Skip to content

eBay-Auktion – Verwendung fremder Fotos in Auktion strafbar!

OLG Brandenburg

Az.: 6 U 58/08

Urteil vom 03.02.2009


Wer als eBay-Verkäufer in seinen Auktionen fremde Fotos verwendet, die er nicht selbst gefertigt und/oder irgendwo im Internet gefunden hat, macht sich gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Lizenz- und Nutzungsrechte des Fotos schadensersatzpflichtig (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az.: 6 U 58/08). Ferner hat er die Nutzung des Fotos zu unterlassen und muss notfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Desweiteren muss er mit einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt rechnen, dessen Kosten er ebenfalls zu tragen hat.

 

Gemäß der §§ 97, 98 Urheberrechtsgesetz (kurz UrhG) hat der Lizenz- und Nutzungsberechtigte des Fotos gegenüber dem jeweiligen eBay-Verkäufer Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche.

 

Als eBay-Powerseller sollte man seine selbstgefertigten Produktfotos mit einem Urhebervermerk versehen. Ferner sollte man darauf hinweisen, dass die widerrechtliche Verwendung der Fotos sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt wird. Nachfolgende Klausel kann man in seiner Artikelbeschreibung oder seinen AGB einbauen:

 

Die Internetseiten und Lichtbilder von………….genießen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nachahmung oder Entnahme von Lichtbildern, Texten etc. ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung von…………..statthaft. Die Lichtbilder genießen den Schutz des § 72 Urheberrechtsgesetz. Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt und führen gemäß §§ 97, 98 Urheberrechtsgesetz zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen von…………… Als Schadensersatz pro unzulässiger Vervielfältigung wird mindestens ein Betrag in Höhe von 500,00 Euro geltend gemacht.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos