Amtsgericht Gummersbach
Az: 10 C 25/10
Urteil vom 15.06.2010
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
(kurzgefasst, § 313 III ZPO)
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz von 3.613,10 € aus §§ 280; 281 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die Aluminiumfelgen zum Preis von 1,- € zustande gekommen. Dies steht aufgrund der Gesamtumstände des Falles fest. Die Einstellung des Angebots durch den Beklagten am 05.01.2009 stellte sowohl ein rechtlich verbindliches Kaufangebot gemäß § 145 BGB dar und enthielt darüber hinaus die Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Gebot an. Der Kläger nahm dieses Angebot durch sein Gebot vom 06.01.2009 an. Nach den Allgemeinen ebay-Bedingungen, die zur Auslegung der vom Beklagten und vom Kläger abgegebenen Willenserklärungen herangezogen werden können (BGH NJW 2002, 363; OLG Oldenburg NJW 2005, 2556), einigten sich die Parteien gleichzeitig darüber, dass bei vorzeitiger Beendigung des Angebots zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden – hier dem Kläger – ein Vertrag über den Erwerb der Ware zustande kommen sollte.
Der Beklagte war im vorliegenden Fall nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden. Eine solche Berechtigung ist zum Einen gegeben, wenn eine von ebay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt. Der Abbruch einer Auktion ist aber auch darüber hinaus zulässig, wenn der Anbieter seine Auktionserklärung nach §§ 119 ff. BGB anfechten kann (KG NJW 2005, 1053). Beide Alternativen trafen hier nicht zu.
Die vom Beklagten gewählte und von ebay vorgegebene Abbruchmöglichkeit, nämlich dass der Bieter sein Gebot zurückgezogen hätte, lag unstreitig nicht vor. Die Behauptung des Beklagten, er habe diese Begründung gewählt, weil er der englischen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Denn er hatte bewusst eine Auktion auf einer englischsprachigen ebay-Seite gewählt.
Dem Beklagten stand aber auch kein Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB zur Seite.
Dem Beklagten stand aber auch kein Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB zur Seite.
Soweit der Beklagte erklärte, er habe die Auktion aufgrund von Problemen mit Paypal beendet, ist in dieser Äußerung ein Anfechtungsgrund nicht enthalten, da nachträgliche Probleme mit PayPal weder einen Irrtum in der Erklärungshandlung noch einen Irrtum über den Erklärungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellen. Insbesondere waren die – bestrittenen – Probleme mit PayPal nicht ursächlich für die Erklärung des Beklagten, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten.
Da nach Ablauf der Frist des § 121 I Satz 1 BGB keine Anfechtungsgründe mehr vorgebracht werden können (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Auflage 2010, § 143 Rdnr. 3), kommt es auf die Behauptung des Beklagten nicht an, das Angebot sei wegen der alternativ angebotenen, aber in vielen Fällen nicht verwendbaren Hinterradfelgen anderer Breite beendet worden. Diese Begründung wurde erstmals im Schriftsatz vom 24.11.2009 vorgebracht, war also keinesfalls unverzüglich.
Die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung liegen vor. Der Kaufvertrag hätte den Beklagten verpflichtet, die Felgen an den Kläger zu übereignen. Mit Schreiben vom 11.03.2009 forderte der Klägervertreter den Beklagten unter Fristsetzung auf, den Kaufgegenstand Zug um Zug gegen Bezahlung herauszugeben. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2009 die Erfüllung endgültig verweigert hatte, konnte der Kläger gemäß § 281 I Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach begründet. Im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung ist der Kläger so zu stellen, wie wenn der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Er durfte sich daher nach der Leistungsverweigerung des Beklagten anderweitig gleichwertige Felgen beschaffen und die Mehrkosten hierfür dem Beklagten in Rechnung stellen. Die Ersatzbeschaffung hat der Kläger durch die quittierte Rechnung der Firma C in Höhe von 3.614,10 € nachgewiesen. Diese Ersatzbeschaffung stellt sich auch nicht als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass er bei der Teilnahme an der Auktion als Höchstbietender den Artikel selbst dann erwerben würde, wenn das Höchstgebot weit unter dem üblichen Marktpreis liegen würde. Das wirtschaftliche Risiko der Erzielung eines geringen Kaufpreises trifft bei derartigen Auktionen den Anbieter, der bewusst einen hochwertigen Artikel zu einem Mindestgebot von nur 1,- € einstellt. Dieser muss damit rechnen, dass bei Ende der Auktion der Marktwert des Artikels nicht annähernd erreicht wird. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte gewerbsmäßig handelte und beim Umgang mit ebay-Auktionen nicht unerfahren war.
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt, § 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 281 III; 709 ZPO.
Streitwert: 3.613,- €.