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Bekanntgabe der Verkäuferanschriften bei dem Internetauktionshaus eBay

LG Berlin

Az.: 16 O 417/10

Urteil vom 06.10.2011


Leitsatz:

Das Internetauktionshaus eBay muss bei offensichtlichen Markenrechtsverletzungen in eBay-Auktionen die Verkäuferanschriften dem Markenrechtsinhaber mitteilen. Eine Rechtsverletzung ist offensichtlich, wenn keine ernsthafte Möglichkeit zu einer abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung besteht. An die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung sind wegen möglicher Auswirkungen zu Lasten nicht beteiligter Dritter strenge Anforderungen zu stellen, so dass Zweifel in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht der Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung entgegen stehen.


Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift der Inhaber der Verkäuferkonten „2 … “ und „j …“. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 72 Prozent und der Beklagten zu 28 Prozent auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR. Im Übrigen wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die aufgrund exklusiver Lizenzverträge Parfums der eingetragenen Gemeinschaftsmarken….. herstellt, begehrt von der Beklagten Drittauskunft über die Identität verschiedener Nutzer der Plattform ebay, gegen die die Klägerin wegen Markenrechtsverletzungen Unterlassungsansprüche durchzusetzen beabsichtigt.

Die Beklagte betreibt als so genannter Host-Provider u.a. die Internetseiten www.ebay.de und www.ebay.co.uk. Bei der auf den Seiten möglichen Einstellung von Produkten zum Verkauf kann der jeweilige Verkäufer, der sich hierzu unter Angabe seiner Daten als Mitglied bei ebay anmelden und registrieren muss, auswählen, ob er Produkte national oder international versendet. Die Wahl ist ausschlaggebend dafür, auf welchen Länderseiten der Beklagten das Angebot aufgerufen werden kann. Der jeweilige Käufer kann auf der jeweiligen Landesseite im Rahmen einer vorgegebene Standard-Suche nach jeweils nationalen Angeboten suchen. Darüber hinaus kann er im Rahmen einer gesondert zu aktivierenden erweiterten Suche durch Setzen eines Häkchens auch Angebote anzeigen lassen, die auf ausländischen ebay-Seiten eingestellt worden sind, sowohl solche, bei denen der Verkäufer aber einen Versand nach Deutschland bzw. generell in das Ausland angeboten hat, als auch solche, die nur innerhalb des Landes, in dem das Angebot eingestellt wurde, versendet werden. Unter Angabe der jeweiligen Artikelnummer können darüber hinaus im Ausland eingestellte Artikel im Rahmen der Standard-Suche oder der erweiterten Suche auf jeder beliebigen Länderseite gesucht werden. Somit können durch eine Suche auf einer bestimmten Länderseite auch solche Angebote abgerufen werden, die sich seitens des Verkäufers auf ein bestimmtes anderes Land beschränken.

Das ebay-Mitglied „2… “ bot am 05.05.2010 in englischer Sprache auf der Internetseite www.ebay.co.uk neun Nachahmungen der gemeinschaftsmarkenrechtlich geschützten Parfums an, die wegen der Option des weltweiten Versands auch auf der Seite www.ebay.de aufrufbar waren. Hierbei wies es darauf hin, dass das jeweils angebotene Parfum dem Geruch des geschützten Produkts entspreche („smells like … … for Woman“ etc.). Insgesamt bot das Mitglied am 05.05.2010 120 verschiedene Kosmetik- und Parfumprodukte an. Weiterhin bot das ebay-Mitglied „J. “ zum weltweiten Versand in englischer Sprache ein Parfum mit der Bezeichnung …. !“ an, wobei es das Produkt mit der Marke „….“ bezeichnete mit dem Hinweis: „……. to J.“ und „Great smell of J.“. In einem Fall sandte dieses Mitglied eines der Produkte aufgrund eines Testkaufs durch die Klägerin auch nach Deutschland. Beide Anbieter haben ihren Wohnsitz in Großbritannien, boten ihre Artikel auf der Internetseite www.ebay.co.uk in englischer Sprache und in britischer Währung an. Als Artikelstandorte wurden jeweils Orte in Großbritannien angegeben.

