AG München – Az.: 113 C 16281/18 – Urteil vom 22.03.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsinstitut.
Die Klägerin und die Geschäftsführerin der Beklagten haben sich, am 31.10.15 im Münchner Büro der Beklagten, nach Kontaktaufnahme durch die Klägerin, getroffen.
Am 12.02.2017 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, mit dem sie die Beklagte beauftragte sie „bei der Wahl des passenden Partners zu unterstützen“. Die Beklagte verpflichtete sich der Klägerin auf sie abgestimmte Partnervorschläge aus dem Kunden- und Interessentenkreis der Beklagten zu unterbreiten und ihr Partner-Exposés von Mitgliedern zuzuleiten, die ihrerseits an einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin interessiert sind. Außerdem verpflichtete sie sich zu einer Reihe weiterer, im Einzelnen aufgeführten Leistungen. Auf den geschlossenen Vertrag (Anlage K 1) wird Bezug genommen.
Die Parteien vereinbarten ein Honorar von 5000,00 € bei einer Vertragslaufzeit von 3 Monaten, wobei die Anzahl der Partnervorschläge nicht limitiert war. Diese sollten auf Anforderung der Klägerin erfolgen. Der Klägerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit unbegrenzt im Partnerpool der Beklagten zu verbleiben.
Die Klägerin zahlte am 14.2.17 den vereinbarten Betrag an die Beklagte. Der Vertrag begann am 13.3.17 zu laufen. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin während der Vertragslaufzeit 5 Partnervorschläge. Einen weiteren Vorschlag erhielt die Klägerin am 30.06.17.
Mit drei der Herren traf sie sich es kam jedoch zu keiner Beziehung. Mit einem der weiteren Herren lehnte die Klägerin ein Treffen ab, zwei weitere hatten kein Interesse die Klägerin kennenzulernen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.6.18 hat die Klägerin die Anfechtung, die Kündigung und den Widerruf des Vertrages erklärt und die Beklagte, unter Fristsetzung zum 2.7.18 zur Rückzahlung des vereinbarten Entgelts aufgefordert. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung mit Schreiben vom 23.06.18 ab.
Die Klägerin ist der Auffassung der mit der Beklagten geschlossene Vertrag sei nichtig. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten sei nichtausreichend bestimmt, da weder eine Anzahl von Partnerschaftsvorschlägen vertraglich festgelegt sei, noch deren Qualifikation. Außerdem bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, der Vertrag sei sittenwidrig. Die Klägerin sei arglistig getäuscht worden, da die Beklagte überhaupt nicht in der Lage gewesen sei die versprochene Leistung zu erbringen. Außerdem bestehe ein Widerrufsrecht gem. § 355 l, 312g, 312 b BGB, welches mangels Belehrung auch nicht verfristet sei.

Die Klägerin führt weiter aus, der Vertrag sei von der Beklagten nicht erfüllt worden. Die Leistung der Beklagten sei unbrauchbar gewesen. Die Wünsche der Klägerin seien nicht berücksichtigt worden. Zwei der Herren seien nur auf ein sexuelles Abenteuer aus gewesen, einer davon sei in einer Beziehung gewesen. Bei zwei anderen bestehe der Verdacht es handele sich nur um „Karteileichen“. Die Herren hätten auch nicht dem Anforderungsprofil der Klägerin entsprochen. Auch die beworbene Exklusivität habe nicht vorgelegen. Der Klägerin seien, ein Arzt, ein Apotheker, ein Makler und ein PC Instandsetzer empfohlen worden, dies seien lediglich Herren aus einer gutbürgerlichen Schicht. Die Beklagte habe sich auch nicht ausreichend um die Vermittlung der Klägerin gekümmert.
Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.6.18 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt aus, ihr Leistungsangebot richte sich an die gehobene Gesellschaftsschicht und an wohlhabende Kunden, die Partnervorschläge aus ihrem eigenen gesellschaftlichen Umfeld erwarten. Um die Exklusivität des Kundenkreises zu wahren, entspreche das vereinbarte Entgelt der in diesem Segment der Partnerschaftsvermittlung üblichen Praxis. Das Entgelt sei zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden. Es seien keine Ausschlusskriterien für die zu unterbreitenden Partnervorschläge vereinbart worden. Eine Mindestanzahl an Partnervorschlägen müsse nicht vereinbart werden. Vertragsmotiv sei die Eingehung einer Partnerschaft, nicht möglichst viele erfolglose Vermittlungsversuche. Die Erforderlichkeit weiterer Partnervorschläge, sei daher erst dann abzusehen, wenn der Erfolg des jeweils vorhergehenden Versuchs beurteilt werden könne. Der Vertrag sei voll erfüllt worden, ein persönliches Exposé sei erstellt worden, die Stammdaten und das Vorschlagsdepot für die Klägerin eingerichtet worden. Der Klägerin seien 6 Partnervorschläge unterbreitet worden, bei 3 Vorschlägen sei es zu einer Kontaktaufnahme gekommen. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe während der gesamten Vertragslaufzeit für Rückkopplungs-, Beratungs- und Coachinggespräche zur Verfügung gestanden.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter vollumfänglich Bezug genommen. Das Gericht hat am 27.2.19 mündlich zur Sache verhandelt. Die Klägerin wurde angehört.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Entgelts in Höhe von 5.000,00 € steht der Klägerin nicht zu.
1.
Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht.
a.
Die Parteien haben gem. § 611 BGB einen Dienstvertrag geschlossen. Auf diesen sind die Vorschriften über die Heiratsvermittlung gem. § 656 BGB entsprechend anzuwenden (Palandt, BGB 72. Auflage, § 656 Rn. 1a). Die Klägerin war daher durch den Vertrag nicht zur Zahlung verpflichtet, kann jedoch das geleistete nicht mit der Begründung zurückfordern sie sei nicht zur Leistung verpflichtet gewesen.
b.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf (Teil-)rückzahlung aufgrund der am 18.6.18 ausgesprochenen Kündigung. Die Vertragslaufzeit von 3 Monaten war bereits am 14.6.17 abgelaufen. Eine Kündigung war daher nicht mehr möglich.
c.
Soweit die Klägerin vorträgt der Vertrag sei von Seiten der Beklagten nicht erfüllt worden, ist dieser Vortrag schon unsubstantiiert.
Im übrigen kommt eine Rückforderung wegen Nichterfüllung nur in Betracht, wenn Feststellungen dazu unter Beachtung des § 656 BGB und dem Zweck dieser Vorschrift getroffen werden können. Dieser liegt im Schutz der Privat- und Intimsphäre der Kunden der Partnerschaftsvermittlung vor einer Offenlegung ihrer Bemühungen um die Eingehung einer Partnerschaft mittels professioneller Hilfe. Die Identität der Kunden soll geschützt werden und muss daher auch nicht offenbart werden. Nur insoweit, als eine Nichterfüllung ohne Beweiserhebung mit Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Dritter nachweisbar ist, kommt ein Rückzahlungsanspruch in Betracht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr sprechen die objektiven Anhaltspunkte sowie auch die Aussage der Klägerin nicht für eine Nichterfüllung des Vertrages.
Unstreitig wurden der Klägerin 6 Partnervorschläge unterbreitet. Fünf der Männer war die Klägerin bereit zu treffen, mit dreien davon kam es zu einem Treffen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Vorschläge völlig ungeeignet waren und nicht dem Anforderungsprofil der Klägerin entsprachen. Einen Vorschlag hat die Klägerin abgelehnt, da ihr die Nationalität des Mannes nicht gefiel und die Tatsache, dass seine Eltern Arbeiter waren. Sie hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt sie sei bereits mit einem Russen verheiratet gewesen. Der Vertrag enthält jedoch keine Einschränkungen bezüglich der vorzuschlagenden Nationalitäten und auch keine Vorgaben bezüglich der Profession der Eltern der potentiellen Partner.
