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eBay-Auktion – Schadensersatzanspruch eines Abbruchjägers

LG Görlitz, Az.: 2 S 213/14, Urteil vom 08.07.2015

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 21. November 2014 (Az. 20 C 701/12) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz nach Abbruch einer Versteigerungsauktion auf der Internetplattform eBay.

eBay-Auktion - Schadensersatzanspruch eines Abbruchjägers
Symbolfoto: Von Denys Prykhodov /Shutterstock.com

Der Beklagte stellte dort ein auf die Dauer von 10 Tagen angelegtes Angebot zum Verkauf eines Kraftrades Yamaha WR 450F Enduro zur Artikelnummer 180804144695 mit einem Startpreis von 1,- € ein und brach es bereits 9 Tage vor Ablauf der Auktion am 26. Januar 2012 um 20:43 Uhr ab. Einige Stunden später bot der Beklagte das Kraftrad wieder bei eBay mit der – zutreffenden – Beschreibung, dass es über eine 5-Gang-Schaltung und Kickstarter verfüge, an, wovon die Klägerin durch eBay auch informiert wurde; die Klägerin reagierte auf dieses zweite Angebot nicht.

Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge … – Sohn des Verwalters der Klägerin … – habe als ihr Stellvertreter für sie unter ihrem eBay-Namen „l…“ am 26. Januar 2012 um 20:38 Uhr das 5 Minuten später vom Beklagten zurückgenommene (erste) Verkaufsangebot angenommen, dabei einen Preis von 1.234,57 € festgelegt. Neben ihrem Preisangebot habe es kein weiteres gegeben. Das Motorrad sei 4.900,- € wert. Der Beklagte missbrauche das eBay-Portal fortlaufend durch die Nutzung verschiedener eBay-Accounts und unbegründeten Abbruch von Aktionen. Sie hat gemeint, sie sei aktivlegitimiert. Ihr Angebot stelle sich als Maximalangebot i.S.v. § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (AGB eBay) dar (Beweis: Sachverständigengutachten).

Die Klägerin hat ursprünglich den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen,

1.

an sie eine Yamaha WR 450F Enduro, die der Beklagte zur Artikelnummer 180804144695 über das Ebay-Portal im Rahmen einer Auktion angeboten hatte, herauszugeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Zahlung von 1.234,57 €, hilfsweise, an sie 2.965,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2012 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen, und

2.

an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 446,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2012 zu zahlen (Bl. 2 d.A.).

Nachdem der Beklagte darauf vorgetragen – und die Klägerin sich zu eigen gemacht – hat, dass er das streitgegenständliche Kraftrad zwischenzeitlich an einen Dritten verkauft und diesem auch übereignet habe, hat die Klägerin ihren vorstehenden Hilfsantrag zunächst dahin umgestellt, dass der Beklagte verurteilt werde, an sie 4.199,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2010 zu zahlen (Bl. 43 d.A.), und schließlich „den Klageantrag zu Ziffer 1) in der Hauptsache fallen (gelassen) und (…) bloß noch den Hilfsantrag zu Ziffer 1)“ aufrecht erhalten (Bl. 150 d.A.). Das entsprechende Zahlungsbegehren hat sie schließlich auf 4.899,- € erhöht (Bl. 151 d.A.).

Die Klägerin hat schließlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.899,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2012 zu zahlen (Bl. 150, 151, 208 d.A.).

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Grund für den Abbruch des ersten Angebots habe darin bestanden, dass er versehentlich angegeben habe, dass das Kraftrad über einen Elektrostarter und eine – gar nicht existente – 3-Gang-Schaltung verfüge, tatsächlich aber – und das ist unstreitig – 5 Gänge und einen Kickstarter hat. Die Klägerin, bzw. ihr angeblicher Vertreter, der Zeuge … habe als sog. „Abbruchjäger“ agiert und darauf spekuliert, dass der Beklagte als unerfahrener eBay-Nutzer sein Angebot frühzeitig abbreche.

