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Vertragspartner bei eBay bei Nutzung eines fremden Accounts


Oberlandesgericht Celle

Az: 4 U 24/14

Urteil vom 09.07.2014


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Hannover vom 28. Januar 2014 abgeändert.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger die Lackierkabine/-anlage b., die die Beklagte zu 1 zur Artikel-Nr. … über das Ebay-Portal im Rahmen einer Auktion angeboten hatte, herauszugeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 Euro.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Annahme des Kaufpreises in Höhe von 1,00 Euro in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Streitverkündung trägt der Streitverkündete selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Berufung ist begründet, soweit es den Hauptantrag zu Ziffer 1 des Klageantrages anbelangt. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der in dem Tenor näher – hinreichend bestimmt – bezeichneten Lackierkabine. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diesbezüglich zwischen den genannten Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

a) Die Beklagte zu 1 ist passivlegitimiert. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers war sie Vertragspartnerin des streitgegenständlichen Geschäfts (dazu nachfolgend aa). Das diesbezügliche Handeln des Beklagten zu 2 ist der Beklagten zu 1 auch nach allgemeinen Stellvertretungsregeln zuzurechnen (dazu nachfolgend bb).

aa) Der Abschluss eines Kaufvertrags erfolgt auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände an den Höchstbietenden zum Verkauf angeboten werden, regelmäßig nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB. Mit welcher Person dabei ein Vertrag geschlossen wird, bestimmt sich nach der maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei. Danach kann bei einem Handeln unter dem Namen einer anderen – existierenden – Person der Handelnde selbst berechtigt und verpflichtet sein, wenn sich das getätigte Geschäft aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft des Handelnden darstellt, bei diesem also keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09, juris Rn. 8, 10).

Gemessen an diesen Grundsätzen musste der Kläger nach seinem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1 und nicht der Beklagte zu 2 sein Vertragspartner ist. Denn der Beklagte zu 2 hat den Willen, die streitgegenständliche Lackierkabine im eigenen Namen zum Verkauf anzubieten, nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Er hat das Verkaufsangebot unter Nutzung des für die Beklagte zu 1 eingerichteten passwortgeschützten Nutzerkontos und unter Verwendung ihres Mitgliedsnamens auf der Internetplattform eBay platziert. Aus Sicht des Klägers war damit die Beklagte zu 1 Urheberin des Verkaufsangebots (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 10.)

Soweit die Beklagte zu 1 in diesem Zusammenhang geltend macht, der Kläger habe aus seiner Sicht lediglich davon ausgehen können, dass sie als Bevollmächtigte oder Beauftragte des Streitverkündeten die Lackierkabine anbiete, ist das unzutreffend. Zwar stand in dem maßgeblichen eBay-Angebot „Lackierkabine ist von Bekannten, hat er vor drei Monate selbst gekauft, wegen Platzmangel muss die leider wieder verkaufen“ (Wortlaut des Angebotes in wörtlicher Wiedergabe = Bl. 8 d. A.). Unabhängig davon, wie diese Formulierung überhaupt von einem objektiven Dritten zu verstehen ist, ist hiernach keinesfalls die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger den Vertrag nicht mit dem Nutzerkonto-Inhaber, dessen „Seriosität/Bonität“ er anhand der auf derartigen Internetplattformen angegebenen „Bewertungskennziffer“ zumindest halbwegs beurteilen konnte, abschließen wollte, sondern mit einem ihm völlig unbekannten Dritten.

bb) Das Verhalten des Beklagten zu 2 ist der Beklagten zu 1, die selbst nicht aktiv gehandelt hat, zuzurechnen.

(1) Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte. Dies gilt auch für Geschäfte, die über das Internet abgewickelt werden. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt, vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 12).

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu 1 nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht für die unter Verwendung ihres passwortgeschützten Mitgliedskontos abgegebenen Erklärungen des Beklagten zu 2 einzustehen.

(a) Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist. Bei einem unter Verwendung einer fremden Identität getätigten Geschäft des Namensträgers finden diese Grundsätze mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass hierbei auf dessen Verhalten abzustellen ist (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15).

(b) Die Beklagte zu 1 hat einen Duldungstatbestand in dem vorgenannten Sinn geschaffen. In der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2013 vor dem Landgericht ist Folgendes protokolliert worden:

„Daraufhin erklärte die Beklagte zu 1, dass sie dem Beklagten zu 2 ihre Daten für ihren Account zur Verfügung gestellt hatte. Sie äußerte konkret, was soll ich denn machen, das ist doch mein Kind.“

Danach liegen die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vor. Die Beklagte zu 1 hatte nach ihren eigenen Angaben Kenntnis davon, dass ihr Sohn, der Beklagte zu 2, ihren eBay-Account nutzte und hatte ihm dies ermöglicht, indem sie ihm ihre Zugangsdaten offen gelegt hat.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Beklagte zu 1 nicht berechtigt, ihr Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die streitgegenständliche Lackierkabine einseitig wieder zu beenden.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion biete. Nach § 10 Ziff. 1 Satz 5 der im Streitfall geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Unter welchen Umständen der Anbietende sein Angebot zurückziehen kann, wird in § 10 Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den daran anknüpfenden „weiteren Informationen“ näher erläutert (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – VIII ZR 63/13, juris Rn. 18, 19).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen war die Beklagte zu 1 – handelnd durch den Beklagten zu 2 – nicht berechtigt, ihr Angebot aus dem Grund wieder zurückzuziehen, weil der Streitverkündete dem Beklagten zu 2 angeblich mitgeteilt hat, dass die Lackierkabine auf dem Betriebsgelände des Streitverkündeten beschädigt worden ist. Dies beruht darauf, dass auch bei einer Auktion, die zum Zeitpunkt ihrer Beendigung noch 12 Stunden oder länger andauern sollte, der Anbietende nur dann berechtigt ist, sein Angebot wieder zurückzuziehen, wenn hierfür ein „berechtigter Grund“ i. S. d. „Weiteren Hinweise“ zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay besteht (dazu nachfolgend (1)) und die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 1 nicht dargelegt geschweige denn bewiesen hat, dass ein derartiger „berechtigter Grund“ vorgelegen hat (dazu nachfolgend (2)).

(1) Dass und aus welchen Gründen auch im Fall einer – wie hier – noch 12 Stunden oder länger dauernden Auktion ein hierfür berechtigender Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots erforderlich ist, hat das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 26. Februar 2014 (12 U 336/13, juris Rn. 144 ff.) ausführlich dargestellt und begründet. Der Senat schließt sich dieser Auffassung nach Überprüfung an. Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Hannover leidet daran, dass sie den maßgeblichen Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sowie die daran anknüpfenden „Weiteren Informationen“ nur unzureichend wiedergibt und sich lediglich mit einer einzigen Passage aus diesen Geschäftsbedingungen auseinandersetzt, die als solche – bei isolierter Betrachtung – tatsächlich bei einem ersten flüchtigen Lesen den Eindruck erwecken könnte, sie gebe das wieder, was das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt hat.

Der Senat nimmt hinsichtlich der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sowie der daran anknüpfenden „Weiteren Informationen“ zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführliche Argumentation des OLG Nürnberg in seiner vorgenannten Entscheidung (juris Rn. 144 ff.) Bezug. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Das Landgericht Hannover hat in seinem angefochtenen Urteil lediglich mit den Textpassagen in den „Weiteren Informationen zu § 9 Ziff. 11 AGB“ argumentiert, die in der vorgenannten Entscheidung des OLG Nürnberg unter Rn. 22 bis 24 (zitiert nach juris) wiedergegeben sind. Bereits diese Textpassage hat nicht den Inhalt, den das Landgericht ihr beigemessen hat. Die dortige Formulierung „… ohne Einschränkungen vorzeitig beenden.“ (Rn. 24) ist lediglich im Zusammenhang mit der in der Entscheidung des OLG Nürnberg in Rn. 26 wiedergegebenen Textpassage zu verstehen. Dort ist nämlich für Angebote, die weniger als 12 Stunden laufen, die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, dahingehend eingeschränkt worden, dass dies davon abhängt, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt. Die – auf Angebote, die länger als 12 Stunden laufen, bezogene – Formulierung in Rn. 24 (nach OLG Nürnberg, juris) „… ohne Einschränkungen vorzeitig beenden“ bedeutet also lediglich, dass es bei Angeboten, die noch 12 Stunden oder länger laufen, für die Frage, ob das Angebot beendet werden kann, ohne Belang ist, ob schon Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.

Dass aber auch die Beendigung eines Angebots, das in 12 Stunden oder mehr endet, nur dann möglich ist, wenn hierfür ein „berechtigter Grund“ besteht, ergibt sich sodann eindeutig aus den Textpassagen, die in der Entscheidung des OLG Nürnberg in Rn. 29 bis 34 (nach juris) dargestellt sind. Dort ist nämlich die Schrittfolge vorgegeben, die ein Anbieter tätigen muss, um ein Angebot vorzeitig zu beenden. In Ziff. 2 (Rn. 31 – 33) werden insoweit Angebote, die in 12 Stunden oder mehr enden und Angebote, die in weniger als 12 Stunden enden, gleichbehandelt. Für beide Fallvarianten gilt also sodann nach der dortigen Ziffer 3 (OLG Nürnberg, juris Rn. 34), dass der Anbietende den Grund auswählen muss, aus dem das Angebot vorzeitig beendet wird. Welches die „Gründe“ sind, die zur vorzeitigen Beendigung eines Angebotes berechtigen, ist in Rn. 18 – 20 (OLG Nürnberg, juris) ausgeführt, also u. a., dass der Artikel ohne Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.

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(2) Wie vorstehend ausgeführt, ist in den „weiteren Informationen zu § 9 Ziff. 11 AGB“ bei eBay angegeben, dass ein „berechtigender Grund“ zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots u. a. darin zu sehen ist, dass der Artikel ohne Verschulden (Hervorhebung durch den Senat) verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist (OLG Nürnberg, juris Rn. 20). In der Instanzrechtsprechung wird demgemäß auch einhellig ausgeführt, dass ein „berechtigter Grund“ i. S. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay bei einem Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand nach Beginn der Auktion nur dann vorliegt, wenn der Anbieter den Mangel, also insbesondere eine nachträgliche Beschädigung, nicht zu vertreten hat (vgl. z. B. LG Bochum, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 9 S 166/12, juris Rn. 45; LG Bonn, Urteil vom 5. Juli 2012 – 18 O 314/11, juris Rn. 53).

Dass sie bzw. ihr Erfüllungsgehilfe, der Streitverkündete, an dem – angeblichen – Umstand, dass die Lackierkabine auf dem Betriebsgelände des Streitverkündeten beschädigt worden ist, kein Verschulden trifft, hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 1 noch nicht einmal schlüssig dargelegt, geschweige denn bewiesen. Den einzigen diesbezüglichen Vortrag hat die Beklagte zu 1 in dem Schriftsatz vom 14. Juni 2013 (Seite 2 = Bl. 100 d. A.) gehalten, wonach „das Angebot auch deshalb vorzeitig beendet wurde, da der Zeuge M. seinem Vertreter, dem Beklagten zu 2 mitteilte, dass die streitbefangen angebotene Lackierkabine, die der Zeuge wegen Platzmangels nicht aufstellen konnte, auf dessen Betriebsgelände beschädigt worden“ ist. Bereits aus diesem knappen und völlig vagen Vortrag ergibt sich nicht, dass der Streitverkündete seinerseits (§ 278 BGB) die Lackierkabine nicht unverschuldet beschädigt hat. Eine Vernehmung des Zeugen, wie sie aber das Landgericht vorgenommen hat, wäre demgemäß gar nicht erforderlich gewesen. Aus den Bekundungen des Streitverkündeten – die sich die Beklagte zu 1, wenn der Streitverkündete in diesem Rahmen Erhebliches bekundet hätte, konkludent zu Eigen gemacht haben könnte – hat sich ebenfalls nichts ergeben, was für ein fehlendes Verschulden hinsichtlich der – angeblichen – Beschädigung der Lackierkabine sprechen könnte.

c) Entgegen der von Seiten des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 zunächst vertretenen Rechtsauffassung ist – wie so auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin ausgeführt – der Beklagten zu 1 die tenorierte Leistung nicht unmöglich.

