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EC-Kartendiebstahl – Kundenhaftung bei unberechtigter Geldabhebung

Ein Bankkunde erlebt einen Albtraum: Seine EC-Karte wird gestohlen und kurz darauf räumen Diebe sein Konto leer. Doch das Amtsgericht München stellt sich auf seine Seite und verurteilt die Bank zur Rückzahlung des Großteils der Summe, da der Kunde seine PIN zwar notiert, aber raffiniert verschlüsselt hatte. Ein spannender Fall, der die Frage nach der Haftung von Banken bei Kartendiebstahl neu aufrollt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 02.06.2023
  • Aktenzeichen: 142 C 19233/19
  • Verfahrensart: Zivilverfahren zur Erstattung nach Missbrauch einer EC-Karte
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Bankrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Kontoinhaber, dessen EC-Karte gestohlen und missbräuchlich verwendet wurde. Er argumentiert, dass der Missbrauch ohne seine PIN-Kenntnis möglich war und fordert Erstattung der abgehobenen Beträge.
  • Beklagte: Eine Bank, bei der der Kläger das Girokonto führt. Sie lehnt die Erstattung ab mit der Begründung, dass die Originalkarte mit korrekter PIN verwendet wurde und der Kläger möglicherweise gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, dessen EC-Karte in Italien gestohlen wurde, fordert die Rückerstattung von 1.000,00 € und Gebühren, die durch unautorisierte Abhebungen entstanden sind. Der Kläger verwahrt die PIN verschlüsselt in der Geldbörse und bestreitet grobe Fahrlässigkeit.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Kläger seine Pflichten zur sicheren Aufbewahrung der EC-Karte und PIN verletzt hat, was zu einer Haftung führen würde, oder ob die Bank aufgrund unautorisierter Abhebungen den Betrag erstatten muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte muss dem Kläger 861,00 € erstatten und ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten freistellen. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten von 150,00 € wurde anerkannt.
  • Begründung: Es lag keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers bei der Aufbewahrung der PIN vor, da die Verschlüsselung ausreichend sicher war. Das Gericht erkannte den direkten Zusammenhang der unautorisierten Abhebungen mit dem Kartenverlust an und hielt den Anscheinsbeweis nicht für erbracht, dass die PIN gemeinsam mit der Karte verwahrt wurde.
  • Folgen: Der Kläger erhält eine teilweise Erstattung, da die Bank verschuldensunabhängig für unautorisierte Zahlungsvorgänge haften muss. Der Kläger trägt einen Teil der Kosten, jedoch nicht Grob fahrlässig. Das Urteil betont die Anforderungen an die sichere Verwahrung von Kartendaten.

Rechtliche Analyse: Verbraucherschutz bei EC-Kartendiebstahl und Geldautomatenbetrug

Der Umgang mit finanziellen Risiken wie EC-Kartendiebstahl ist für Verbraucher zunehmend eine Herausforderung. Kriminelle nutzen immer raffiniertere Methoden, um an persönliche Bankdaten zu gelangen und unberechtigte Geldabhebungen zu tätigen.

Besonders wichtig sind daher Präventionstipps und rechtliche Rahmenbedingungen, die Bankkunden vor finanziellen Schäden schützen. Die Frage der Kundenhaftung beim Kartenmissbrauch ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Sorgfalt des Karteninhabers und den Umständen des Diebstahls.

Mit der folgenden Analyse eines aktuellen Gerichtsurteils werfen wir einen genaueren Blick auf die rechtlichen Aspekte von Geldautomatenbetrug und die Ansprüche von Verbrauchern bei unberechtigten Transaktionen.

Der Fall vor Gericht


Bank muss großen Teil der Schäden nach EC-Karten-Diebstahl ersetzen

Mann in Wohnzimmer notiert PIN in Notizbuch, wirkt besorgt. Schreibtisch mit Alltagsgegenständen.
Kundenhaftung bei EC-Kartendiebstahl | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Bankkunde erhält nach dem Diebstahl seiner EC-Karte und anschließenden unbefugten Abhebungen von seinem Konto den Großteil des Schadens von seiner Bank zurück. Das Amtsgericht München sprach dem Kläger 861 Euro nebst Zinsen zu.