Mit Urteil vom 21. November 2014 – auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) – hat das Amtsgericht Bautzen nach persönlicher Anhörung des Beklagten und Vernehmung der Zeugen … und … und Einholung eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl.-Ing. J. und dessen Vernehmung den Beklagten unter Zurückweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.965,43 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. August 2012 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dieser (Haupt-) Anspruch stehe der Klägerin aus § 275 BGB zu, weil der Beklagte ihr das Kraftrad aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht übereignen könne. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über das Kraftrad zustande gekommen; der Zeuge … habe – das stehe auf Grund dessen insoweit glaubhaften Bekundung fest – als Vertreter der Klägerin gehandelt. Die Klägerin habe indes nicht zu beweisen – der Zeuge … habe nicht zu erinnern – vermocht, ob ein gewöhnliches oder ein Höchstangebot erfolgt sei, so dass ein Kaufpreis von 1.234,57 € als vereinbart gelte. Der Beklagte sei auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich wegen Falschbeschreibung des Kraftrades im Rahmen seines ersten Angebotes vielleicht Mängelgewährleistungsansprüchen ausgesetzt habe, nicht zum Abbruch dieses Angebotes berechtigt gewesen. Da er die durch die Übereignung des Kraftrades an einen Dritten begründete Unmöglichkeit seiner kaufvertraglichen Pflicht gegenüber der Klägerin zu vertreten habe, schulde er ihr den Differenzbetrag des Wertes des Kaufgegenstandes und des vereinbarten Kaufpreises. Dieser Wert – das stehe auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fest – betrage 4.200,- €, so dass die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von (4.200,- € ./. 1.234,57 € =) 2.965,43 € habe. Verzugszinsen schulde der Beklagte der Klägerin nach § 286 BGB. Als Verzugsschaden habe er der Klägerin auch die auf Grundlage eines Gegenstandwertes von 2.965,43 € zu bemessenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 21. November 2014 Bezug genommen.

Beide Parteien greifen dieses amtsgerichtliche Urteil unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages an. Die Klägerin wendet sich gegen dieses ihr am 5. Dezember 2014 zugestellte Urteil mit ihrer Berufung vom 18. Dezember 2014, die sie mit am 27. Januar 2015 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Dem Beklagten ist das Urteil am 4. Dezember 2014 zugestellt worden; er hat seine Berufung vom 15. Dezember 2014 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. März 2015 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bautzen vom 21. November 2014 über den ihr dort zuerkannten Betrag hinaus zu verurteilen, 1.234,57 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von weiteren 129,95 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

1.

die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bautzen vom 21. November 2014 abzuweisen, und

2.

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Das Gericht hat den Zeugen … vernommen. Auf das Protokoll zur Sitzung vom 8. Juli 2015 – und den sonstigen Akteninhalt – wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die amtsgerichtliche Entscheidung beruht zur Überzeugung der Kammer auf einer Rechtsverletzung zu seinen Lasten (§ 513Abs. 1, § 546 ZPO).

1.

Die Klage ist zulässig. Das Fallenlassen des ursprünglichen Herausgabeverlangens der Klägerin stellt sich als – vor der mündlichen Verhandlung erfolgte – teilweise Klagerücknahme, die Erhebung des ursprünglichen Hilfsbegehrens zum Hauptbegehren als privilegierte Klageänderung i.S.v. § 264 Nr. 3 ZPO und die Erhöhung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages als solche i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, 32. Aufl., § 264 ZPO, Rn. 6, 8; Zöller-Greger, 30. Aufl., § 264 ZPO, Rn. 3a).

2.

Die Klage ist indes nicht begründet.

a)

Die amtsgerichtlichen Entscheidungsgründe überzeugen zunächst mit folgenden Einschränkungen und Ergänzungen:

aa)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Dass sich hinter dem eBay-Namen „l…“ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Klägerin verbirgt, sie also als potentielle Käuferin auftrat (vgl. dazu BGH NJW 2011, 2421), erachtet die Kammer schon durch die von ihr beigebrachte Identitätsbescheinigung (Bl. 44, 50 d.A.) für erwiesen. Die Kammer hat insoweit keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die das Amtsgericht auf die dahingehenden Angaben des Zeugen C. H. stützt.

