Skip to content

eBay-Auktion – vorzeitige Beendigung – Erklärung der Anfechtung

Amtsgericht Bad Kissingen

Az.: 1 C 0122/06

Urteil vom 28.09.2006


Update Mai 2014

Zur Rechtsfrage der vorzeitigen Auktionsbeendigung bei eBay gibt es einige neuere Entscheidungen der Rechtsprechung. Einen Überblick über die Rechtsprechung zum Thema vorzeitige Auktionsbeendigung erhalten Sie hier!


Leitsatz

Zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion ist der Verkäufer nur berechtigt, wenn er  über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der §§ 119 ff. BGB die Anfechtung auch erklärt.


Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.08.2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.300 € vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Nichterfüllung eines im Rahmen einer Internetauktion geschlossenen Kaufvertrags.

Der Beklagte bot am 11.06.2006 ab 13.45 Uhr unter seinem eBay-Mitgliedsnamen … unter der Artikelnummer … ein Zeiss-Mikroskop, Typ Semi 2000 C, zum Mindestgebotspreis von 1 € an. Es erfolgten mehrere Gebote auf den Artikel. Der Kläger stellte unter seinem eBay-Namen … während der laufenden Auktion ein Maximalgebot von 100 € ein. Am 12.06.2006 um 18.51 Uhr beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig ohne Angabe von Gründen. Zu diesem Zeitpunkt belief sich das zweithöchste Gebot eines weiteren eBay-Mitglieds mit dem Kürzel … auf 23,11 €.

Mit E-Mail vom 26.06.2006 und anwaltlichem Schriftsatz vom 04.07.2006 ließ der Kläger den Beklagten zur Herausgabe des Mikroskops Zug um Zug gegen Zahlung von 23,61 € unter Fristsetzung zum 12.07.2006 auffordern. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte hierauf nicht. Zur Herausgabe des Mikroskops ist der Beklagte zwischenzeitlich nicht mehr in der Lage, da er es an einen Dritten veräußert hat. Die Auktion bei eBay hat der Beklagte deshalb vorzeitig beendet, [weil] er bei Recherchen erfahren habe, dass das Mikroskop wesentlich wertvoller sei als von ihm angenommen.

Der Kläger beansprucht mit dem nunmehr erfolgten Klageantrag die Zahlung der Beschaffungskosten für ein vergleichbares Stereomikroskop mit Kameraadapter, wobei hiervon nur ein Teilbetrag geltend macht.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 3.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat die klägerischen Schadensersatzansprüche als unbegründet zurückgewiesen. Er ist der Auffassung, dass er die Auktion ordnungsgemäß beendet habe

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselte Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2006 (Bl. 45 ff. d. A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage auf Zahlung von Schadensersatz bis in Höhe von 3.500 € vollumfänglich begründet. In dieser Höhe steht dem Kläger gegen den Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrags über das Zeiss-Stereomikroskop ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280, 281 BGB zu.

Im Rahmen der vom Beklagten initiierten Internetauktion haben die Parteien einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Stereomikroskop zu einem Preis von 23,11 € geschlossen. Der Beklagte hat das Mikroskop zwecks Durchführung einer Auktion auf der Website von eBay eingestellt und die Angebotsseite für die Versteigerung des Mikroskops freigeschaltet. Darin liegt nach der Rechtsprechung des BGH die ausdrückliche Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot an. Dies entspricht auch § 9 Ziff. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Die Annahmeerklärung des Klägers liegt in dem online abgegebenen Höchstgebot. Gemäß § 9 Ziff. 3 der AGB von eBay kommt mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen in diesem und dem Meistbietenden ein Kaufvertrag zustande.

Das Angebot des Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht widerruflich. Dies folgt aus§ 9 Ziff. 1 der AGB von eBay. Dort wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärungen ausgeschlossen. Auch die eBay-Grundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich der Beklagte beruft, betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind, und dass nur in Ausnahmefällen einer Auktion vorzeitig beendet werden darf. Dies hat der Beklagte zwar getan; davon wird die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots jedoch in keiner Weise berührt. Zur vorzeitigen Beendigung der Auktion ist der Verkäufer bei eBay nämlich nur berechtigt, wenn er gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 119 ff. BGB die Anfechtung des Vertrags auch erklärt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte weder eine Anfechtungserklärung abgegeben, noch verfügte er über einen Anfechtungsgrund. Die im Prozess vorgetragene Begründung für die vorzeitige Beendigung der Auktion, sich über den Wert des zu verkaufenden Gegenstands geirrt zu haben, stellt keinen Anfechtungsgrund i. S. des § 119 BGB dar.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über das vom Beklagten angebotene Stereomikroskop zustande gekommen ist. Da der Beklagte wegen anderweitiger Veräußerung nicht mehr in der Lage ist, das Mikroskop zu Eigentum zu verschaffen, hat der Kläger gem. §§ 280, 281 BGB Anspruch auf Ausgleich des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens. Dieser Anspruch ist auf das positive Interesse gerichtet, d. h. der Kläger ist so zu stellen, wir stehen würde, wenn der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es kommt deshalb auf den Wert des Mikroskops zum Zeitpunkt der Internetauktion im Juni 2006 an. Diesen Wert schätzt das Gericht nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen auf 3.600 €, § 287 ZPO. Nach Abzug des Gebots des Klägers in Höhe von 100 € ergibt sich somit ein Nichterfüllungsschaden in Höhe von 3.500 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§286, 288 BGB.

Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

 


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos