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EG-Verordnung zur Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen

300R1347

Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten
Amtsblatt nr. L 160 vom 30/06/2000 S. 0019 – 0029


Text:
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates
vom 29. Mai 2000
ueber die Zustaendigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung fuer die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION –
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwaegung nachstehender Gruende:
(1) Die Mitgliedstaaten haben sich zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewaehrleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums hat die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die fuer das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Massnahmen zu erlassen.
(2) Fuer das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss der freie Verkehr der Entscheidungen in Zivilsachen verbessert und beschleunigt werden.
(3) Dieser Bereich unterliegt nunmehr der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 65 des Vertrags.
(4) Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Zustaendigkeitsregeln und bestimmten Rechtsvorschriften ueber die Vollstreckung von Entscheidungen erschweren sowohl den freien Personenverkehr als auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher gerechtfertigt, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften ueber die internationale Zustaendigkeit in Ehesachen und in Verfahren ueber die elterliche Verantwortung zur vereinheitlichen und die Formalitaeten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung von Entscheidungen und deren Vollstreckung zu vereinfachen.
(5) Nach Massgabe des in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritaets- und Verhaeltnismaessigkeitsprinzips koennen die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie koennen daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Verordnung geht nicht ueber das fuer die Erreichung dieser Ziele erforderliche Mass hinaus.
(6) Der Rat hat mit Rechtsakt vom 28. Mai 1998(4) ein UEbereinkommen ueber die Zustaendigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen erstellt und das UEbereinkommen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen. Die bei der Aushandlung dieses UEbereinkommens erzielten Ergebnisse sollten gewahrt werden; diese Verordnung uebernimmt den wesentlichen Inhalt des UEbereinkommens. Sie enthaelt jedoch einige nicht im UEbereinkommen enthaltene neue Bestimmungen, um eine UEbereinstimmung mit einigen Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen.
(7) Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren ueber die elterliche Verantwortung innerhalb der Gemeinschaft zu gewaehrleisten, ist es angemessen und erforderlich, dass die grenzuebergreifende Anerkennung der Zustaendigkeiten und der Entscheidungen ueber die Aufloesung einer Ehe und ueber die elterliche Verantwortung fuer die gemeinsamen Kinder der Ehegatten im Wege eines Gemeinschaftsrechtsakts erfolgt, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.
(8) In der vorliegenden Verordnung sind kohaerente und einheitliche Massnahmen vorzusehen, die einen moeglichst umfassenden Personenverkehr ermoeglichen. Daher muss die Verordnung auch auf Staatsangehoerige von Drittstaaten Anwendung finden, bei denen eine hinreichend enge Verbindung zu dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemaess den in der Verordnung vorgesehenen Zustaendigkeitskriterien gegeben ist.
(9) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte zivilgerichtliche Verfahren sowie aussergerichtliche Verfahren einschliessen, die in einigen Mitgliedstaaten in Ehesachen zugelassen sind, mit Ausnahme von Verfahren, die nur innerhalb einer Religionsgemeinschaft gelten. Es muss daher darauf hingewiesen werden, dass die Bezeichnung „Gericht“ alle gerichtlichen und aussergerichtlichen Behoerden einschliesst, die fuer Ehesachen zustaendig sind.
(10) Diese Verordnung sollte nur fuer Verfahren gelten, die sich auf die Ehescheidung, die Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder die Ungueltigerklaerung einer Ehe beziehen. Die Anerkennung einer Ehescheidung oder der Ungueltigerklaerung einer Ehe betrifft nur die Aufloesung des Ehebandes. Dementsprechend erstreckt sich die Anerkennung von Entscheidungen nicht auf Fragen wie das Scheidungsverschulden, das Ehegueterrecht, die Unterhaltspflicht oder sonstige moegliche Nebenaspekte, auch wenn sie mit dem vorgenannten Verfahren zusammenhaengen.
(11) Diese Verordnung betrifft die elterliche Verantwortung fuer die gemeinsamen Kinder der Ehegatten in Fragen, die in engem Zusammenhang mit einem Antrag auf Scheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung einer Ehe stehen.
(12) Die Zustaendigkeitskriterien gehen von dem Grundsatz aus, dass zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zustaendigkeit wahrnimmt, eine tatsaechliche Beziehung bestehen muss. Die Auswahl dieser Kriterien ist darauf zurueckzufuehren, dass sie in verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen bestehen und von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
(13) Eine Eventualitaet, die im Rahmen des Schutzes der gemeinsamen Kinder der Ehegatten bei einer Ehekrise beruecksichtigt werden muss, besteht in der Gefahr, dass das Kind von einem Elternteil in ein anderes Land verbracht wird. Die grundlegenden Interessen der Kinder sind daher insbesondere in UEbereinstimmung mit dem Haager UEbereinkommen vom 25. Oktober 1980 ueber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentfuehrung zu schuetzen. Der rechtmaessige gewoehnliche Aufenthalt wird daher als Zustaendigkeitskriterium auch in den Faellen beibehalten, in denen sich der Ort des gewoehnlichen Aufenthalts aufgrund eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurueckhaltens des Kindes faktisch geaendert hat.
(14) Diese Verordnung hindert die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran, in dringenden Faellen einstweilige Massnahmen einschliesslich Sicherungsmassnahmen in bezug auf Personen oder Vermoegensgegenstaende, die sich in diesem Staat befinden, anzuordnen.
(15) Der Begriff „Entscheidung“ bezieht sich nur auf Entscheidungen, mit denen eine Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung einer Ehe herbeigefuehrt wird. OEffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sind solchen „Entscheidungen“ gleichgestellt.
(16) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Die Gruende fuer die Nichtanerkennung einer Entscheidung sind auf das notwendige Mindestmass beschraenkt. Im Rahmen des Verfahrens sollten allerdings Bestimmungen gelten, mit denen die Wahrung der oeffentlichen Ordnung des ersuchten Staats und die Verteidigungsrechte der Parteien, einschliesslich der persoenlichen Rechte aller betroffenen Kinder, gewaehrleistet werden und zugleich vermieden wird, dass miteinander nicht zu vereinbarende Entscheidungen anerkannt werden.
(17) Der ersuchte Staat darf weder die Zustaendigkeit des Ursprungsstaats noch die Entscheidung in der Sache ueberpruefen.
(18) Fuer die Beischreibung in den Personenstandsbuechern eines Mitgliedstaats aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen rechtskraeftigen Entscheidung kann kein besonderes Verfahren vorgeschrieben werden.
(19) Das UEbereinkommen von 1931 zwischen den nordischen Staaten sollte in den Grenzen dieser Verordnung weiter angewandt werden koennen.
(20) Spanien, Italien und Portugal haben vor Aufnahme der in dieser Verordnung geregelten Materien in den EG-Vertrag Konkordate mit dem Heiligen Stuhl geschlossen. Es gilt daher zu vermeiden, dass diese Mitgliedstaaten gegen ihre internationalen Verpflichtungen gegenueber dem Heiligen Stuhl verstossen.
(21) Den Mitgliedstaaten muss es freistehen, untereinander Modalitaeten zur Durchfuehrung dieser Verordnung festzulegen, solange keine diesbezueglichen Massnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen wurden.
(22) Die Anhaenge I bis III betreffend die zustaendigen Gerichte und die Rechtsbehelfe sollten von der Kommission anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten AEnderungen angepasst werden. AEnderungen der Anhaenge IV und V sind gemaess dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitaeten fuer die Ausuebung der der Kommission uebertragenen Durchfuehrungsbefugnisse(5) zu beschliessen.
(23) Spaetestens fuenf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission die Anwendung der Verordnung pruefen und gegebenenfalls erforderliche AEnderungen vorschlagen.
(24) Das Vereinigte Koenigreich und Irland haben gemaess Artikel 3 des dem Vertrag ueber die Europaeische Union und dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegten Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen moechten.
(25) Daenemark wirkt gemaess den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag ueber die Europaeische Union und dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegten Protokolls ueber die Position Daenemarks an der Annahme dieser Verordnung nicht mit. Diese Verordnung ist daher fuer diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenueber nicht anwendbar –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1) Die vorliegende Verordnung ist anzuwenden auf
a) zivilgerichtliche Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder die Ungueltigerklaerung einer Ehe betreffen;
b) zivilgerichtliche Verfahren, die die elterliche Verantwortung fuer die gemeinsamen Kinder der Ehegatten betreffen und aus Anlass der unter Buchstabe a) genannten Verfahren in Ehesachen betrieben werden.
(2) Gerichtlichen Verfahren stehen andere in einem Mitgliedstaat amtlich anerkannte Verfahren gleich. Die Bezeichnung „Gericht“ schliesst alle in Ehesachen zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten ein.
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Koenigreichs Daenemark.

