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eBay-Bewertung – Löschungsanspruch bei unwahren Behauptungen

OLG Oldenburg

Az.: 13 U 71/05

Urteil vom 03.04.2006


In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12.10.2005 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Rücknahme der von ihr im Zusammenhang mit der auf dem Online-Marktplatz eBay durchgeführten Transaktion mit der Artikelnummer … als Verkäufer abgegebenen negativen Bewertung über die Klägerin einschließlich des Bewertungskommentars „Bietet, nimmt nicht ab, schade obwohl selber großer Verkäufer“ zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 1.933,85 €, der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.600,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 31.10.2004 auf der InternetVersteigerungsplattform von der Beklagten ein HighEnd Laufband für 906,00 €. Nach Lieferung des Gerätes und Zahlung des Kaufpreises rügte die Klägerin Mängel des Laufbandes. Die Beklagte erkannte die von der Klägerin gerügten Mängel nicht an, erklärte sich aber dennoch mit einer Rückabwicklung einverstanden. Am 21.12.2004 veröffentlichte die Beklagte in dem Bewertungsforum der Handelsplattform eBay folgende negative Bewertung: „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“. Die Klägerin nutzte die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: „Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2005 forderte die Klägerin die Beklagte u.a. auf, der Rücknahme der Bewertung zuzustimmen. Diese erwiderte mit email vom 31.01.2005, dass sie die Bewertung zurücknehme, die Bewertung sei überhaupt nur durch einen technischen Fehler im Auktionsabwicklungsprogramm zustande gekommen.

Das Landgericht hat die Klage auf Rücknahme der negativen Bewertung zurückgewiesen. Der Bewertungskommentar der Beklagten sei als wahre Tatsachenbehauptung einzustufen. Juristisch sei die Bewertung „nimmt nicht ab“ wohl als unwahre Tatsache einzuordnen, der nicht juristisch versierte eBayNutzer werde die relativ substanzarme Bewertung dahingehend auslegen, dass die Klägerin die Ware trotz Höchstgebot nicht habe abnehmen wollen. Dies entspreche der Wahrheit, sei aber unvollständig, weil eine Mitteilung über den Hintergrund fehle. Die Mitteilung des Hintergrundes würde aber die Entscheidung Dritter hinsichtlich zukünftiger Vertragsschlüsse mit der Klägerin nicht entscheidend beeinflussen, denn ein eventueller negativer Einfluss auf weitere Geschäfte bei eBay könne bei keiner möglichen Interpretation ausgeschlossen werden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie ist der Auffassung das Landgericht habe sich in der Entscheidung selbst widersprochen und ihren erstinstanzlichen Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Rücknahme der von ihr im Zusammenhang mit der auf dem Online-Marktplatz eBay durchgeführten Transaktion mit der Artikelnummer … als Verkäufer abgegebenen negativen Beurteilung über die Klägerin einschließlich des Bewertungskommentars „Bietet, nimmt nicht ab, schade obwohl selber großer Verkäufer“ zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Rücknahme der durch die Beklagten gegenüber dem Onlineauktionshaus abgegebenen Bewertung, soweit darin behauptet wird, sie habe die Ware nicht abgenommen. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog. Die Äußerung der Beklagten ist insoweit unwahr.

Unstreitig hatte die Klägerin die Ware bezahlt und auch abholen lassen. Sie hat sie somit abgenommen. Der Senat sieht somit schon in der Behauptung der Beklagten „nimmt nicht ab“ eine unwahre Tatsachenbehauptung. Auch juristische Laien werden eine solche Erklärung so verstehen, dass die Klägerin sich von Anfang an nicht an den Vertrag halten wollte.

Selbst wenn man jedoch – wie das Landgericht – annimmt, ein juristischer Laie würde darunter auch verstehen, dass es nur im Ergebnis nicht zur Vertragsdurchführung gekommen ist, so ist das Verschweigen der Umstände die die Vertragsdurchführung haben scheitern lassen, als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln.

Die Erklärung „nimmt die Ware nicht ab“, wird auch von einem juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hat. Sobald jedoch ein Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Lieferung erfolgt, erscheint die Behauptung der Nichtabnahme in einem anderen Licht. Dann ist offen, ob nicht vielleicht die Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert hat. Ein vertragsuntreues Verhalten der Klägerin ergibt sich daraus nicht zwingend. Selbst wenn man daher die Erklärung an sich als wahr, allerdings unvollständig ansieht, so ist das Verschweigen des Hintergrunds für die „Nichtabnahme“ wesentlich und gibt der gesamten Erklärung ein anderes Gewicht. Bei einem Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware, bleibt offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die ihr zustehenden Rechte wahrgenommen hat, während bei einem Weglassen dieses Hinweises von einem vertragsuntreuen Verhalten der Klägerin ausgegangen wird.

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte ist auch widerrechtlich. Entsprechende Bewertungen sind geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Insbesondere dass die Bewertung die Vertragstreue der Klägerin in Frage stellt, ist sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass sie die Möglichkeit einer Anmerkung hat, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebt die Widerrechtlichkeit nicht auf.

Im Übrigen hat die Beklagte diesen Anspruch auch schon in ihrer email vom 31. Januar 2005 an die Klägerin anerkannt. Dies Anerkenntnis ist zwar nach § 780 Satz 2 BGB nicht wirksam, weil es in elektronischer Form abgegeben wurde. Es fragt sich allerdings, wieso die Beklagte den Anspruch in der folgenden Zeit plötzlich in Abrede stellte.

Auf die Abweisung ihres Antrages auf Zahlung von 333,85 € hat die Klägerin ihre Berufung nicht erstreckt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO, die Nebenentscheidungen aus §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO analog.

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