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eBay-Auktion – Zulässigkeit der Einschränkung der Bindungswirkung eines Angebots


OLG Düsseldorf

Az.: 22 U 54/13

Urteil vom 11.10.2013


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08. März 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die – durch Aufrechterhaltung eines entsprechenden Versäumnisurteils – klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Ansprüche aus § 433 BGB stehen dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu. Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Motorrad zustande gekommen, da der im Auktionsangebot des Klägers in gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB zulässiger Weise enthaltene Vorbehalt eines Zwischenverkaufs sich als wirksame auflösende Bedingung im Sinne von § 158 BGB darstellt (dazu unter 1.) und diese auflösende Bedingung durch den vorbehaltenen und vor Auktionsende erfolgten Zwischenverkauf des Motorrades an den Zeugen H. auch eingetreten ist (dazu unter 2.).

1. Der Beklagte hat sich in seinem eBay-Verkaufsangebot (5 GA) einen Zwischenverkauf durch die darin unstreitig enthaltene Einschränkung „Ein Zwischenverkauf bleibt mir vorbehalten“ (dass diese Erklärung des Beklagten wegen eines  offensichtlichen Schreibfehlers – „vorenthalten“ statt „vorbehalten“ – so zu verstehen ist, wird vom Kläger in beiden Instanzen nicht in Frage gestellt, vgl. 2/3. 174 GA) ausdrücklich und in gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB zulässiger Weise vorbehalten und damit sein Auktionsangebot in wirksamer Weise unter eine auflösende Bedingung im Sinne von § 158 BGB gestellt.

a. Der Abschluss eines Kaufvertrages richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf einer Internetplattform nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 mit Anm. Heckmann jurisPR-ITR 18/2011, Anm.3; BGH, Urteil vom 11.05.2011, VII ZR 289/09, BGHZ 189, 346;  BGH, Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53; BGH, Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129). Dies stellt die Berufung des Klägers auch nicht in Frage.

b. Der Anbietende kann – schon nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut des § 145 Halbsatz 2 BGB – die Bindungswirkung eines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrages grundsätzlich ohne weiteres ausschließen bzw. einschränken (z.B. durch eine auflösende Bedingung, einen Widerrufsvorbehalt o.ä.; vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643, dort Rn 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.03.1984, VII ZR 177/82, NJW 1984, 1885 und BGH, Urteil vom 02.11.1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 919, jeweils zu einem Angebot „freibleibend“; LG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2002, 3 O 289/01, NJW-RR 2002, 1139, zum Zusatz in einem eBay-Auktionsangebot: „Dies ist vorerst eine Umfrage“; Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Auflage 2013, § 145, Rn 4 mwN; Beck’scher Online-Kommentar-Eckert, Stand 05/2013, § 145, Rn 38 mwN). Dies stellt die Berufung des Klägers ebenfalls nicht in Frage.

c. An einem solchen gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Ausschluss bzw. an einer solchen gesetzlich ebenso ausdrücklich zugelassenen Einschränkung der Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags durch den Vorbehalt eines Zwischenverkaufs vor Auktionsende (§§ 145, 158 BGB) wird der Anbietende auch weder durch die AGB der eBay-Internetplattform (dazu unter aa.) noch durch die „eBay-Grundsätze“ bzw.  „eBay-Spielregeln“ (dazu unter bb.) noch durch sonstige Gründe (insbesondere § 242 BGB, Vertrauensschutz, Interessenabwägung o.ä., dazu unter cc.) gehindert.

aa. Die AGB der eBay-Internetplattform können das gesetzliche Recht des Anbieters auf einen Ausschluss bzw. eine Einschränkung der Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrages schon deswegen nicht einschränken, weil ihnen im Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Bieter („Marktverhältnis“, vgl. Wagner/Zenger, MMR 2013, 343) keine unmittelbare Geltung zukommt (dazu unter (1)), für eine darauf gestützte Auslegung  eines zweifelsfrei  beschränkten bzw. durch Zwischenverkauf auflösend bedingten (Auktions-)Angebots per se kein Raum ist (dazu unter (2)) und die eBay-AGB zudem – selbst wenn man ihnen im Rahmen allenfalls zulässiger Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erklärungen des Anbietenden bzw. Bieters eine gewisse, allenfalls mittelbare Bedeutung beimessen wollte – einem solchen Ausschluss bzw. einer solchen Einschränkung des Auktionsangebots nicht entgegenstehen (dazu unter (3)).