Trickdiebe entwenden Geldbörse auf Autobahnraststätte

Im Oktober 2015 wurde dem Bankkunden auf einer italienischen Autobahnraststätte seine Geldbörse mit EC-Karte gestohlen. In der Geldbörse befand sich ein handgeschriebener Zettel mit Telefonnummern, auf dem der mathematisch versierte Kläger auch seine PIN in verschlüsselter Form notiert hatte. Er hatte die vierstellige Geheimzahl in zwei Schritten in Primzahlen zerlegt und die resultierenden Ziffern ohne erkennbaren Zusammenhang aufgeschrieben. Nur etwa 15 Minuten nach dem Diebstahl hoben die unbekannten Täter an einem Geldautomaten im 18 Fahrminuten entfernten Ort zweimal je 500 Euro ab. Der Kunde ließ seine Karte unmittelbar danach sperren.

Gericht weist Haftung der Bank für Großteil der Summe nach

Das Gericht stellte fest, dass die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge grundsätzlich von der Bank zu erstatten sind. Der Bank steht lediglich ein Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 Euro zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Bank würde eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden voraussetzen.

Verschlüsselte PIN-Notiz kein grob fahrlässiges Verhalten

Die vom Kunden gewählte verschlüsselte Aufbewahrung der PIN im Portemonnaie stellt nach Ansicht des Gerichts keine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Der Kunde hatte eine komplexe, individuelle Verschlüsselungsmethode entwickelt, die auch dem gerichtlichen Sachverständigen zunächst Schwierigkeiten bei der Entschlüsselung bereitete. Die Zahlenfolge war zudem zusammenhanglos zwischen Telefonnummern notiert, ohne Hinweis auf ihre Bedeutung als PIN. Das Gericht hielt es für nicht nachvollziehbar, wie die Täter diese Verschlüsselung innerhalb weniger Minuten hätten knacken können.

Strenge Beweisanforderungen an Bank nicht erfüllt

Die Bank konnte nicht nachweisen, dass bei den Abhebungen tatsächlich die korrekte PIN eingegeben wurde. Die vorgelegten Transaktionsprotokolle belegten zwar die Eingabe einer PIN, jedoch nicht deren Richtigkeit. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss die Bank aber dokumentieren, ob und wie sie die personalisierten Sicherheitsmerkmale geprüft hat und zu welchem Ergebnis diese Prüfung führte. Diese Mindestanforderungen an die Beweisführung hat die Bank nicht erfüllt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass Bankkunden nicht automatisch haften müssen, wenn ihre EC-Karte gestohlen und kurz danach Geld abgehoben wird – selbst wenn die PIN in verschlüsselter Form im Portemonnaie aufbewahrt wurde. Die verschlüsselte Aufbewahrung der PIN gilt nicht als grob fahrlässig. Wenn zeitnah nach einem Diebstahl Geld abgehoben wird, spricht dies dafür, dass die Original-Karte und nicht eine Fälschung verwendet wurde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Bankkunde können Sie Ihre PIN in verschlüsselter Form (z.B. als Rechenaufgabe oder in anderweitig codierter Form) zusammen mit Ihrer EC-Karte aufbewahren, ohne den Erstattungsanspruch bei Diebstahl zu verlieren. Nach einem Kartendiebstahl sollten Sie die Karte sofort sperren lassen und Anzeige erstatten. Die Bank muss unbefugte Abhebungen erstatten, wenn Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben – eine verschlüsselte PIN-Notiz gilt dabei nicht als grob fahrlässig. Wichtig ist aber weiterhin, die PIN niemals unverschlüsselt zu notieren oder direkt auf der Karte zu vermerken.


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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten habe ich als EC-Karteninhaber zum Schutz meiner PIN?

Als EC-Karteninhaber müssen Sie Ihre PIN als streng vertrauliches Geheimwissen behandeln. Die PIN darf ausschließlich Ihnen als Karteninhaber bekannt sein und muss entsprechend geschützt werden.

Grundlegende Sorgfaltspflichten

Die getrennte Aufbewahrung von PIN und EC-Karte ist eine zentrale Pflicht. Wenn Sie Ihre Karte und PIN im gleichen Behältnis aufbewahren, kann dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie die PIN in einer ausreichend komplexen Verschlüsselung notieren.