Den von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Januar 2013 wohl zum Beweis ihrer Behauptung, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Inhaberin des Accounts „l…“ gewesen zu sein, beigebrachten, als solchen überschriebenen „Abtretungsvertrag“ vom 15. August 2012 (Bl. 103 d.A.) versteht die Kammer – wie wohl auch die Klägerin (Bl. 253 d.A.) – dahin, dass die Klägerin – sie tritt darin „alle Rechte und Pflichten aus bereits getätigten Ebay-Geschäften mit dinglicher Wirkung ab an Herrn …“ und dieser erklärt darin die Annahme dieser Abtretung – auch ihren hier geltend gemachten Anspruch an Herrn … abgetreten hat. Diese Abtretung erfolgte indes vor Eintritt der erst mit dem 31. August 2012 einsetzenden Rechtshängigkeit dieses Rechtsstreits, so dass es keiner Umstellung des klägerischen Antrages auf Leistung an den Zeugen …. als Zessionar bedurfte, keine gesetzlich Prozessstandschaft greift (§ 265 ZPO, vgl. dazu Thomas/Putzo-Reichold, § 265 ZPO, Rn. 13; Zöller-Greger, § 265 ZPO, Rn. 6a). Die Klägerin kann aber, und das tut sie hier, in gewillkürter Prozessstandschaft den dem Zeugen … abgetretenen Anspruch geltend machen (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, Vor § 50 ZPO, Rn. 49). So hat die Klägerin ausdrücklich Bereitschaft erklärt, künftig den Zeugen … – Sohn des Verwalters der Klägerin … – die Rolle des Klägers einnehmen zu lassen, wenn der Beklagte zustimmt (Bl. 102 d.A.).

bb)

Als Anspruchsgrundlage, auf die die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren vermeintlich stützen kann, kommt nicht § 275 BGB in Betracht, sondern ist auf § 437Nr. 3, § 280Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 2014, Az. VIII ZR 42/14, juris Rn. 7), bzw. auf § 275 Abs. 4 BGB i.V.m. §§ 280, 283 BGB (vgl. BGH NJW 2011, 2643, Rn. 14) abzustellen.

cc)

Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind wohl gegeben.

Es kam zwischen den Parteien nach § 10 Abs. 1 S. 5 AGB eBay (Bl. 17 d.A.), die wirksam sind und einbezogen wurden, ein Kaufvertrag zustande.

Auch an der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Tatsachenfeststellung, dass der Zeuge … als Stellvertreter der Klägerin unter deren eBay-Namen „l…“ einen Kaufpreis von 1.234,57 € anbot, hegt die Kammer keinen Zweifel. Schon aus der von der Klägerin beigebrachten Gebotsübersicht (Bl. 22 d.A.) folgt – und es entspricht auch jeder Lebenswahrscheinlichkeit -, dass in den fünf Minuten, die das erste Angebot des Beklagten bestand, kein Dritter ein – höher als 1.234,57 € ausfallendes – Kaufpreisangebot erklärt hat, so dass anzunehmen ist, dass die Klägerin tatsächlich die einzige Bieterin war.

Der Beklagte war – die entsprechende amtsgerichtliche Auffassung wird hier geteilt – nicht nach § 9 Abs. 11 AGB eBay (Bl. 17 d.A.) befugt, sein (erstes) Angebot zurückzuziehen, weil die dort – und in den weiteren Informationen dazu (vgl. § 9 Abs. 11 S. 2 AGB eBay und dazugehörige Erläuterungen zu Bl. 75 d.A.; vgl. dazu auch OLG Hamm, Urt. v. 30. Oktober 2014, Az. 28 U 199/13; Bl. 256 (267 ff.) d.A.) – festgehaltenen Voraussetzungen nicht vorlagen. Zwar steht schon auf Grund der von der Klägerin beigebrachten Produktbeschreibung des Beklagten fest, dass er als Merkmale des Kraftrades angegeben hat, dass es über ein „Dreiganggetriebe (manuell)“ und einen „Elektrostarter“ (Bl. 8 d.A.) verfüge. Diese Falschbeschreibung hätte der Beklagte nach den AGB eBay aber nicht zum Anlass nehmen dürfen, sein Angebot schlicht zurückzunehmen, ohne jedenfalls zuvor zu versuchen, den potentiellen Käufer zu kontaktieren und informieren (§ 10 Abs 1 S. 5 AGB ebay; vgl. auch Bl. 51 ff. d.A.); dass das Kraftrad über fünf Gänge verfügt, lässt es wertvoller erscheinen und allein das Fehlen eines Elektrostarters hätte ihn allenfalls zur Anfechtung seiner Willenserklärung berechtigt. Eine Anfechtung hat der Beklagte indes nicht erklärt.