 (1) Den AGB der eBay-Internetplattform (33 ff. GA, Stand 05/2011), die nur zwischen eBay und dem Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos (im sog. „Benutzungsverhältnis“, vgl. Wagner/Zenger, MMR 2013, 343)  vereinbart worden sind, kommt im Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Bieter (im sog. „Marktverhältnis“, vgl. Wagner/Zenger, a.a.O.) keine unmittelbare Geltung zu, sondern sie können in diesem „Marktverhältnis“ – allenfalls – für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erklärungen des Anbietenden bzw. Bieters und auch – allenfalls – im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln und auch Grenzen der Auslegung von Erklärungen im Einzelfall gewisse Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, VII ZR 289/09, NJW 2011, 2421, dort Rn 21; vgl. auch Wagner/Zenger, MMR 2013, 343; Spindler/Nink, DRiZ 2007, 193; Heiderhoff, ZIP 2006, 793; Deutsch, MMR 2004, 586; Winter, CR 2003, 295). Die Ermittlung des Erklärungsgehalts der Willenserklärungen im Rahmen einer eBay-Internetauktion (insbesondere von Auktionsangeboten bzw. und deren Annahme) kann sich somit nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles gemäß §§ 133, 157 BGB auch – wenngleich nur mittelbar – nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den eBay-AGB richten, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion (indes nur im Rahmen des jeweiligen „Nutzungsverhältnisses“) zugestimmt haben (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643, dort Rn 15 mwN).

 (2) Hier besteht indes aus mehrfachen Gründen bereits kein Anlass  bzw. es ist bereits kein Raum für eine Auslegung des eindeutig – durch ausdrücklichen Zwischenverkaufsvorbehalt – in gesetzlich zulässiger Weise eingeschränkten bzw. auflösend bedingten (Auktions-)Angebots des Beklagten.

 (a) Jedweder Auslegung eines Auktionsangebots als Willenserklärung im „Marktverhältnis“ (auf Basis dafür allenfalls mittelbar geltender eBay-AGB) muss nämlich grundsätzlich die Feststellung des individuellen Erklärungstatbestandes des konkreten Auktionsangebots, d.h. die Ermittlung der für eine etwaig erforderliche Auslegung relevanten Tatsachen, vorangehen. Erst wenn der Erklärungstatbestand festgestellt ist, ist zu prüfen, ob er überhaupt einer Auslegung bedarf bzw. einer solchen zugänglich ist (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133, Rn 29 mwN). Der Erklärungstatbestand im Auktionsangebot des Beklagten „Ein Zwischenverkauf bleibt mir vorbehalten“ lässt indes nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines Bieters keinerlei Zweifel offen, was der Beklagte als Anbietender damit zum Ausdruck bringen wollte, nämlich eine Einschränkung seines Auktionsangebots i.S.v. § 145 Halbsatz 2 BGB durch Einfügung einer auflösenden Bedingung (§ 158 BGB), so dass kein berechtigter Anlass bzw. zulässiger Raum für eine Auslegung besteht.

 (b) Gleiches folgt aus dem Grundsatz des Vorrangs einer Individualerklärung bzw. -vereinbarung gegenüber allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 305b BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen können bzw. sollen die Individualerklärung bzw. -vereinbarung im Einzelfall ausfüllen bzw. ergänzen, dürfen diese aber nicht – insbesondere nicht durch eine auf allgemeine Geschäftsbedingung gestützte Umkehrung gegen ihren eindeutigen Wortlaut – zunichtemachen bzw. aushöhlen (vgl. dementsprechend zur Unwirksamkeit der Alleinauftragsklausel des Maklers als AGB bei individuellem Direkt-/Zwischenverkaufsvorbehalt des Auftraggebers bzw. Verkäufers: BGH, Urteil vom 06.11.1967, VIII ZR 81/65, BGHZ 49, 87; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 305b, Rn 1/3 mwN).

