OLG Brandenburg
Az.: 6 U 58/08
Urteil vom 03.02.2009
Wer als eBay-Verkäufer in seinen Auktionen fremde Fotos verwendet, die er nicht selbst gefertigt und/oder irgendwo im Internet gefunden hat, macht sich gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Lizenz- und Nutzungsrechte des Fotos schadensersatzpflichtig (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az.: 6 U 58/08). Ferner hat er die Nutzung des Fotos zu unterlassen und muss notfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Desweiteren muss er mit einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt rechnen, dessen Kosten er ebenfalls zu tragen hat.
Gemäß der §§ 97, 98 Urheberrechtsgesetz (kurz UrhG) hat der Lizenz- und Nutzungsberechtigte des Fotos gegenüber dem jeweiligen eBay-Verkäufer Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche.
Als eBay-Powerseller sollte man seine selbstgefertigten Produktfotos mit einem Urhebervermerk versehen. Ferner sollte man darauf hinweisen, dass die widerrechtliche Verwendung der Fotos sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt wird. Nachfolgende Klausel kann man in seiner Artikelbeschreibung oder seinen AGB einbauen:
Die Internetseiten und Lichtbilder von………….genießen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nachahmung oder Entnahme von Lichtbildern, Texten etc. ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung von…………..statthaft. Die Lichtbilder genießen den Schutz des § 72 Urheberrechtsgesetz. Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt und führen gemäß §§ 97, 98 Urheberrechtsgesetz zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen von…………… Als Schadensersatz pro unzulässiger Vervielfältigung wird mindestens ein Betrag in Höhe von 500,00 Euro geltend gemacht.