KAPITEL II
GERICHTLICHE ZUSTAENDIGKEIT
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2
Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes und Ungueltigerklaerung einer Ehe
(1) Fuer Entscheidungen, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder die Ungueltigerklaerung einer Ehe betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zustaendig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
– beide Ehegatten ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben oder
– die Ehegatten zuletzt beide ihren gewoehnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, oder
– der Antragsgegner seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat oder
– im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat oder
– der Antragsteller seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
– der Antragsteller seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehoeriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Falle des Vereinigten Koenigreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat;
b) dessen Staatsangehoerigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Falle des Vereinigten Koenigreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.
(2) Der Begriff „domicile“ im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach britischem und irischem Recht.

Artikel 3
Elterliche Verantwortung
(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 2 ueber einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung einer Ehe zu entscheiden ist, sind zustaendig fuer alle Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung fuer ein gemeinsames Kind der beiden Ehegatten betreffen, wenn dieses Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat.
(2) Hat das Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt nicht in dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat, so sind die Gerichte dieses Staates fuer diese Entscheidungen zustaendig, wenn das Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten hat und
a) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung fuer das Kind hat und
b) die Zustaendigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten anerkannt worden ist und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.
(3) Die Zustaendigkeit gemaess den Absaetzen 1 und 2 endet,
a) sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung ueber den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung einer Ehe rechtskraeftig geworden ist oder aber
b) in den Faellen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhaengig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskraeftig geworden ist oder aber
c) sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind.

Artikel 4
Kindesentfuehrung
Die nach Massgabe von Artikel 3 zustaendigen Gerichte haben ihre Zustaendigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des Haager UEbereinkommens vom 25. Oktober 1980 ueber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentfuehrung, insbesondere dessen Artikel 3 und 16, auszuueben.

Artikel 5
Gegenantrag
Das Gericht, bei dem ein Antrag auf der Grundlage der Artikel 2 bis 4 anhaengig ist, ist auch fuer einen Gegenantrag zustaendig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung faellt.

Artikel 6
Umwandlung einer Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes in eine Ehescheidung
Unbeschadet des Artikels 2 ist das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Entscheidung ueber eine Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes erlassen hat, auch fuer die Umwandlung dieser Entscheidung in eine Ehescheidung zustaendig, sofern dies im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist.

Artikel 7
Ausschliesslicher Charakter der Zustaendigkeiten nach den Artikeln 2 bis 6
Gegen einen Ehegatten, der
a) seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder
b) Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaats ist oder – im Falle des Vereinigten Koenigreichs und Irlands – sein „domicile“ im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat,
darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Massgabe der Artikel 2 bis 6 gefuehrt werden.

