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eBay-Auktion – vorzeitige Beendigung  – Irrtumsanfechtung zwecks Vermeidung der Mängelhaftung

OLG Düsseldorf, Az.: I-22 U 127/13, Urteil vom 14.03.2014

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 04. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das erst- und zweitinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übereignung der streitgegenständlichen Universal Fräs- und Bohrmaschine – Zug um Zug gegen Zahlung von 1.260,00 EUR – gemäß § 433 Abs. 2 BGB.

1. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Der Abschluss eines Kaufvertrages richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf einer Internetplattform nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, VIII ZR 63/13, NSW BGB § 145; BGH, Urteil vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 mit Anm. Heckmann jurisPR-ITR 18/2011, Anm.3; BGH, Urteil vom 11.05.2011, VII ZR 289/09, BGHZ 189, 346; BGH, Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53; BGH, Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129; OLG Düsseldorf, – Senat -, Urteil vom 11.10.2013, I-22 U 54/13, www.juris.de). Dies stellt die Berufung des Beklagten auch nicht in Frage.

eBay-Auktion - vorzeitige Beendigung  - Irrtumsanfechtung zwecks Vermeidung der Mängelhaftung
Symbolfoto: Von Denys Prykhodov/Shutterstock.com

a. Indem der Beklagte die gebrauchte Maschine zu einem Startpreis von € 1,00 auf der Auktionsplattform von eBay zur Internetauktion einstellte, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an denjenigen richtete, der innerhalb der angesetzten Auktionslaufzeit das höchste Angebot abgab (vgl. BGH, Urteile vom 08.01.2014 und vom 08.06.2011, a.a.O.).

b. Dieses Angebot des Beklagten hat der Kläger angenommen, da er bei Beendigung der Auktion das höchste Angebot in Höhe von 1.567,99 EUR abgegeben hatte (vgl. 23 GA).

2. Es ist unerheblich, dass die Auktion vorzeitig beendet wurde, denn gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB (vgl. 18 GA) kommt sowohl bei Ablauf der Auktion als auch bei vorzeitiger Beendigung der Auktion durch den Anbieter zwischen diesem und dem Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, wenn nicht der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Der Beklagte hat das Angebot nicht in berechtigter Weise zurückgenommen. Wegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist das Verkaufsangebot des Beklagten zwar aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH, Urteil vom 08.01.2014 und vom 08.06.2011, a.a.O.), denn § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen. Ferner regelt § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB, dass bei einer berechtigten Angebotsrücknahme kein Vertrag zustande kommt. Die Abgabe eines Verkaufsangebots unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme verstößt auch nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), da der Antragende gemäß § 145 BGB die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen kann. Auch kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält (BGH, Urteile vom 08.01.2014 und vom 08.06.2011, a.a.O.; Senat, Urteil vom 11.10.2013, a.a.O.).

Ein Grund für eine berechtigte Rücknahme liegt allerdings hier nicht vor. Bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB hinsichtlich der Frage, wann eine berechtigte Rücknahme im Sinne dieser Klausel vorliegt, ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Allerdings sind für das Verständnis dieser unscharf formulierten Bestimmung („gesetzliche Berechtigung zur Zurücknahme des Angebotes“) durch die Auktionsteilnehmer die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, wann ein Grund für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes vorliegt, von Bedeutung. Diese Erläuterungen über die „Spielregeln“ der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht (BGH, Urteile vom 08.01.2014 und vom 08.06.2011, a.a.O.; Senat, Urteil vom 11.10.2013, a.a.O.). Daher ist der Anbieter nicht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zur Rücknahme berechtigt, sondern auch dann, wenn der Artikel ohne das Verschulden des Anbieters verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Im letztgenannten Fall ist allerdings (insoweit hier indes nicht entscheidungserheblich) die Rücknahme nur bis spätestens 12 Stunden vor dem Auktionsende möglich, da die o.g. „Spielregeln“ eine Rücknahme des Angebotes nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich ausschließen (vgl. auch AG Hamm, Urteil vom 14.09.2011, 17 C 157/11 mit Anm. Lederer, jurisPR-ITR 1/2012, Anm. 4; Wagner/Zenger, MMR 2013, 343, 346).

