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Kaufverträge über das Internetauktionshaus eBay – Rechte und Pflichten:

Autor Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz

1. Auktionsbeschreibung:

Der Verkäufer muss nach den AGB von eBay die angebotene Ware vollständig und den Tatsachen entsprechend beschreiben sowie Mängel/Fehler der Ware ungefragt offenbaren. Die verwendeten Auktionsfotos müssen die angebotene Ware darstellen. Man darf in den Auktionen nur Fotos verwenden, an denen man ein Urheber-/Nutzungsrecht inne hat, sonst drohen eine Abmahnung sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.

2. Kaufvertragsschluss bei eBay:

Bei eBay-Auktionen gibt man nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein Angebot ab, welches durch Zeitablauf (Höchstgebotsauktion) oder durch Sofortkauf vom Verkäufer angenommen wird. Der Verkäufer ist sodann verpflichtet dem Käufer die Ware zum Auktionspreis zu verkaufen. Auch in den Fällen, in denen der Verkäufer vertragswidrig eine Auktion abbricht, hat der Höchstbieter einen Anspruch auf den Verkauf der angebotenen Ware an ihn. Der Verkäufer kann nach dem Ende der Auktion nicht einseitig die vertraglichen Vereinbarungen (z. B. Kaufpreis, Versandkosten) ändern.

3. Wer trägt die Gefahr des Warenuntergangs bei der Versendung an den Käufer?

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (= Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Ware nicht beim Verbraucher ankommt. Wird die Ware auf dem Versandweg gestohlen oder zerstört, so muss der Unternehmer kostenfrei noch einmal liefern. Bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern trägt der Käufer in der Regel die Gefahr des Warenuntergangs. Der Verkäufer muss lediglich nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß an den Käufer versendet hat (z.B. Postaufgabe).

4. Widerrufsfristen/Rückgabefristen beim eBay-Kauf:

a. Die Widerrufs-/Rückgabefrist beträgt bei eBay-Auktionen einen Monat, da der jeweilige eBay-Händler den Verbraucher nicht vor Vertragsschluss in Textform über das bestehende Widerrufs-/Rückgaberecht belehren kann.

b. Ab dem 01.11.2009 soll das Widerrufs-/Rückgaberecht bei eBay nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch 2 Wochen betragen!

c. Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erlischt hingegen nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist.

d. Das Widerrufs-/Rückgaberecht gilt im übrigen auch bei dem Kauf von gebrauchter Ware; Autos oder wenn die Ware persönlich beim Verkäufer abgeholt wird. Es besteht hingegen kein Widerrufsrecht für entsiegelte Datenträger, Videos, neue Zeitschriften, Waren die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder die sich nicht zur Rücksendung eignen. e. Die Ware muss nicht in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückgesendet werden. Auch unfrei versandte Ware muss vom Verkäufer angenommen werden.

f. Ferner kann der Verkäufer nicht verlangen, dass ihm die angefallenen eBay-Gebühren ersetzt werden.

5. Wer trägt im Falle eines Widerrufs bzw. einer Rückgabe die Versendungskosten und die Gefahr des Untergangs der Ware?

a. Die Kosten der Rücksendung muss der Verbraucher tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung vom Verbraucher erbracht wurde. Dies muss jedoch ausdrücklich mit dem Verbraucher vereinbart werden, sonst muss der Verbraucher gar keine Rücksendungskosten zahlen. In allen anderen Fällen muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen.

b. Die Gefahr des zufälligen Untergangs (z.B. Diebstahl oder Zerstörung) der Ware trägt ebenfalls der Unternehmer.

c. Ob der Unternehmer im Falle eines Widerrufs bzw. einer Rückgabe auch die angefallenen „Hinsendekosten“ tragen muss, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Beschluss vom 01.10.2008 dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

6. Gekaufte Ware wird vom Verkäufer nicht geliefert bzw. vom Käufer nicht bezahlt – Was kann man tun?

Wird die gekaufte Ware vom Verkäufer nicht geliefert, so sollte man diesem eine Frist zur Lieferung setzen (schriftlich) und ankündigen, dass man bei fruchtlosem Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktritt. Nach fruchtlosem Fristablauf kann man sodann vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Hat man Vorkasse geleistet, so sollte man dem Verkäufer ebenfalls eine Frist zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises setzen. Selbstverständlich kann man den Verkäufer auch auf Lieferung und/oder Schadensersatz verklagen. Zahlt der Käufer die Ware nicht, geht man in der gleichen Reihenfolge gegenüber diesem vor. Notfalls muss man Strafanzeige bei der Polizei stellen.