Es kann nicht angenommen werden, dass die – von dem Zeugen … vertretene – Klägerin ihr Angebot lediglich – mit Einverständnis des Beklagten – zum Schein (§ 117 BGB) oder – mit dessen Kenntnis – zum Scherz (§ 116 BGB) abgegeben hat (vgl. dazu LG Passau, Urt. v. 6. Oktober 2014, Az. 4 O 933/13, Bl. 247 (249) d.A.; OLG Hamm a.a.O., Bl. 264 d.A.), zumal die Klägerin doch noch mit Schreiben vom 5. Juli 2012 die Herausgabe des Motorrades Zug um Zug gegen Zahlung von 1.234,57 € verlangt, ihr Angebot also offenkundig ernst gemeint hat.

Dieser Kaufvertrag ist auch nicht – und auch insoweit handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Rechtsfrage (vgl. Palandt-Ellenberger, 70. Aufl., § 138 BGB, Rn. 23) – als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da keine zu dem bei Abschluss von Verträgen im Internet typischen Missverhältnis von Sachwert und Kaufpreis hinzutretenden konkreten Umstände ersichtlich sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. März 2012, Az. VIII ZR 244/10, juris Rn. 19 ff.).

dd)

Wenn man – mit dem Amtsgericht Bautzen – einen klägerischen Anspruch dem Grunde nach bejahen wollte, bestünde er nicht lediglich – so aber das Amtsgericht – zu einem Betrag in Höhe von 2.965,43 €, sondern zu einem solchen in Höhe von 4.199,- €. Das Preisangebot der Klägerin stellt nämlich – das folgt schon aus den zu Bl. 7 und 22 d.A. befindlichen Ausdrucken zum Angebotsverlauf, des von der Klägerin als Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens bedarf es deshalb nicht – ein Maximalangebot i.S.v. § 10 Abs. 2 AGB eBay dar. Die Online-Auktion stellt einen Verkauf gegen Höchstgebot dar (vgl. BGH NJW 2011, 2643, Rn. 16). Überdies gab der Zeuge … vor dem Berufungsgericht auch – insoweit glaubhaft – an, dass er ein Maximalangebot für die Klägerin abgegeben habe.

Da die Klägerin die einzige Bieterin war, gilt ein Kaufpreis von 1,- € als vereinbart (vgl. dazu auch OLG München, Urt. v. 9. April 2015 (Az. 8 U 3969/14; Bl. 319 (323 R) d.A.). Danach bemisst sich der Schaden mit (4.200,- € ./. 1,- € =) 4.199,- €, so das streitgegenständliche Kraftrad – und davon geht das Amtsgericht überzeugend aus und das wird von der Klägerin mangels entsprechenden Angriffs und ausweislich ihres Berufungsantrages auch nicht mehr bezweifelt – einen Wert von 4.200,- €, nicht 4.900,- € hatte.

b)

Dem der Klägerin danach an sich zustehenden Hauptanspruch steht aber die Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Geltendmachung entgegen.

„Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (…)“ (BGH, Urt. v. 12. November 2014, Az. VIII ZR 42/14, juris Rn. 11; vgl. dazu auch LG Hamburg, Urt. v. 21. November 2014, Az. 317 S 21/14; Bl. 299 (310) d.A.). Hier liegen Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit (ausnahmsweise) die Annahme eines solchen Rechtsmissbrauchs tragen:

*) Randnummer 47

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der hier als ihr Stellvertreter der Klägerin agierende Zeuge … als sog. „Abbruchjäger“ tätig war, dem es vor allem darum ging, dass der Beklagte sein Angebot frühzeitig abbrechen möge, damit gegen ihn Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können. Diese Absicht und die weiteren im Folgenden genannten Verhaltensweisen des Zeugen … sind der Klägerin nach § 166 Abs. 1 BGB (analog) zuzurechnen.