aa) Es war nicht erforderlich, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und darauf hinzuweisen, dass der Senat insoweit seine Rechtsauffassung geändert hat. Denn der Senat hat im Termin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – was zwangsläufig ist, da eine mündliche Verhandlung ja gerade dazu dient, die seitens der Parteien im Termin geäußerten abweichenden Auffassungen zu prüfen und in Erwägung zu ziehen – seine im Termin geäußerte Einschätzung lediglich vorläufiger Natur ist und der Senat die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers genannten rechtlichen Argumente werde prüfen müssen.

bb) Die Verurteilung zu einer Leistung, die dem Schuldner unmöglich ist, ist unzulässig. Der objektiven Unmöglichkeit steht dabei gem. § 275 Abs. 1 BGB das (subjektive) Unvermögen gleich. Hat der Schuldner die geschuldete Sache veräußert, ist die Leistung nicht schon deswegen unmöglich, weil der Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn auch keinen Anspruch hat. Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Sache einwirken kann. Solange dagegen die Möglichkeit besteht, dass der Dritte dem Schuldner die Verfügungsmacht wieder einräumt oder der Verfügung zustimmt, steht sein Unvermögen nicht fest (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1999 – V ZR 368/97, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – VII ZR 146/11, juris Rn. 33). Macht der Gläubiger einen Erfüllungsanspruch geltend und wendet der Schuldner ein, die Sache veräußert zu haben, muss er grundsätzlich darlegen und notfalls beweisen, dass ihm die Erfüllung rechtlich oder tatsächlich nicht (mehr) möglich ist. Die fehlende Verfügungsmacht indiziert noch nicht die Unmöglichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1999 – V ZR 368/97, juris Rn. 13).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 1 weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass es ihr nicht möglich ist, den Anspruch des Klägers zu erfüllen. Zwar ist es unstreitig, dass die Beklagte zu 1 niemals Eigentümerin der Lackiermaschine gewesen ist und der Streitverkündete als ursprünglicher Eigentümer die Lackierkabine sogar zwischenzeitlich an einen Dritten weiter veräußert hat. Nach den vorgenannten Grundsätzen führt das aber nicht dazu, von einem Unvermögen der Beklagten zu 1 auszugehen. Diese hat insbesondere nicht vorgetragen, dass es ihr (aus tatsächlichen Gründen) nicht möglich ist, Eigentum und Besitz an der Lackiermaschine von dem Dritten, dem derzeitigen Eigentümer, zu erwerben, was sie in die Lage versetzen würde, dem Erfüllungsanspruch des Klägers nachzukommen.

2. Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte zu 1 ist spätestens infolge der Klageerhebung mit der Annahme des Kaufpreises von einem Euro (der Kaufpreis, der zum Zeitpunkt des unberechtigten Abbruches der Auktion seitens der Beklagten zu 1 als Höchstgebot gegolten hat) in Annahmeverzug geraten.

3. Im Hinblick darauf, dass der Klageantrag zu Ziff. 1 nach seinem Hauptantrag Erfolg hat, kam eine Entscheidung über den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag nicht in Betracht. Insbesondere hat der Kläger auch keinen Antrag nach § 250 BGB gestellt.

4. Unbegründet ist die Berufung, soweit der Kläger den Beklagten zu 2 in Anspruch nimmt. Dieser ist für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht passiv legitimiert.

