klägerin auf die durchaus mangelhafte Formulierung des Aufhebungsvertrages vom 08.12.2000 besonnen und weitere Bonuszahlungen in Höhe von fünf Bruttomonatsgehältern geltendgemacht. Mit dieser Forderung musste die Klägerin scheitern, da sie sich vorher schon mit der Beklagten darauf geeinigt hatte, dass mit der Zahlung eines Bruttomonatsgehaltes in Höhe von DM 7.200,– mögliche Bonuszahlungen abgegolten sein sollten.

Daher musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung der Klageforderung.

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