Verschlüsselung der PIN

Wenn Sie sich Ihre PIN notieren möchten, müssen Sie eine sichere Verschlüsselungsmethode wählen. Die Verschlüsselung muss so komplex sein, dass:

  • Dritte nicht erkennen können, dass es sich um eine PIN handelt
  • Die Zahlenfolge ohne Kenntnis der Verschlüsselungsmethode nicht zu entschlüsseln ist

Haftungsrisiken bei Missbrauch

Bei einem Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten können Sie im Schadensfall zur Verantwortung gezogen werden. Wird nach einem Kartendiebstahl Geld mit der korrekten PIN abgehoben, spricht dies zunächst dafür, dass Sie die PIN nicht ausreichend geschützt haben. In diesem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie sorgfältig mit der PIN umgegangen sind.

Praktische Schutzmaßnahmen

Sie sollten die PIN niemals:

  • Auf der Karte selbst notieren
  • Unverschlüsselt aufbewahren
  • Dritten mitteilen
  • In leicht erkennbarer Form mit sich führen

Eine sichere Aufbewahrung im gleichen Raum ist zulässig, solange die PIN versteckt und von der Karte getrennt aufbewahrt wird.


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Wie muss ich im Fall eines EC-Kartendiebstahls vorgehen?

Sofortige Kartensperrung

Bei Diebstahl Ihrer EC-Karte müssen Sie unverzüglich die Karte sperren lassen. Dies können Sie rund um die Uhr über die kostenlose Sperr-Notruf-Nummer 116 116 erledigen. Wenn Sie sich im Ausland befinden, wählen Sie die Nummer mit der Vorwahl +49.

Für die Sperrung benötigen Sie:

  • Ihre IBAN oder Kontonummer und Bankleitzahl
  • Die Nummer Ihrer EC-Karte (falls verfügbar)

Polizeiliche Anzeige und KUNO-Sperre

Nach der Kartensperrung müssen Sie umgehend eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Dies ist besonders wichtig, da trotz Sperrung noch Zahlungen per Lastschrift mit gefälschter Unterschrift möglich sein können. Bei der Polizei können Sie zusätzlich eine KUNO-Sperre beantragen. Diese verhindert auch Zahlungen im elektronischen Lastschriftverfahren, bei denen nur eine Unterschrift erforderlich ist.

Haftung und Schadensbegrenzung

Wenn Sie die Sperrung unverzüglich nach Entdeckung des Diebstahls veranlassen, haften Sie nur bis maximal 50 Euro für unberechtigte Abbuchungen vor der Sperrung. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit, etwa wenn Sie:

  • Die PIN zusammen mit der Karte aufbewahrt haben
  • Die PIN an Dritte weitergegeben haben
  • Den Diebstahl zu spät gemeldet haben

Für alle Abbuchungen nach der Sperrung haftet ausschließlich die Bank. Die Bank muss dabei das grob fahrlässige Verhalten des Bankkunden beweisen.

Dokumentation und Nachverfolgung

Notieren Sie sich bei der Sperrung und Anzeigenerstattung:

  • Zeitpunkt der Sperrung
  • Name des Bankmitarbeiters oder Polizeibeamten
  • Aktenzeichen der Anzeige

Diese Informationen sind wichtig für die spätere Schadensregulierung mit der Bank.


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Wer haftet bei unbefugten Abhebungen nach EC-Kartendiebstahl?

Die Haftung bei unbefugten Abhebungen nach EC-Kartendiebstahl richtet sich nach dem Zeitpunkt der Kartensperrung und dem Verschulden des Karteninhabers.

Grundsätzliche Haftungsverteilung

Bei unbefugten Abhebungen vor der Kartensperrung haftet der Karteninhaber nur mit einem Pauschalbetrag von maximal 50 Euro. Den darüber hinausgehenden Schaden muss die Bank tragen, sofern dem Karteninhaber keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Eine volle Haftung des Karteninhabers kommt in Betracht, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • Die PIN auf der Karte vermerkt wurde
  • Die PIN zusammen mit der Karte aufbewahrt wurde
  • Die PIN an Dritte weitergegeben wurde

Anscheinsbeweis bei zeitnaher Abhebung

Wird unmittelbar nach dem Diebstahl mit der korrekten PIN Geld abgehoben, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN nicht ausreichend geschützt hat. Eine Ausnahme gilt, wenn die Karte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer PIN-Eingabe durch den Karteninhaber gestohlen wurde – etwa am Geldautomaten durch Ausspähen.

Haftung nach Kartensperre

Für alle Abhebungen, die nach der Sperrung der EC-Karte erfolgen, haftet ausschließlich die Bank. Die Sperrung muss unverzüglich nach Feststellung des Kartenverlusts erfolgen. Eine Verzögerung von bereits 30 Minuten kann als zu spät angesehen werden.