Nach diesen Grundsätzen liegt eine Berechtigung des Beklagten zur Zurücknahme des Auktionsangebotes bzw. zur Beendigung der Auktion nicht vor.

a. Ein Fall eines Irrtums gemäß § 119 BGB liegt nicht vor. Außer in den in §§ 120, 123 BGB geregelten Fällen kann nach § 119 BGB eine Willenserklärung wegen Inhaltsirrtums (Auseinanderfallen von Wille und Erklärung; § 119 Abs. 1 1. Altern. BGB), wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 2. Altern. BGB) oder wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder der Sache (§ 119 Abs. 2 BGB) angefochten werden, sofern der Erklärende die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (§ 119 Abs. 1 2. Halbsatz BGB). Das Anfechtungsrecht des Verkäufers gemäß § 119 Abs. 2 BGB ist aber ausgeschlossen, wenn er sich hierdurch der Mängelhaftung entziehen könnte (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, 8 U 93/05, NJW 2005, 2556, 2557; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 119 Rn. 28; MünchKomm/Armbrüster, BGB, 6. Auflage 2012, § 119 Rn. 31). So liegt der Fall hier, da der Beklagte – erklärtermaßen (vgl. 38/65 GA) – das Angebot beendete, um sich der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten zu entziehen.

b. Auch für einen mit den oben aufgeführten Fällen des § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB i.V.m. mit den weiteren Erläuterungen auf den Informationsseiten vergleichbarer Fall ist der Beklagte ihm obliegende substantiierte Darlegungen fällig geblieben. Danach ist der Anbieter auch dann zur Rücknahme berechtigt, wenn der Artikel ohne sein Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist (vgl. zum vorzeitigen Abbruch von Internetauktionen: LG Aurich, Urteil vom 03.02.2014, 2 O 565/13, www.juris.de; AG Offenbach, Urteil vom 17.12.2013, 38 C 329/13, www.juris.de; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2013, I-2 U 94/13, BB 2013, 3074; AG Eschweiler, Urteil vom 01.10.2013, 26 C 111/13, www.juris.de; LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, 9 S 166/12, MMR 2013, 443 mit Anm. Seidel/Bernecker, jurisPR-ITR 2/2014, Anm. 5; AG Nürtingen, Urt. v. 16.1.2012, 11 C 1881/11, www.juris.de; LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012, 18 O 314/11, www.juris.de mit Anm. Hofmann jurisPR-ITR 16/2012, Anm. 2; AG Laufen, Urteil vom 28.02.2012, 2 C 918/11, www.juris.de mit Anm. Seidl, jurisPR-IT 1/2014, Anm. 2; AG Nürtingen, Urt. v. 16.1.2012 – 11 C 1881/11).

Eine Beschädigung der Maschine ohne Verschulden des Beklagten wurde hier indes vom – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. Seidl, a.a.O.) – Beklagten in beiden Instanzen bereits nicht hinreichend dargetan.

aa. Der Beklagte hat in erster Instanz zunächst vorgetragen, bei einem nochmaligen Test aller Funktionen der Maschinen (Hervorhebung durch den Senat) für einen bevorstehenden Probelauf im Rahmen einer Besichtigung durch einen Interessenten sei das Unvorhersehbare geschehen und die Maschine sei in der Z-Achse über den Endschalter gefahren und habe sich deshalb nicht mehr bewegen lassen (vgl. 37 GA). Diesen Sachvortrag hat er durch Zeugnis I. und seine Anhörung als Partei unter Beweis gestellt (vgl. 38 GA).

bb. Nach Erörterung der Frage im erstinstanzlichen Verhandlungstermin (58 GA), ob ein Probelauf unter Berücksichtigung des Hinweises im Auktionsangebot, dass die Maschine einen Steuerungsdefekt habe („Fehler in der Z-Achse beim Referenzpunkt suchen“, vgl. 8 GA) pflichtwidrig war, hat der Beklagte sodann seinen Sachvortrag in einem vom LG nachgelassenen Schriftsatz wegen eines angeblichen Irrtums (wegen des bei horizontal/vertikal arbeitenden Fräsmaschinen vertauschten X- bzw. Y-Achse, vgl. im Einzelnen: 62 ff. GA) dahingehend korrigiert bzw. geändert, dass tatsächlich die Y-Achse „auf den“ bzw. „über die“ Endschalter“ gefahren sei und die Maschine daher nicht mehr nutzbar gewesen sei (vgl. 61 ff. GA). Außerdem hat er hinzugefügt, dass ein Zusammenhang zwischen dem von der Maschine angezeigten Fehler in der Z-Achse und dem manuellen Fahren auf die Y-Achse völlig ausgeschlossen sei, da der Fehler in voneinander unabhängigen Achsen aufgetreten sei und der im Auktionsangebot beschriebene Fehler in der Z-Achse nur den „gesteuerten Modus“ betroffen habe, nachdem die Y-Achse auf den Endschalter gefahren sei, die Maschine hingegen gar nicht mehr funktioniert habe (vgl. 65 GA). Diesen geänderten Sachvortrag hat der Beklagte durch seine Vernehmung bzw. Anhörung als Partei bzw. durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt.

