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Einzelgesprächsnachweis bei Mobilfunkverträgen – Umfang und Entgelt 

Landgericht Landshut

Az:2HK 0 552/99

vom 02.06.1999


In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

in der mündlichen Verhandlung vom 2.6.99

IM NAMEN DES VOLKES

folgendes Endurteil:

I. Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Organen,

verurteilt es zu unterlassen

l. Kunden – ausgenommen Kaufleuten im Rahmen ihres

Handelsgeschäfts – mit denen Verträge über die Teilnahme am Mobilfunkdienst D l und/oder D 2 und/oder E-Plus abgeschlossen wurden und die für die Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises den Wunsch nach dem vollständigen Ausweis der angewählten Zielrufnummern geäußert haben, einen unentgeltlichen Einzelverbindungsnachweis im Sinne des § 14 Telekommunikations-Kundenschutz Verordnung nur unter der Maßgabe anzubieten, daß die Zielrufnummer verkürzt um die letzten drei Ziffern ausgewiesen wird;

und/oder

2. Kunden – ausgenommen Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäfts – mit denen Verträge über die Teilnahme am Mobilfunkdienst D l und/oder D 2 und/oder E-Plus abgeschlossen wurden, den unentgeltlichen Einzelverbindungsnachweis im Sinne des § 14 TKV ohne Ausweis des Entgeltes für jedes geführte Einzelgespräch zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, bei denen das Verbindungsentgelt nach Tarifeinheiten berechnet wird;

und/oder

3. Kunden – ausgenommen Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäfts – mit denen Verträge über die Teilnahme am Mobilfunkdienst D l und/oder D 2 und/oder E-Plus abgeschlossen wurden und die Telefonate ins Ausland führen, den unentgeltlichen Einzelverbindungsnachweis im Sinne des § 14 TKV hinsichtlich der Verbindungen ins Ausland ohne Ausweis der angewählten Zielrufnummer zur Verfügung zu stellen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 5.500,– DM vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 20.000,– DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang des kostenfrei zu erstellenden Einzelverbindungsnachweises bei Telefonrechnungen, der aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nach Auffassung der Klägerin weitreichender sein müßte, als von der Beklagten gehandhabt.

Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben zur Wahrung der Interessen und Rechte der Verbraucher auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört.

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen. Sie bietet als sogenannter Provider zumindest auch Mobilfunkdienstleistungen in Dl, D2 und E-Netz an, wobei die Rechtsbeziehungen bei Abschluß eines Vertrages nicht mit dem jeweiligen Betreiber des Funknetzes, sondern nur zwischen dem Mobilfunk-Kunden und der Beklagten als Provider Zustandekommen.

In dem Antragsformular der Beklagten zur Teilnahme am Mobilfunkverkehr für Privatkunden/Gewerbetreibende kann der Kunde durch ankreuzen wählen, ob er einen Einzelverbindungsnachweis (kurz:

EVN) mit vollständiger Speicherung der Verbindungsdaten – nach Bezeichnung der Beklagten handelt es sich hier um eine „Kosten-Kontrolle mit Komfort“ (Anl. K 4) – oder aber einen EVN mit um die letzten drei Ziffern verkürzter Speicherung der Zielrufnummern wünscht. Während die letztgenannte Form von der Beklagten kostenfrei dem Kunden erteilt wird, stellt die Beklagte dem Kunden für die Komfort- Variante gem. ihrem aktuellen Tarif-Programm einen monatlichen Betrag in Rechnung, der sich im Januar 1999 auf DM 4,84,– zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt somit DM 5,61 belief. Die Beklagte ist nicht bereit, ihren Kunden auch den ungekürzten EVN kostenfrei zu erteilen.

Neben der um die letzten drei Ziffern gekürzten Rufnummer führt die Beklagte in ihrem kostenfreien EVN Datum, Uhrzeit und Dauer des Gesprächs, nicht jedoch die für das einzelne Gespräch verbrauchten Tarifeinheiten oder den Einzelpreis an. Dieses behält die Beklagte wiederum ihrem kostenpflichtigen Komfort-EVN vor, bei dem für jedes einzelne Telefongespräch der hierfür angefallene Preis aufgelistet wird. Zudem ist eine Rubrik „Zeit“ enthalten, unter der für jedes einzelne Telefongespräch die jeweilige Tarif zeit in Kurzform ausgewiesen wird. Zudem ist am Ende der Auflistung eine Übersicht ausgedruckt, aus der sich die genauen Zeitspannen für die Tarif-Nebenzeiten bzw. die Tarif -Hauptzeit ergeben.

Die Beklagte ist der Aufforderung der Klägerin aus Gründen der Nachvollziehbar- u. Kontrollierbarkeit der Rechnung alternativ für jedes Telefongespräch die angefallenen Verbindungskosten oder die Tarifeinheiten kostenfrei mit dem EVN dem Kunden zur Verfügung zu stellen nicht nachgekommen.

Bei Auslandsverbindungen führt die Beklagte in ihrem kostenfreien EVN keine, auch keine verkürzte Zielrufnummer an, sondern neben Datum, Uhrzeit und Dauer des Telefongesprächs lediglich den Namen der ausländischen Telefongesellschaft, über deren Netz das Gespräch geführt wurde.

Die Klägerin ist der Meinung, daß die bisherige Handhabung der Beklagten bei der Gestaltung ihres kostenfreien Standard-EVN nicht den Anforderungen von § 14 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) bzw. § 6 IV Nr. l der Telekommunikations -Dienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) genügt, da die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Rechnung nicht in ausreichendem Maß gewährleistet sei. Die Nichteinhaltung der Regelungen der TKV sowie der TDSV stelle einen Verstoß gegen § l UWG dar.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Organen, zu verurteilen, es zu unterlassen,

l. Kunden – ausgenommen Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäfts – mit denen Verträge über die Teilnahme am Mobilfunkdienst D l und/oder D 2 und/oder E-Plus abgeschlossen wurden und die für die Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises den Wunsch nach dem vollständigen Ausweis der angewählten Zielrufnummern geäußert haben, einen unentgeltlichen Einzelverbindungsnachweis im Sinne des § 14 Telekommunikations-Kundenschutz Verordnung nur unter der Maßgabe anzubieten, daß die Zielrufnummer verkürzt um die letzten drei Ziffern ausgewiesen wird;

und/oder

2. Kunden – ausgenommen Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäfts – mit denen Verträge über die Teilnahme am Mobilfunkdienst D l und/oder D 2 und/oder E-Plus abgeschlossen wurden, den unentgeltlichen Einzelverbindungsnachweis im Sinne des § 14 TKV ohne Ausweis des Entgeltes für jedes geführte Einzelgespräch zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, bei denen das Verbindungsentgelt nach Tarifeinheiten berechnet wird;

und/oder

3. Kunden – ausgenommen Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäfts – mit denen Verträge über die Teilnahme am Mobilfunkdienst D l und/oder D 2 und/oder E-Plus abgeschlossen wurden und die Telefonate ins Ausland führen, den unentgeltlichen Einzelverbindungs-nachweis im Sinne des § 14 TKV hinsichtlich der Verbindungen ins Ausland ohne Ausweis der angewählten Zielrufnummer zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie ist der Meinung, daß ihre Praxis den gesetzlichen Anforderungen genüge und insbesondere nicht den von der Klägerin gerügten Wettbewerbsverstoß darstelle. Bei ihrer Handhabung des Standard-EVN sei für den Kunden eine ausreichende Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderung gegeben. Mobilfunktarife würden sich dadurch auszeichnen, daß der Verbindungspreis nicht von den letzten drei Ziffern der Zielrufnummer abhängig sei, da diese keine tarifspezifischen oder sonst für das Entgelt maßgeblichen Angaben beinhalten würden. Es sei nicht Aufgabe einer kostenfreien Standard-EVN interne Abrechnungsinteressen eines Kunden etwa durch Aufschlüsselung von Privatgesprächen einzelner Nutzer zum Zweck der Kostenerstattung gegenüber dem Anschluß- Inhaber, zu erleichtern. Wenn ein Kunde derartige Informationen wünsche, so stelle dies eine über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende Leistung dar, die auch gesondert in Rechnung gestellt werden könne.

Der Ausweis des Entgelts für das Einzelgespräch sei gleichermaßen nicht erforderlich, da es dem Kunden aus Datum, Anschlußnummer, Zielrufnummer sowie Beginn, Ende und Dauer der Verbindung jederzeit möglich sei anhand der ihm bekannten Tarife des Anbieters die Kosten für das Einzelgespräch zu errechnen. Letztlich fordere § 14 TKV auch nicht die Angabe der Zielrufnummer bei Gesprächen ins Ausland. Aus Dauer, Uhrzeit und Tag sowie der angeführten ausländischen Telefongesellschaft sei dem Kunden klar, wohin er telefoniert und um welchen Zielort im Ausland es sich gehandelt habe.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter, die von ihnen eingereichten Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 02.06.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klägerin ist als eingetragener Verein rechtsfähig

(§ 21 BGB), parteifähig und gem. § 13 II Nr. 3 UWG klagebefugt . Die Klägerin ist ein Verbraucherverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und unlauteren Wettbewerb notfalls durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen zu unterbinden. Diese Aufgaben werden von der Klägerin wahrgenommen. Durch die Praxis der Beklagten bei der Gestaltung der Standard-EVN werden wesentliche Belange der Verbraucher berührt, weshalb auch der satzungsgemäße Aufgaben- und Interessenbereich der Klägerin betroffen ist.

An der erforderlichen Qualifikation der Klägerin zur Prozeßführung, die von Amts wegen zu prüfen ist, besteht kein Zweifel.

II. Der gesamte Sachvortrag ist unstreitig. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt ausschließlich von der Klärung der Rechtsfrage ab, ob die von der Beklagten ausgeübte Praxis bei der ihren Kunden kostenfrei zur Verfügung gestellten Standard-EVN, den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Maßgeblich für die rechtliche Bewertung sind die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (= TKV) vom 11. Dezember 1997 sowie die Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen (= TDSV) vom 12. Juli 1996.

a) Ausweis der Zielrufnummer:

Verlangt ein Kunde von dem Diensteanbieter gem. seinem sich aus § 6 IV Nr. l TDSV ergebenden Recht die vollständige Speicherung der Verbindungsdaten, wozu insbesondere auch die vollständige Speicherung der Zielrufnummer gehört, so ist ihm auf Wunsch auch der Ausdruck der ungekürzten Zielrufnummer vom Dienstanbieter unentgeltlich im Rahmen der Standard-EVN zur Verfügung zu stellen.

Nur wenn die Verbindungsdaten nach § 6 III S. 2 TDSV gekürzt oder gelöscht oder nach § 6 IV S. l Nummer 2 TDSV gelöscht worden sind, ist der Diensteanbieter insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung frei (§ 6 IV S. 2 TDSV).

Die Verpflichtung des Diensteanbieters zur unentgeltlichen Angabe der vollständigen Zielrufnummer ergibt sich aus den kundenschutzrechtlichen Anforderungen des § 14 TKV an die Überprüfungs- und Kontrollfähigkeit der entstandenen Entgelte.