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Welche Beweispflichten hat die Bank bei unberechtigten Abhebungen?

Die Bank trägt nach § 675w BGB die volle Beweislast für den ordnungsgemäßen Ablauf eines strittigen Zahlungsvorgangs.

Grundlegende Nachweispflichten

Die Bank muss bei einer bestrittenen Abhebung konkret nachweisen:

  • dass die Transaktion technisch ordnungsgemäß durchgeführt und aufgezeichnet wurde
  • dass kein technischer Defekt oder andere Störungen vorlagen
  • dass die Originalkarte verwendet wurde

Anscheinsbeweis bei PIN-Verwendung

Wenn eine Abhebung mit der korrekten PIN erfolgt, spricht zunächst ein Anscheinsbeweis dafür, dass:

  • entweder der Karteninhaber selbst die Abhebung vorgenommen hat
  • oder ein Dritter die PIN zusammen mit der Karte erlangt hat

Dieser Anscheinsbeweis greift jedoch nur, wenn die Bank nachweisen kann, dass die Originalkarte verwendet wurde.

Widerlegung durch den Karteninhaber

Wenn Sie als Karteninhaber den Anscheinsbeweis erschüttern möchten, müssen Sie:

  • die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlegen
  • einen sorgfältigen Umgang mit PIN und Karte nachweisen

Nachweis der groben Fahrlässigkeit

Will die Bank Sie für den Schaden haftbar machen, muss sie zusätzlich beweisen:

  • dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben
  • dass ein Verstoß gegen Ihre Sorgfaltspflichten vorlag
  • dass dieser Verstoß für den Schaden ursächlich war

Die Bank muss bei einem Betrugsverdacht diesen schriftlich bei den zuständigen Behörden anzeigen. Die bloße Verwendung der korrekten PIN reicht als Beweis für ein Verschulden nicht aus.


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Wie kann ich meine Ansprüche gegen die Bank durchsetzen?

Bei unberechtigten Abbuchungen nach EC-Kartendiebstahl haben Sie einen gesetzlichen Erstattungsanspruch nach § 675u BGB. Um diesen durchzusetzen, müssen Sie mehrere Schritte beachten:

Sofortige Dokumentation

Dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Kartensperre und erstellen Sie eine Verlustanzeige bei der Polizei. Der genaue Zeitpunkt der Sperre ist entscheidend, da Sie für Abbuchungen nach der Sperrung grundsätzlich nicht haften.

Widerspruch einlegen

Legen Sie unverzüglich schriftlich Widerspruch gegen die nicht autorisierten Abbuchungen bei Ihrer Bank ein. Weisen Sie dabei auf die fehlende Autorisierung der Zahlungsvorgänge hin. Die Bank muss dann das Konto auf den Stand bringen, den es ohne die unautorisierten Abbuchungen gehabt hätte.

Beweislast beachten

Die Beweislast für die Autorisierung der Zahlungsvorgänge liegt bei der Bank. Wenn die Bank sich auf grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits beruft, muss sie diese nachweisen. Der bloße Umstand, dass die Originalkarte mit PIN verwendet wurde, reicht seit 2018 nicht mehr als Anscheinsbeweis aus.

Fristen einhalten

Sie müssen spätestens 13 Monate nach der Belastung Ihres Kontos die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge anzeigen. Bei einer späteren Anzeige verlieren Sie Ihre Ansprüche. Reagieren Sie daher zeitnah auf verdächtige Kontobewegungen.

Haftungsbegrenzung nutzen

Selbst wenn Sie ein Mitverschulden trifft, ist Ihre Haftung auf maximal 50 Euro begrenzt, sofern Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Diese Haftungsbegrenzung entfällt komplett, wenn Sie den Verlust nicht bemerken konnten oder die Bank keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Grob fahrlässig

Eine besonders schwere Form der Sorgfaltspflichtverletzung, bei der offensichtliche und grundlegende Vorsichtsmaßnahmen missachtet werden. Der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht muss dabei besonders schwer und auch für jeden durchschnittlichen Menschen sofort erkennbar sein. Geregelt ist dies in verschiedenen Gesetzen, unter anderem in § 276 BGB. Bei EC-Karten bedeutet grob fahrlässiges Verhalten zum Beispiel, wenn die PIN unverschlüsselt zusammen mit der Karte aufbewahrt wird. Das Fehlen grober Fahrlässigkeit führt meist zu einer deutlich geringeren Haftung des Karteninhabers.