Artikel 8
Restzustaendigkeiten
(1) Soweit sich aus den Artikeln 2 bis 6 keine Zustaendigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zustaendigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dessen eigenem Recht.
(2) Jeder Staatsangehoerige eines Mitgliedstaats, der seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, kann die in diesem Staat geltenden Zustaendigkeitsvorschriften wie ein Inlaender gegenueber einem Antragsgegner geltend machen, wenn dieser weder seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder – im Falle des Vereinigten Koenigreichs und Irlands – sein „domicile“ im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat.

Abschnitt 2
Pruefung der Zustaendigkeit und der Zulaessigkeit des Verfahrens
Artikel 9
Pruefung der Zustaendigkeit
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen fuer unzustaendig zu erklaeren, wenn es in einer Sache angerufen wird, fuer die es nach dieser Verordnung keine Zustaendigkeit hat und fuer die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zustaendig ist.

Artikel 10
Pruefung der Zulaessigkeit
(1) Laesst sich eine Person, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat hat, in welchem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so hat das zustaendige Gericht das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Antragsgegner moeglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein gleichwertiges Schriftstueck so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind.
(2) An die Stelle von Absatz 1 tritt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ueber die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstuecke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten(6), wenn das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein gleichwertiges Schriftstueck nach Massgabe jener Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu uebermitteln war.
(3) Sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager UEbereinkommens vom 15. November 1965 ueber die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstuecke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein gleichwertiges Schriftstueck nach Massgabe des genannten UEbereinkommens ins Ausland zu uebermitteln war.

Abschnitt 3
Rechtshaengigkeit und abhaengige Verfahren
Artikel 11
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Antraege wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das spaeter angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zustaendigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklaert ist.
(2) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Antraege auf Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung einer Ehe, die nicht denselben Anspruch betreffen, zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das spaeter angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zustaendigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklaert ist.
(3) Sobald die Zustaendigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklaert sich das spaeter angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts fuer unzustaendig.
In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem spaeter angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.
(4) Fuer die Zwecke dieses Artikels gilt ein Gericht als angerufen
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein gleichwertiges Schriftstueck bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versaeumt hat, die ihm obliegenden Massnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstuecks an den Antragsgegner zu bewirken, oder
b) falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstuecks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die fuer die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstueck erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versaeumt hat, die ihm obliegenden Massnahmen zu treffen, um das Schriftstueck bei Gericht einzureichen.

Abschnitt 4
Einstweilige Massnahmen einschliesslich Sicherungsmassnahmen
Artikel 12
In dringenden Faellen koennen die Gerichte eines Mitgliedstaats ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich Sicherungsmassnahmen in bezug auf in diesem Staat befindliche Personen oder Gueter auch dann ergreifen, wenn fuer die Entscheidung in der Hauptsache gemaess dieser Verordnung ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zustaendig ist.

KAPITEL III
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Artikel 13
Bedeutung des Begriffs „Entscheidung“
(1) Unter „Entscheidung“ im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ueber die Ehescheidung, die Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder die Ungueltigerklaerung einer Ehe sowie jede aus Anlass eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung ueber die elterliche Verantwortung der Ehegatten zu verstehen, ohne Ruecksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch fuer die Festsetzung der Kosten fuer die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
(3) Fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung werden oeffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens geschlossene Vergleiche, die in dem Mitgliedstaat, in den sie zustande gekommen sind, vollstreckbar sind, unter denselben Bedingungen wie die in Absatz 1 genannten Entscheidungen anerkannt und fuer vollstreckbar erklaert.

Abschnitt 1
Anerkennung
Artikel 14
Anerkennung einer Entscheidung
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfuer eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Insbesondere bedarf es unbeschadet des Absatzes 3 keines besonderen Verfahrens fuer die Beischreibung in den Personenstandsbuechern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung ueber Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung einer Ehe, gegen die nach dessen Recht keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden koennen.
(3) Jede Partei, die ein Interesse hat, kann im Rahmen der Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels die Feststellung beantragen, dass eine Entscheidung anzuerkennen oder nicht anzuerkennen ist.
(4) Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klaeren, so kann dieses Gericht hierueber befinden.

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Artikel 15
Gruende fuer die Nichtanerkennung einer Entscheidung
(1) Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder die Ungueltigerklaerung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt,
a) wenn die Anerkennung der oeffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht;
b) wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein gleichwertiges Schriftstueck nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;
c) wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; oder
d) wenn die Entscheidung mit einer frueheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die fruehere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen fuer ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die Anerkennung beantragt wird
(2) Eine Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung, die aus Anlass der in Artikel 13 genannten Verfahren in Ehesachen ergangen ist, wird nicht anerkannt,
a) wenn die Anerkennung der oeffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu beruecksichtigen ist;
b) wenn die Entscheidung – ausgenommen in dringenden Faellen – ergangen ist, ohne dass das Kind die Moeglichkeit hatte, gehoert zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsaetze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden;
c) wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein gleichwertiges Schriftstueck nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;
d) wenn eine Person dies mit der Begruendung beantragt, dass die Entscheidung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne dass die Person die Moeglichkeit hatte, gehoert zu werden;
e) wenn die Entscheidung mit einer spaeteren Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; oder
f) wenn die Entscheidung mit einer spaeteren Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittland, in dem das Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, ergangen ist, sofern die spaetere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen fuer ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die Anerkennung beantragt wird.

Artikel 16
UEbereinkuenfte mit Drittstaaten
Ein Gericht eines Mitgliedstaats hat die Moeglichkeit, auf der Grundlage einer UEbereinkunft ueber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung nicht anzuerkennen, wenn in Faellen des Artikels 8 die Entscheidung nur auf in den Artikeln 2 bis 7 nicht genannte Zustaendigkeitskriterien gestuetzt werden konnte.

Artikel 17
Verbot der Nachpruefung der Zustaendigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats
Die Zustaendigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht nachgeprueft werden. Die UEberpruefung der Vereinbarkeit mit der oeffentlichen Ordnung (ordre public) gemaess Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) darf sich nicht auf die in den Artikeln 2 bis 8 vorgesehenen Vorschriften ueber die Zustaendigkeit erstrecken.

Artikel 18
Unterschiede beim anzuwendenden Recht
Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder die Ungueltigerklaerung einer Ehe betrifft, darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung einer Ehe nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulaessig waere.

Artikel 19
Ausschluss einer Nachpruefung in der Sache
Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprueft werden.

Artikel 20
Aussetzung des Anerkennungsverfahrens
(1) Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
(2) Das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Koenigreich ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

Abschnitt 2
Vollstreckung
Artikel 21
Vollstreckbare Entscheidungen
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung fuer ein gemeinsames Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei fuer vollstreckbar erklaert worden sind.
(2) Im Vereinigten Koenigreich jedoch wird eine derartige Entscheidung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag einer berechtigten Partei zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Koenigreichs registriert worden ist.

Artikel 22
OErtlich zustaendige Gerichte
(1) Ein Antrag auf Vollstreckbarerklaerung ist bei dem Gericht zu stellen, das in der Liste in Anhang I aufgefuehrt ist.
(2) Das oertlich zustaendige Gericht wird durch den gewoehnlichen Aufenthalt der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den gewoehnlichen Aufenthalt eines Kindes, auf das sich der Antrag bezieht, bestimmt.
Befindet sich keiner der in Unterabsatz 1 angegebenen Orte in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, so wird das oertlich zustaendige Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt.
(3) Hinsichtlich der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 wird das oertlich zustaendige Gericht durch das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung gestellt wird.

Artikel 23
Stellung des Antrags auf Vollstreckbarerklaerung
(1) Fuer die Stellung des Antrags ist das Recht des Mitgliedstaats massgebend, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll.
(2) Der Antragsteller hat fuer die Zustellung im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begruenden. Ist das Wahldomizil im Recht des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmaechtigten zu benennen.
(3) Dem Antrag sind die in den Artikeln 32 und 33 aufgefuehrten Urkunden beizufuegen.