cc. Im zweitinstanzlichen Verhandlungstermin (136 R GA) hat der Beklagte sodann ergänzt, dass er die Maschine nach Auktionsbeginn noch einmal getestet und dabei die Achsen noch einmal alle abgefahren habe. Er habe die Maschine sowohl bei dem Testlauf vor der Auktion als auch bei dem erneuten Testlauf während der Auktion sowohl in dem automatischen wie auch in dem manuellen Modus gesteuert angefahren. Nachdem ihm der Fehler vor der Auktion bereits aufgefallen sei, habe er während der laufenden Auktion die Maschine noch einmal getestet in der Hoffnung, die Ursache des Fehlers herauszufinden. Er kenne sich mit der Maschine der hier in Rede stehenden Art indes nicht so gut aus, weil sie computergesteuert sei.

dd. Der Kläger hat auch den geänderten Vortrag des Beklagten bestritten (vgl. 66 ff. GA). Eine Substantiierung des Bestreitens des Klägers bedurfte es nicht, zumal es sich bei dem Vorliegen des Mangels um eine Tatsache handelt, die weder eine eigene Handlung des Klägers betrifft noch Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen ist (§ 138 Abs. 4 ZPO), da er die streitgegenständliche Maschine zu keinem Zeitpunkt in Augenschein genommen.

ee. Einer Entscheidung, ob der Beklagte eine und ggf. welche Art von Beschädigung der Maschine nach Auktionsbeginn hinreichend substantiiert vorgetragen bzw. mit zulässigen Beweismitteln unter Beweis gestellt hat, kann dahinstehen. Denn selbst bei Wahrunterstellung des in erster Instanz geänderten und im Senatstermin mündlich erläuterten und ergänzten Sachvortrags des Beklagten ist er in beiden Instanzen hinreichende Darlegungen dazu fällig geblieben, dass die angeblich weitergehende Beschädigung der Maschine während des Auktionslaufs ohne Verschulden des Beklagten eingetreten ist.

Das LG hat sich insoweit zutreffend darauf gestützt, dass aus der grundsätzlichen Bindung des Beklagten an sein eBay-Auktionsangebot ein Vertrauensverhältnis mit Sorgfalts-/Schutzpflichten des Beklagten entstanden ist (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn 35 mwN; § 280, Rn 28/28a/b mwN). Selbst bei Wahrunterstellung des geänderten Sachvortrags des Beklagten ist von einer schuldhaften Verletzung dieser Schutzpflicht auszugehen, da es sich – insoweit nach dem Auktionsangebot (8 GA) unstreitig – um eine Maschine mit einem Steuerungsdefekt handelte, die bereits ebenso unstreitig – einen „Fehler in der Z-Achse beim Referenzpunkt suchen“ aufwies. Eine solche Maschine während einer laufenden eBay-Auktion einem erneuten Probelauf (in beiden Modi und mit Fahren über beide Achsen) zu unterziehen, ist derart risikobehaftet bzw. gefahrgeneigt, dass ein solches Verhalten – zumindest – als einfache unbewusste Fahrlässigkeit des Verkäufers i.S.v. § 276 BGB zu bewerten ist, denn der als Fachmann firmierende Beklagte hätte bei gehöriger Überlegung und Sorgfalt dieses Risiko bzw. diese Gefahr einer weitergehenden Beschädigung der Maschine bei einem erneuten umfassenden Probelauf voraussehen und verhindern können und müssen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 276, Rn 13).

Daran vermag auch eine vom Beklagten behauptete „Unabhängigkeit der beiden Achsen“ der Maschine nichts zu ändern, da die Gefahr eines weiteren Defekts bei der nochmaligen Inbetriebnahme einer bereits in erheblicher Weise teildefekten Maschine – unabhängig von allen technischen Einzelheiten – sich – jedenfalls für einen Fachmann wie den Beklagten – derart aufdrängen musste, dass eine nochmalige Inbetriebnahme während des Auktionslaufs sich als – zumindest einfach fahrlässiger – Verstoß gegen die Pflicht zum Schutz des Auktionsgegenstandes gegen (weitere) Beschädigung darstellt.

Insbesondere musste der Beklagte im manuellen Modus besonders darauf achten, dass die Maschine nicht über die vom Hersteller festgesetzten Endpunkte hinaus fuhr; dass der Beklagte hierbei die im Rahmen der o.a. Schutzpflichten zu fordernde Sorgfalt hat walten lassen, hat er – auch im Rahmen seiner Erläuterungen bzw. Ergänzungen im Senatstermin – nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.