 (2) Die Regelungen zur Streichung bzw. Rücknahme eines Angebots in den eBay-AGB (33 ff. GA, Stand 05/2011) würden zudem, selbst wenn man ihnen – entgegen den vorstehenden Feststellungen des Senats – gleichwohl im Rahmen der Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erklärungen des Anbietenden bzw. Bieters gewisse und allenfalls mittelbare Bedeutung beimessen wollte, der Wirksamkeit eines Ausschlusses bzw. einer Einschränkung der Bindungswirkung eines Angebots durch einen Zwischenverkaufsvorbehalt – unter Anwendung der allgemein anerkannten Grundsätze zur Auslegung von Willenserklärungen (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133, Rn 14 mwN) – aus mehrfachen Gründen nicht entgegenstehen.

Denn zum einen setzen auch die nachstehend vom Senat wiedergegebenen Regelungen in den eBay-AGB zur Streichung bzw. Rücknahme eines Angebots ausdrücklich ein „verbindliches Angebot“ voraus (dazu unter (a)) und zum anderen lassen sie die Streichung bzw. Rücknahme eines Angebots im Rahmen der „gesetzlichen Bestimmungen“ zu (dazu unter (b)).

§ 9 Ziff. 11 der eBay-AGB (in der – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – hier maßgeblichen Fassung ab 01.01.2007, vgl. Ausdruck vom 11.05.2011, 33 ff. GA) beinhaltet die Regelung

„Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Webseite einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind“ (Unterstreichungen durch den Senat)

sowie den Link

„Weitere Informationen“ (vgl. dazu 45 ff. GA)

§ 10 Ziff. 1 der eBay-AGB beinhaltet die Regelung:

„Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen….“ (Unterstreichung durch den Senat)

§ 20 Ziff. 3 der eBay-AGB beinhaltet die Regelung

„Für alle anderen Mitglieder (Anmerkung: Wohnsitz oder Sitz nicht in Österreich bzw. der Schweiz) unterliegt der Nutzungsvertrag einschließlich dieser AGB dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“

 (a) Die vorstehend aufgeführten Regelungen in den eBay-AGB zur Streichung eines Angebots betreffen gemäß § 9 Ziff. 11 der eBay-AGB ausdrücklich lediglich „verbindliche Angebote“, so dass die eBay-AGB bereits nach ihrem Wortlaut dann nicht eingreifen, wenn die „Verbindlichkeit“ des Angebots – wie hier – durch den ausdrücklichen und gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB zulässigen Vorbehalt eines Zwischenverkaufs seitens des Anbieters im Sinne einer auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) – eingeschränkt worden ist.

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 (b) Indem § 9 Ziff. 11 und § 10 Ziff. 1 der eBay-AGB die Streichung bzw. Rücknahme eines (verbindlichen) Angebots ausdrücklich im Rahmen der „gesetzlichen Bestimmungen“ zulassen, erfassen sie zudem jedenfalls auch den Fall, dass ein – nach den gemäß § 20 Ziff. 3 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland – in seiner Verbindlichkeit durch den ausdrücklichen Vorbehalt eines Zwischenverkaufs gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB eingeschränktes Angebot gemäß § 158 BGB durch Eintritt des vorbehaltenen Zwischenverkaufs als auflösende Bedingung wirkungslos und deswegen vom Anbieter noch während des Auktionszeitraums „gestrichen“ bzw. „zurückgenommen“ wird.

bb. An einem gesetzlich (§ 145 Halbsatz 2 BGB) ausdrücklich zugelassenen Ausschluss bzw. an einer gesetzlich ebenso ausdrücklich zugelassenen Einschränkung der Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags durch Vorbehalt eines Zwischenverkaufs (im Sinne einer auflösenden Bedingung, § 158 BGB) wird der Anbietende auch durch die „eBay-Grundsätze“ bzw.  die „eBay-Spielregeln“ aus mehrfachen Gründen nicht wirksam gehindert.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die „erläuternden Hinweise“ bzw. „Spielregeln“ auf den eBay-Internetseiten, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer beeinflussen und deshalb grundsätzlich auch für die Ermittlung des Erklärungsinhalt eines Vorbehalts im Auktionsangebots maßgeblich sein können (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643, dort Rn 22).