Die Beklagte löschte die jeweiligen Angebote, nachdem die Klägerin sie darauf hingewiesen hatte.

Darüber hinaus bot das ebay-Mitglied „s. “ bzw. „ha.“ (neuer Name) im Dezember 2010 mehrere Parfums mit der Bezeichnung . …..“ 125 ml EdP sowie ein Parfum unter der Marke …..ml und der Marke ….. “ 100 ml an,

Zudem bot das ebay-Mitglied „p. “ am 20.06.2011 unter der Überschrift „J. 125 ml EdT + 75 ml After Shave SET NEU“ fünf Sets dieser Zusammensetzung an. Hierbei handelt es sich um ein Produkt, das von der Klägerin aufgrund eines Lizenzvertrages ausschließlich für einen einzigen in den USA ansässigen Großkunden produziert wird. Schließlich bot das ebay-Mitglied „H. “ unter zwei Artikelnummern das jeweils original verpackte Set (insgesamt acht Stück) dieses Produktes an.

Die Klägerin behauptet, bei den von dem ebay-Mitglied „s. “ angebotenen Parfums handele es sich aufgrund der von der Originalgröße abweichenden Größe sowie der farblichen und der grafischen Abweichungen von den Originalprodukten ersichtlich um Fälschungen. Sie ist insoweit der Ansicht, es bestehe ein Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Die Klägerin ist zudem der Ansicht, ihr stünden gegen die ebay-Mitglieder „2… “ und „J. “ aufgrund von Markenrechtsverletzungen gemäß Art. 9 Abs. 2 b) und d) GMV sowie aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 119 Abs. 1 MarkenG Unterlassungsansprüche zu. Art. 101 Abs. 2 GMV verweise direkt auf das deutsche Recht. Der Anwendungsbereich von Art. 102 Abs. 2 GMV sei hingegen nicht eröffnet, da es sich bei dem Auskunftsanspruch nicht um eine Sanktion in diesem Sinne handele. Auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG könne sie von der Beklagten Auskunft über die Identität der Mitglieder verlangen. Unabhängig davon bestünde der Anspruch auch nach Art. 102 GMV. Es liege ein hinreichender Inlandsbezug mit Verletzungshandlungen im Inland vor, da sich die Verkäufer bewusst für einen internationalen Versand entschieden hätten und ihr Angebot daher auf alle von dieser Option umfassten Märkte ausrichteten. Datenschutzrechtliche Belangen stünden nicht entgegen, da es sich bei § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG um eine „andere Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 TMG handele. Die Ansprüche bestünden unabhängig davon aber auch nach englischem Recht.

Die Klägerin hat zunächst neben den nunmehrigen Anträgen klageerweiternd beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über alle Verkäufe zu Parfüms der Marken D., C. und J., gegliedert nach Artikelnummern, Verkaufszeiten und Verkaufspreisen über die Mitgliedskonten „s.‘ bzw. „ha. “ sowie alle weiteren für Frau S. F. oder Herrn R… H. angemeldete Mitgliedskonten. Nachdem die Beklagte der Klägerin insoweit Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nunmehr beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift der Inhaber der Verkäuferkonten „. sowie klageerweiternd die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift der Inhaber der Verkäuferkonten „“.

Die Beklagte beantragt, den Antrag aus der Klageerweiterung als unzulässig, hilfsweise durch Sachurteil abzuweisen.

2. die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageerweiterungen seien nicht sachdienlich und deshalb als unzulässig abzuweisen. Im Übrigen lägen aber auch die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 MarkenG nicht vor, da keine offensichtliche Rechtsverletzung vorliege.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Angebote im Rahmen einer Standard-Suche auf der Seite www.ebay.de ermittelt und abgerufen hat. Weiterhin bestreitet sie, dass die Klägerin diese Angebote unmittelbar auf der Seite www.ebay.de vorgefunden hat.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Auskunftsanspruch für Verkaufsangebote zu, die auf der britischen Plattform nach britischem Recht hochgeladen worden seien. Gemäß Art. 9, 14 Abs. 1 S. 2, 102 Abs. 2 GMV komme britisches Recht als das Recht des Ortes der Verletzungshandlung zur Anwendung. Dieses sehe die begehrte Rechtsfolge, nämlich einen im kontradiktorischen Parteiverfahren ausgesprochenen Auskunftsanspruch zu Lasten eines Providers, nicht vor. Vielmehr müsse der Markenrechtsinhaber im Wege einer so genannten „Norwich Pharmacal Order“ ohne Verfahrensbeteiligung des Providers (und damit ohne Kosten für diesen) eine Anordnung zur Auskunftserteilung erwirken. Allein die Abrufbarkeit der Seite im Inland begründe keinen hinreichenden Inlandsbezug.

Selbst wenn deutsches Recht zur Anwendung kommen sollte, käme es nach der Verweisung des Art. 102 Abs. 2 GMV auf das nationale Recht wegen des für Kennzeichenrechte geltenden Territorialitätsprinzips darauf an, eine Kennzeichenverletzung im Inland stattgefunden habe bzw. ein hinreichender Inlandsbezug bestehen, was nicht der Fall sei. Dieser Inlandsbezug liege nur dann vor, wenn sich ein Angebot im Internet erkennbar und gezielt an inländische Verkehrskreise richte.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Die Klage ist, auch soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsätzen vom 25.02.2011 und vom 29.06.2011 um zwei Anträge erweitert hat, zulässig. Hierbei handelt es sich um eine nachträgliche, mithin nach Rechtshängigkeit erfolgte Anspruchshäufung. Den klageerweiternd geltend gemachten Ansprüchen liegen jeweils Sachverhalte zugrunde, die sich von der ursprünglichen Klage unterscheiden. Für die nachträgliche Anspruchshäufung, gestützt auf einen neuen Klagegrund (d. h. einen neuen Sachverhalt) gilt § 263 ZPO entsprechend (BGH NJW 1985, 1841, 1842; Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 264 Rn. 3a).

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Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die nachträgliche Anspruchshäufung nach § 263 ZPO liegen vor. Die Anspruchshäufung ist sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Sachdienlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird; sie fehlt aber in der Regel, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (BGH NJW 2000, 800, 803; NJW- RR 1994, 1143; Zöller, a. a. O., § 263 Rn. 13).

Hiernach ist die Sachdienlichkeit der Klageerweiterungen gegeben, da ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden werden und bestehende Streitpunkte prozessökonomisch miterledigt werden können. Dabei weicht der Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch nicht derart von den bisherigen Prozessergebnissen ab, dass die Sachdienlichkeit aus diesem Grunde nicht gegeben wäre. Denn es geht jeweils um Auskunftsansprüche aufgrund der Verletzung von Markenrechten der Klägerin durch das Anbieten von Parfums auf der von der Beklagten betriebenen Internetplattform ebay.

II.

Die Klage ist teilweise, nämlich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs betreffend die Verkäuferkonten „2… “ und „J. „, begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG betreffend den Namen und die Anschrift der Inhaber der Verkäuferkonten „2… “ und „J. „.