Artikel 24
Entscheidung des Gerichts
(1) Das mit dem Antrag befasste Gericht erlaesst seine Entscheidung ohne Verzug, ohne dass die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhaelt, eine Erklaerung abzugeben.
(2) Der Antrag darf nur aus einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 aufgefuehrten Gruende abgelehnt werden.
(3) Die auslaendische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprueft werden.

Artikel 25
Mitteilung der Entscheidung
Die Entscheidung, die ueber den Antrag ergangen ist, wird dem Antragsteller vom Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle unverzueglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, vorsieht.

Artikel 26
Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung ueber die Zulassung der Vollstreckung
(1) Gegen die Entscheidung ueber den Antrag auf Vollstreckbarerklaerung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
(2) Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das in der Liste in Anhang II aufgefuehrt ist.
(3) UEber den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die fuer Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehoer massgebend sind.
(4) Wird der Rechtsbehelf von der Person eingelegt, die den Antrag auf Vollstreckbarerklaerung gestellt hat, so wird die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, aufgefordert, sich auf das Verfahren einzulassen, das bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht anhaengig ist. Laesst sich die betreffende Person auf das Verfahren nicht ein, so gelten die Bestimmungen des Artikels 10.
(5) Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklaerung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewoehnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vollstreckbarerklaerung erteilt worden ist, so betraegt die Frist fuer den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklaerung ihr entweder persoenlich oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlaengerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 27
Fuer den Rechtsbehelf zustaendiges Gericht und Anfechtung der Entscheidung ueber den Rechtsbehelf
Die Entscheidung, die ueber den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur im Wege der in Anhang III genannten Verfahren angefochten werden.

Artikel 28
Aussetzung des Verfahrens
(1) Das nach Artikel 26 oder Artikel 27 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist fuer einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. In letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
(2) Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Koenigreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.

Artikel 29
Teilvollstreckung
(1) Ist durch die Entscheidung ueber mehrere geltend gemachte Ansprueche erkannt worden und kann die Entscheidung nicht in vollem Umfang zur Vollstreckung zugelassen werden, so laesst das Gericht sie fuer einen oder mehrere Ansprueche zu.
(2) Der Antragsteller kann auch eine teilweise Vollstreckung der Entscheidung beantragen.

Artikel 30
Prozesskostenhilfe
Ist dem Antragsteller in dem Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kostenbefreiung gewaehrt worden, so geniesst er in dem Verfahren nach den Artikeln 22 bis 25 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die guenstigste Behandlung, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem er die Vollstreckung beantragt, vorsieht.

Artikel 31
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht aus einem der folgenden Gruende auferlegt werden:
a) weil sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht ihren gewoehnlichen Aufenthalt hat,
b) weil sie nicht die Staatsangehoerigkeit dieses Staates besitzt oder, wenn die Vollstreckung im Vereinigten Koenigreich oder in Irland erwirkt werden soll, ihr „domicile“ nicht in einem dieser Mitgliedstaaten hat.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 32
Urkunden
(1) Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung anstrebt oder den Antrag auf Vollstreckbarerklaerung stellt, hat vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die fuer ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt, und
b) eine Bescheinigung nach Artikel 33.
(2) Bei einer im Versaeumnisverfahren ergangenen Entscheidung hat die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung anstrebt oder deren Vollstreckbarerklaerung, ferner vorzulegen
a) entweder die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein gleichwertiges Schriftstueck der saeumigen Partei zugestellt worden ist, oder
b) eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

Artikel 33
Weitere Urkunden
Das zustaendige Gericht oder die zustaendige Behoerde eines Mitgliedstaats, in dem eine Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag einer berechtigten Partei eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV (Entscheidungen in Ehesachen) oder Anhang V (Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung) aus.