 (1) Durch den o.a. Link „Weitere Informationen“ in § 9 Ziff. 11 wird der Anbieter an einer Einschränkung bzw. einem Ausschluss der Bindungswirkungen seines Angebots schon deswegen nicht gehindert, weil er durch die ausdrückliche vorherige Zulassung der Rücknahme bzw. Streichung eines Angebots – soweit überhaupt verbindlich – im Rahmen der „gesetzlichen Berechtigung“ (mithin auch gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB bzw. § 158 BGB) allenfalls (lediglich deklaratorische) Erläuterungen eben dieser „gesetzlichen Berechtigung“ erlauben würde.

 (2) Soweit der o.a. Link „Weitere Informationen“ in § 9 Ziff. 11 zu den eBay-Hilfeseiten (45 ff. GA) führt, sind dort zudem lediglich Ratschläge zu der Frage „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig“ (mit den Unterpunkten: „Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots“, „Voraussetzungen“, „So beenden Sie ein aktives Angebot vorzeitig“, „So gehen sie vor, wenn sie das Angebot nicht beenden können“, „Rechtliche Tipps und Informationen“) enthalten. Dabei werden die – durch §§ 9 Ziff. 11, 10 Ziff. 1 eBay-AGB geregelten – Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots dort im Unterpunkt „Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots“ ersichtlich nur beispielhaft (und in Bezug auf die zeitliche Differenzierung nach Angeboten, die noch länger bzw. weniger als 12 Stunden laufen, mindestens unzureichend bzw. unklar, wenn nicht sogar für den Nutzer irreführend) lediglich als Grundlage für die dortigen Ratschläge zur jeweils von eBay anheimgestellten Vorgehensweise des Nutzers erwähnt.

 (3) Insoweit kann im vorliegenden Fall dahinstehen, dass unter den dort beispielhaft aufgeführten Grund „Der Artikel ist … anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar“ (vgl. 45 GA) auch ohne weiteres der vom Beklagten im Auktionsangebot in gesetzlich zulässiger Weise vorbehaltene Zwischenverkauf (§ 145 Halbsatz 2 BGB) bzw. der dadurch bedingte Eintritt der auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) fallen würde.

 (4) Insoweit kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob sich die in den AGB lediglich unter „Weitere Informationen“ verlinkten Inhalte der  eBay-Hilfeseite überhaupt als AGB darstellen, ob sie überhaupt wirksam in das sog. „Benutzungsverhältnis“ zwischen eBay und den Nutzern einbezogen worden sind bzw. ob sie insoweit überhaupt in zulässiger Weise als Auslegungshilfe für Willenserklärungen auf der Ebene des sog. „Marktverhältnisses“ zwischen Anbieter/Verkäufer und Bieter verwendet werden dürfen (vgl. dazu: Wagner/Zenger, MMR 2013, 343, dort zu V.2.).

bb. An einem gesetzlich (§ 145 Halbsatz 2 BGB) ausdrücklich zugelassenen Ausschluss bzw. an einer gesetzlich ebenso ausdrücklich zugelassenen Einschränkung der Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags durch Vorbehalt eines Zwischenverkaufs (im Sinne einer auflösenden Bedingung, § 158 BGB) wird der Anbietende auch nicht durch sonstige Gründe, insbesondere nicht durch § 242 BGB (Vertrauensschutz, Interessenabwägung, dazu unter (1)) und auch nicht durch etwaige Beeinträchtigungen von Sinn und Zweck bzw. Funktion der eBay-Internetplattform durch den Vorbehalt eines Zwischenverkaufs auch während der Auktionslaufzeit (dazu unter (2)) gehindert.