Das deutsche Markengesetz findet Anwendung. Die Klägerin macht Rechte geltend, die ihr aufgrund der Eintragung als Gemeinschaftsmarken zustehen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 GMV bestimmt sich die Wirkung der Gemeinschaftsmarke ausschließlich nach der GMV. Nach Art. 101 Abs. 1 wenden die Gemeinschaftsmarkengerichte die Vorschriften der GMV an. Gemäß Art. 101 Abs. 2 GMV ist zudem in allen Fragen, die nicht durch die GMV erfasst werden, dass nationale Recht anzuwenden. Daneben sieht Art. 102 Abs. 2 GMV für die Frage der Sanktion bei der Verletzung von Gemeinschaftsmarken, die nicht den Unterlassungsanspruch nach Art. 102 Abs. 1 GMV betreffen, die Anwendung des Rechts des Mitgliedstaates vor, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist.

Da es sich bei dem Auskunftsanspruch bzw. der Pflicht zur Erteilung einer Auskunft infolge einer Markenrechtsverletzung um eine Sanktion für die Verletzung von Rechten aus der Gemeinschaftsmarke handelt, stellt Art. 102 Abs. 2 in diesem Fall die speziellere Vorschrift gegenüber Art. 101 Abs. 2 GMV dar (BGH GRUR 2008, 254, 257 – The Home Store zur Vorgängerregelung des Art. 98 Abs. 2 GMV; Eisenführ/Schennen, GMV, 3. Aufl. 2010, Art. 101 Rn. 5 und Art. 102 Rn. 16).

Nach Art. 102 Abs. 2 GMV ist somit für die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind.

Dabei genügt für die Anwendung des nationalen Rechts die Bejahung eines hinreichenden Inlandsbezugs der Verletzungshandlung.

Ein hinreichender Inlandsbezug einer Kennzeichenverletzung setzt eine hinreichende wirtschaftliche Relevanz für den Markt des betroffenen Mitgliedstaat voraus (BGH GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME). Hinsichtlich der für die Feststellung einer hinreichenden wirtschaftlichen Relevanz verweist der BGH auf die Richtlinien der WIPO (WRP 2001, 833 ff.) und den darin vorgesehenen „commercial effect“. Die WIPO-Richtlinien sehen eine Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles vor, wobei Kriterien wie die wirtschaftliche Aktivität des Verletzers im Inland, dessen Wohnsitz, die Absicht des Versendens von Produkten in den betreffenden Staat, die Sprache und die Währung des Internetangebotes,. Kontaktdaten im betreffenden Staat oder die TOP-Level-Domain des Angebotes sein können (vgl. WIPO- Richtlinien, WRP 2001, 833 ff.).

Hiernach weisen die streitgegenständlichen Angebote im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen hinreichenden Inlandsbezug betreffend Deutschland auf. Die Mitglieder haben ihre Angebote zwar auf der britischen Seite der Beklagten unter englischen Verkaufsbedingungen und englischer Währung eingestellt.

Zu berücksichtigen ist allerdings die im vorliegenden Fall gegebene Besonderheit, dass die jeweiligen Anbieter der Waren auf der Internetseite der Beklagten selbst über das Gebiet entscheiden können, in dem sie ihre Waren anbieten. Die Mitglieder der Beklagten haben vorliegend ausdrücklich von Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Waren nicht nur auf dem britischen Markt anzubieten, sondern weltweit und damit auch in Deutschland. Auch die Verwendung der englischen Sprache steht der Annahme eines Inlandsbezugs nicht entgegen. Denn insoweit handelt es sich um eine Verkehrssprache, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Warenhandels als maßgebliche Sprache akzeptiert ist und damit auch für Kaufinteressenten in der Bundesrepublik kein Hindernis beim Erwerb der Produkte darstellt. Zudem steht die Angabe der Währung (britisches Pfund) einem hinreichenden Inlandsbezug nicht entgegen, da diese schlicht auf dem Umstand beruht, dass die britischen Verkäufer die Angebote in ihrer Heimatwährung ausgewiesen haben. Dass sie die Artikel nicht im Ausland würden verkaufen wollen, lässt sich dem nicht entnehmen. Für die Annahme eines hinreichenden Inlandsbezug spricht schließlich der Umstand, dass es sich im Streitfall um Waren handelt, deren Versand nach Deutschland aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts keine besonderen Probleme bereitet.