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Dies gilt erst recht, weil bei Wahrunterstellung der technischen Angaben des Beklagten zur Vertauschung der X-bzw. Y-Achse auch die Gefahr auf der Hand lag, dass bei einem Probebetrieb eine Verwechselung der Achsen drohen konnte. Die Verwechslungsgefahr folgt auch ohne weiteres aus den wechselnden Prozesserklärungen des Beklagten zu den Umständen bzw. Einzelheiten des behaupteten Probelaufs nach Auktionsbeginn.

Dieses Verschulden des Beklagten an der weiteren Beschädigung schließt nach den vorstehenden Grundsätzen einen berechtigten Grund zur Rücknahme des eBay-Auktionsangebots aus.

ff. Die Rücknahme des Angebotes seitens des Beklagten war auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil ein entsprechender Kaufvertrag den Beklagten zur Übereignung der Maschine in dem Zustand verpflichtet hätte, der in dem Auktionsangebot beschrieben wird. Denn die Herstellung des beschriebenen Zustandes war für den Beklagten nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Er hätte die Maschine vielmehr reparieren und somit in den im Auktionsangebot beschriebenen (teildefekten) Zustand zurückversetzen können. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Anbieter – wie hier – schuldhaft eine (weitere) Beschädigung des Auktionsgegenstandes während des Auktionslaufs herbeigeführt haben will, stellt der Wille zur Vermeidung von Gewährleistungspflichten keinen rechtfertigenden Grund für die Rücknahme eines Angebotes dar. Dass die Reparatur der Maschine – beschränkt auf die Wiederherstellung des im Auktionsangebots beschriebenen teildefekten Zustandes (mit Defekt auf der X-Achse) – d.h. einer Reparatur des angeblich weiteren Steuerungsdefekts auf der Y-Achse – einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen, sondern vielmehr selbst behauptet, die Maschine sei zwecks Reparatur zum Hersteller (Fa. K.) transportiert worden (vgl. 38 GA).

Der Schuldner, der sich gegenüber der Leistungsklage des Gläubigers auf grobe Unverhältnismäßigkeit durch Erhebung der Einrede nach § 275 Abs. 2 BGB beruft, erhebt eine Einrede, so dass ihn grundsätzlich die Beweislast für diejenigen Umstände trifft, aus denen sich die grobe Unverhältnismäßigkeit der Leistungserbringung ergibt (Ernst in Münch/Komm, BGB, 6. Aufl., § 271, RdNr. 162; Löwisch/Caspers in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 275, RdNr. 121). Der Schuldner trägt im Fall des § 275 Abs. 2 BGB die Beweislast für die abwägungsrelevanten Umstände. Er muss also zunächst den Betrag der Aufwendungen beweisen, die zur Erbringung der Leistung erforderlich wären (Ernst in Münch/Komm, BGB, 6. Aufl., § 271, RdNr. 162). Ferner obliegt ihm ggf. der Beweis dafür, dass er die Entstehung eines Leistungshindernisses nicht zu vertreten hat und der Maßstab des groben Missverhältnisses daher gemildert ist (Ernst in Münch/Komm, BGB, 6. Aufl., § 271, RdNr. 162). Grundsätzlich muss der Schuldner auch den Umfang des Leistungsinteresses des Gläubigers darlegen und beweisen. Da es allerdings insoweit um Umstände in der Sphäre des Gläubigers geht, sollte dem Schuldner nur die Beweislast für den Marktwert der geschuldeten Leistung auferlegt werden (Ernst in Münch/Komm, BGB, 6. Aufl., § 271, RdNr. 162). Soweit der Gläubiger geltend macht, dass sein Leistungsinteresse den Marktwert übersteigt, ist er für die Umstände, welche sein erhöhtes Interesse begründen, beweisbelastet (Ernst in Münch/Komm, BGB, 6. Aufl., § 271, RdNr. 162).