Soweit die Klägerin vorträgt, die vorgeschlagenen Partner seien nicht exklusiv genug gewesen, lässt sich auch hieraus eine zur Vertragserfüllung nicht geeignete Leistung der Klägerin nicht herleiten. Zumindest zwei der vorgeschlagenen Männer waren Akademiker (Arzt, Apotheker), dies entspricht einer gehobenen und gut verdienenden Gesellschaftsschicht. Dass mehr Exklusivität geschuldet gewesen sei, lässt sich dem geschlossenen Vertrag nicht entnehmen.
Auch die Tatsache, dass zwei der vorgeschlagenen Männer an einer sexuellen Beziehung zur Klägerin interessiert waren, macht diese Partnervorschläge nicht wertlos. Dass einer der Männer vor hatte, beim zweiten Treffen ein Doppelzimmer zu buchen, heißt nicht, dass er ausschließlich an einer sexuellen Beziehung interessiert war.
2.
Auch ein Anspruch aus § 812 BGB besteht nicht. Die Parteien haben einen wirksamen Vertrag geschlossen. Dieser ist Rechtsgrund für die von der Klägerin vorgenommene Zahlung.
a.
Die Hauptleistungspflichten der Parteien sind hinreichend bestimmt. Die Parteien haben sich über die wesentlichen Vertragsgrundlagen geeinigt. Die von der Beklagten geschuldete Leistung ist hinreichend in der Vertragsurkunde bestimmt: Die Beklagte hat auf Anforderung der Klägerin Partnervorschläge zu unterbreiten. Dass eine Mindestanzahl nicht vertraglich festgeschrieben ist, macht die Pflicht der Beklagten nicht unbestimmt. Schließlich hängt die Erforderlichkeit eines weiteren Partnervorschlags vom Verlauf der Kontaktaufnahme mit der zuletzt vorgeschlagenen Person ab. Ziel des Vertrages und der Klägerin war es einen geeigneten Partner zu finden und nicht eine bestimmte Anzahl von Männern zu treffen.
b.
Der Vertrag ist nicht sittenwidrig gem. § 138 BGB. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nicht.
Ein für die Partnerschaftsvermittlung übliches Entgelt gibt es nicht, die Frage ist einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Die Vergütung ist abhängig von der Art und Weise der Vermittlung und die im Pool der Vermittlung registrierten Personen. Die Beklagte beschränkt sich auf die Vermittlung von Personen der gehobenen und gutverdienenden Gesellschaftsschicht. Die Klägerin war nach ihrer eigenen Aussage auf der Suche nach einem exklusiven Partner und hat sich genau aus diesem Grund an die Beklagte und nicht an eine andere Partnerschaftsvermittlung gewandt. Die Klägerin hat mit der Beklagten den zu zahlenden Betrag auch individuell ausgehandelt und sogar einen Preisnachlass verhandelt. Bereits dadurch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass ihr, die von der Beklagten geschuldeten Leistungen, das verhandelte Entgelt wert sind. Ein objektiv krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand daher nicht.
Bei der Klägerin handelt es sich auch um eine geschäftserfahrene, junge Frau. Sie ist Rechtsfachwirtin, verwaltet einen Bestand an eigenen Immobilien und war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Anfang dreißig. Es bestand weder eine Zwangslage, noch Unerfahrenheit noch Willensschwäche oder ein Mangel an Urteilsvermögen.
c.
Der Klägerin steht kein Widerrufsrecht zu. Weder liegt ein Haustürgeschäft noch ein Fernabsatzvertrag vor.
d.
Der Kläger steht auch kein Anfechtungsrecht gem. § 123 BGB zu. Eine arglistige Täuschung der Klägerin ist nicht einmal substantiiert vorgetragen.
II.
Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.