 (1) Die Geltendmachung einer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 145 Halbsatz 2 BGB bzw. § 158 BGB) erfolgten Einschränkung eines Vertragsangebots durch den ausdrücklichen und als solchen unmissverständlichen Vorbehalt eines Zwischenverkaufs kann der Kläger – als  vermeintlich zu Unrecht „enttäuschter“ Bieter – den Einwand einer Treuwidrigkeit des Beklagten bzw. oder gar eines Rechtsmissbrauchs schon deswegen nicht entgegengehalten, weil unter Berücksichtigung aller – als solchen unstreitigen – objektiven und subjektiven Umstände er allenfalls die vage Hoffnung hegen konnte, indes nicht in berechtigter Weise darauf vertrauen durfte, dass der vom Beklagten – ausdrücklich und gesetzlich zulässig – vorbehaltene Zwischenverkauf bis zum Auktionsende auch wirklich ausbleiben werde.

Auch die eBay-AGB bzw. die eBay-Grundsätze/Spielregeln konnten – wie oben bereits im Einzelnen festgestellt – kein berechtigtes Vertrauen des Klägers als Bieters begründen, das Angebot des Beklagten lasse – entgegen seinem ausdrücklichen und gesetzlich zulässigen Wortlaut – den dort vorbehaltenen Zwischenverkauf bzw. den Eintritt der damit verbundenen auflösenden Bedingung gleichwohl nicht zu. Aus der Sicht des Klägers als Bieters durfte er das in zulässiger Weise durch eine Bedingung (Zwischenverkauf) eingeschränkte Angebot des Beklagten vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB von vornherein allein dahin verstehen, dass es unter der auflösenden Bedingung stand, dass der Beklagte das angebotene Motorrad nicht vor Ablauf bzw. vorzeitiger Beendigung der Auktion an einen Dritten außerhalb der eBay-Auktion veräußern werde.

 (2) Ob dem Beklagten als Anbietenden vom Kläger aufgezeigte andere Möglichkeiten beim Verkauf des Motorrades durch Optionen innerhalb einer eBay-Auktion (z.B. durch die Optionen „Sofortkauf“, „Mindestpreis“ bzw. „Preis vorschlagen“ o.ä.; vgl. auch  OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2009, 5 U 429/09, MDR 2009, 1412; OLG Köln, Urteil vom 08. Dezember 2006, 19 U 109/06, OLGR 2007, 565) oder mittels anderer Verkaufswege (Kleinanzeigenportale etc.) offen gestanden hätten, um einen gewünschten Mindestpreis für das Motorrad zu erzielen bzw. der Gefahr eines dem Beklagten zu gering erscheinenden Höchstgebots zu entgehen, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.

 (3) Ob der Sinn- und Zweck bzw. die Funktion der eBay-Internet-Auktionsplattform in Frage gestellt bzw. „unterlaufen“ werden könnte, wenn eine Mehrzahl oder gar die Masse der Anbieter sich einen Zwischenverkauf während der Laufzeit der Internetauktion vorbehalten würde, ist im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

 (4) Gleiches gilt für die Frage, ob eBay als Betreiber der Internet-Auktionsplattform und ggf. mit welchen Regelungen im sog. Benutzungsverhältnis welche konkreten unmittelbaren bzw. mittelbaren Rechtswirkungen auch für das sog. Marktverhältnis bewirken könnte.

2. Die auflösende Bedingung ist eingetreten, so dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist (§§ 145 Halbsatz 2, 158 BGB). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte durch die vom LG in sorgfältiger und vom Senat im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung von §§ 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Weise gewürdigten Angaben des Zeugen H. (des „Zwischenkäufers“) bewiesen, dass er das Motorrad vor Beendigung der Auktion am 02.04.2010 um 12:43 Uhr an diesen im Wege des zulässig vorbehaltenen Zwischenverkaufs veräußert hat.

Zur Führung eines Vollbeweises im Sinne von § 286 ZPO genügt – insoweit anders als bei der sog. Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2003, IX ZB 37/03, BGHZ 156, Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 294, Rn 6 mwN) – als Beweismaß keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der jeweiligen Beweistatsache. Es bedarf für den Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO vielmehr eines „für das praktische Leben brauchbaren Grades persönlicher Gewissheit“ im Sinne einer Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der jeweiligen Beweistatsache, „die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1993, IX ZR 238/91, BGH NJW 1993, 935; Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 19 mwN).