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte bereits nicht dargelegt, welcher Aufwand zur Erbringung der Leistung erforderlich gewesen wäre. Er legt weder den Aufwand noch die Kosten für die o.a. Teilreparatur (d.h. beschränkt auf die Wiederherstellung des im Auktionsangebot beschriebenen teildefekten Zustandes) dar. Auf die Frage, ob diese, nicht näher bezeichneten Kosten in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Klägers an der Leistungserbringung steht, kommt es daher nicht an.

c. Der zustande gekommene Kaufvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig.

aa. Es kann dahinstehen, ob hier von einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung insoweit ausgegangen werden, als der Kaufpreis, den der Kläger aufgrund des Kaufvertrages schuldete, 1.260,00 EUR betrug und die Maschine nach den – wenngleich vom Beklagten bestrittenen – Angaben des Klägers einen Wert in Höhe von zumindest 10.0000 EUR haben soll. Bei einer Internetauktion rechtfertigt nämlich selbst ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723; OLG Köln, Urteil vom 08. Dezember 2006, 19 U 109/06, CR 2007, 598). Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich grundsätzlich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O.). Von einem solchen Beweisanzeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führten, nur die Vertragspartner gegenüberstanden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O.). Bei der hier vorliegenden Internetauktion kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. Es macht jedoch gerade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O.). Für den Bieter kann es daher durchaus taktische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern – etwa kurz vor Ablauf der Auktion – noch ein höheres Gebot zu platzieren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den Gegenstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben. Bereits aus diesem Grund ist der Schluss einer verwerflichen Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Höchstgebots zum Wert nicht gerechtfertigt. Es bedarf vielmehr zusätzlicher – zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender – Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O.).

bb. Derartige verwerfliche Umstände können allerdings vorliegend nicht festgestellt werden. Zwar trägt der Beklagte nunmehr erstmalig mit der Berufung vor, es sei – im Hinblick auf das Parallelverfahren LG Krefeld 5 O 352/12 bzw. Senat I-22 U 69/13 „Hydraulikpresse“) – zu vermuten, dass es dem Kläger nicht darum gehe, jeweils Verträge abzuschließen, sondern auf vorzeitige Beendigung der Auktionen des Beklagten gehofft habe, um sodann Erfüllung bzw. Schadensersatz zu fordern und auch das Auftreten unter zwei eBay-Namen/Accounts belege das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägers und damit dessen fehlenden Rechtsbindungswillen. Der Beklagte hat indes zu einem gegen § 138 BGB verstoßenden Verhalten des Klägers nur Vermutungen geäußert und seinen Vortrag insoweit nicht hinreichend i.S.v. § 138 ZPO substantiiert. Auch unter Berücksichtigung des Parallelverfahrens (LG Krefeld 5 O 352/12 = Senat I-22 U 69/13) ist nicht hinreichend ersichtlich, dass der Kläger mit dem Ziel auf Maschinen oder sonstige Artikel bietet, von Verkäufern, die das Angebot zurücknehmen, Schadensersatz zu fordern.

Dies gilt schon deswegen, weil der Kläger vom Beklagten primär jeweils Erfüllung der Kaufverträge (d.h. Lieferung des Kaufgegenstandes Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung) verlangt und nur hilfsweise Schadensersatz.

Dies gilt aber auch um so mehr, als der Kläger zu dem Einwand des Beklagten, dass er unter zwei verschiedenen eBay-Namen/Accounts auftritt, Stellung genommen hat, ohne dass der Beklagte die vom Kläger vorgetragene Begründung (Trennung zwischen Gewerbe/Privat) bestritten hat.

Daher kommt es auf die Frage, ob das diesbezügliche Berufungsvorbringen des Beklagten gemäß §§ 531, 529 ZPO der Präklusion unterliegt, nicht an.

d. Der Anspruch des Klägers aus dem Kaufvertrag auf Übereignung und Übergabe der Kaufsache (Maschine) ist auch nicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen, da auch der diesbezügliche Vortrag des Beklagten nicht hinreichend substantiiert ist und der Beklagte ihn jedenfalls auch nicht mit zulässigen Beweismitteln unter Beweis stellt.

aa. Der Beklagtenvortrag, da er selbst nicht in der Lage gewesen sei, die Maschine zu reparieren, sei sie Ende Oktober 2012 durch ein Transportunternehmen zur Herstellerfirma (K.) gebracht worden, wobei sie einen weiteren erheblichen (Transport-)Schaden erlitten habe, „schwerwiegend gebrochen“ sei, so dass er sie dem Kläger nicht mehr übergeben könne (vgl. 38 GA), entspricht nicht den Anforderungen des § 138 ZPO, da der konkrete Umfang der Beschädigung der Maschine und deren Zustand bzw. deren Verbleib völlig im Unklaren bleiben.

bb. Zum Beweis dieses vom Kläger bestrittenen Umstandes hat der Beklagte zudem lediglich seine Vernehmung bzw. Anhörung als Partei angeboten (vgl. 38 GA). Ein zulässiges Beweisangebot des Beklagten liegt insoweit nicht vor.

(a) Die Vernehmung der beweispflichtigen Partei setzt gemäß § 447 ZPO neben dem – hier gegeben – Antrag der beweispflichtigen Partei auch das Einverständnis des Klägers voraus, das hier nicht vorliegt.