Danach findet nach Art. 102 Abs. 2 GMV aufgrund eines hinreichenden Inlandsbezugs deutsches Recht Anwendung.

b) Das Vorliegen einer offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht in Bezug auf die Angebote der Verkäufer „. “ zwischen den Parteien außer Streit.

c) Als Internet-Service-Provider erbringt die Beklagte auch Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 19 Rn. 20 m.w.N.).

2. Darüber hinaus ist die Klage jedoch unbegründet.

Die von der Klägerin begehrte Drittauskunft betreffend das Angebot der ebay-Mitglieder „p. “ und „H. “ hinsichtlich des Sets „J. 125 ml EdT + 75 ml After Shave SET NEU“ setzt gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG jeweils eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus. Eine Rechtsverletzung ist offensichtlich, wenn keine ernsthafte Möglichkeit zu einer abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung besteht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 19 Rn. 23).

An die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung sind wegen möglicher Auswirkungen zu Lasten nicht beteiligter Dritter strenge Anforderungen zu stellen, so dass Zweifel in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht der Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung entgegen stehen (OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 280, 281).

So liegt es im Streitfall. Bei den Angeboten handelt es sich um Originalware, so dass keine äußeren Unterschiede zwischen Angebot und Original bestehen. Auch in rechtlicher Hinsicht lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass die Angebote eine offensichtliche Rechtsverletzung darstellen. Es ist nicht offensichtlich, also Zweifel rechtlicher Art ausschließend, dass es sich bei den angebotenen Produkten um solche handelt, die nicht mit Zustimmung der Klägerin innerhalb der EU bzw. des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, mit der Folge einer fehlenden Erschöpfung im Sinne von § 24 MarkenG. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine zwischen den Parteien umstrittene Frage, deren Klärung eine umfangreiche Prüfung des Vertriebssystems der Klägerin erfordern würde. Von einer in rechtlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei vorliegenden Rechtsverletzung kann insoweit nicht gesprochen werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn nach bisherigen Sach- und Streitstand wäre sie insoweit voraussichtlich unterlegen.

Die von der Klägerin begehrte Drittauskunft betreffend die Mitglieder „s. “ bzw. „H. “ setzt gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG jeweils eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus. Die Klägerin führt insoweit aus, aufgrund der farblichen und grafischen Abweichungen der von dem Mitglied „s. “ im Dezember 2010 angebotenen Parfums mit der Bezeichnung D. „H. 110 ml und J.“M. “ 100 ml zu den Originalprodukten liege eine solche offensichtliche Rechtsverletzung vor.

Ein Vergleich der Fälschungen mit den Originalen (Anlagen K 24 und K 28, Bl. 73 ff. d.A.) zeigt nicht derart augenfällige Unterschiede, dass von einer Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausgegangen werden kann. Die Produkte D.“H. “ und J.“M. “ weisen in grafischer und farblicher Hinsicht, wie sie die Klägerin in der Anlage K 28 gegenübergestellt hat, keine derartigen Unterschiede auf, dass Zweifel an einer Verletzung von Markenrechten ausgeschlossen wären. Dies gilt sowohl für die Gestaltung der Verpackung als auch für den Flakon. Im Übrigen hat die Klägerin nicht ausgeführt, woraus sich ein Auskunftsanspruch betreffend die Verkäufer „s. “ bzw. „H. “ hinsichtlich der Marken J. und C. ergeben soll. Der pauschale Hinweis, es handele sich bei den seitens der ebay-Mitglieder verkauften Parfums auch insoweit um Fälschungen, genügt den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag nicht.

Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Parfums D.“F. pour femme“ 125 ml EdP, hat die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt. Eingetragener Markeninhaber ist insoweit die Firma L….

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.

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