Artikel 34
Fehlen von Urkunden
(1) Werden die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 aufgefuehrten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist einraeumen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnuegen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klaerung nicht fuer erforderlich haelt.
(2) Auf Verlangen des Gerichts ist eine UEbersetzung dieser Urkunden vorzulegen. Die UEbersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Personen zu beglaubigen.

Artikel 35
Legalisation oder aehnliche Foermlichkeit
Die in den Artikeln 32 und 33 und in Artikel 34 Absatz 2 aufgefuehrten Urkunden sowie die Urkunde ueber die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, beduerfen weder der Legalisation noch einer aehnlichen Foermlichkeit.

KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 36
Verhaeltnis zu anderen UEbereinkuenften
(1) Diese Verordnung ersetzt – unbeschadet der Artikel 38 und 42 und des nachstehenden Absatzes 2 – die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen UEbereinkuenfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.
(2) a) Finnland und Schweden steht es frei zu erklaeren, dass anstelle dieser Verordnung das UEbereinkommen vom 6. Februar 1931 zwischen Daenemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Verfahrensrechts ueber Ehe, Adoption und Vormundschaft einschliesslich des Schlussprotokolls ganz oder teilweise auf ihre gegenseitigen Beziehungen anwendbar ist. Diese Erklaerungen werden in den Anhang zu der Verordnung aufgenommen und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht. Die betreffenden Mitgliedstaaten koennen ihre Erklaerung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen(7).
b) Eine Diskriminierung von Buergern der Union aus Gruenden der Staatsangehoerigkeit ist verboten.
c) Die Zustaendigkeitskriterien in kuenftigen UEbereinkuenften zwischen den unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaaten, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen, muessen mit den Kriterien dieser Verordnung im Einklang stehen.
d) Entscheidungen, die in einem der nordischen Staaten, der eine Erklaerung nach Buchstabe a) abgegeben hat, aufgrund eines Zustaendigkeitskriteriums erlassen werden, das einem der in Kapitel II vorgesehenen Zustaendigkeitskriterien entspricht, werden in den anderen Mitgliedstaaten gemaess den Bestimmungen des Kapitels III anerkannt und vollstreckt.
(3) Die Mitgliedstaaten uebermitteln der Kommission
a) eine Abschrift der UEbereinkuenfte sowie der einheitlichen Gesetze zur Durchfuehrung dieser UEbereinkuenfte gemaess Absatz 2 Buchstaben a) und c),
b) jede Kuendigung oder AEnderung dieser UEbereinkuenfte oder dieser einheitlichen Gesetze.

Artikel 37
Verhaeltnis zu bestimmten multilateralen UEbereinkommen
Diese Verordnung hat in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten insoweit Vorrang vor den nachstehenden UEbereinkommen, als diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind:
– Haager UEbereinkommen vom 5. Oktober 1961 ueber die Zustaendigkeit der Behoerden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjaehrigen,
– Luxemburger UEbereinkommen vom 8. September 1967 ueber die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen,
– Haager UEbereinkommen vom 1. Juni 1970 ueber die Anerkennung von Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett,
– Europaeisches UEbereinkommen vom 20. Mai 1980 ueber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ueber das Sorgerecht fuer Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhaeltnisses,
– Haager UEbereinkommen vom 19. Oktober 1996 ueber die Zustaendigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern, sofern das Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat.

Artikel 38
Fortbestand der Wirksamkeit
(1) Die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten UEbereinkuenfte behalten ihre Wirksamkeit fuer die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anwendbar ist.
(2) Sie bleiben auch weiterhin fuer die Entscheidungen und die oeffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen beziehungsweise aufgenommen sind.