(b) Auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, die eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO ermöglichen würde, besteht nicht; vielmehr stehen sich die Darstellung des Klägers und diejenige des Beklagten im Übrigen beweislos gegenüber.

(c) Schließlich ist eine Parteivernehmung bzw. -anhörung des Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der „Waffengleichheit“ geboten.

Diese dient schon grundsätzlich nicht dazu, denjenigen, der – wie der Beklagte hier – die primäre Beweislast trägt, von den Folgen seiner Beweisfälligkeit zu entlasten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2010, 10 U 824/09, www.juris.de; KG, Beschluss vom 09.02.2009, 10 U 145/08, www.juris.de; OLG Köln, Urteil vom 04. September 2012, 24 U 65/11, www.juris.de).

Im Übrigen liegt hier eine Situation, die nach den Grundsätzen zur Waffengleichheit, die Anhörung oder Vernehmung des Beklagten erforderlich machen würde, nicht vor. Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (BGH, Urteil vom 27. September 2005, XI ZR 216/04, NJW-RR 2006, 61 mwN). Hier liegt eine solche Situation nicht vor.

e. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauches (§ 242 BGB) berufen.

Zwar kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn das ihm zugrunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint (vgl. Münchener Kommentar/ Roth, BGB, 6. Auflage 2003, § 242 Rn. 393). Das Ergebnis der im Hinblick darauf gebotenen umfassenden Wertung der beiderseitigen Interessen ist hier nicht die Aberkennung der Schutzwürdigkeit des Klägers. Gegen die Schutzwürdigkeit des Klägers könnte allein sprechen, dass unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten kein Grund ersichtlich ist, weshalb er die Maschine zu Lasten des Beklagten derart preiswert bzw. unter Wert der Maschine erhalten soll. Aber auch solche für einen Verkäufer wirtschaftlich unvernünftige, möglicherweise auch untragbare Geschäfte sind von der Privatautonomie gedeckt und werden grundsätzlich als schützenswert angesehen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Gründe für eine Nichtigkeit vorliegen, was hier – wie oben dargelegt – nicht der Fall ist. Ferner ist hier zu beachten, dass der Beklagte selbst unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt durch sein Angebot erst die Möglichkeit geschaffen hat, dass der Kläger die Presse zu dem niedrigen Preis kaufen konnte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08. Dezember 2006, 19 U 109/06, CR 2007, 598). Die Internetplattform eBay bietet verschiedenste Möglichkeiten Verkäufe unter Wert zu verhindern, etwa indem die Ware von vornherein nur gegen einen Festpreis angeboten oder ein – für den Verkäufer erträglicher – Startpreis (als Mindestpreis) angegeben werden kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08. Dezember 2006, a.a.O.). Nutzt der Beklagte als Verkäufer diese Möglichkeiten aus rechtlich unbeachtlichen Gründen nicht, etwa weil er bei der Eingabe die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und seine Angaben zudem nicht kontrolliert, besteht nach der Rechtsordnung kein Anlass, das Risiko eines Verkaufes unter Wert dem Käufer aufzubürden, indem ihm seine Rechte aus dem Verkauf abgeschnitten werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08. Dezember 2006, a.a.O.). Es bedarf daher zusätzlicher – zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender – Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der bei einer solchen Internetauktion bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise ausgenutzt (BGH, Urteil vom 28.03.2012, VII ZR 244/10, NJW 2012, 2723; vgl. auch AG Offenbach, Urteil vom 17.12.2013, 38 C 329/13, www.juris.de). Solche Umstände hat der Beklagte indes nicht dargetan und sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar.

aa. Die von der Berufung des Beklagten zitierte Entscheidung des AG Alzey (Urteil vom 26.06.2013, 28 C 165/12, K&R 2013, 684) steht der vorstehenden Wertung nicht entgegen, da es sich im dort entschiedenen Fall insoweit um einen deutlich abweichenden Sachverhalt gehandelt hat. Dort hatte der Kläger in nur zwei Monaten auf weit über 100 Auktionen jeweils nur ein Gebot abgegeben. Aus diesem außergewöhnlichen Bieterverhalten rechtfertigte sich dort die Annahme, dass der dortige Kläger als Bieter von vorneherein keine Absicht hatte, aus der Auktion tatsächlich als Höchstbietender hervorzugehen, sondern es ihm allein um Profit ging.