7. Mangelhafte Ware – Welche Rechte hat man als Käufer?

a. Ist die Ware mangelhaft, so sollte man bei einem Verbrauchsgüterkauf den Kaufvertrag widerrufen bzw. die Ware zurückgeben.

b. Verbraucher können bei Verkäufen die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Hierfür sollte man im Angebotstext angeben: „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“.

c. Gewerbliche Verkäufer können bei dem Verkauf von Gebrauchtware die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr beschränken. Bei Neuware beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Erhalt der Ware.

d. Bei Mängeln kann man Nacherfüllung (Reparatur/Nachlieferung) vom Verkäufer verlangen. Die Versandkosten hat der Verkäufer zu tragen. Scheitert die Reparatur bzw. Nachlieferung, so kann man vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern sowie Schadensersatz verlangen

e. Bei dem Internetauktionshaus eBay darf nur Originalware und keine Plagiate verkauft werden. Beim Kauf eines Plagiats, kann man auch bei Ausschluss der Gewährleistung vom Kaufvertrag zurücktreten.

f. Beim Kauf von gestohlenen Waren vom Dieb erwirbt man kein Eigentum und muss die Ware auf Verlangen wieder an den Eigentümer herausgeben.

8. Ein Spaßbieter hat meine Ware gekauft!

Da ein wirksamer Kaufvertrag über eBay zustande gekommen ist, hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Ware. Desweiteren kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Eine Schadensersatzklausel in Höhe von 30 % des Auktionspreises wurde vom Amtsgericht Bremen (Urteil v. 20.10.2006, Az.: 16 C 168/05) als wirksam angesehen.

9. Bewertungsportal:

Im Bewertungsportal von eBay können die jeweiligen Auktionen vom Käufer und Verkäufer bewertet werden. Hier gilt, dass die Bewertungen den Tatsachen entsprechen und nicht beleidigend sein dürfen. Entsprechen die Bewertungskommentare nicht den Tatsachen und/oder sind sie beleidigend, so hat man einen Löschungsanspruch gegenüber dem Bewertenden. Dieser Löschungsanspruch kann in der Regel jedoch nur gerichtlich durchgesetzt werden, da eBay häufig die Vorlage eines Gerichtsurteils bzgl. der Löschung einer nicht den Tatsachen entsprechenden Bewertung verlangt. Kommt es zu Auseinandersetzungen und der Käufer bewertet den Verkäufer negativ und tritt zudem vom Kaufvertrag zurück, so muss der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis zurückerstatten. Ihm steht selbst bei einer nicht den Tatsachen entsprechenden Bewertung kein Zurückbehaltungsrecht am gezahlten Kaufpreis zu (AG München, Urteil v. 02.04.2008, Az.: 262 C 34119/07).

10. Warenkauf vom eBay-Verkaufsagenten:

Der eBay-Verkaufsagent verkauft im eigenen Namen Ware die im Eigentum von Dritten steht. Er tritt hierbei als Unternehmer auf und muss für die verkaufte Ware eine Gewährleistung von mindestens 1 Jahr sowie ein Widerrufs-/Rücktrittsrecht einräumen.

Achtung: Auch wenn man als normaler eBay-Nutzer für Freunde Waren verkauft, wird man als Verkäufer Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten!

11. Kündigung des eBay-Accounts durch eBay:

Bei Zuwiderhandlungen gegen die AGB von eBay, kann eBay das bestehende Mietgliedsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen sowie den Account sperren.

(ohne Gewähr – Stand: 01.04.2009)

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