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Ebay-Versteigerung – Beschaffenheitsvereinbarung als Haftungsgrund trotz Haftungsausschluss

OLG München – Az.: 3 U 4871/12 – Urteil vom 06.11.2013

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Berufungsurteil und das in Ziffer I. bezeichnete Endurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein als „Wehrmachtsgespann“ angebotenes Motorradgespann sowie Schadensersatz geltend.

Das Landgericht Traunstein hat mit am 06.11.2012 verkündetem Endurteil der auf Zahlung von 9.250,– € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Gespanns der Marke BMW Typ R 71, Zahlung weiterer € 2.317,99 nebst Zinsen und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf das vorgenannte Endurteil (Bl. 65/68 d. A.) wird verwiesen. Des weiteren wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Traunstein vom 09.10.2012 (Bl. 56/58 d. A.), die erstinstanziell zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze und das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Simon S. vom 04.06.2012 (Bl. 43 d. A.) verwiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter.

Ebay-Versteigerung - Beschaffenheitsvereinbarung als Haftungsgrund trotz Haftungsausschluss
Symbolfoto: Von George Sheldon /Shutterstock.com

Er beanstandet, dass es sich entgegen der Auffassung des Erstgerichts, der Beklagte habe mit der Bezeichnung „original BMW R 71 Wehrmachtsgespann“ eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, um eine solche nicht handle. Das Gesamtbild der Vorverhandlungen, insbesondere die Ebay-Korrespondenz, zwinge zu einer abweichenden Auslegung dieser Bezeichnung, die sich letztlich nur noch als „falsa demonstratio“ darstelle. Was die Parteien tatsächlich gewollt hätten, sei die Übereignung eines Motorrads BMW R 71 mit Beiwagen aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs, welches sowohl Originalteile als auch Repliken enthalte, gewesen. Der Vermerk „keine Garantie auf 100 %-ige Vollständigkeit und Originalität“ sei eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Eine Schlechtleistung des Beklagten liege demnach nicht vor. Im Übrigen habe das Gericht den Antrag des Beklagten, den mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen zu hören, zu Unrecht zurückgewiesen. Die Befragung des Sachverständigen wäre die einzige Möglichkeit des Beklagten gewesen, seine rechtlichen Interessen angemessen zu verfolgen, wobei das vorliegende Gutachten in der Summe nicht geeignet erscheine, nachvollziehbar den Umfang und die Originalität des fraglichen Gespanns zu bewerten. Da beklagtenseits in einem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz Widersprüche im Gutachten des Sachverständigen dargelegt und Fragen aufgeworfen worden seien, wäre eine Ladung des Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Antrag des Beklagten gerechtfertigt gewesen. Der in der ersten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Beklagten auf Ladung des Sachverständigen hätte nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründung vom 07.01.2013 (Bl. 85/90 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragt, auf die Berufung des Beklagten das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.11.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzielle Entscheidung. Die Beschreibung des Motorrads im Ebay-Angebot sei als Beschaffenheitsangabe im Sinn von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin zu verstehen, dass es sich um ein grundsätzlich originales Motorrad handle, welches aber nicht zu 100 % aus originalen Teilen bestehe, sondern auch Repliken enthalte. Nach dem Sachverständigengutachten sei, abgesehen vom originalen BMW-Rahmen, alles andere eine Fälschung.

Der Kläger habe zum Ausdruck gebracht, dass er nur Interesse an einem original BMW R 71 Wehrmachtsgespann habe und es ihm auch darauf ankomme, das Motorrad im Straßenverkehr zu fahren. Er habe nach der Angebotsbeschreibung davon ausgehen dürfen, dass zumindest die wichtigsten Bauteile des Motorrads, wie z. B. der Motor, Beiwagen und das Getriebe, keine Fälschungen seien. Nach der Angebotsbeschreibung habe es sich um ein „Original-BMW R 71 Wehrmachtsgespann“ gehandelt und sei die Ausführung „No M 72“ in der Ebay-Angebotsbeschreibung erwähnt gewesen, was in Fachkreisen eben gerade bedeute, dass kein als „Russengespann“ bezeichnetes „M 72“ vorliege. Von einer unschädlichen „falsa demonstratio“ könne hier keinesfalls ausgegangen werden.

Auch habe das Gericht zu Recht den Antrag des Beklagten, den mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen zu hören, abgewiesen. Die Einwendungen des Beklagten seien nicht geeignet gewesen, den Aussagegehalt des Gutachtens anzugreifen. Außerdem seien keine Ergänzungsfragen formuliert und sei kein entsprechender Antrag auf mündliche Anhörung gestellt worden. Die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten habe der Beklagte nicht zur Antragstellung genutzt.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungserwiderung vom 18.02.2013 (Bl. 95/98 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat am 06.03.2013 (Bl. 99/101 d. A.) mündlich verhandelt und mit am 10.04.2013 verkündetem Beschluss (Bl. 112/113 d. A.) eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen S. angeordnet. Gegen das Ergänzungsgutachten vom 19.07.2013 (Bl. 119/130 d. A.) wurden mit Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 12.09.2013 (Bl. 137/146 d. A.) Einwände erhoben. Hierauf wurde im Termin vom 02.10.2013 der Sachverständige Schorer mündlich angehört; auf das Protokoll wird verwiesen. Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Urteil des Erstgerichts hat sich nach ergänzend durchgeführter Beweisaufnahme des Senats von dem gefundenen Ergebnis her als richtig erwiesen, hinsichtlich der Begründung waren nachfolgende Modifizierungen notwendig:

Das am 29. November 2010 bei Ebay eingestellte Angebot war überschrieben mit „BMW R 71 … Wehrmachtsgespann sehr sehr selten Rarität“ und außer der Angabe der technischen Daten mit folgender Beschreibung versehen worden: „Verkauft wird hier ein originales BMW R 71 Wehrmachtsgespann … Schutzbleche, Tank, Lenker, Drehteile usw. sind Original. Replika sind Gummiteile Auspuff, Lampe vorne aber top Replika mit allen Beschriftungen (BOSCH GERMANY) auch Rücklichtchen. Vergaser.“ Im Ebay-Angebot wurde unter dem Stichwort „Rücknahmen“ wörtlich ausgeführt: „Keine Rücknahme. Dies ist ein Privatverkauf.“ Der Kaufvertrag auf einem Formular „Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Privatverkauf“ enthielt im Kleingedruckten u.a. den Text: „Unter Ausschluss der Sachmängel-Haftung wird das Kfz verkauft, soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird.“ Unter besondere Vereinbarungen heißt es im Vertrag „keine Garantie auf 100 %-ige Vollständigkeit und Originalität“.

Mit dem Erstgericht geht auch der Senat davon aus, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, wenngleich Anlage K 5 („Bewertungsprofil für W. 2612“ = Beklagter) dafür sprechen könnte, dass der Beklagte zumindest von Herbst 2008 bis Frühjahr 2011 einen Handel mit gebrauchten Kfz- und Motorrad-Teilen, teilweise auch mit nachgebauten BMW-Motorradteilen russischer Herkunft, betrieben hat.

Die für den Rechtsstreit entscheidende Frage ist – entgegen dem Duktus der Begründung des Erstgerichts – nicht, ob es sich bei dem verkauften Motorradgespann um ein komplettes Original-BMW-R 71 Wehrmachtsgespann handelt und welche vom Sachverständigen ermittelten Abweichungen des verkauften Motorradgespanns dazu führen, ihm diese Beschaffenheit nicht zuzubilligen. Schließlich hat der Beklagte in dem von beiden Parteien unterschriebenen Kaufvertrag hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass keine Garantie auf 100 %-ige Vollständigkeit und Originalität übernommen werde. Vereinbart im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Dazu ist es nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus der bei Gelegenheit des Vertragsschlusses abgegebenen Beschreibung ergeben, so eben auch in der Beschreibung eines im Rahmen einer Ebay-Versteigerung angenommenen Internetangebots liegen (Palandt, 72. Aufl. 2013, Bearbeiter Weidenkaff, § 434, Rdnr. 15). So verhielt es sich auch vorliegend. Der Beklagte hat genau angegeben, welche Teile Replika seien, und die anderen Teile („Schutzbleche, Tank, Lenker, Drehteile usw.“) als Originale bezeichnet.

Der Sachverständige Simon S. besichtigte das streitgegenständliche Fahrzeug am 27.03.2011 und fertigte schriftliche Gutachten am 04.06.2012 und am 19.07.2013. Er betreibt zusammen mit einem weiteren Sachverständigen ein Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik und Kfz-Sachverständigenbüro, das Unfallschäden begutachtet, technische Gutachten, Unfallanalysen und Bewertungen erstellt. Nach seinen Angaben ist er seit 37 Jahren als Sachverständiger tätig, hat schon ein paar hundert Oldtimer, Motorräder und ca. 10 Wehrmachtsgespanne begutachtet. Der Senat ist nach dem Inhalt der Gutachten und dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der technischen Sachkunde des Sachverständigen überzeugt, desgleichen von hinreichender Kenntnis des Sachverständigen zur Spezialmaterie „BMW Wehrmachtsgespanne“, soweit diese Kenntnis auf einschlägiger Fachliteratur und Rücksprache mit BMW Classic sowie Einsichtnahme in damalige Handbücher für BMW-Krafträder und „Ersatzteilliste für BMW-Krafträder“, beide aus dem Jahre 1939 stammend, beruhen.