Artikel 39
UEbereinkuenfte zwischen den Mitgliedstaaten
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten koennen untereinander UEbereinkuenfte zur Ergaenzung dieser Verordnung oder zur Erleichterung ihrer Durchfuehrung schliessen.
Die Mitgliedstaaten uebermitteln der Kommission
a) eine Abschrift der Entwuerfe dieser UEbereinkuenfte sowie
b) jede Kuendigung oder AEnderung dieser UEbereinkuenfte.
(2) Die UEbereinkuenfte duerfen keinesfalls von Kapitel II und Kapitel III dieser Verordnung abweichen.

Artikel 40
Vertraege mit dem Heiligen Stuhl
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des am 7. Mai 1940 in der Vatikanstadt zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal unterzeichneten Internationalen Vertrags (Konkordats).
(2) Eine Entscheidung ueber die Ungueltigkeit der Ehe gemaess dem in Absatz 1 genannten Vertrag wird in den Mitgliedstaaten unter den in Kapitel III vorgesehenen Bedingungen anerkannt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer die folgenden internationalen Vertraege (Konkordate) mit dem Heiligen Stuhl:
a) Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl, geaendert durch die am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit Zusatzprotokoll;
b) Vereinbarung vom 3. Januar 1979 ueber Rechtsangelegenheiten zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien.
(4) Fuer die Anerkennung der Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 koennen in Italien oder in Spanien dieselben Verfahren und Nachpruefungen vorgegeben werden, die auch fuer Entscheidungen der Kirchengerichte gemaess den in Absatz 3 genannten internationalen Vertraegen mit dem Heiligem Stuhl gelten.
(5) Die Mitgliedstaaten uebermitteln der Kommission
a) eine Abschrift der in den Absaetzen 1 und 3 genannten Vertraege sowie
b) jede Kuendigung oder AEnderung dieser Vertraege.

Artikel 41
Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen
Fuer einen Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, gilt folgendes:
a) Jede Bezugnahme auf den gewoehnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betrifft den gewoehnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit;
b) jede Bezugnahme auf die Staatsangehoerigkeit oder, im Falle des Vereinigten Koenigreichs, auf das „domicile“ betrifft die durch die Rechtsvorschriften dieses Staats bezeichnete Gebietseinheit;
c) jede Bezugnahme auf den Mitgliedstaat, dessen Behoerde mit einem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung einer Ehe befasst ist, betrifft die Gebietseinheit, deren Behoerde mit einem solchen Antrag befasst ist;
d) jede Bezugnahme auf die Vorschriften des ersuchten Mitgliedstaats betrifft die Vorschriften der Gebietseinheit, in der die Zustaendigkeit geltend gemacht oder die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.

KAPITEL V
UEBERGANGSVORSCHRIFTEN
Artikel 42
(1) Diese Verordnung gilt nur fuer gerichtliche Verfahren, oeffentliche Urkunden und vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens geschlossene Vergleiche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet, aufgenommen beziehungsweise geschlossen worden sind.
(2) Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in einem vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren ergangen sind, werden nach Massgabe des Kapitels III anerkannt und vollstreckt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zustaendig war, die mit den Zustaendigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens uebereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.

KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43
UEberpruefung
Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spaetestens am 1. Maerz 2006 einen Bericht ueber die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 36 und 39 und des Artikels 40 Absatz 2, vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschlaege zur Anpassung dieser Verordnung beigefuegt.

Artikel 44
AEnderung der Listen mit den zustaendigen Gerichten und den Rechtsbehelfen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Texte zur AEnderung der in den Anhaengen I bis III enthaltenen Listen mit den zustaendigen Gerichten und den Rechtsbehelfen mit. Die Kommission passt die betreffenden Anhaenge entsprechend an.
(2) Die Aktualisierung oder technische Anpassungen der in den Anhaengen IV und V wiedergegebenen Formblaetter werden nach dem Verfahren des beratenden Ausschusses gemaess Artikel 45 Absatz 2 beschlossen.

Artikel 45
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstuetzt.
(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung.

Artikel 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Maerz 2001 in Kraft.

Im Einklang mit dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Bruessel am 29. Mai 2000.

Im Namen des Rates
Der Praesident
A. Costa

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