Dass die vorstehende Absicht bestand, liegt schon auf Grund der Abtretung der Ansprüche der Klägerin an den Zeugen vom 15. August 2012 nahe. So ging der Zeuge früher, ohne sich zunächst als Stellvertreter hinter einer anderen, von seinem Vater verwalteten Partei zu verstecken, allein vor. In dem vorstehend genannten Urteil des Landgerichts Passau vom 6. Oktober 2014, mit dem die Klage des dort als Kläger auftretenden Zeugen … abgewiesen worden ist, heißt es: „In vier vom Kläger angestrengten Gerichtsverfahren aus 2011 hat er Prozesskostenhilfe beantragt. Dabei hat er im Sommer des Jahres 2011 insgesamt in eBay auf Gebote von 215.000,- € geboten. (…) Der Kläger klagt deutschlandweit in einer Vielzahl von Fällen auf behauptete Forderungen aus abgebrochenen eBay-Versteigerungen“ (Bl. 247 R d.A.). Dieses Urteil des Landgerichts Passau ist zwar mit vorstehend genanntem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2015 (Bl. 319 d.A.) aufgehoben worden, jedenfalls hinsichtlich der hier zitierten Tatsachenfeststellungen wird darin aber auf das Urteil des Landgerichts Passau Bezug genommen. Die Kammer hat dem Zeugen vorgehalten, dass der Vorwurf, er sein ein sog. Abbruchjäger, im Raum stehe (Bl. 329 d.A.). Er erklärte dazu, dass hier doch ein Einzelfall vorliege, weil nicht er, sondern die Klägerin Käuferin sei. Es werde auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass seine bei eBay abgegebenen Preisangebote in der Summe zwar einen hohen Betrag ergeben mögen, sich das aber dadurch erklären lasse, dass er auf vielzählige Verkaufsangebote – u.a. zwecks Erwerbs eines Pkw für seine damalige Freundin – Preisangebote abgegeben habe, die überboten worden seien.

Zwar begründet diese einem Abbruchjäger eigene Absicht allein – und u.a. darauf stützt das OLG München seine vorstehende Entscheidung – noch keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 12; noch offen gelassen vom OLG Dresden, Entsch. v. 19. Juni 2014, Az. 10 U 572/13, juris). Es kommt im hiesigen konkreten Fall aber noch hinzu, dass für die Klägerin die von ihrem Stellvertreter erkannte Möglichkeit bestand, ihr Preisangebot zu wiederholen, nachdem der Beklagte das Kraftrad wieder bei eBay zum Verkauf eingestellt hatte. Der Zeuge C. H. hat auch bestätigt, zwar Kenntnis davon erlangt zu haben, dass der Beklagte das streitgegenständliche Kraftrad ein zweites Mal bei eBay angeboten hat; er – der Zeuge – glaube aber, dass die Kenntniserlangung zu spät war und er hätte sowieso kein zweites Angebot abgegeben, weil er das gar nicht einsehe, das Kraftrad ja bereits gekauft habe. Die Klägerin hätte, wenn ihr am Besitz und Eigentum des streitgegenständlichen Kraftrades, das die Klägerin nach Angaben des Zeugen gut für ihren Betrieb hätte brauchen können, gelegen gewesen wäre, ihr Angebot wiederholen können. Sie wäre nicht gehindert gewesen, anschließend geltend zu machen, dass aufgrund des ersten Kaufvertrages lediglich ein Preis von 1,- € geschuldet wird. Insbesondere hätte sie dadurch der – naheliegenden – Wahrscheinlichkeit entgegengewirkt, dass der Beklagte das Kraftrad in Unkenntnis des Umstandes, dass darüber bereits ein Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen war, an einen Dritten übereignet. So hat der Zeuge … ausweislich seiner eigenen – sich insoweit mit den vorstehend zitierten Ausführungen des Landgerichts Passau deckenden – Angaben auch Erfahrung mit der Geltendmachung von Schadensersatz nach Abbrüchen von eBay-Auktionen: Er gab an, es sich früher gefallen lassen zu haben, wenn gekaufte Sachen nicht geliefert wurden. Irgendwann, das möge 2011 gewesen sein, habe er sich entschlossen, dagegen vorzugehen. Seitdem schreibe sein Schwager Herr …r die betreffenden Accounts dann an, um die Identität des Inhabers herauszufinden – im konkreten Fall habe er, der Zeuge nochmal selbst etwas bei dem Beklagten gekauft, um dessen Identität zu ermitteln – und nehme er dann die Hilfe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Herrn Rechtsanwalt Dr. … in Anspruch. Auch im konkreten Fall habe er – nicht etwa sein Vater als Verwalter der Klägerin – sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. … gewandt.