Hiernach geht der Senat von der nachfolgenden Auflistung der vom Sachverständigen festgestellten Original- und Nachbauteile (so Protokoll vom 02.10.2013, Seite 3 f.) aus:

Original sind Motorradrahmen, Vorderrad- und Hinterradkotflügel, Gepäckträger, Tank, Lenker, Fahrer- und Beifahrersitz (bis auf nachgefertigten Gummibezug) und das Getriebe. Nachbauteile sind Satteldecke von Fahrer- und Beifahrersitz, die Gummigriffe, Lampe und der Auspuff – insoweit übereinstimmend mit der Ebay-Beschreibung des Beklagten – sowie Tankembleme und gefederte Vorderradgabel (letztere mit großer Wahrscheinlichkeit). Als nicht original bezeichnete der Sachverständige das Motorgehäuse, den Wartungsdeckel, die Zylinder, den Hinterachsantrieb, die Hinterradfederung und den Vergaser. Vermutlich aus der damaligen Zeit stammte nach Einschätzung des Sachverständigen das Fahrgestell des Beiwagens, dies – so der Sachverständige – sei aufgrund fehlenden Typenschilds nicht nachzuweisen.

Nach Auffassung des Senats kann dahingestellt bleiben, ob Motorgehäuse, Zylinder, Hinterachsantrieb, Hinterradfederung und Vergaser original sind. Denn ein „Richtwert von 80 % für ein anzuerkennendes Original“ (so Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 22.10.2013, S.3 letzter Absatz) ist weder gerichtsbekannt noch ergibt sich dies aus den Gutachten/mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, noch kommt es hierauf nach der tatsächlich getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung überhaupt an.

Im Hinblick darauf sieht der Senat auch davon ab, das vom Beklagten beantragte Zerlegungsgutachten zu erholen, das Aufschluss über mögliche nicht original BMW-Teile im Motor und den Hersteller der Zylinder selbst verschaffen würde.

Der Senat erachtet nämlich das Beiwagenboot aufgrund der durch die Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse als nicht original, womit die Haftung des Beklagten für die Nichteinhaltung der Beschaffenheitsvereinbarung eingreift. Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der generelle Ausschluss der Sachmängelhaftung im „Kleingedruckten“ des Formular-Kaufvertrags die Haftung nicht auszuschließen vermag, wenn – wie hier – zwar nicht 100%ige Originalität, aber doch im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB Originalität bestimmter Teile des Fahrzeugs zugesichert wird (Palandt, a.a.O., Bearbeiter Weidenkaff, § 444, Rdnr. 12).

Zu dem Beiwagenboot hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich um „allenfalls eine schlechte Replik eines zivilen Motorradgespanns“ handeln würde und das Beiwagenboot vor einigen Jahren im Wege der Restauration in primitivster Weise angefertigt worden sei. Dies sei z. B. auch anhand der Korrosion festzustellen, bei der es sich keinesfalls um eine solche handele, die schon Jahre oder Jahrzehnte vorliege. Der Sachverständige führte weiter aus, er sei der Meinung, dieser Beiwagen sei vielleicht vor 2 Jahren erstellt worden; er habe den Krieg nicht erlebt. Schon in seinem ersten Gutachten vom 04.06.2012 hatte der Sachverständige ausgeführt, dass bei genauer Betrachtung zu erkennen sei, „dass die Karosserie des Beiwagens in nicht fachgerechter Weise neu erstellt wurde. Die Bleche wurden völlig unsachgemäß zusammengeschweißt und verschliffen, die Umrandung mit einem Rundstahl wurde primitiv angeschweißt, der Blechboden nur grob zugeschnitten und angeheftet.“ Zudem (so Ergänzungsgutachten Seite 11) unterscheide sich die Bauart deutlich von der damaligen Fertigungstechnik und erreiche in der Qualität nicht annähernd den damaligen Standard. Auch von einer Restauration sei nicht auszugehen: Tatsächlich zeige der Beiwagen an dem streitgegenständlichen Motorradgespann keine Übereinstimmung mit den gängigen Karosserieformen für Wehrmachtsgespanne (Ergänzungsgutachten Seite 9) . In der mündlichen Anhörung (Protokoll Seite 4) ergänzte der Sachverständige, dass die original Wehrmachtsbeiwagen bestimmten Anforderungen hätten genügen müssen, nämlich Anbringung von zusätzlichen Koffern oder Kanistern, auch teilweise für Maschinengewehrhalterungen. Diese Anforderungen erfülle diese Art von Beiwagen, wie der streitgegenständliche, in keiner Weise. Es gebe natürlich auch Zivilfahrzeuge, die im Krieg eingezogen und von der Wehrmacht benutzt wurden, mit Beiwagen in ähnlicher Form wie diejenige des streitgegenständlichen Fahrzeugs; diese Fahrzeuge würden aber nicht als Wehrmachtsgespanne bezeichnet. Auch von zivilen Seitenwagengespannen, die von der Wehrmacht eingezogen und zweckentfremdet im Krieg verwendet wurden (wie aus Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 28.06.2012 ersichtlich) weiche der streitgegenständliche Beiwagen ab. Bei den erstgenannten seien oben und unten seitlich Falznähte zu erkennen, wo die Bleche zusammengefügt worden seien; weiter ließen die Bleche Presssicken erkennen, die neben den Falznähten verliefen. Dem Beiwagenfahrer stehe ein Haltegriff zur Verfügung, er werde zum Teil mit einer Windschutzscheibe geschützt, weiter seien Befestigungshalterungen für eine Planenabdeckung vorhanden (Ergänzungsgutachten Seite 10).