Der bewußt eher generalklauselartig gehaltene § 14 TKV ist im Interesse des Kundenschutzes weit auszulegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als ein schutzwürdiges und anerkennenswertes Kundeninteresse, die „Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen“ nicht beschränkt auf die Überprüfung rechnerischer Richtigkeit der Entgelte zu beziehen, sondern auch auf die Kontrolle über die Entstehung der Kosten. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, daß ein Großteil – wenn nicht sogar der ganz überwiegende Teil – der Streitfälle zwischen Kunde und Anbieter, die die Abrechnung betreffen, nicht etwa um Fragen der rechnerischen Richtigkeit geht. Es handelt sich in diesen Fällen insbesondere auch darum, das Nutzungsverhalten von Haushalts- und Firmenangehörigen festzustellen und denkbare unbefugte oder mißbräuchliche Nutzungen zu ermitteln und zu unterbinden. Die oftmals beklagte Beweisnot des Kunden in solchen Fällen wird gemildert, wenn aufgrund vollständiger Zielrufnummern der Nutzer leichter identifizierbar ist.

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Es ist davon auszugehen, daß der Verordnungsgeber zum Schütze des Kunden gerade diese praktisch häufig vorkommenden Fallgestaltungen bei Fragen der Überprüfung und Kontrollfähigkeit im Auge hatte. Für ein solches Verständnis spricht auch, daß in § 14 TKV die Möglichkeiten der „Überprüfung“ und „Kontrolle“ selbständig nebeneinander erwähnt werden. Eine solche Aufzählung wäre nicht erforderlich, wenn in beiden Fällen nur der Nachvollzug im Sinne ausschließlich rechnerischer Richtigkeit gemeint wäre. Folglich ist unter „Überprüfung“ der entstandenen Entgeltforderungen ausschließlich der rechnerische Nachvollzug und unter „Kontrolle“ der entstandenen Entgeltforderungen darüberhinaus das Telefonierverhalten im Sinne der konkreten Nutzung des Anschlusses zu verstehen. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, daß die Realisierung interner Abrechnungsinteressen des Kunden, z. B. die Abrechnung von Privatgesprächen einzelner Nutzer zum Zwecke der Kostenerstattung gegenüber dem Anschlußinhaber, vom Schutzzweck des § 14 TKV nicht gedeckt sein mögen, dem Wunsch des Kunden nach einem unentgeltlichen, vollständigen Ausdruck der Zielrufnummer ist aber insoweit Rechnung zu tragen, als ihm nur so die Kontrolle über Mißbrauch und unbefugte Nutzung seines Anschlusses mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

Der Ausdruck der vollständigen Zielrufnummer stellt sich demnach nicht als besonderes „Komfort-Angebot“ neben der Standard-Form des EVN dar, das der Anbieter entsprechend den Anforderungen des Marktes selbst und neu schaffen würde und das wegen des darin enthaltenen Mehrwerts eine Entgeltlichkeit rechtfertigen würde. Der vollständige Ausdruck der Zielrufnummer geht nicht auf die Angebotsgestaltung des Anbieters im Sinne einer Geschäftsidee zurück, sondern hat seine Ursache schlicht im individuellen Wunsch des Kunden, der mittels gesonderter Erklärung hierbei auf präventiven Datenschutz verzichtet. Die Entsprechung dieser in der TKV bereits angelegten Kundenbedürfnisse rechtfertigt aber kein besonderes Entgelt und muß daher von der kostenfreien Standardform des EVN umfaßt sein.

Der Standard-EVN darf sich von anderen, entqeltpflichtigen Arten des EVN nicht dadurch unterscheiden, daß die Nachvollziehbarkeit im Sinne von Überprüfung und Kontrolle erschwert wird und ein weniger darstellt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, da die Regelungen der TDSV nicht zur Auslegung der Frage herangezogen werden können, welche Leistungsmerkmale im Rahmen des EVN nach § 14 TKV unentgeltlich zu erbringen sind. Dies gilt vor allem wegen der andersartigen Schutzzwecke der beiden Verordnungen, aber auch in Anbetracht des zeitlichen Verhältnisses, in dem die beiden Verordnungen entstanden sind. Während die TDSV bereits am 12. Juli 1996 verabschiedet wurde, wurde die TKV erst am 11.12.1997 beschlossen. Die TDSV kann somit nicht als Auslegungsmaßstab für die ca. l 1/2 Jahre später geschaffenen Regelungen der TKV sein, deren EG-rechtlicher Hintergrund Mitte 1996 noch nicht in Sicht war.