bb. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 03. Juni 2009, 5 U 429/09, MDR 2009, 918), steht der vorstehenden Wertung nicht entgegen. Es handelte sich auch dort um eine deutlich abweichende Fallkonstellation. Dort hatte der Anbieter sein Angebot wenige Minuten, nachdem er dieses auf der Plattform eingestellt hatte, wieder zurückgenommen. Zudem überstieg der Wert des Höchstgebotes des Klägers mit 5,50 EUR den Wert des Fahrzeuges (Porsche Carrera) in Höhe von 75.000,00 EUR um ein vielfaches. Ein derartiges, von dem OLG Koblenz als „extrem“ bezeichnetes Missverhältnis ist hier nicht erkennbar.

f. Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verwirkt (§ 242 BGB).

aa. Soweit der Beklagte in erster Instanz (vgl. 38 GA) eingewendet hat, dass sich der Kläger erst am 12.12.2012, d.h. ca. 5 Monate nach Beendigung der Auktion mit ihm in Verbindung gesetzt habe, ist dieser Einwand durch Vorlage des Schriftverkehrs vom 20.08.2012 (134 GA: Beklagter: „was wollen sie ????? … „, Kläger: „…. die fristgerechte Herausgabe des Artikels, gegen Bezahlung natürlich.“) urkundlich widerlegt.

bb. Auch im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf zwischen diesem Schriftverkehr der Parteien vom 20.08.2012 und dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben des Klägers vom 12.12.2012 (27 GA) von weniger als 4 Monaten genießt der Beklagte keinen Vertrauensschutz darauf, dass der Kläger keine Ansprüche mehr geltend machen werde.

Die Verwirkung ist ein Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Dieser Tatbestand des Verstoßes gegen Treu und Glauben liegt dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988, VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290).

Diese Voraussetzungen für eine Verwirkung sind hier nicht gegeben. Umstände, die das Vertrauen des Beklagten darauf hätten rechtfertigen können, dass der Kläger seinen Anspruch nicht mehr würde geltend machen, sind nicht ersichtlich. Bereits das für eine Verwirkung erforderliche zeitliche Moment ist hier nicht gegeben. Der Kläger als Käufer hat innerhalb des relativ kurzen Zeitraumes von etwa einem Monat und sodann etwa nach weiteren 4 Monaten nach dem Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung verlangt.

cc. Für eine Verwirkung spricht auch nicht, dass der Kläger sich nicht innerhalb von 7 Tagen mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt hat. Auch wenn ein solcher Zeitraum auf der Hilfeseite der Internetplattform eBay zu der Fragestellung „Transaktion abbrechen“ erwähnt sein mag, hat der Kläger – unabhängig von der Frage, ob diese „Spielregeln“, die die Internetplattform eBay aufgestellt hat, die Voraussetzungen für eine Verwirkung überhaupt rechtfertigen können (etwa weil anzunehmen ist, dass für den Fall, dass sich der Käufer an diese Regeln nicht hält, der Verkäufer berechtigter Weise davon ausgehen darf, dass der Käufer nicht auf die Abwicklung des Geschäftes bestehen wird) – diese Spielregeln nicht verletzt. Diese richten sich in erster Linie an den Verkäufer, der – wie vorliegend der Beklagte – eine Transaktion abbrechen will. Danach hat der Verkäufer die Möglichkeit, sich an eBay auf der Seite „Probleme klären“ zu wenden. Sodann – das sehen die Regeln vor – nimmt eBay Kontakt zu dem Käufer auf, der innerhalb von 7 Tagen die Möglichkeit hat, dem Abbruch der Transaktion zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Hier hat sich der Beklagte nicht an eBay in dieser Form gewandt, bevor er das Angebot (zudem ohne jede Angabe von Gründen) beendete. Er kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass der Kläger als Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen reagiert hat, da der Kläger nicht über eBay kontaktiert wurde.

II.

Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Höhe von in Annahmeverzug befindet, ist die Berufung des Beklagten ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2012 (Bl. 27 ff. GA) die Zahlung Zug um Zug gegen Abholung der streitgegenständlichen Maschine in Annahmeverzug begründender Weise angeboten (§ 293 ff. BGB).

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO

C.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.

D.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

E.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Der Kläger macht – aus einer vom Beklagten vorzeitig beendeten eBay-Auktion zwecks Verkauf einer Fräs-/Bohrmaschine als im Beendigungszeitpunkt Höchstbietender Erfüllungsansprüche bzw. hilfsweise – unter Behauptung eines Werts der Maschine von 10.000,00 EUR – Schadensersatz in Höhe von 8.740,00 EUR sowie vorgerichtliche Kosten nebst Prozesszinsen und die Feststellung geltend, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises von 1.260,00 EUR in Verzug befinde. Der Beklagte macht – mit erstinstanzlich in einem nachgelassenen Schriftsatz geänderter Begründung  – eine Berechtigung zur Rücknahme des Angebots bzw. zur Beendigung der Auktion wegen einer Beschädigung der Maschine nach Auktionsbeginn geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat – nach Hinweisen und Erörterung (51 ff. GA) – dem Hauptantrag der Klage – mit Ausnahme der vorgerichtlichen Kosten – entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kaufvertrag sei – unter Einbeziehung der eBay-Bedingungen – zustande gekommen.