Wie die Beklagtenpartei selbst ausführen lässt (vgl. Schriftsatz vom 26.03.2013, Seite 3) wurden sämtliche BMW R 71 des Herstellerjahres 1941 – und für das streitgegenständliche Fahrzeug wird beklagtenseits der Anspruch erhoben, mit der Seriennummer 703426 dazu zu gehören – mit den Seriennummern 703001 bis 703511 (insgesamt 510 Stück) ausschließlich für den Wehrmachtseinsatz produziert. Von daher war auch die vereinbarungsgemäße Soll-Beschaffenheit für den Beiwagen näher zu bestimmen. Sie fehlt zum einen schon, wenn ein – definitionsgemäß ausschließlich für die Wehrmacht produziertes und von ihr verwendetes – Wehrmachtsgespann nun ein Beiwagenboot aufweist, das von seinem überschlägigen äußeren Erscheinungsbild allenfalls einem zivilen Motorradbeiwagen zugeordnet werden kann. Sie fehlt umso mehr, wenn dieser zivile Beiwagen nicht einmal eine Replik darstellt, sondern von seiner Anfertigungsweise eklatant von der damaligen Konstruktionstechnik abweicht.

Die Argumentation, private Motorradgespanne würden durch die seinerzeitig zugunsten der Wehrmacht vorgenommene Beschlagnahme zu „Wehrmachtsgespannen“, ist, abgesehen davon, dass sie willkürlich und ergebnisorientiert ist, hier schon deshalb nicht zielführend, da auch die Anforderungen, die an die Replik eines zivilen und dann militärisch verwendeten Wehrmachtsgespanns zu stellen sind, hier nicht eingehalten wurden. Vorliegend wurde offensichtlich ein Beiwagenboot in einer seinerzeitigen zivilen Beiwagenbooten angenäherten Formgebung nachgebastelt und das ganze mit einem identischen Lack versehen, um eine seinerzeitige militärische Verwendung vorzugeben. Solches ist mit der Beschaffenheitsangabe „sonstige Teile original“ schlechterdings nicht zu vereinbaren.

Der Erholung eines metallurgischen (?) Gutachtens zum Herstellungsalter des Beiwagens war nicht veranlasst; der Antrag auf Erholung eines solchen Gutachtens war ersichtlich verspätet, nachdem der Gutachter sich bereits in seinem Gutachten vom 04.06.2012 hinsichtlich des Alters des Beiwagens dezidiert geäußert hatte (vgl. dort Seite 9).

Ebensowenig war eine Einvernahme des als „sachverständigen Zeugen“ bezeichneten Marcel H. geboten; abgesehen davon, dass der Senat bereits einen Sachverständigen bestellt hatte, ist beklagtenseits weder vorgetragen worden, dass der Zeuge H. jemals das streitgegenständliche Motorradgespann besichtigt, noch, dass er an dessen (Teil-)Restauration mitgewirkt habe.

Mangels Einhaltung der zugesicherten Beschaffenheit konnte der Kläger daher nach §§ 437, 280,323 BGB vorgehen, Rückabwicklung des vorliegenden Kaufvertrags und Schadensersatz hinsichtlich der geltend gemachten Positionen verlangen, wobei sich die Entscheidung über die Nebenforderung aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO); es handelt sich ersichtlich um eine Einzelfallentscheidung.

 

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