Umgekehrt gilt dagegen, daß die TKV die TDSV mit berücksichtigt. Dies kommt durch die Bezugnahme auf datenschutzrechtliche Regelungen in § 14 TKV sogar im Wortlaut zum Ausdruck. § 14 TKV hebt damit aber nur auf die Sperrfunktionen des Datenschutzes ab und will insoweit zum Ausdruck bringen, daß der Kunde auch nach § 14 TKV nichts verlangen kann, was datenschutzrechtlich unzulässig ist. Daß die Ausübung datenschutzrechtlicher Befugnisse zu einer Kostenerhebung im Rahmen der EVN berechtigt oder die TDSV die Standardform des EVN präjudiziere, ist aus dem Verhältnis beider Normen zueinander – auch unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung -nicht ableitbar.

Die Standardform der verkürzten Speicherung der Zielrufnummer gem. § 6 II S. 3 TDSV bei Nichtäußerung des Kunden zu seinen datenschutzrechlichen Belangen verfolgt einen gänzlich anderen Schutzzweck als § 14 TKV. Während die TDSV auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abzielt, will § 14 TKV Offenlegungsinteressen und Beweisnöten des Kunden bei Rechnungen abhelfen. Der nicht zuletzt aus Gründen der Verwaltungsökonomie der Diensteanbieter selbst als eine Art gesetzlicher Fiktion des Kundenwunsches zu Datenschutzfragen befaßte Standardfall der Speicherung von Verbindungsdaten gem. § 6 III S. 2 TDSV hat daher mit der Standardform des EVN nach § 14 TKV nichts gemein.

In der Praxis dürfte zwar in der überwiegenden Zahl der Fälle kein Verlangen nach vollständiger Speicherung der Verbindungsdaten vorliegen und somit die gekürzte Regelung gem. § 6 III S. 2 TDSV zum Tragen kommen, dies darf aber den Kunden, die unter Beibringung von Erklärungen der Mitbenutzer von ihrem Recht auf vollständige Speicherung und ungekürzten Ausdruck Gebrauch machen wollen, nicht zum finanziellen Nachteil gereichen. Es mag sein, daß den Diensteanbietern durch die Verwaltung der Erklärungen und die Programmierung auf ungekürzte Ausdrucke höhere Kosten als bei einem gekürzten Ausdruck entstehen, die Überprüfung und Kontrolle muß dem Kunden jedoch nach § 14 S. 3 TKV im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ermöglicht werden, ohne daß ihm daraus ein Nachteil erwachsen darf.

Gemäß diesen Ausführungen verstößt die derzeitige Handhabung der Beklagten gegen die gesetzlichen Anforderungen und es war dem entsprechenden Unterlassungsanspruch der Klägerin stattzugeben.

Da entsprechend den Anträgen der Klägerin Kaufleute im Rahmen ihres Handelsgeschäfts ausgenommen sind, bedarf es keiner gesonderten Erörterung für diesen Bereich.

Das Gericht teilt mit der dargelegten Rechtsauffassung die Rechtsmeinung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (= RegTP), der sich inzwischen auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Diensteanbietern angeschlossen haben. Gerichtsbekannt existiert seit einiger Zeit eine sogenannte „Positivliste“ (veröffentlicht im Amtsblatt 7/99, S. 1259 der RegTP), auf der sich bereits eine Reihe von Diensteanbietern, darunter auch große namhafte wie die Deutsche Telekom, Mannesmann Arcor, o.fcel.o und VIAG Interkom, eintragen ließen und damit erklären, daß sie entsprechend der Rechtsmeinung und den Vorgaben der RegTP kostenfreie Standard-EVN ihren Kunden zur Verfügung stellen.

b) Ausweis der Zielrufnummer bei Auslandstelefonaten:

Die Ausführungen unter 2 a) zu Zielrufnummern im Inland gelten in gleicher Weise für grenzüberschreitende Zielrufnummern, da allein durch den Umstand, daß ein Telefonat grenzüberschreitend geführt wird, der Schutzzweck von § 14 TKV und das Kundeninteresse nach „Überprüfung“ und „Kontrolle“ sich nicht ändert.