Von einer i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 5 der eBay-Bedingungen sei hier nicht auszugehen, da weder von einem unverschuldeten Verlust des Kaufgegenstandes während der Auktion noch von einer unverschuldeten Beschädigung während der Auktion auszugehen sei. Aus der aus dem verbindlichen Angebot entstehenden Bindung folge ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis mit beiderseitigen Sorgfaltspflichten. Der Beklagte habe diese Sorgfaltspflicht verletzt, indem er die Maschine – trotz Vermerks im Angebot, dass die Maschine an der Z-Achse einen Defekt habe – während der Auktion über die Z-Achse habe laufen lassen. Für seinen geänderten Vortrag, er habe die Maschine während der Auktion über die Y-Achse laufen lassen, sei der Beklagte beweisfällig, da die Voraussetzungen für seine Vernehmung als Partei nicht vorlägen und eine Anhörung als Partei mangels hinreichender Substantiierung des geänderten Vortrags ebenfalls nicht in Betracht komme.

Der Kläger sei von seiner vertraglichen Verpflichtung auch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei geworden, da er für eine schwerwiegende Beschädigung der Maschine bzw. Unmöglichkeit deren Herausgabe an den Kläger bereits darlegungsfällig, jedenfalls aber beweisfällig sei.

Der Feststellungsantrag sei zulässig und – nach hinreichendem wörtlichen Angebot des Klägers (§ 295 BGB) – auch begründet

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:

Er habe den nach Auktionsbeginn eingetretenen Mangel der Maschine nicht zu vertreten. Er habe bei seinem Vortrag zunächst die Bezeichnung der Achsen verwechselt, da bei der streitgegenständlichen Maschine die X/Y-Achse vertauscht sei.

Dass er es zu vertreten habe, dass die Maschine auf der Y-Achse (d.h. nicht auf der gemäß Artikelbeschreibung defekten X-Achse) über den Endschalter gefahren sei, sei eine reine Unterstellung und durch nichts belegt, da dies – wie bei jeder Inbetriebnahme eines technischen Geräts – unvorhersehbar gewesen sei, wie er in erster Instanz unter Zeugenbeweis gestellt habe, den das LG fehlerhaft nicht erhoben habe. Er habe auch nicht jede Inbetriebnahme des Geräts nach Auktionsbeginn unterlassen müssen, dieses auch nicht versiegeln und erst recht nicht auf Mängel untersuchen müssen.

Zudem habe er insbesondere die Unabhängigkeit beider Achsen bereits in erster Instanz unter Sachverständigenbeweis gestellt, den das LG ebenfalls fehlerhaft nicht erhoben habe.

Zudem gehe er davon aus, dass der Kläger nicht schutzwürdig sei, da es ihm – entsprechend Urteil des AG Alzey vom 26.06.2013, 28 C 165/12 – primär um die Erlangung von Profit und nicht um den regulären Abschluss eines Kaufvertrages gegangen sei. Dies gelte um so mehr im Hinblick auf das o.a. gleichgelagerte Parallelverfahren (Senat I-22 U 69/13), wo der Kläger unter einem anderen eBay-Namen aufgetreten sei.

Vorsorglich werde bestritten, dass die – unstreitig als teildefekt angebotene – Maschine einen Wert von 10.000 EUR habe.

Der Beklagte beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor:

Der Beklagte sei in beiden ähnlich gelagerten Verfahren für seine – im Verfahrensverlauf – geänderten Behauptungen, denen – auch unter Berücksichtigung des Terminberichts (132 ff. GA) – schwer Glauben zu schenken sei, substantiierten Sachvortrag und einen geeigneten Beweisantritt fällig geblieben.

Ein treuwidriges Scheinangebot habe er nicht abgegeben, wie sein Primärantrag auf Herausgabe der Maschine zeige. Es sei auch nicht systemwidrig, auf dem eBay-Portal günstig eine Maschine erwerben zu wollen.

Der Beklagtenvortrag zu seinem weiteren eBay-account unterliege dem Novenverbot, sei indes unstreitig und unerheblich, da er jüngst ein Gewerbe mit diesem eBay-account angemeldet habe.

 

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