Das vorstehende Verhalten der – von dem Zeugen … vertretenen – Klägerin begründet wohl kein anspruchsminderndes oder gar -ausschließendes Mitverschulden der Klägerin (vgl. dazu OLG Hamm a.a.O., Bl. 271 d.A.).

Dass die Klägerin zunächst die Hergabe des Kraftrades und erst anschließend Schadensersatz verlangt hat (vgl. dazu LG Hamburg a.a.O., Bl. 311 d.A.), vermag keine Ablehnung der Rechtsmissbräuchlichkeit zu rechtfertigen, da der – letztlich begehrte – Schadensersatz die Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Pflicht des Verkäufers – hier des Beklagten – voraussetzt, die es erst von Seiten des Verkäufers nach Geltendmachung des Übereignungsanspruchs einzugestehen gilt. Vielmehr hat die Klägerin mehr als ein halbes Jahr abgewartet, bis sie den Beklagten endlich gerichtlich in Anspruch genommen hat; sie durfte – auch auf Grund des Umstandes, dass er das Kraftrad zur Kenntnis ihres Stellvertreters wieder bei eBay zum Verkauf eingestellt hatte – annehmen, dass das Kraftrad von dem Beklagten zwischenzeitlich an einen Dritten verkauft und übereignet worden war.

Der von Seiten der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Vorwurf, – nicht sie, sondern – er missbrauche des eBay-Portal, überzeugt nicht. Ein Rechtsmissbrauch scheidet insoweit schon aus, weil der Beklagte – wie ausgeführt – gar keine Befugnis zur vorzeitigen Beendigung seines Angebots hatte, so dass er ein solches Recht auch nicht missbrauchen konnte. Im Übrigen drohen ihm auf Grund seines Verhaltens doch gerade nachteilige rechtliche Konsequenzen.

3.

Danach war die – zulässige – Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Soweit es in der Berufungsbegründung der Klägerin heißt, sie begehre die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 1.233,57 €, handelt es sich um ein Schreibversehen; die Klägerin meint offensichtlich 1.234,57 €.

Im Übrigen bestünde auch bei Annahme eines klägerischen Hauptanspruchs kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da die Klägerin nicht dargelegt hat, welche vorgerichtliche Tätigkeit ein Rechtsanwalt für sie ausgeübt haben soll, als der Beklagte bereits in Verzug gewesen sei. Da indes schon der geltend gemachte Hauptanspruch nicht besteht und es sich bei den vorgerichtlichen Kosten um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es insoweit keines rechtlichen Hinweises.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). So besteht eine „über den Wortsinn und die Intention des historischen Gesetzgebers weit hinausgehende Bedeutung“ des die hiesige Entscheidung tragenden § 242 BGB in der Rechtsfortbildung, und dient diese Norm neben der Lückenfüllung „der Korrektur vorhandenen Rechts, unabhängig davon, ob es dispositiv oder zwingend ist“ (MüKo-Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 BGB, Rn. 23). Zwar findet § 242 BGB als „allgemeine Grundlage richterlicher Rechtsfortbildung“ (MüKo-Roth/Schuber a.a.O., Rn. 29; zur Systematisierung der Entscheidungen zum Rechtsmissbrauch vgl. MüKo-Roth/Schubert, § 242 BGB, Rn. 27, 197 ff.)) vor allem auf den konkreten Einzelfall Anwendung, es sind aber diese „auf den Einzelfall abstellenden Rechtsentwicklungen, wie die (hiesige) unzulässige Rechtsausübung, der Verallgemeinerung und Abstraktion fähig“ (MüKo-Roth/Schubert a.a.O., Rn. 25). Es bedarf danach – so der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ihr, und das wird hier angenommen, ohne Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit zustünde – der höchstrichterlichen Klärung, ob eine Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen werden kann, wenn ein Abbruchjäger (vgl. dazu auch Radke, jM 2015, 152) wiederholt handelt und die Möglichkeit zur Abgabe eines zweiten Preisangebots nicht wahrnimmt.

 

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