Als geradezu abwegig mutet insoweit die Argumentation der Beklagten an, daß dem Kunden die Gesellschaft, über die telefoniert wurde, bekannt sei, ebenso wohin er telefoniert habe und er somit, da es sich ausschließlich um ausgehende Gespräche handle, ohnehin selbst die Information habe, um welchen Zielort im Ausland es sich handle und deshalb keinerlei Angabe der Zielrufnummer bei Gesprächen ins Ausland erforderlich sei.

Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß ihr die Speicherung von Auslandszielrufnummern nicht im Rahmen der technischen Möglichkeiten liegt (§ 14 TKV), weshalb davon auszugehen ist, daß grundsätzlich auch Auslandszielrufnummern vollständig gespeichert und somit auch in einem kostenfreien EVN ausgedruckt werden können.

c) Ausweis des Entgeltes für das Einzelgespräch oder die Tarifeinheiten:

Auch insoweit gelten die Grundüberlegungen aus Ziffer 2 a).

Die „Überprüfbarkeit“ und „Kontrollfähigkeit“ der entstandenen Entgelte im Rahmen des EVN setzt die Angabe des Entgelts für das Einzelgespräch oder alternativ die Angabe der für das einzelne Gespräch angefallenen Tarifeinheiten voraus.

Nur auf diese Weise kann der Endkunde ohne unzumutbare Auseinandersetzung mit den Tariflisten die Inanspruchnahme von Telekommuniationsdienstleistungen auf der Basis der Gesamtrechnung nachvollziehen. Dies ist vor allem darin begründet, daß die Tarif Systeme der Anbieter immer umfangreicher und komplizierter werden, diese Systeme immer häufigeren Änderungen unterliegen und schließlich der Zugriff auf die Daten der Tarifsysteme mit ständigem Aufwand durch den Endkunden verbunden ist. Der mit derartigen Rechenwerken und Tarifrecherchen verbundene tatsächliche Aufwand steht nicht in angemessenem Verhältnis zu dem mit der Erteilung eines EVN verbundenen Zweck, dem Kunden die rasche Überprüfung und Kontrolle seiner Telekommunikationsrechnung unter Nutzung seiner Telekommunikationseinrichtungen zu ermöglichen. Die Anforderungen an Überprüfbarkeit und Kontrollfähigkeit sind so zu verstehen, daß diese mit zumutbarem Aufwand vom Durchschnittskunden ohne besondere mathematische Fähigkeiten erbracht werden können. Tiefere Recherchen im gegenwärtigen Tarifgefüge können dem Kunden insoweit nicht abverlangt werden. Allein die Angabe von Datum, Beginn des Gesprächs, der „gekürzten“ Rufnummer sowie der Gesprächsdauer, wie bislang in der Standard-EVN der Beklagten gehandhabt, genügt diesen Anforderungen nicht, zumal auch die Beklagte unstreitig mit mehreren, dem Wandel unterworfenen Tarifen arbeitet.

Am übersichtlichsten ist die Angabe des Einzelgesprächspreis, alternativ genügt es jedoch nach Auffassung der Kammer auch, wenn die Tarifeinheit für das Einzelgespräch angegeben wird, da es sich hierbei um eine feste Rechengröße handelt, die der Umrechnung tageszeitabhängiger Tarifarten in Entgelte dient. Aus Kundensicht handelt es sich um eine Fixgröße, bei der er lediglich den Preis pro Einheit wissen muß, um dann, ohne größeren Aufwand hieraus den Einzelgesprächspreis errechnen zu können.

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