Entgegen der von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 geäußerte Rechtsauffassung ist es auch (und gerade) bei einer Fallkonstellation des „Handels unter fremdem Namen“ rechtlich nicht möglich, dass sowohl der aktiv Handelnde wie auch diejenige Person, unter deren Namen der Andere handelt, gleichermaßen verpflichtet werden. Vielmehr kommt nur in Betracht, dass entweder der aktiv Handelnde oder die Person, in deren Namen gehandelt wird, verpflichtet werden (vgl. dazu neben der bereits oben unter Ziffer 1 genannten Entscheidung BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09, juris Rn. 10 beispielsweise noch BGH, Urteil vom 1. März 2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 7): Hätte vorliegend – aus der maßgeblichen Sicht des Klägers – der Beklagte zu 2 im eigenen Namen gehandelt, wäre er dem Kläger gegenüber selbst verpflichtet, zwangsläufig aber nicht die Beklagte zu 1. Hätte dagegen der Beklagte zu 2 – aus der maßgeblichen Sicht des Klägers – im Namen der Beklagten zu 1 gehandelt und wäre das Handeln des Beklagten zu 2 der Beklagten zu 1 nach Vertretungsregeln zuzurechnen, wäre diese passivlegitimiert; ein – einzig denkbarer – Anspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 179 Abs. 1 BGB käme in dem Fall nicht in Betracht, da diese Vorschrift gerade voraussetzt, dass der (unter fremden Namen) Handelnde ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Wäre dagegen das Handeln des Beklagten zu 2 der Beklagten zu 1 nicht unter Vertretungsregeln zuzurechnen gewesen, wäre eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 nicht in Betracht gekommen, in dem Fall hätte dann aber eine Haftung des Beklagten zu 2 nach § 179 Abs. 1 BGB bestanden.

5. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Berufung, soweit der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrt. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist in mehrfacher Hinsicht unschlüssig; eines rechtlichen Hinweises seitens des Senats bedurfte es insoweit nicht, da es sich hierbei lediglich um eine Nebenforderung handelt, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers würde nur bestehen, wenn sich die Beklagte zu 1 zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte, bereits in Verzug befunden hat, § 286 Abs. 1 BGB. Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen; aus seinem Vorbringen auf Seite 6 der Klageschrift dürfte sich im Übrigen vielmehr sogar ergeben, dass die Beklagte zu 1 erst infolge des Anwaltsschreibens in Verzug gesetzt worden ist. Selbst wenn dies anders wäre, würde es an Vortrag dazu fehlen, dass der Kläger – wie aber erforderlich – seinen Prozessbevollmächtigten zunächst nur den Auftrag zu einer außergerichtlichen Klärung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erteilt hat.

1. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

2. Der Senat lässt die Revision nicht zu, da er – anders als noch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 als denkbar in den Raum gestellt – nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht als gegeben ansieht. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 – XII ZR 159/12, juris Rn. 4).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

aa) Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die vorliegend relevante Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot, das noch 12 Stunden oder länger andauert, vorzeitig wieder zurückgezogen werden kann, in Rechtsprechung und/oder Literatur umstritten ist. Dass bislang – vor der vorinstanzlichen Entscheidung abgesehen – auch nur ein Instanzgericht oder eine Literaturstimme die Auffassung vertreten hat, ein Angebot im Rahmen einer eBay-Auktion, die zum Zeitpunkt ihrer Beendigung noch 12 Stunden oder länger andauern sollte, könne auch ohne Vorliegen eines „berechtigenden Grundes“ wieder zurückgezogen werden, ist dem Senat nicht ersichtlich und auch von der Beklagten zu 1 nicht aufgezeigt worden. Wie ausgeführt, hat sich zudem das OLG Nürnberg in dieser Frage eindeutig im Sinne der vorliegenden Entscheidung positioniert. Dass die Entscheidung des OLG Nürnberg in Rechtsprechung und/oder Literatur angegriffen worden ist, ist nicht ersichtlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass diese Entscheidung noch jüngeren Datums ist. Indes erscheint dem Senat die Beantwortung der vorstehend genannten Rechtsfrage auch als derartig evident, dass kaum davon auszugehen sein dürfte, dass diese Entscheidung in Rechtsprechung und/oder Literatur Kritik erfahren wird.

bb) Hinzu kommt, dass es sich in jedem Fall nicht um eine Rechtsfrage handelt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen (noch) stellen kann. Denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sind mit Wirkung zum 12. März 2014 neu gefasst worden. In diesen neu gefassten AGB ist nunmehr ganz unmissverständlich geregelt, dass auch ein Angebot, das in 12 Stunden oder mehr endet, nur dann vorzeitig beendet werden kann, wenn hierfür ein – näher definierter – berechtigter Grund vorliegt. Im Hinblick darauf wird sich die vorliegend aufgeworfene Fragestellung zukünftig so oder so nicht mehr stellen.


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