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PIN (Persönliche Identifikationsnummer)

Ein geheimer, meist vierstelliger Zahlencode, der als Legitimation für elektronische Zahlungskarten dient und durch § 675l BGB besonders geschützt ist. Die PIN fungiert als elektronische Unterschrift und muss streng geheim gehalten werden. Eine Weitergabe oder unverschlüsselte Aufbewahrung kann zu einer vollständigen Haftung des Karteninhabers führen. Nach den AGB der Banken darf die PIN nicht auf der Karte vermerkt oder ungesichert mit ihr zusammen aufbewahrt werden.


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Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch

Ein gesetzlich festgelegter Anspruch auf Schadensersatz, der unabhängig vom Verschulden des Beteiligten besteht. Im Zahlungsverkehr ist dieser in § 675v BGB geregelt und beträgt maximal 150 Euro. Dies bedeutet, dass der Karteninhaber bei Missbrauch seiner Karte in jedem Fall bis zu diesem Betrag haftet – auch wenn ihn keine Schuld trifft. Eine Ausnahme besteht nur bei vorsätzlichem oder betrügerischem Handeln des Karteninhabers.


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Personalisierte Sicherheitsmerkmale

Individuelle Elemente, die zur sicheren Identifizierung des Karteninhabers dienen, wie PIN, TAN oder biometrische Merkmale. Diese sind in § 675l BGB gesetzlich geregelt und müssen vom Karteninhaber besonders geschützt werden. Die Bank muss bei Kartenmissbrauch nachweisen können, dass diese Sicherheitsmerkmale korrekt geprüft wurden. Kann sie dies nicht, haftet sie in der Regel für den entstandenen Schaden.


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Transaktionsprotokolle

Elektronische Aufzeichnungen über durchgeführte Banktransaktionen, die Details wie Zeitpunkt, Ort und Art der Transaktion dokumentieren. Diese dienen als Beweismittel bei streitigen Abhebungen und müssen gemäß § 676 BGB von der Bank aufbewahrt werden. Die bloße Dokumentation einer PIN-Eingabe reicht als Beweis nicht aus – die Bank muss auch nachweisen können, dass die richtige PIN verwendet wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 675v Abs. 1 S. 1 BGB: Diese Vorschrift regelt die Haftung von Zahlungsdienstleistern für missbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten. Sie besagt, dass der Zahlungsdienstleister haftet, wenn eine Zahlung ohne das Verschulden des Kunden erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde die EC-Karte des Klägers unbefugt verwendet, wodurch der Anspruch der Bank zur Erstattung gemäß § 675v BGB entstand.
  • § 675l Abs. 1 BGB: Diese Vorschrift verpflichtet Zahlungsdienstleister, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Zahlungskarten und der PIN zu treffen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Haftung führen, es sei denn, die Verletzung ist nicht grob fahrlässig. Im vorliegenden Fall stellte die verschlüsselte Aufbewahrung der PIN durch den Kläger keine grob fahrlässige Verletzung dar, wodurch die Bank trotz Sicherheitsmaßnahmen haften musste.
  • Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG): Das ZAG regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Zahlungsdienstleister in Deutschland und orientiert sich an der EU-Zahlungsdienste-Richtlinie. Es legt unter anderem Anforderungen an die Sicherheit und Transparenz von Zahlungsdienstleistungen fest. Im vorliegenden Fall stellt das ZAG sicher, dass die Bank als Zahlungsdienstleister die erforderlichen Sicherheitsstandards einhält und für Missbrauch haftet.
  • § 812 BGB: Diese Vorschrift behandelt ungerechtfertigte Bereicherung und ermöglicht es einer Person, eine Leistung zurückzufordern, die ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Da der Beklagte dem Kläger unrechtmäßig Geld abgehoben hat, begründet § 812 BGB einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der abgehobenen Beträge.
  • EU-Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2): Die PSD2 ist eine europäische Richtlinie, die den Zahlungsverkehr innerhalb der EU harmonisiert und den Verbraucherschutz stärkt. Sie verpflichtet Zahlungsdienstleister zu hohen Sicherheitsstandards und regelt die Haftung bei unbefugten Transaktionen. Im vorliegenden Fall unterstützt die PSD2 die Anwendung von § 675v BGB, indem sie die Haftung der Bank für missbräuchliche Transaktionen klarstellt.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 142 C 19233/19 – Endurteil vom 02.06.2023


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