Die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Landgerichts ist unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die Beweislast des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Senat legt seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde,  da  – ohne dass der Kläger im Berufungsverfahren neue Tatsachen (Noven) im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgetragen hat – konkrete Anhaltspunkte fehlen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, so dass eine erneute Feststellung der Tatsachen nicht geboten ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden. Es bedarf schlüssiger Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen (Zöller-Gummer/Heßler, a.a.O., § 529, Rn 3/4/12 mwN). Im Berufungsverfahren ist die erstinstanzliche Niederschrift über die Vernehmung des/der Zeugen heranzuziehen, aus der sich Zweifel dahingehend ergeben müssen, dass die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierte Aussage/n im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht/stehen. Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003, I BVR 2285/02,  NJW 2003, 2524 mit Anm. Greger NJW 2003, 2882; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004, 1 BVR 1935/03, NJW 2005, 1487; BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, BGHZ  162, 313). Eine erneute Vernehmung von Zeugen nur mit der Begründung, dabei könne eine bessere Aufklärung zu erwarten sein, ist unzulässig (Zöller/Gummer-Heßler, a.a.O., Rn 7/8 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Berufungsangriff des Klägers gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende – unter zutreffender Berücksichtigung der Grenzen der Beweiskraft des „Zwischenkaufvertrages“ (25 GA) als Privaturkunde i.S.v. § 416 ZPO, die sich nicht auf Umstände (Ort, Zeit etc.) der Abgabe der Erklärungen bezieht  (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1990, II ZR 309/88, NJW-RR 1990, 737, dort Rn 16) – sorgfältig vorgenommene und ausführlich begründete Beweiswürdigung (vgl. im Einzelnen: Seite 9/10 des Urteils) keinen Erfolg. Der Berufungsangriff des Klägers gegen die Beweiswürdigung des LG im angefochtenen Urteil beschränkt sich in gemäß §§ 529, 531 ZPO unzureichender, pauschaler Weise auf die bloße Wiederholung bzw. Wiedergabe seines erstinstanzlichen Einwandes, dass der Beklagte den Kaufvertrag mit dem Zeugen H. – unabhängig von der im Kaufvertrag angegebenen Uhrzeit – nicht vor Beendigung der eBay-Auktion geschlossen habe (vgl. 177 GA unten). Notwendige konkrete Angriffe gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil lässt das Berufungsvorbringen des Klägers hingegen vermissen.

Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt insoweit nicht vor, als die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil – wie oben bereits ausgeführt – den Anforderungen entspricht, die von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO aufgestellt wurden (BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, NJW 2004, 1876; BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751; BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313).

II.

Entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats haben auch die weiteren Klage- bzw. Berufungsanträge (auf Schadensersatz bzw. auf Feststellung des Annahmeverzugs) keinen Erfolg.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 713 ZPO.

D.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.483,00 EUR festgesetzt.

E.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers – weder die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen.

I.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Sache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat, als keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Auftreten der hier streitgegenständlichen Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002, V ZB 16/02, BGHZ 151, 221; Zöller-Heßler, a.a.O., § 543, Rn 11 mwN).

II.

Auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

1. Die Fortbildung des Rechts erfordert hier eine Zulassung der Revision nicht, da der vorliegende Einzelfall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des prozessualen Rechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002, V ZB 16/02, BGHZ 151, 221; Zöller-Heßler, a.a.O., § 543, Rn 12 mwN). Das Urteil des Senats stützt sich vielmehr ausschließlich auf den gesetzlichen Wortlaut (§§ 145, 158 BGB) bzw. allgemein anerkannte Grundsätze der Rechtsanwendung (insbesondere in Zusammenhang mit der Auslegung von Willenserklärungen bzw. dem Verhältnis bzw. der Rangfolge von Individualerklärungen/-vereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier mangels unterschiedlicher Entwicklung der Rechtsprechung und mangels Abweichung des Senatsurteils von höchstrichterlicher Rechtsprechung (Divergenz) keine Zulassung der Revision (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 543, Rn 13 mwN).

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